Tenor Der Antragstellerin wird eine Verzögerungsgebühr von 1,0 gemäß § 32 FamGKG auferlegt. Gründe Die Antragstellerin hat durch Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung notwendig gemacht und dadurch ist die Erledigung des Verfahrens verzögert worden, § 32 Satz 1 FamGKG. Denn die Antragstellervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022 die Mund-Nasen-Bedeckung trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts nicht aufgezogen. Da das Gericht das Aufziehen der Mund-Nasen-Bedeckung als sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 Abs. 1 GVG gefordert hat und mit Beteiligten ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht verhandelt, ist ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, bei dem sämtliche Beteiligte mit Mund-Nasen-Bedeckung zu erscheinen haben oder bereit sind, eine entsprechende vom Gericht zur Verfügung gestellte Mund-Nasen-Bedeckung aufzuziehen. Der Rechtsstreit wäre ohne die Verweigerung des Aufziehens der Mund-Nasen-Bedeckung durch die Antragstellervertreterin sogar entscheidungsreif gewesen, obwohl dies für § 32 FamGKG keine notwendige Voraussetzung darstellt (vgl. für § 38 GKG OLG München NJW-RR 2001, 71 ). Für das Verschulden genügt einfache Fahrlässigkeit (vgl. für § 38 GKG Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, § 38 GKG Rn. 9). Vorliegend erfolgte die Herbeiführung der Verzögerung des Verfahrens sogar vorsätzlich durch die Antragstellervertreterin, welche sich bewusst und grundlos weigerte, die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung durch das Gericht war als sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG zulässig (vgl. etwa auch OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021, COVuR 2021, 497 ). Im Übrigen macht eine Bezugnahme in § 32 S. 1 FamGKG auf § 335 ZPO deutlich, dass eine Verzögerungsgebühr auch bei einer prozessual ordnungsgemäßen Handlung nicht ausgeschlossen ist (näher OLG Celle, NJW-RR 2007, 1726 , 1727). Mit der Auferlegung der Verzögerungsgebühr wird der Verstoß gegen Verfahrensförderungspflichten sanktioniert. Das Gericht hat insoweit von seinem Entscheidungs- sowie Auswahlermessen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Gebührenhöhe erachtet das Gericht eine Gebühr von 1,0 für angemessen, sodass keine Reduzierung gemäß § 32 S. 2 FamGKG erfolgt ist. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung insbesondere berücksichtigt, dass zwei Zeugen geladen waren, die nunmehr nochmals zu laden sind, und dass insbesondere der Zeuge ... von seinem weit entfernten Wohnort lange angereist ist. Zudem ist zu befürchten, dass die Antragstellervertreterin auch in einem neu anzuberaumenden Termin nicht bereit ist, die Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, welche bereits in der Sitzung vom 10.06.2022 erklärt hat, ihr ginge es ums Prinzip und aus ihrer Sicht sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung grundsätzlich nicht mehr verhältnismäßig. Auch aus dem Grund ist es erforderlich, der Antragstellerin, der insoweit das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aufzuerlegen. Zudem ist bei der Bemessung des Gebührensatzes auch das Maß des Verschuldens zu berücksichtigen (Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 32 FamGKG Rn. 50). Vorliegend handelte die Antragstellervertreterin vorsätzlich. Im Übrigen ist die Auferlegung eines 1,0-Gebühr der Regelfall und die Ermäßigung nach § 32 S. 2 FamGKG soll die Ausnahme bilden (vgl. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 32 FamGKG Rn. 49, 51). Permalink: https://openjur.de/u/2457960.html ( https://oj.is/2457960 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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