Tenor 1. Der Angeklagte C. B. ist schuldig der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in 10 dieser Fälle jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. 2. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten verurteilt. 3. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. 4. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 21.722,- EUR wird angeordnet. 5. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe - abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO - - Dem Urteil ist eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen - A . Persönliche Verhältnisse I. Biografie Der heute 55-jährige Angeklagte wurde 1967 in W. geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen in bürgerlichen Kreisen auf. Sein Vater war Polizeibeamter, seine Mutter war zunächst Hausfrau, arbeitete später als Sprechstundenhilfe bei einer Heilpraktikerin. Der Angeklagte hatte eine jüngere Schwester, die an Leukämie verstorben ist. Außerdem hat er zwei 42-jährigen Zwillingsgeschwister, einen Bruder und eine Schwester. Der Angeklagte heiratete seine Ehefrau im Jahr 1997. Er hat keine Kinder. Der Angeklagte durchlief die Grundschule in H. regelgerecht und besuchte von der siebten bis zur neunten Klasse die Realschule. Nachdem er die neunte Klasse zweimal nicht geschafft hatte, wechselte er auf die Hauptschule in H.. Dort erwarb er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Aufgrund seiner sehr guten Noten konnte er direkt in die 10. Klasse der J.-St.-R. wechseln, wo er die mittlere Reife erwarb. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma Bo. B. als Druckformhersteller, die er nach zweieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Hieran schloss sich für eineinhalb Jahre der Zivildienst an. Für etwa ein halbes Jahr arbeitete er anschließend bei seiner Ausbildungsfirma Bo. B. in seinem erlernten Beruf. Aufgrund einer Allergie konnte er den Beruf nicht weiter ausüben, weshalb er anschließend für insgesamt vier Jahre in Würzburg in einem Surf-, Skate- und Snowboard-Shop arbeitete. Danach wechselte er zu einer Textilfirma für SkateboardKleidung, bei der er für drei Jahre die Buchhaltung führte. Es schloss sich eine halbjährige Selbständigkeit im Verkauf von Energieoptimierungsanlagen an. Hiernach arbeitete der Angeklagte für fünf Jahre in Fr. am M. im Bereich Band-Merchandising, wonach sich eine dreijährige Weltreise mit seiner Ehefrau anschloss. Zeitweise lebte er mit seiner Frau zu dieser Zeit in Sri Lanka und arbeitete als Surflehrer. Nach der Rückkehr nach W. stieg er in das Bekleidungsgeschäft seiner Schwiegereltern mit ein, das er mit seiner Ehefrau zusammen führte. Im November 2020 mussten die Eheleute aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden finanziellen Einbußen das Geschäft aufgeben. Ein weiteres Geschäft in N. an der Saale wurde bereits früher geschlossen, ebenso ein Outlet-Modegeschäft im W.-V.. Seit März 2021 arbeitete der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im hiesigen Verfahren als Callcenter-Mitarbeiter und verdiente rund 1.900,- EUR monatlich. Der Angeklagte hat keine Schulden. Eine besondere Charaktereigenschaft des Angeklagten ist seine Affinität zu den Themen "Spiritualität, Bewusstsein, Trance und Yoga". Der Angeklagte fühlt sich seit vielen Jahren zur Spiritualität hingezogen und ist fasziniert davon, hierin Antworten auf der Suche nach dem Sinn des Lebens und dem Sinn des eigenen "Ichs" zu finden. Seit mehreren Jahren beschäftigt sich der Angeklagte mit dem Thema Yoga, findet dort Halt und innere Ausgeglichenheit, begibt sich in diesem Zusammenhang auf "Reisen in sein Innerstes" und erforscht hierbei das eigene "Ich". Als Yoga-Lehrer leitete er in der Vergangenheit auch Kurse und Workshops. Er beschäftigt sich intensiv mit dem eigenen Bewusstsein und interessiert sich zudem für den "Schamanismus". So durchlief er etwa eine "schamanische Ausbildung" bei Frau S3. S4. in B.. II. Suchtmittelkonsum und Entzugssymptomatik Neben seiner Affinität zu den genannten Themenfeldern prägte sich in der Vergangenheit ebenso eine Affinität zu diversen Betäubungsmitteln, insbesondere zu dem im gegenständlichen Verfahren in Rede stehenden, bewusstseinserweiternden Psychedelikum Dimethyltryptamin (chemische Bezeichnung: N, N-Dimethyltryptamin, kurz DMT) aus. Entgegen der bezüglich Betäubungsmittelstraftätern häufig festzustellenden gerichtlichen Praxis begann der Drogenkonsum beim Angeklagten verhältnismäßig spät. Ein regelmäßiger Amphetaminkonsum stellte sich beim Angeklagten erst im Alter von etwa 20 Jahren nach seinem Zivildienst ein, dieser steigerte sich allerdings sehr schnell. So konsumierte der Angeklagte zeitweise über drei Tage mehr oder weniger ununterbrochen Amphetamin und feierte die Nächte durch, bis er irgendwann vor Erschöpfung zusammenbrach. Der regelmäßige Konsum gehörte fortan zum Alltag des Angeklagten und setzte sich über mehrere Jahre fort, bis er seine heutige Ehefrau kennenlernte. Nachdem diese mit Betäubungsmitteln nichts zu tun hatte und den Konsum des Angeklagten ablehnte, fand der Angeklagte in seiner heutigen Ehefrau einen "Anker" und er lebte fortan über weite Teile seines Lebens abstinent. Etwa im Jahr 2015 begann der Angeklagte unter depressiven Phasen zu leiden, erkannte den Sinn des Lebens nicht und sah für sich keinen so rechten Platz in der Welt. Es ummantelte ihn ein allgemeines Gefühl der Traurigkeit und Unzufriedenheit mit sich und der Welt. Während einer psychisch labilen Phase erfuhr der Angeklagte von einem Freund von der Substanz "Dimethyltryptamin" (im Folgenden DMT). Der Freund erklärte ihm, dass das bewusstseinserweiternde Psychedelikum in gewissen Kreisen der Psychiatrie zur Therapie von Depressionen oder anderer psychischer Krankheiten eingesetzt werde. Der Angeklagte begann in der Folgezeit nicht nur mit dem Konsum von DMT, sondern auch damit, sich intensiv mit der Materie der bewusstseinserweiternden Substanzen im Allgemeinen, und mit der Substanz DMT im Speziellen, inhaltlich auseinanderzusetzen. Nach dem "Ratschlag" des Freundes nahm er das DMT zunächst oral in Form des Getränks "Ayahuasca" ein. Zusätzlich nahm er zur Erzielung eines Rauschgefühls die syrischen Steppenraute als einen sog. "MAO-Hemmer" ein. Etwa ab dem Jahr 2016 begann der Angeklagte, den von ihm selbst aus der Wurzelrinde der Pflanze "Mimosa hostilis" extrahierten Wirkstoff DMT zu inhalieren bzw. zu rauchen, anfangs zwei- bis dreimal monatlich, dann einmal wöchentlich und zuletzt zwei- bis dreimal in der Woche. Zuletzt fand ein Konsum auch während der Arbeit statt. So nutzte der Angeklagte etwa einen Raum im ehelichen Bekleidungsgeschäft, den er sich für seine "Reisen ins innerste Bewusstsein" einrichtete, in dem er sich sicher und wohl fühlte, machte sich eine Kerze und schöne Musik an und rauchte DMT. Hin und wieder meditierte er auch vor dem Konsum. Für etwa 60 Minuten war er dann "richtig weg" und nachdem die akute Rauschwirkung nachgelassen hatte, befand er sich in einem Zustand höchster Glücksgefühle, Freude und Euphorie, war mit sich im Reinen und vollkommen entspannt. Nach dem Extrahierungsprozess von etwa zwei Kilogramm der Wurzelrinde gewann der Angeklagte etwa 200 bis 300 Gramm kristallisiertes DMT. Diese Menge reichte dem Angeklagten etwa für sechs bis acht Konsumeinheiten und für etwa zwei Wochen. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der Hausdurchsuchung am 05.11.2019 Kenntnis von dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangte, konsumierte er kein DMT mehr. Stattdessen sprach er immer mehr dem Alkohol zu. Seinen eigener Einschätzung nach war er kein süchtiger Alkoholiker, wohl aber fand ein Alkoholmissbrauch statt. Von einem Freund, der einen Weinladen führt, habe der Angeklagte seinen Worten nach gelernt, wie ein guter Rotwein schmecke und wie man sich mit gutem Wein und Gin "stilvoll besaufe". Nachdem der Angeklagte den DMT-Konsum abgebrochen hatte, verspürte er für etwa drei Wochen ein körperliches und psychisches Unwohlsein, war leicht reizbar. Nach seiner Inhaftierung am 01.03.2022 trank der Angeklagte keinen Alkohol mehr, litt deshalb unter Kopfschmerzen und Schlafstörungen mit nächtlichen Schweißausbrüchen. III. Untersuchungshaft und Begutachtung Der Angeklagte wurde im vorliegenden Verfahren aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 28.02.2022 am 01.03.2022 festgenommen und verbüßte seit diesem Tag die Untersuchungshaft ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt Würzburg. In der Untersuchungshaft fand ein Reifeprozess beim Angeklagten statt. Er hinterfragte seine Konsumgewohnheiten und kam zu der Erkenntnis bzw. er konnte sich selbst erstmals eingestehen, dass er offensichtlich drogensüchtig ist. Nachdem er sich seinem Verteidiger Rechtsanwalt R2. anvertraut hatte, beantragte dieser die Exploration des Angeklagten. Die daraufhin von der Kammer beauftragte medizinischpsychiatrische Sachverständige Dr. E. attestierte dem Angeklagten bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 05.08.2022 eine Abhängigkeit von Halluzinogenen mit derzeitiger stabiler Abstinenz. IV. Keine Vorstrafen Der Angeklagte B. ist trotz seines mehrjährigen Betäubungsmittelkonsums strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. B. Festgestellter Sachverhalt Der Angeklagte betrieb jedenfalls im Zeitraum September des Jahres 2017 bis zum 05.11.2019 einen schwunghaften, gewinnbringenden Handel mit der unter das BtMG fallenden Substanz "N, N-Dimethyltryptamin" (im Folgenden DMT). Hierzu bestellte der Angeklagte wiederholt die DMThaltigen Extrakte der Pflanzen Mimosa hostilis sowie Acacia Confusa bzw. ein aus der Wurzelrinde dieser Pflanzen gewonnenes, rötliches Pulver über das Internet bei einem Lieferanten namens "Fr. L. Nu." in Brasilien und veranlasste diesen dazu, die Substanzen sodann per Luftfracht nach Deutschland zu senden. Dem Angeklagten war bekannt, dass das DMT aus Brasilien geliefert und von dort aus über die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde. Zudem wusste er, dass er den Fr. L. Nu. durch seine Bestellung zur Lieferung nach Deutschland veranlasste. Nach Entgegennahme der Betäubungsmittel in Deutschland behielt der Angeklagte jeweils etwa 20% für seinen eigenen Konsum. Den Rest der Betäubungsmittel beabsichtigte der Angeklagte gewinnbringend unter anderem über die lnternetplattform E. an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu veräußern. Über E. wickelte der Angeklagte dabei mindestens 590 Verkäufe in Mengen zwischen 50 Gramm und 1.500 Gramm ab. Durch den Verkauf der DMThaltigen, pulverisierten Wurzelrinde machte der Angeklagte insgesamt einen Umsatzerlös von jedenfalls 21.722,- EUR. Der Angeklagte verkaufte die Substanzen zu missbräuchlichen Rauschzwecken und ihm war bewusst, dass jedenfalls ein Großteil seiner Kundschaft das erworbene DMT zu ebendiesen missbräuchlichen Rauschzwecken konsumieren wird. Wie der Angeklagte wusste, war er nicht im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb und den Umgang mit Betäubungsmitteln. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 01.02.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10,5 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 01.02.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 01.02.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 168 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 46,66-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,33fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 37,33-fache. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 26.02.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 20 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 26.02.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 26.02.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 320 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 88,88-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 17,77fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 71,11-fache. 3. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 19.03.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 19.03.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 19.03.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88- fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache. 4. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 02.05.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 02.05.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 02.05.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache. 5. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 15.05.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19,8 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 15.05.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 15.05.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 316,8 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 88-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 17,6-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 70,4-fache. 6. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 10.07.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 19 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 10.07.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 10.07.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 304 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 84,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 16,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 67,55-fache. 7. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 14.08.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 9,5 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 14.08.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 14.08.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 152 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 42,22-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 8,4-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 33,77-fache. 8. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 18.09.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 18.09.2018 über das Zollamt D. abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 18.09.2018 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 160 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 44,44-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 8,88fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 35,55-fache. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 23.10.2018 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien 22 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 23.10.2018 durch das Hauptzollamt D., Zollamt L.-Flughafen abgefertigt und am 07.12.2018 entgegen der Vorstellung des Angeklagten beschlagnahmt. Zur einer Auslieferung an den Angeklagten kam es folglich nicht. Bei der Bestellung beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des zu erwerbenden Betäubungsmittels gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest wollte er für seinen eigenen Konsumbedarf behalten. Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels lag zwischen 1,94% und 2,27% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 463 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 128,61-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 25,72-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 102,88-fache. 10. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 03.02.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 1,8 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 03.02.2019 über das Zollamt L. - Flughafen abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 03.02.2019 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 28,8 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 8-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 1,6-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 6,4-fache. 11. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 02.03.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien 10 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 02.03.2019 durch das Hauptzollamt D., Zollamt L. - Flughafen abgefertigt und am 04.03.2019 entgegen der Vorstellung des Angeklagten beschlagnahmt. Zur einer Auslieferung an den Angeklagten kam es folglich nicht. Bei der Bestellung beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des zu erwerbenden Betäubungsmittels gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest wollte er für seinen eigenen Konsumbedarf behalten. Der Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels lag zwischen 1,34% und 1,72% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 162,5 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 45,13-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,02-fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 36,1-fache. 12. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt kurz vor dem 24.07.2019 bestellte der Angeklagte bei Fr. L. Nu. in Brasilien mindestens 10,6 Kilogramm Mimosa hostilis Pflanzenextrakt und veranlasste diesen zur Lieferung aus Brasilien in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Betäubungsmittel wurde am 24.07.2019 über das Zollamt Taucha IFS Radefeld abgefertigt und vom Angeklagten zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt am oder kurz nach dem 24.07.2019 entgegengenommen. Wie von Anfang an geplant, beabsichtigte der Angeklagte, circa 80% des erworbenen Betäubungsmittels in der Folge gewinnbringend an verschiedene Abnehmer im In- und Ausland weiter zu verkaufen, den Rest behielt er für seinen eigenen Konsumbedarf. Der Wirkstoffgehalt betrug geschätzt mindestens 1,6% DMT. Dies entspricht insgesamt einer absoluten Menge an DMT von 169,6 Gramm. Die nicht geringe Menge ist damit insgesamt um das 47,11-fache überschritten. Hinsichtlich der für den Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel ist die nicht geringe Menge damit um das 9,42fache überschritten, hinsichtlich der zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel um das 37,68-fache. 13. Am 05.11.2019 gegen10:35 Uhr bewahrte der Angeklagte in den Firmenräumen der Fa. "El. Mode bo." in der Bl.-gasse ... in ... W., und in seinem damaligen Privatanwesen, Oberer R3.weg 5 in ... W., insgesamt 54,33 Kilogramm DMThaltiger Gemische auf. Davon handelt es sich bei rund 4,13 Kilogramm um Extrakte der Pflanze Acacia confusa. Der Wirkstoffgehalt lag zwischen 1,3 bis 2,4% DMT. Dies entspricht einer absoluten Menge an DMT-Base von 791,95 Gramm. Dies wiederum entspricht der rund 220fachen nicht geringen Menge. Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem sichergestellten Betäubungsmittelvorrat um Betäubungsmittel aus den unter Ziffern 1 bis 8 und 10 näher bezeichneten Erwerbsvorgängen handelt. C. Beweiswürdigung I. Biografie und Suchtmittelkonsum Die Feststellungen zur Biografie und zum Suchtmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf dessen eigener Einlassung, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, sowie auf den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. E.. Der Angeklagte machte ihm Rahmen der Exploration Angaben zu seinem Substanzkonsum, welche von der Sachverständigen in ihrem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten wiedergegeben und vom Angeklagten als zutreffend bestätigt wurden. II. Sachverhalt Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem vollständigen Geständnis des Angeklagten einerseits und auf den objektiven Ermittlungsergebnissen andererseits. Letztere wurden durch den sachbearbeitenden Zollbeamten Z. H. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zusammenfassend geschildert und bestätigen das Geständnis des Angeklagten in allen Belangen. 1. Geständnis des Angeklagten Der Angeklagte erklärte, die Untersuchungshaft habe bei ihm zu einem Umdenken geführt. Hier habe er sich erstmals eingestanden, dass er ein langjähriges, unbehandeltes Drogenproblem habe. Nachdem ihm ein Freund im Jahr 2015 den Ratschlag gegeben habe, seine psychischen Probleme mit dem Halluzinogen DMT zu behandeln, begann er mit dem Konsum zunächst in oraler Form, indem er den Wirkstoff als Getränk ("Ayahuasca") zu sich nahm. Zusätzlich habe er syrisches Steppenkraut als sog. "MAO-Hemmer" zu sich genommen, um eine Rauschwirkung zu erzielen. In der Folgezeit habe er das DMT dann ausschließlich inhaliert, bzw. in einem Glaskolben geraucht. Bereits kurze Zeit darauf, etwa Ende des Jahres 2015, Anfang 2016, habe er damit begonnen, das DMT in großen Mengen anzukaufen und einen Großteil hiervon gewinnbringend über das Internet weiter zu veräußern. Zunächst habe er zwar erkannt, dass er sich in einem "rechtlichen Graubereich" bewege, da aber die DMThaltige, pulverisierte Wurzelrinde der Mimosa hostilis in zahlreichen Online-Shops ohne große Probleme zum Kauf angeboten wurde und auch der Zoll seine Bestellungen zumeist ja nicht beanstandet habe, habe er sich keine weiteren Gedanken über eine eventuelle Strafbarkeit gemacht. Erst im Laufe der Zeit infolge weiterer Recherchen und inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Thema sei bei ihm die Erkenntnis gereift, dass der An- und Verkauf der DMThaltigen Wurzelrinde der Pflanze Mimosa hostilis in Deutschland nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar ist. Im Zeitpunkt der ihm im hiesigen Verfahren vorgeworfenen Taten habe er jedenfalls bereits von der Strafbarkeit seines Handelns gewusst. Er habe auch erkannt bzw. sich schon gedacht, dass auch seine Käufer das DMThaltige Pflanzenmaterial bei ihm erwarben, um das DMT zu extrahieren, es zu konsumieren und sich hierdurch zu berauschen. Auch wenn er sich an genaue Tatzeiten und Mengen nicht mehr genau erinnern könne, seien die Taten, wie sie ihm in der Anklage vorgeworfen werden, durchaus plausibel beschrieben. So habe er regelmäßig zwischen 10 und 20 Kilogramm bei einem ihm nicht bekannten Verkäufer in Brasilien bestellt. Hiervon habe er zwischen 10 und 20% für seinen eigenen Konsum behalten, den Rest habe er gewinnbringend bei eBay weiter veräußert. Das erworbene Pulver der Wurzelrinde der Pflanze Mimosa hostilis habe er selbst weiterverarbeitet. Das Pulver habe er in einem Topf in heißem Wasser aufgekocht, das abgesetzte Destillat abgefüllt und kühl gestellt. Die Substanz kristallisiere bei Kühlung und die Kristalle habe er dann in einem Glaskolben verbrannt und den Dampf inhaliert. Bei einem Kochvorgang habe er etwa 200 bis 300 Gramm DMT-Kristalle gewonnen, welche ihm für etwa zwei Wochen und für etwa sechs bis acht Konsumeinheiten gereich hätten. Meistens habe er bei dem Konsum der Droge äußerst positive Gefühle durchlebt, habe sich nach dem Konsum und nach Abklingen der unmittelbaren halluzinogenen Rauschwirkung in einem Zustand grenzenloser Freude befunden, sei mit sich und der Umwelt eins gewesen und insgesamt positiv gestimmt. Auch unbewusste Probleme seien ihm auf seinen "Reisen in sein Bewusstsein" bewusst geworden und er habe diese lösen können. Bei seinem ersten Konsum habe er stundenlang vor Freude und Erleichterung geweint und sich frei gefühlt. Er habe eine Wiederherstellung dieses Zustands nach Abklingen der Wirkung stets wieder angestrebt. Einmal habe er jedoch auch eine negative Erfahrung gemacht und unter erheblichen Angstgefühlen und Panikattacken gelitten, wobei dieser Zustand glücklicherweise wieder vollständig vergangen sei. Das Inhalieren des DMT habe ihm im Gegensatz zur oralen Einnahme "den schnellen Kick" gegeben. Sein Konsum habe sich so weit gesteigert, dass er zuletzt auch unter der Woche während der Arbeit DMT konsumiert habe, zumeist jedoch abends, häufig auch unter vorausgegangener Meditation. Mit dem gewinnbringenden Verkauf habe er sich im Wesentlichen den eigenen DMTKonsum finanziert. 250 Gramm der Wurzelrinde habe er circa für 250,- EUR verkauft. Der vom Zoll anhand seines ausgewerteten eBay-Kontos ermittelte Umsatzerlös über insgesamt 21.722,- EUR sei plausibel und für ihn nachvollziehbar. 2. Beweiswürdigung im Übrigen Das Geständnis des Angeklagten wird durch die übrigen Ermittlungsergebnisse in objektiver Hinsicht vollumfänglich bestätigt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.