Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Facebook-Profil des Klägers den verlinkten Artikel "Text entfernt" mit der URL https://www.facebook.com/Text entfernt mit einem Vorschaubild unter Hinweis von "False Information" zu überblenden, wenn dies geschieht wie folgt: Bilddatei entfernt Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro. Tatbestand Der Kläger und die Beklagte sind über einen Nutzungsvertrag für die Social Media Plattform der Beklagten, Facebook, miteinander verbunden. Über den Facebook-Dienst stehen den Nutzern verschiedene Funktionen zur Verfügung. Sie können z.B. eigene Beiträge (Wortbeiträge, Fotos, Video, Ton) auf ihrem Nutzerkonto einstellen. Beiträge anderer Nutzer können - soweit diese Nutzer dies gestatten - kommentiert oder "geteilt" (d.h. mit oder ohne eine Kommentierung an den eigenen Kreis von Facebook-Freunden weiterverbreitet) werden. Auf Beiträge kann auch nonverbal über den sog. "Like-Button" reagiert werden, über den verschiedene standardisierte Reaktionen auf einen Beitrag ausgewählt werden können (z.B. "Daumen nach oben"; "lachender Smiley", "trauriger Smiley" etc.). Neben der Kommunikation an einen mehr oder weniger großen Kreis der Facebook-Nutzer (z.B. alle Facebook-Nutzer, Facebook-Freunde, bestimmte Gruppen von Facebook-Freunden) können Nutzer auch über den Facebook-Messenger private Nachrichten untereinander austauschen. Der Kläger ist Administrator einer auf der Plattform der Beklagten abrufbaren Facebook-Seite unter dem Namen "Text entfernt"). Der Kläger - der diese Seite angelegt hat - hat bei der Anmeldung seines bei der Beklagten unterhaltenen Facebook-Profils die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Nutzungsbedingungen des Facebook-Dienstes ausdrücklich akzeptiert. Im Folgenden beschloss die Beklagte, ihre Nutzungsbedingungen zu aktualisieren. Gemäß Abschnitt IV., Ziffer 21 der dem Nutzervertrag seit dem 19.04.2018 zugrunde liegenden Gemeinschaftsstandards, die Teil der Nutzungsbedingungen der Beklagten sind, ist diese berechtigt, die Verbreitung von Beiträgen und Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden, zu reduzieren. Wörtlich heißt es: "Wir nehmen unsere Verantwortung sehr ernst, die Verbreitung von Falschmeldungen auf Facebook zu reduzieren. Uns ist jedoch auch bewusst, dass es sich hierbei um ein schwieriges und heikles Thema handelt. Wir möchten die Menschen dabei unterstützen, stets informiert zu sein, ohne die produktive öffentliche Diskussion zu behindern. Zudem besteht nur ein schmaler Grat zwischen Falschmeldungen und Satire oder Meinungen. Daher entfernen wir Falschmeldungen nicht von Facebook, sondern reduzieren stattdessen ihre Verbreitung erheblich, indem wir sie weiter unten im News Feed anzeigen. [...] Wir möchten eine besser informierte Gemeinschaft aufbauen und die Verbreitung von Falschmeldungen mithilfe verschiedener Methoden reduzieren, u. a. durch Folgendes: [...] Reduzierung der Verbreitung von Inhalten, die von unabhängigen externen Faktenprüfern als falsch eingestuft wurden Befähigung der Nutzerinnen und Nutzer, selbst zu entscheiden, was sie lesen, glaubwürdig finden und teilen. Dies erreichen wir, indem wir mehr Kontext und Zusammenhänge bieten und die Nachrichtenkompetenz fördern. Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und anderen Organisationen zur Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung" Im Jahr 2020 schrieb der Kläger einen Artikel über die Aussagekraft von PCR-Tests zum Nachweis von Sars-Cov-2 Infektionen mit dem Titel "Text entfernt" und veröffentlichte zunächst auf dem Newsportal von P in englischer Sprache. Der Artikel wird unter der Überschrift wie folgt zusammengefasst: "[o]bwohl die ganze Welt auf die RT-PCR zur "Diagnostizierung" von Sars-Cov-2-Infektionen vertraut, ist aus wissenschaftlicher Sicht klar: die Tests sind hierfür nicht geeignet" beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen in Anlage K 1). Im Artikel heißt es: "Betrachtet man aber die Sachlage näher, gelangt man zu der Schlussfolgerung, dass die PCR-Tests als Diagnosemittel zur Feststellung einer vermeintlichen Infizierung mit einem angeblich neuen, SARS-CoV-2 genannten Virus ungeeignet sind." Im Rest des Artikels versucht der Kläger, diese Ansicht zu begründen. Bezüglich des Inhalts des Artikels wird auf die beglaubigte Übersetzung des Artikels aus dem Englischen in Anlage K1 Bezug genommen. Am 19.11.2020 um 13:17 Uhr verlinkte der Kläger den Artikel auf seinem Facebook-Account. Der Artikel wurde im Folgenden von den Organisationen "Q" und "T" als Falschmeldung qualifiziert. Daraufhin wurde das Vorschaubild des Artikel-Links in dem Profil des Klägers durch die Beklagte ausgetauscht und mit folgendem Bild überblendet (Bl. 4 d.A.): Bilddatei entfernt Der Beitrag blieb weiter auf der Seite verfügbar und wurde um den Hinweis auf das Ergebnis einer Überprüfung durch unabhängige Faktenprüfer ergänzt. Durch einen einfachen Mausklick wird der Artikel vollständig ohne die Einblendung angezeigt. Klickt man auf die Schaltfläche "See Why" wird das Ergebnis der Faktenprüfung wie folgt angezeigt: Bilddatei entfernt Klickt man auf die entsprechende Faktenprüfung, wird man zu der Internetseite der Organisationen Q und T weitergeleitet, wo die Ergebnisse der Faktenprüfung näher begründet werden. Entsprechend der Hinweise der Beklagten auf ihrer Webseite wandte sich der Kläger mit Mail vom 26.11.2020 an das Unternehmen Q und teilte mit, dass die Bewertung seines Artikels falsch sei. Die Beklagte wurde gleichzeitig auch von dem Schreiben in Kenntnis gesetzt (Bl. 40 d.A.). Mit Mail vom 02.12.2020 verweigerte Q eine Korrektur der Bewertung (Bl. 47 d.A.). Die Beklagte selbst reagierte nicht. Am 23.07.2020 schrieb der Kläger erneut Q an und bat um nähere Begründung für ihre Entscheidung. Dieser Brief wurde sodann am 31.07.2020 als offener Brief auf P gepostet und sodann auf dem Facebook-Profil des Klägers verlinkt. Bis heute wurde der Brief nicht als Falschinformation gekennzeichnet. Der Kläger trägt vor, er sei mit alternativen Preisen preisgekrönter alternativer Journalist und habe unter anderem zwei vielbeachtete und in mehrere Sprachen übersetzte medizinwissenschaftliche Bücher ("W" und "E") verfasst. Weiter trägt er vor, dass durch die Maßnahmen der Beklagten falsche Tatsachen verbreitet würden. Die Ausführungen des Klägers in seinem Artikel seien vielmehr korrekt. Der Kläger führt umfassend zur Wirksamkeit der PCR-Tests aus und trägt im Wesentlichen folgende Argumente vor: PCR-Tests seien untauglich für die Feststellung einer Virusinfektion, da die PCR zur Verwendung als Herstellungstechnik entwickelt worden sei, mit der DNA-Sequenzen milliardenfach vervielfältigt werden können, und nicht als Diagnosemittel zur Identifizierung von Viren. Dies habe das S-Institut selbst eingeräumt. PCR Tests seien zur Diagnostik nicht geeignet, weil es keinen "Goldstandard" gebe, mit dem die Tests verglichen werden könnten, also kein bereits bewährtes wissenschaftliches Verfahren. Dies deshalb, weil COVID-19 nicht eindeutig identifiziert werden könne, weil die Krankheit keine spezifischen eindeutigen Symptome habe, es keine anderen Tests für das CoV-2 gebe und das Virus noch nicht vollständig isoliert und gereinigt werden konnte, weshalb die Gensequenzen, die in den PCR-Tests festgestellt werden, auch nicht eindeutig einem CoV-2 Virus zugeordnet werden könnten. Zudem seien die SARS-CoV-2 PCR Tests nach den eigenen Herstellerangaben für die Diagnose nicht geeignet. Die Tests hätten zudem eine Rate von 22 % falsch positiver Tests. Die PCR-Tests hätten zudem einen kritischen Cq-Wert ("Cycle Quantification") Wert von 45, bei dem kein valides Testergebnis erzielt werden könne. Zudem äußert er Zweifel an der Unabhängigkeit der Faktenfinder Q und T. Er ist der Ansicht, die Überblendung des Artikels durch die Beklagte stelle einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar. Da er Journalist sei, liege gleichzeitig ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Nutzungsbedingungen seien zudem gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Kläger beantragt, im Facebook-Profil des Klägers den verlinkten Artikel "Text entfernt" https://www.facebook.com/Text entfernt mit einem Vorschaubild unter Hinweis von "Fehlinformationen" zu überblenden, wenn dies geschieht wie folgt: Bilddatei entfernt Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den seit dem 19.04.2018 geltenden Nutzungsbedingungen am 22.06.2018 durch Anklicken der Schaltfläche "ich stimme zu" beim Zugriff auf seinen Facebook-Account zugestimmt. Dabei sei ihm durch E-Mail-Benachrichtigung sowie über ein Pop-Up-Fenster ein Hinweis zur Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandards mitgeteilt worden. Die Beklagte trägt vor, dass der Artikel des Klägers Falschinformationen enthalte und die Bewertungen durch die unabhängigen Faktenprüfer Q und T korrekt seien. Aus den im Rahmen der Nutzungsbedingungen akzeptierten Gemeinschaftsstandards (Abschnitt IV., Ziffer 21) ergebe sich ein Recht der Beklagten, den Beitrag des Klägers daher mit dem Hinweis "Fehlinformation" zu überblenden. Der Kläger habe von vornherein nur einen Anspruch auf Verbreitung von Beiträgen im Rahmen der Community-Standards, zu denen es aber auch gehöre, dass seine Beiträge von unabhängigen Faktenprüfer bewertet und kommentiert werden können. Die Gemeinschaftsstandards seien auch wirksam. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Konten nicht auf diesen Fall übertragbar. Selbst wenn man im Streitfall ein förmliches Abhilfeverfahren verlangen solle, sei dieses im konkreten Fall eingehalten worden. Die Kennzeichnung eines Beitrags stelle ein milderes Mittel als die Löschung der Verlinkung dar, sei sachgerecht zur Bekämpfung von Falschinformationen im Netz und solle Nutzern eine eigenständige Einordnung der Informationen ermöglichen. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liege ebenfalls nicht vor, da die zutreffende Tatsachenbehauptung hinzunehmen sei. Im Einzelnen trägt sie zur Wirksamkeit der PCR-Tests vor: Das S-Institut gehe davon aus, dass PCR-Tests das COVID-19 Virus nachweisen würden. Dass bestimmte Hersteller von PCR-Tests diese explizit von Diagnosezwecken ausschließen, liegt darin begründet, dass für invitro-Diagnostika andere rechtlichregulatorische Rahmenbedingungen gelten, die die Hersteller nicht erfüllen wollten. Dass auch PCR-Tests "falschpositive" und "falschnegative" Ergebnisse liefern könnten, ändere nichts daran, dass sie grundsätzlich bei richtiger Testdurchführung das Virus nachweisen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch aus § 311 Abs. 1, 280 , 241 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Kennzeichnung des streitgegenständlichen Artikels mit dem Hinweis "False information". Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich um einen als Dauerschuldverhältnis geregelten Austauschvertrag. Die Beklagte stellt dem jeweiligen Nutzer ihre IT-Infrastruktur zur Verfügung. Im Gegenzug willigt der Nutzer, was gerichtsbekannt ist, in die Speicherung und Verwendung seiner Daten durch die Antragsgegnerin ein, die diese Daten u.a. für Werbezwecke vermarktet. Durch diesen Vertrag hat sich die Beklagte zur Bereitstellung ihrer Dienste verpflichtet. Hierzu gehört die Möglichkeit, Beiträge und Inhalte zu posten, und zwar im Grundsatz, ohne dass die Beklagte diese kommentiert oder auf andere Weise sanktioniert. Gegen diese Hauptleistungspflicht hat die Beklagte dadurch verstoßen, dass sie den Beitrag des Klägers mit dem Hinweis "False Information etc." überblendet hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Benutzer nach dem Nutzungsvertrag nicht schrankenlos berechtigt ist, Beiträge jedweden Inhalts zu posten. Er hat sich bei der Erstellung der Beiträge zunächst an die in Gesetzen aber auch den vertraglichen Bestimmungen normierten Schranken zu halten. Im konkreten Fall verstößt der Beitrag aber nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung. Dies ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden. Die Beklagte kann auch nicht aus einer vertraglichen Regelung das Recht herleiten, den Beitrag mit dem Hinweis "False information" überblenden zu können. Zunächst handelt es sich bei dieser Kennzeichnung nicht lediglich um eine einfache Kommentierung des Beitrags durch Dritte, mit welcher die Nutzer des Facebook-Netzwerks jederzeit rechnen müssen. Die Kennzeichnung, bei der der klägerische Beitrag mit einem Schriftzug überblendet wird, hat eine ganz andere Aufmachung als die üblicherweise unterhalb der Beiträge stehenden Kommentare anderer Nutzer. Für den durchschnittlichen Rezipienten wird auch deutlich, dass es sich bei der Kennzeichnung nicht lediglich um eine Kommentierung anderer Nutzer oder der Faktenchecker handelt, sondern er versteht es so, dass die Beklagte selbst die Kennzeichnung vorgenommen hat und sich lediglich zur Begründung auf die Ansichten der Faktenchecker bezieht. Die Beklagte verlässt somit aus Sicht des Rezipienten ihre neutrale Position als Hosting-Plattform, die lediglich ihre technische und digitale Infrastruktur mit dem Ziel bereitstellt, einen freien Meinungsaustausch anzustoßen, sondern sie greift einen bestimmten Beitrag heraus und kennzeichnet ihn als Falschinformation und damit als für die freie Diskussion weniger wertvoll (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2021, Az. 6 W 8/21 , Rn. 42, juris). Dadurch stigmatisiert sie den Beitrag und sanktioniert den Verfasser für seine Äußerung in einer Weise, die einer besonderen vertraglichen Rechtfertigung bedarf. Zur Rechtfertigung ihrer Kennzeichnung kann sich die Beklagte jedoch nicht auf Abschnitt IV., Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards berufen. Bei dieser Regelung der Gemeinschaftsstandards handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhalten. 1. Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards handelt es sich um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) (BGH, Urteil vom 29.07.2021, III ZR 179/20 , NJW 2021, 3179 , 3182, Rn. 32). Inhaltlich modifizieren die Regeln zwar die Hauptleistungspflicht, nämlich die Frage, unter welchen Bedingungen ein Nutzer seine Beiträge im sozialen Netzwerk der Beklagten veröffentlichen kann. Dadurch werden die Gemeinschaftsstandards allerdings nicht nach § 307 Abs. 3 BGB von der AGB-Kontrolle enthoben. § 307 Abs. 3 BGB entzieht lediglich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Preiskontrolle der rechtlichen Bewertung. Die Gemeinschaftsstandards regeln in Abschnitt IV., Ziffer 21 jedoch lediglich die Bedingungen der Leistungserbringung, nicht die zu erbringende Leistung selbst (Mörsdorf, NJW 2021, 3158, 3161; MünchKomm-BGB/Wurmnest, 9. Auflage 2022, § 307 Rn. 13, beckonline). 2. Zwischen den Parteien ist auch ein Änderungsvertrag zur Einbeziehung dieser AGB am 22.06.2018 zustande gekommen. Der Kläger hat das Pop-Up-Fenster, mit dem um Zustimmung zu den neuen Gemeinschaftsstandards gebeten worden ist, bestätigt und damit der Geltung der neuen AGB nicht nur für sein privates Nutzerkonto zugestimmt, sondern auch für die von ihm über dieses Konto verwalteten Seiten und damit auch die Seite "W1". Soweit der Kläger diesen Umstand schlicht bestreitet, ist sein Vortrag unbeachtlich. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, wann und auf welche Weise der Kläger seine Zustimmung erteilt hat. Es hätte näherer Ausführungen des Klägers bedurft, warum diese Angaben falsch sein sollten. Der Vortrag der Beklagten gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Dieser Änderungsvertrag wahrt auch die formellen Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat den Nutzer auf die Änderungen aufmerksam gemacht und den geänderten Text zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der Gemeinschaftsstandards war dem Kläger dabei zumutbar. 3. Die Klausel ist nicht bereits wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig. Ein Fall des § 138 BGB ist nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Zustimmung dadurch erzwungen hat, da sie alle Nutzer, die den AGB nicht zustimmen, von ihrer Leistung ausgeschlossen hätte. Die widerrechtliche Drohung ist ein Sonderfall von § 123 BGB und dort geregelt. Rechtsfolge einer widerrechtlichen Drohung wäre ein Anfechtungsrecht. (BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.). Ein etwaiges Anfechtungsrecht hat der Kläger allerdings nicht ausgeübt, so dass es auf die Frage, ob er einen Anfechtungsgrund hatte, nicht ankommt. Die Klausel ist auch nicht überraschend nach § 305c Abs. 1 BGB, und sie verstößt auch gegen keines der in den §§ 308 , 309 BGB normierten Klauselverbote. 4. Abschnitt IV., Ziffer 21 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten benachteiligt den Vertragspartner jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine Klausel ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrags zu berücksichtigen sind. Bei der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung sind auf beiden Seiten die grundrechtlich geschützten Positionen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. Die Beklagte ist zwar selbst grundrechtsberechtigt und nicht etwa wegen ihrer marktbeherrschenden Position als einflussreiche Social-Media-Plattform grundrechtsverpflichtet. Über die zivilrechtliche Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB entfalten die Grundrechte jedoch auch im vorliegenden Fall eine mittelbare Drittwirkung. (BGH, a.a.O., Rn. 54 ff., insbesondere 59).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.