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VG Bremen, Urteil vom 28.11.2022 - 4 K 503/21

Obsah (10)§ 25§ 65Art. 15§ 27§ 1Art. 23§ 83§ 82a§ 79§ 113

Rubrum Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache ... – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: gegen die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch

der Geburt betreut worden. Danach wurde das Kind zunächst überwiegend von der Klägerin und ihrem Ehemann in Cuxhaven betreut. Auf Anordnung des Amtsgerichts Bremen vom 25.07.2014 (Az. ... EASO) wurde das Kind noch am selben Tag vom Jugendamt Bremen bei den Großeltern abgeholt und anschließend zunächst zusammen mit der Kindsmutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung und im Weiteren in verschiedenen Pflegestellen untergebracht. Die Ehe der Kindsmutter wurde im Dezember 2014 geschieden. Der Sohn der Klägerin hatte bereits zuvor die Vaterschaft für das Kind anerkannt. In der Folgezeit bemühte sich der Sohn der Klägerin um die Einräumung von Umgangskontakten mit seinem Kind und um die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind auf sich. Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich von Geburt des Enkels an intensiv dafür eingesetzt, dass ihrem Sohn das Sorge- und das Umgangsrecht für das Kind eingeräumt wird und dass ihnen selbst Umgangskontakte mit dem Kind ermöglicht werden. Mit einem Schreiben vom 06.08.2015 beantragte die Klägerin beim Amt für Soziale Dienste der Beklagten (im Folgenden kurz AfSD) u.a. Einsichtsgewährung in alle über sie beim AfSD gespeicherten Daten. Wenn keine Einsicht gewährt werde, werde beantragt, Auskunft über die gespeicherten Daten, deren Herkunft und deren Weitergabe zu geben. Außerdem werde Auskunft über Art und Umfang der gespeicherten Daten verlangt. Mit Bescheid vom 07.09.2015 teilte das AfSD der Klägerin mit, dass die Klägerin betreffende Sozialdaten ausschließlich zum Führen der familienrechtlichen Verfahren bezogen auf ... verwendet würden. Eine Weitergabe erfolge nur an das Familiengericht. Sozialdaten zur Person der Klägerin würden sich nur aus dem Schriftverkehr der Klägerin mit dem AfSD und aus den Schriftsätzen ergeben, die durch das Familiengericht den beteiligten Parteien in den dortigen Verfahren zugestellt worden seien. Daraus folge, dass alle Quellen der die Klägerin betreffenden Sozialdaten dieser selbst zur Verfügung stünden. Eine spezifische Akteneinsicht im AfSD komme nicht in Betracht, weil der Aufwand für die Aufarbeitung der Akten zum Schutze der Sozialdaten Dritter in keinem Verhältnis zum von der Klägerin geltend gemachten Informationsinteresse stünde. Mit Schreiben vom 20.09.2015 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch.

dem die Landesdatenschutzbeauftragte die Bescheidung vom 07.09.2015 als nicht ausreichend gerügt hatte, erließ das AfSD am 16.10.2015 einen Ergänzungsbescheid. Über die Form der Auskunftserteilung werde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)

pflichtgemäßen Ermessen entschieden. Der Auskunftsanspruch eröffne in keinem Fall einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in die gesamten Akten oder einzelne Aktenbestandteile. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte und Gründe des Kindeswohls ließen eine uneingeschränkte Akteneinsicht nicht zu. Die Übergangspflegestelle sei frei von jeglichen Störungen zu halten. Deshalb werde der Klägerin keine Auskunft über den Ort und die Pflegepersonen erteilt. Die Akte des Sozialdienstes entsprechend aufzubereiten sei wegen des Aktenumfanges nicht möglich und wäre nur mit einem Verwaltungsaufwand zur realisieren, der in keinem Verhältnis zum Erkenntnisinteresse der Klägerin stehe. Die Akte des Sozialdienstes bestehe im Wesentlichen aus Schriftsätzen aus familiengerichtlichen Verfahren – es werden neun Aktenzeichen aufgelistet –, die dort an alle Beteiligten verteilt worden seien. Im Zuge des familiengerichtlichen Verfahrens sei der Klägerin, als Bevollmächtigte ihres Sohnes, bereits im April 2014 Akteneinsicht gewährt worden. Jene Akten würden die Akten des Sozialdienstes vollständig abbilden. Weitere Sozialdaten ergäben sich aus Zuschriften und ausgedruckten E-Mails, die die Klägerin selbst getätigt habe. Der Klägerin seien daher alle Unterlagen, in denen zu ihrer Person Sozialdaten beim AfSD gespeichert seien, selbst zugänglich oder lägen ihr vor. Daneben gäbe es noch die in einer als Anlage beigefügten Tabelle aufgeführten Dokumente, die Daten über die Klägerin enthielten. Die Dokumente enthielten aber teilweise schützenswerte Daten Dritter und dürften deshalb nicht uneingeschränkt preisgegeben werden. Teilweise seien die Dokumente auch schon in familiengerichtlichen Verfahren den Beteiligten zugegangen. Die Anlage enthalte eine Auflistung von 32 Dokumenten mit Angabe des jeweiligen Datums und der Dokumentenart. Dem Widerspruch hinsichtlich eines weitergehenden Auskunftsbegehrens könne nicht abgeholfen werden. Der Widerspruch der Klägerin werde deshalb mit diesem Ergänzungsbescheid der senatorischen Behörde mit der Bitte vorlegt, über den Widerspruch zu entscheiden. In einem Schreiben an das AfSD vom 25.10.2015 rügte die Klägerin, dass die Auflistung der gesammelten Daten nicht vollständig sei. Die Liste sei entweder unvollständig oder dem Amtsgericht seien zum

teil des Sohnes und des Enkels Informationen vorenthalten worden. Es werde die Zusendung näher bezeichneter Gesprächsvermerke aus der Auflistung sowie aller Abhörprotokollierungen von Demonstrationen und des gesamten E-Mail-Verkehrs gefordert. Die Auflistung des AfSD ende mit dem 29.06.2015, obwohl sie und ihr Ehemann

weislich auch später noch abgehört worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es werde zunächst auf die umfangreichen Ausführungen in den Bescheiden des AfSD vom 07.09.2015 und 16.10.2015 verwiesen, die von der Widerspruchsbehörde geprüft worden und nicht zu beanstanden seien. Die Bescheide entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen, denn das AfSD habe in den Bescheiden zutreffend unter Ausübung des eingeräumten Ermessens und mit Verweis auf die Bestimmung des § 83 SGB X die Gründe aufgeführt, aus denen eine Einsichtnahme in die Daten in der von der Klägerin gewünschten Form nicht in Frage komme. Das AfSD habe im gesetzlich geforderten Umfang ausführlich und im ausreichenden Maße Auskunft über die über die Klägerin gespeicherten Daten erteilt. Ein Einsichtnahmerecht bestehe nicht. Der Wunsch auf Einsichtnahme müsse im Kontext mit dem Sozialdatenschutz aus § 65 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gesehen werden. Die Regelung des § 65 SGB VIII überlagere daher den Anspruch auf Akteneinsicht

§ 25SGB X.

Die Klägerin führe derzeit kein Verfahren, in das ihr über § 25 SGB X Akteneinsicht gewährt werden könne. Zudem könne ein Antrag auf Akteneinsicht

dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz dann ablehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die Informationen verfüge. Am 03.06.2016 erhob die Klägerin beim hiesigen Verwaltungsgericht Klage gegen die Bescheide des AfSD vom 07.09.2015 und 16.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport vom 02.05.2016. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Klägerin mit Urteil vom 24.01.2020 (Az.: 3 K 1531/16) insoweit statt, als es die Beklagte unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtete, den Antrag der Klägerin auf Sozialdatenauskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und wies die Klage im Übrigen ab. In der Folgezeit lehnte das AfSD den Antrag der Klägerin vom 06.08.2015 mit Bescheid vom 26.08.2020 erneut ab. Zur Begründung führte das AfSD aus, dass sich das Recht auf Sozialdatenauskunft aus § 83 SGB X ergebe. Einem uneingeschränkten Auskunftsanspruch stehe jedoch das Geheimhaltungsverbot

§ 65Abs.

1 SGB VIII entgegen. Es sei gesondert zu bewerten, inwieweit der grundsätzliche Anspruch auf Sozialdatenauskunft in einem angemessenen Aufwand i.S.d. § 83 SGB X stehe. Eine Weitergabe der Daten sei im Falle der Klägerin nur an das Familiengericht wegen eines dort geführten familiengerichtlichen Verfahrens bezogen auf den Enkel der Klägerin erfolgt. Eine spezifische Akteneinsicht komme diesbezüglich schon nicht in Betracht, da diese Daten der Klägerin und ihrem Sohn selbst aus dem familiengerichtlichen Verfahren bekannt seien. Der Auskunftsanspruch eröffne zudem keinen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht in die gesamten Behördenakten. Der Schutz der Hilfegewährung des Enkels der Klägerin sowie die Tatsache, dass die Übergangspflege frei von jeglichen Störungen zu halten sei, ließen eine uneingeschränkte Aktengewährung nicht zu. Die Akten des AfSD seien so weit aufzuarbeiten, dass eine Einsichtnahme nicht zu einer unbeabsichtigten Auskunft über Personen und/oder Orte der Übergangspflege führe. Dies sei aufgrund des Aktenumfangs nicht oder nur mit einem Verwaltungsaufwand zu realisieren, der in keinem Verhältnis zu den für die Klägerin aus der Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnissen stehe. Die sich in der Jugendamtsakte befindenden Sozialdaten der Klägerin seien im Verhältnis zu den Sozialdaten anderer beteiligter Personen als gering einzuordnen. Der Umfang der Jugendamtsakten zum Zeitpunkt der von der Klägerin beantragten Akteneinsicht umfasse bereits zehn Bände (jeweils ca. 200 Seiten). Da die von der Klägerin gespeicherten Sozialdaten einerseits als gering einzustufen, andererseits aber in verschiedenen Bänden vorhanden seien, müssten alle zehn Aktenbände Blatt für Blatt durchgearbeitet und jeweils in einer sehr umfangreichen und sehr zeitaufwendigen Form von Hand um die Sozialdaten anderer Beteiligter geschwärzt werden, da der Klägerin kein Informationsrecht bezogen auf die Sozialdaten der anderen Beteiligten zustehe. Dieser enorme Verwaltungsaufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem Erkenntnisinteresse der Klägerin. Zu dieser Ermessensentscheidung komme das AfSD auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es der Klägerin in der Vergangenheit bereits eine von der Klägerin erbetene Auflistung von sie betreffenden Datenerhebungen in Form einer tabellarischen Übersicht ausgehändigt habe. Auch gäbe es keine bereits teilanonymisierten Akten. Solche seien zwar im Rahmen eines von dem Sohn der Klägerin beim Verwaltungsgericht Bremen geführten Eilverfahrens erstellt worden, seien aber für das hiesige Auskunftsersuchen nicht verwertbar, da sie zum einem unter anderen datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten aufbereitet und zum anderen bereits

Abschluss des Eilverfahrens vernichtet worden seien. Mit Schreiben vom 25.09.2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.08.2020 ein. Vergleiche man den neuerlichen Bescheid vom 26.08.2020 mit den erfolgreich angegriffenen Bescheiden vom 07.09.2015 und 16.10.2015 gelange man schnell zu der Erkenntnis, dass große Textpassagen inhaltlich identisch, also unverändert übernommen worden seien. Große Passagen stimmten wortwörtlich überein. Bereits dies impliziere, dass eine neue unvoreingenommene Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht stattgefunden habe. Ungeachtet dessen werde auch weiterhin von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen: soweit die Beklagte vortrage, es müssten zehn Aktenbände geschwärzt werden, werde außer Acht gelassen, dass dies der Standpunkt aus dem Jahr 2015 darstellen dürfte. Mittlerweile seien es mindestens 14 Aktenbände. Des Weiteren hätten die durch die Beklagte im Rahmen des Eilverfahrens ihres Sohnes bereits aufbereiteten Akten im hiesigen Verfahren Verwendung finden können. Ihr Sohn sei damit einverstanden, dass seine Eltern Auskunft über die auch ihn betreffenden Sozialdaten erhielten. Insofern hätte keine Veranlassung bestanden, die schon bestehende anonymisierte Akte zu vernichten. Selbst wenn die Akte schon vernichtet worden seien, so sei nicht

vollziehbar, weshalb zwar der Kindesvater, jedoch nicht sie als Großmutter einen Anspruch auf Sozialdatenauskunft haben solle. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kindesvater mittlerweile guten und regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn habe. Welche Geheimhaltungsinteressen hier noch bestehen sollten, sei nicht

vollziehbar. Es sei in den vergangenen Jahren immer wieder behauptet worden, jeglicher Umgang zwischen ihr und ... stelle eine Kindeswohlgefährdung dar. Jahrelang sei jeglicher Kontakt zwischen ihr sowie ihrem Ehemann als Großeltern zu ihrem geliebten Enkelsohn vereitelt worden. Es handele sich um einen massiven Grundrechtseingriff. Die Angelegenheit habe sich auch nicht etwa durch Zeitablauf erledigt. Sie habe ein erhebliches Interesse daran, sämtliche Vorwürfe, Tatsachenbehauptungen etc., aufzuklären, um diese bereits im Hinblick auf ihr grundrechtlich geschütztes Umgangsrecht entkräften zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2021 wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Vortrag im Ausgangsbescheid und trug ergänzend vor: Da die schutzwürdigen Belange des Kindes und der weiteren Betroffenen eine uneingeschränkte Akteneinsicht nicht zuließen, erfordere die Gewährung einer Einsichtnahme in die Behördenakte zunächst eine entsprechend aufwendige Aufbereitung der Vorgänge. Diese entsprechende Aufbereitung der vielbändigen Behördenakten zum Zwecke einer Datenauskunft per Einsichtnahme sei nicht möglich beziehungsweise verursache in diesem Fall einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand. Für diese Entscheidung sei das Informationsinteresse der Widerspruchsführerin und der Verwaltungsaufwand für diesen Einzelfall abgewogen worden. Den Antrag auf die hier thematisierte Sozialdatenauskunft habe die Klägerin mit einem Schreiben vom 06.08.2015 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die Jugendamtsakte bereits zehn Bände (mit jeweils ca. 200 Seiten). Im angefochtenen Bescheid sei deutlich auf den Antrag und nicht auf den aktuellen Zeitpunkt abgestellt wurde. Dementsprechend handele es sich hier um keine rudimentäre Information. Die Sozialdaten der Klägerin, die in der Jugendamtsakte vorhanden seien, seien im Verhältnis zu den Sozialdaten anderer Beteiligter als gering einzuordnen. Da die von der Klägerin gespeicherten Sozialdaten einerseits als gering einzustufen seien, diese aber andererseits in den verschiedenen Aktenbänden vorhanden seien, müssten alle Aktenbände Blatt für Blatt durchgearbeitet werden. Es müssten die Sozialdaten anderer Beteiligter in einer sehr umfangreichen und sehr zeitaufwendigen Form von Hand geschwärzt werden, da der Klägerin kein Informationsrecht bezogen auf die Sozialdaten aller anderen Betroffenen zustehe. Dieser enorme Verwaltungsaufwand stehe in keinem Verhältnis zu dem Erkenntnisinteresse der Klägerin. Die anonymisierte Akte, auf die das Verwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 24.01.2020 verweise, sei für die beantragte Sozialdatenauskunft der Klägerin nicht brauchbar. Diese Akte sei für ein Auskunftsersuchen des Sohnes der Klägerin anonymisiert worden. Dieser habe bezüglich des Auskunftsersuchen Interessen gehabt, die von den Interessen der Klägerin abwichen. So sei die anonymisierte Akte unter anderen datenschutzrechtlichen Bewertungen aufbereitet worden. Die anonymisierte Akte sei mittlerweile vernichtet, da das Auskunftsinteresse erfüllt und das damals betroffene Verfahren abgeschlossen sei. Die Klägerin hat am 15.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihr Vorbringen aus ihrer Widerspruchsbegründung vom 13.11.2020. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Amtes für Soziale Dienste vom 26.08.2020 und des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport vom 16.02.2021 zu verpflichten, ihr, möglichst durch Übersendung von vollständigen und ungeschwärzten Kopien der nicht aufbereiteten Verwaltungsakten, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, hilfsweise, ihren Antrag auf Sozialdatenauskunft unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Ausgangsbescheid vom 26.08.2020 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2021. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Gründe Die Klage hat aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs ist die Verpflichtungsklage. Bei der Entscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10/19 , juris Rn. 12 m.w.N.). II. Die Klage ist auch aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Begründetheit der Klage bemisst sich

der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltenden Rechtslage. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht richtet sich

dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 – 4 C 9/07 , juris Rn. 10).

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht nur, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit ebenso mit einem Aufhebungsbegehren wie mit einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d.h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich

dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 – 8 C 5/03 , juris Rn. 35). Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche bemessen sich

der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO], ABl. L 119 vom
  2. Mai 2016, S. 1). Die Datenschutz-Grundverordnung gilt seit dem 25.05.2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Art. 99 Abs. 2 DSGVO, Art. 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung < ABl. 2007 C 306 S. 1, 2009 C 290 S. 1 >). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wonach kollidierendes mitgliedstaatliches Recht unanwendbar wird, gehen die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung im Kollisionsfall nationalen Rechtsvorschriften vor. Die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung können dabei nur im Rahmen ausdrücklicher Ermächtigungen vom nationalen Gesetzgeber spezifiziert, präzisiert und konkretisiert werden. In zeitlicher Hinsicht erfasst die Datenschutz-Grundverordnung auch sämtliche Daten, die vor ihrer Umsetzung in nationales Recht erhoben bzw. verarbeitet wurden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.06.2019 – 11 LC 121/17 , juris Rn. 43).
  3. Das von der Klägerin begehrte Auskunftsersuchen richtet sich vorliegend

Art. 15Abs.

1 lit. a DSGVO. Danach steht der Klägerin grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu (hierzu a.), der vorliegend jedoch nicht uneingeschränkt besteht und die Klage insoweit unbegründet ist (hierzu b.). Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte, da diese im Rahmen des der Klägerin zustehenden eingeschränkten Auskunftsanspruchs das ihr hinsichtlich der Form zustehende Ermesse nicht fehlerfrei ausgeübt hat (hierzu d.). Hinsichtlich des Obs und des Umfangs der Datenauskunft stand der Beklagten indes bereits kein Ermessen zu, sodass der Vortrag der Klägerin insoweit ins Leere lief (hierzu c.). a. Die Klägerin hat grundsätzlichen einen Anspruch auf die von ihr begehrte Datenauskunft.

Art. 15Abs.

1 lit. a DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Verarbeitungszwecke. Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet daher zwei miteinander inhaltlich verflochtene Ansprüche. Beide Ansprüche stehen der betroffenen Person zu (vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, DS-GVO, 3. Aufl. 2020, Art. 15 Rn. 6). Die Klägerin begehrt im vorliegenden Fall nicht die Frage dahingehen, "OB" das AfSD sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet (hat), sondern den ihr auf zweiter Stufe zustehenden Auskunftsanspruch. Die Klägerin hat bei der Beklagten einen bereits hinreichend spezifizierten Antrag auf Datenauskunft gestellt. Aus dem Antrag und dem Sachzusammenhang ergibt sich hinreichend deutlich, dass es der Klägerin um über sie beim AfSD gespeicherte Daten im Zusammenhang mit dem Jugendhilfevorgang geht. Damit ist für die Beklagte auch klar, wo diese Daten zu finden sind. Die Klägerin ist dabei "betroffene Person" i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und das AfSD ist "Verantwortlicher" i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Danach ist "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verarbeitet, ist der Verantwortliche in diesem Sinne der Leistungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R , juris Rn. 17).

§ 27Abs.

2 SGB I i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG - Brem.GBl. 1991, S. 318) sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit zuständige Leistungsträger. Ist der Leistungsträger wie vorliegend eine Gebietskörperschaft, so sind die Organisationseinheiten, die die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe funktional durchführen, die Verantwortlichen (so auch: BSG Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R , juris Rn. 17). Das AfSD ist

§ 1Abs. 1 Nr. 3 Brem

AGKJHG die zuständige Organisationseinheit für die in Rede stehende Aufgabe und damit Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO. b. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Sozialdatenauskunft, insbesondere nicht auf eine Datenauskunft in Form einer uneingeschränkten Akteneinsicht in eine für diese Zwecke nicht aufbereitete Behördenakte. Soweit ihr Klagebegehren hierauf abzielt, ist ihre Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. Art. 15 DSGVO unterliegt den Einschränkungen des Sozialdatenschutzes namentlich des § 83 SGB X. Die Beschränkung des Auskunftsrechts dient dem Schutz der sozialen Sicherheit, indem es die in § 35 SGB I genannten Stellen vor unverhältnismäßiger Inanspruchnahme schützt; die Beschränkung ist

Art. 23Abs.

1 lit. e i.V.m. Abs. 2 lit. c und g DSGVO zulässig (vgl. BT-Drs. 18/12611 , 120). Vorliegend greift die Einschränkung des § 83 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X.

§ 83Abs.

1 Nr. 1 SGB X besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit die betroffene Person

§ 82a

Absatz 1, 4 und 5 SGB X nicht zu informieren ist.

§ 82aAbs.

1 Nr. 2 SGB X besteht die Pflicht einer in § 35 SGB I genannten Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 DSGVO ergänzend zu den in Art. 14 Abs. 5 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung

einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen

, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss. Dieser Ausschlusstatbestand war bereits in § 83 Abs. 4 Nr. 3 SGB X aF enthalten und ist in das derzeit geltende Recht übernommen worden. § 82 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nimmt dabei Bezug auf Daten, die ihrem Wesen

geheim gehalten werden müssen (vgl. BeckOGK/Leopold, SGB X, Stand: 01.08.2022, § 82a Rn. 23). Ein gesetzlich normiertes Geheimhaltungsgebot folgt hier aus § 65 Abs. 1 SGB VIII. Danach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in enumerativ in der Regelung aufgeführten Fällen weitergegeben oder übermittelt werden. Der Gesetzgeber hat den bereichsspezifischen Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet als das Interesse von Betroffenen, sich über Behördeninformationen zu informieren, um sich ggf. wehren zu können (vgl. Schütze/Bieresborn, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 82a Rn. 10; ebenso zu § 83 a.F.: VG Schleswig, Urteil vom 11.05.2009 – 15 A 160/08 , juris Rn 23). Allein einschlägig wäre hier der Erlaubnistatbestand

§ 65Abs.

1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, der eine Weitergabe oder Übermittlung mit der Einwilligung dessen erlaubt, der die Sozialdaten anvertraut hat. Betroffene im Sinne dieser Regelung sind hier jedenfalls das Kind, die Kindesmutter, der Kindesvater und die Pflegeeltern des Kindes. Bei allen Aktenbestandteilen, die die genannten Personen betreffen, handelt es sich um deren Sozialdaten. Eine solche Einwilligung zur Datenweitergabe haben nur der Sohn der Klägerin (der Kindesvater) und –

Angaben der Klägerin – die Kindesmutter erklärt. Daten der weiteren Betroffenen dürfen deshalb bei der Datenauskunft an die Klägerin nicht offenbart werden. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr Sohn habe mittlerweile regelmäßige Umgänge mit seinem Kind und auch ihr und ihrem Ehemann sei die Wohnanschrift ihres Enkels mittlerweile bekannt, lässt dieser Vortrag keine andere Bewertung zu. Eine Ausnahmevorschrift für "bereits bekannte" Daten ist den Ausnahmeregelungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu entnehmen. Selbiges gilt, sofern sich der Ehemann der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den Vortrag der Beklagten stützt, jegliche Hilfeleistungen für das Kind im Land Bremen seien wegen eines Zuständigkeitsübergangs mittlerweile eingestellt worden, und geltend macht, dass "schutzwürdige" Belange einem uneingeschränkten Auskunftsersuchen nicht mehr entgegenstehen dürften. Dem § 65 SGB VIII ist eine solche zeitliche Beschränkung nicht zu entnehmen. c. Soweit eine Datenauskunft nicht bereits gesetzlich ausgeschlossen ist besteht hinsichtlich des Obs und des Umfangs der Datenauskunft kein Ermessen der Behörde. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des hiesigen Verwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 24.01.2020 – 3 K 1531/16 –, mit denen der auch im vorliegenden Verfahren erneut ausgeführte Einwand, eine Datenauskunft sei entbehrlich, soweit die Daten von der Klägerin selbst stammen würden oder ihr bereits bekannt seien, bereits begegnet wurde: "Für den Einwand der Beklagten, eine Datenauskunft sei entbehrlich, soweit die Daten von der Klägerin selbst stammen würden oder ihr bereits bekannt seien, gibt es keine rechtliche Grundlage. Sinn und Zweck der Regelung des § 83 SGB X a.F. war es, dem Betroffenen Kenntnis über die Verarbeitung seiner Sozialdaten zu ermöglichen, um die Zulässigkeit der Verarbeitung und die Richtigkeit der Daten überprüfen zu können. Durch das Auskunftsrecht soll die Durchsetzung weiterer Ansprüche wie z.B. die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (§ 84 SGB X a.F.) für den Betroffenen ermöglicht werden (vgl. v.Wulffen/Schütze SGB X, 8. Aufl., § 83 Rn. 1). Auch

neuem Recht geben der Wortlaut und die Regelungsintention von Art. 15 DS-GVO keine Rechtfertigung für den Ausschluss der Daten, die dem Betroffenen bereits bekannt sind (so: BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 Rn. 52.2). Der Hinweis der Beklagten, eine Vielzahl der Daten stamme aus von der Klägerin selbst geschickten Emails, besagt nicht über den Umfang und der Korrektheit der so gewonnenen und gespeicherten Daten. Gleiches gilt für den Verweis der Beklagten auf die Korrespondenz in familiengerichtlichen Verfahren als Datenquelle. Hier kommt hinzu, dass die Klägerin in vielen dieser Verfahren wohl nicht selbst Beteiligte war. Entsprechendes gilt auch für Akteninhalte, die die Klägerin bei Gelegenheit einer Akteneinsicht ihres Sohnes in dessen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Kenntnis nehmen konnte. Die Kenntnisnahme und Wahrnehmung von Akteninhalten in einem solchen Sachzusammenhang werden zudem eine andere Zielrichtung haben, als bei der gezielten Kenntnisnahme der über einen selbst gespeicherten Daten." Eine andere Beurteilung ist auch nicht wegen der nunmehr anzuwendenden Rechtslage geboten. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen. d. Gemäß § 83 Abs. 2 Satz 3 SGB X bestimmt die verantwortliche Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung,

pflichtgemäßem Ermessen.

(1)Die Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO. Danach prüft das Gericht nur, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde und ob ggf. die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, insbesondere ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Beteiligten kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat und ob sie dabei von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1987 – 1 C 29/85 , juris Rn. 33). Stehen der Behörde innerhalb des Ermessensrahmens verschiedene Möglichkeiten offen und ist die von ihr gewählte Lösung vertretbar, handelt sie rechtmäßig, und zwar auch dann, wenn eine andere Maßnahme möglicherweise "besser", zweckmäßiger oder überzeugender wäre. Das Gericht ist nicht befugt, eine sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums haltende Entschließung der Behörde durch Ausübung eigenen Ermessens zu ersetzen bzw. zu korrigieren. Die Widerspruchsbehörde überprüft die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (s. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO). Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen kommt es deshalb grundsätzlich auf die Erwägungen der Widerspruchsbehörde an.

§ 79Abs. 1 Nr. 1 Vw

GO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Für Ermessensakte folgt daraus, dass die gerichtliche Prüfung grundsätzlich am Widerspruchsbescheid auszurichten ist. Das gilt für Verpflichtungsklagen entsprechend (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 – 1 C 69/78 –, juris Rn 24). Das Gericht ist nicht befugt, eine defizitäre behördliche Ermessensentscheidung durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen oder zu ergänzen.

(2)Daran gemessen erweist sich die von der Beklagten hier getroffene Ermessensentscheidung als fehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die von der Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung über Verfahren und Form der Datenauskunft ist im Kontext mit der Regelung des § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu sehen.

dieser Regelung wird Auskunft über Sozialdaten, die nicht automatisiert oder nicht in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, nur erteilt, soweit der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die von dem hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch betroffenen Daten werden unstreitig nicht ausschließlich automatisiert oder in automatisierten Dateien gespeichert. Vielmehr ist das dem Rechtstreit zugrundeliegende Verwaltungsverfahren, in dem die streitgegenständlichen Daten angefallen sind, in weiten Teilen in hergebrachten Papierakten dokumentiert. Für die Beantwortung der Frage ob eine Datenauskunft nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich ist, ist eine Güterabwägung von Informationsinteresse und Verwaltungsaufwand

dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen (vgl. Schütze/Bieresborn, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 83 Rn. 14). Hier muss ggf. unterschieden werden zwischen Aufwand für die Datenauskunft selbst und dem Aufwand für eine bestimmte Art der Auskunftserteilung. Von einem unverhältnismäßigen Aufwand ist insbesondere dann auszugehen, wenn es durch die für die Auskunftserteilung erforderliche Datenermittlung und -zusammenstellung zu einer erheblichen Behinderung des Verwaltungsablaufs beim Verantwortlichen kommen würde (Hauck/Noftz, SGB X, K 83 Rn. 54). Das Bundessozialgericht weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand unter Berücksichtigung effizienter, kostensparender Verfahren zu bemessen sei. Um eine Auskunft zu ermöglichen, bestimme die verantwortliche Stelle unter Berücksichtigung dieses Interesses das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung. In diesem Sinne sei es der verantwortlichen Stelle durchaus möglich, dem Betroffenen in einer Art und Weise Auskunft zu erteilen, die den organisatorischen Aufwand in Grenzen halte, beispielsweise in Form der Gewährung von Akteneinsicht. Die Behörde habe es bei alledem in der Hand, die Aktenführung generell so zu gestalten, dass der Aufwand für die gesetzlichen Auskunftsrechte möglichst geringgehalten wird (vgl. BSG, Urteil vom 13.11.2012 – B 1 KR 13/12 R –, juris Rn. 23).

diesen Erwägungen hält die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung einer rechtlichen Überprüfung evident nicht stand. Zunächst stimmt die Kammer mit der von der Klägerin formulierten Kritik, sowohl der Ausgangsbescheid vom 26.08.2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 16.02.2021 hätten weite Teile der Erstbescheide und des zunächst ergangenen Widerspruchsbescheides unverändert übernommen, überein. Allein die Tatsache, dass die Beklagte in ihrer erneuten Ermessensentscheidung ursprünglich verwendete Argumente wiederholt, führt zwar nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides, da das Gericht in seinem Urteil vom 24.01.2020 (Az.: 3 K 1531/6) nicht alle von der Beklagten aufgezählten Ermessenserwägungen als fehlerhaft angesehen hat. Die Beklagte hat jedoch auch in ihrer neu getroffenen Ermessensentscheidung weiterhin gewichtige – bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2020 angeführte – Erwägungen außer Acht gelassen: So ist die Argumentation der Beklagten, die im Rahmen des beim hiesigen Verwaltungsgericht geführten Eilverfahren des Sohnes der Klägerin (Az.: 3 V 1891/15) aufbereiteten und teilanonymisierten Behördenakten seien

Abschluss des Eilverfahrens vernichten worden und zudem unter anderen datenschutzrechtlichen Bewertungen aufbereitet worden, nicht ausreichend. Eine Berücksichtigung der vormals vorgelegenen teilanonymisierten Akten in ihren Ermessenserwägungen ist – angesichts der von dem Gericht in seiner Entscheidung vom 24.01.2020 geäußerten Kritik – jetzt zwar erfolgt, die insoweit gezogene Schlussfolgerung und einzige Berücksichtigung, die Akten seien bereits vernichtet und zudem unter anderen datenschutzrechtlichen Bewertungen aufbereitet worden, ist indes nicht vollumfassend. Die Beklagte hat es abermals versäumt, vorzutragen, warum genau eine Anonymisierung der (mit nahezu gleichem Umfang wie im damaligen Verfahren des Sohnes der Klägerin) vorliegenden Behördenakten in der Vergangenheit bereits möglich gewesen ist, jetzt aber einen außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand darstellen soll. Des Weiteren enthalten die Ermessenserwägungen der Beklagten nur floskelhafte Begründungen dazu, weshalb eine Anonymisierung der Akten einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstelle. Allein die Begründung, die Akten würden einen Umfang von zehn (jetzt wohl 14) Bänden mit jeweils 200 Seiten umfassen, reicht zur Erfüllung der oben ausgeführten Anforderungen des Bundessozialgerichts an das Vorliegen eines solchen außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwandes nicht aus und lässt insoweit eine Überprüfung nicht zu. Nicht vorgebracht hat die Beklagte indes, welche genauen Auswirkungen eine Anonymisierung der Akten mit sich brächte und insbesondere auch, warum eine solche noch im Rahmen des Eilverfahrens des Sohnes der Klägerin möglich gewesen sein soll. Sofern es um die Begründung von personellen Einschlägen ginge, ist nicht

vollziehbar, welche Aufgaben durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten erheblich beeinträchtigt wären. Angesichts des im Verhältnis doch (noch) mäßigen und

Zuständigkeitsübergang wohl auch überschaubaren Umfangs der Akten dürfte eine solche – das Auskunftsinteresse der Klägerin übersteigende – zurückstehende Arbeitsorganisation doch fernliegend sein. Den Ermessensausführungen fehlt insoweit noch immer eine brauchbare und

vollziehbare Auseinandersetzung mit den ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 24.01.2020 unberücksichtigten Argumentationssträngen. Die Beklagte hat die weiterhin bestehenden Ermessensfehler auch im gerichtlichen Verfahren auch nicht im Wege des § 114 Satz 2 VwGO korrigiert. Sowohl in der Klageerwiderung vom 03.05.2021 als auch in ihrem mündlichen Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung verweist die Beklagte lediglich auf die Begründungen des angefochtenen Bescheides vom 26.08.2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2021. Im Termin zur mündlichen Verhandlung verleiht sie zudem allein ihrem Argument, eine neue, vollständige Aktenaufbereitung sei mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden,

druck. Weitere Argumente führt die Beklagte nicht an. 3. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall trotz wiederholter ermessensfehlerhafter Entscheidung der Beklagten, wegen der vorrangigen Entscheidungsbefugnis der Beklagten hinsichtlich der Ermessensausübung, in die das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf, erneut lediglich

§ 113Abs. 5 Satz 2 Vw

GO gegenüber der Beklagten die Verpflichtung aussprechen, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Gerichts zu bescheiden. Wenngleich wegen der wiederholt geäußerten Kritiken des Verwaltungsgerichts über die mangelhaften Ermessenserwägungen der Beklagten eine Zuspitzung auf eine bestehende Möglichkeit und zu erwartende Durchführung einer Aktenanonymisierung naheliegend erscheint, hat die Beklagte jedoch weiterhin einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Form der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht, die in diesem Fall der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null und einer "Durchverpflichtung" entgegensteht. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte das nunmehr seit über sieben Jahren anhängige Begehren der Klägerin in zeitlich angemessener und vorrangig zu behandelnder Prüfung bescheidet und die in dieser und der vorgegangenen Entscheidung geäußerten Kritik des Gerichts entsprechend würdigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 , 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2458506.html ( https://oj.is/2458506 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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