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AG Siegburg, Beschluss vom 18.01.2021 - 265 AR 3/20

Tenor Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdeführers vom 27.09.2020 und 21.12.2020 gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse des Schiedsmannes X vom 02.09.2020 sowie 31.10.2020 werden zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Gegen den Antragsgegner und Beschwerdeführer wurde seitens der Antragsteller mit Antrag vom 07.08.2020 die Durchführung eines Schlichtungsverfahren wegen angeblicher Nötigung und Beleidigung zu ihren Lasten beantragt. Daraufhin beraumte der weiter beteiligte Schiedsmann mit Verfügungen vom 10.

  1. und 02.09.2020 jeweils Schlichtungsverhandlungen am 01.
  2. und 23.09.2020 an, in denen er die beteiligten Parteien über die Folgen des Ausbleibens im Termin belehrte. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer leistete den Ladungen jedoch keine Folge, sondern kündigte stattdessen mit Schreiben vom 14.
  3. und 16.09.2020 sein tatsächliches Nichterscheinen an. Daraufhin erließ der Schiedsmann die angefochtenen Ordnungsgeldbeschlüsse. II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen die Ordnungsgeldbeschlüsse sind zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Denn gem. § 39 des Schiedsamtsgesetz haben die an einem Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien vor dem Schiedsmann zu erscheinen oder aber ihr Ausbleiben zu entschuldigen. § 21 Absatz 4 Schiedsamtsgesetz zählt hier abschließend Entschuldi- gungsgründe ( z.B. Krankheit, berufliche Verhinderung etc.) auf. Solche Gründe hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Vielmehr bezeichnet er in seinen Schreiben vom 14.
  4. und 16.
  5. das Schlichtungsverfahren lediglich als ungeeignet und lehnt überdies den weiter beteiligten Schiedsmann ohne Angaben von Gründen und Glaubhaftmachung als befangen ab. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer steht aber unabhängig von der persönlichen Einschätzung über den Wert eines Schlichtungsverfahrens nicht einseitig das Recht zu, über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu entscheiden. Vielmehr ist es Aufgabe der Schiedsleute, sich in einem Schlichtungsverfahren um einen gerechten Ausgleich der Interessen zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten und ggf. eines Strafverfahrens zu bemühen. Dass der weiter beteiligte Schiedsmann hier seine Pflichten verletzt hätte, ist weder erkennbar noch vom Antragsgegner und Beschwerdeführer ernstlich dargetan und glaubhaft gemacht. Auch aus dem Bezugsverfahren vor dem weiter beteiligten Schiedsmann - AZ.: 04/38/20 - lässt sich etwa eine Befangenheit nicht ablesen. Vielmehr ist durch den Abschluss dieses Verfahrens mit einem Vergleich zu entnehmen, dass der weiter beteiligte Schiedsmann seiner Aufgabe dort im Sinne der beteiligten Parteien gerecht geworden ist. Wenn der Antragsgegner und Beschwerdeführer dies im vorliegenden Verfahren zu vereiteln sucht, so hat der weiter beteiligte Schiedsmann gem. § 39 Absatz 4 Schiedsamtsgesetz zulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gegen ihn ein Ordnungsgeld zu verhängen, dessen Höhe nicht zu beanstanden ist. Daher war der Antrag des Antragsgegners und Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung hiergegen als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 39 Absatz 7 Schiedsamtsgesetz. Die Entscheidung ist unanfechtbar, vgl. § 39 Absatz 7 Schiedsamtsgesetz. Siegburg, 18.01.2021Amtsgericht Permalink: https://openjur.de/u/2458669.html ( https://oj.is/2458669 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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