Z 2020, 1609). Weitere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, weil es auf diese Frage letztlich nicht ankommt, da die Annahme des Beklagten und des Nds. Oberverwaltungsgerichts, die Erlasse beträfen lediglich die Innenraumluft, nicht zutrifft. Die Erlasse machen den niedersächsischen Justizbehörden landesweite Vorgaben zum Umgang mit der Corona-Pandemie. Die Tätigkeit von Justizbehörden findet zwar im Wesentlichen in Gebäuden statt. Justizbedienstete gehen ihrer Tätigkeit aber nicht ausschließlich in Gebäuden nach. Das gilt beispielhaft für die Sitzungstätigkeit von Richter*innen. Die erkennende Kammer etwa verhandelt einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Verfahren vor Ort und dann im Wesentlichen außerhalb von Gebäuden. Die Erlasse unterscheiden aber nicht zwischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden und solchen außerhalb von Gebäuden. Und sie beschäftigen sich ausweislich der vom Beklagten auf seiner Internetseite seinerzeit veröffentlichten Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in der Justiz auch mit der Frage, in welchem Umfang Gerichtsverhandlungen in gewohntem Umfang durchgeführt werden. Die Kammer folgt auch nicht der vom Nds. Oberverwaltungsgericht im Eilverfahren vertretenen Auffassung, dass es an dem erforderlichen Umweltbezug der Tätigkeit bzw. Maßnahme fehlt. Das Nds. Oberverwaltungsgericht verneint diesen Bezug, weil die Maßnahme nicht auf die Reinhaltung der Luft abziele, sondern sie nur insoweit in den Fokus nehme, als es um die unmittelbare Übertragung des Corona-Virus von Mensch zu Mensch gehe. Zum Ziel des Schutzes von Umweltgütern bestehe damit nur ein entfernter "beiläufiger" Zusammenhang. Nach Auffassung des Beklagten sei der notwendige Bezug nur gegeben, wenn die Erlasse die Eignung oder Zielrichtung hätten, die Umwelt zu achten oder zu schützen oder das Umweltbewusstsein zu steigern. Sowohl das Nds. Oberverwaltungsgericht als auch der Beklagte verkennen nach Auffassung der Kammer den rechtlichen Maßstab, der an die Intensität des Bezuges anzulegen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Es ist nicht erforderlich, dass die Erlasse den Schutz der Luft als solcher, also um ihrer selbst willen, bezwecken. Das zeigt mit großer Deutlichkeit die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das Gericht Unterlagen zur Kommunikationsstrategie zum Bauvorhaben "Stuttgart 21" als Umweltinformationen angesehen hat. Dass Zweck einer solchen Kommunikationsstrategie nicht der Schutz von Umweltbestandteilen ist, liegt auf der Hand. Erforderlich ist allein ein (gewisser) Bezug der Maßnahmen zum Zustand von Umweltbestandteilen. In einer weiteren Entscheidung zum Bauvorhaben "Stuttgart 21" hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es sich auch bei Informationen für die Hausspitze eines Ministeriums über den Untersuchungsausschuss zur Aufarbeitung eines Polizeieinsatzes im Stuttgarter Schlossgarten und bei Vermerken zu einem im Zusammenhang mit dem Projekt "Stuttgart 21" durchgeführten Schlichtungsverfahren um Umweltinformationen handelt, weil es zumindest möglich erscheint, dass sich das Handeln auf Umweltbestandteile ausgewirkt hat oder auswirkt (BVerwG, Urt. v. 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris). Nach den gleichen Grundsätzen stellen auch die Genehmigung und der Betrieb von Tierhaltungsmaßnahmen umweltrelevante Maßnahmen dar mit der Folge, dass es sich bei Informationen zu Genehmigungsunterlagen um Umweltinformationen handelt (OVG Münster, Beschl. v. 13.03.2019 - 15 A 769/18 -, juris). Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein Urteil des OVG Lüneburg (v. 27.02.2018 - 2 LC 58/17 -, juris) bestätigt, steht dem nicht entgegen. Das OVG Lüneburg hat die Frage verneint, ob auch Schlacht- und Nutztiere als Umweltbestandteile anzusehen sind. Die Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile stand nicht in Rede. Die Transportbedingungen von Puten und die Frage, ob diese den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen genügen, hat das Gericht daher nicht als Umweltinformation angesehen. Folgerungen für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen ergeben sich daraus nicht. Ein Bezug zwischen den Maßnahmen und dem Zustand des Umweltbestandteils Luft ist bei den in Rede stehenden Erlassen gegeben. Dieser Bezug fehlt nicht deswegen, weil sich die Maßnahmen nicht auf den Zustand der Luft insgesamt auswirken, sondern ihre Wirkung ausschließlich in einem eng begrenzten Raum entfalten. Das ist bei der Betrachtung von Immissionen, die von Anlagen ausgehen, im Ergebnis ebenso. Eine Betrachtung der Frage, wie hoch die Immissionsbelastung der von einer Anlage ausgehenden Emissionen an einem bestimmten Immissionsort ist, ist der Regelfall. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, weil die Immissionen von Menschen ausgehen, der betroffene Bereich sehr viel kleiner ist oder gar kein konkreter Ort betrachtet wird, da die Maßnahmen die niedersächsische Justiz insgesamt betreffen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Argumentation des Beklagten, das Ausatmen von Menschen reiche als Bezug nicht aus, weil ansonsten sämtliche Informationen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien, verkürzt den Zusammenhang. Eine Umweltinformation in diesem Sinne stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit nur dann dar, wenn sie einen Bezug zu Umweltbestandteilen wie etwa der Luft hat. Warum dies nur ein entfernter "beiläufiger" Zusammenhang sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Zwischen den in den Erlassen geregelten Maßnahmen und der Aerosolbelastung der Luft in den Bereichen, in denen sich Justizbedienstete und/oder Besucher*innen aufhalten, besteht vielmehr ein sehr deutlicher, wenn nicht sogar unmittelbarer Zusammenhang. Die Maßnahmen haben Auswirkungen auf die Aerosolbelastung und damit auf den Umweltbestandteil Luft. Der von der Beklagten insbesondere im Eilverfahren vorgetragene Einwand, das Vorhandensein von Viren sei deswegen keine Beeinträchtigung der Luft, weil die Luft seit eh und je Viren enthalte, überzeugt ebenfalls nicht. Die Luft enthält Schadstoffe jedweder Art. Dass eine Belastung mit Schadstoffen keine Beeinträchtigung der Luft darstellen könne, weil die Luft "eh Schadstoffe enthalte", ist kein tragfähiger Gesichtspunkt. Von Bedeutung für die Frage einer Beeinträchtigung ist, in welcher Konzentration Aerosole, Viren oder andere Schadstoffe (an einem Immissionsort) in der Luft enthalten sind. Maßnahmen, die Einfluss auf die Belastung mit solchen Aerosolen haben, sind Umweltinformationen. 2. Ablehnungsgründe stehen dem Informationsanspruch nicht entgegen. a. Der Antrag bezieht sich nicht auf interne Mitteilungen einer informationspflichtigen Stelle im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. UIG, weil die Korrespondenz zwischen selbständigen Behörden nicht unter den Begriff der internen Mitteilung fällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2022 - 10 C 2/21 -, juris; EuGH, Urt. v. 20.01.2021 - C-619/19 -, juris; BeckOK InfoMedienR/
52). Bei dem Beklagten und den Gerichten oder Justizeinrichtungen wie etwa Justizvollzugsanstalten handelt es sich um selbständige Behörden. b. Der Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung solcher Ablehnungsgründe ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu prüfen ist also, ob die Bekanntgabe der bis zum 14.04.2020 ergangenen Corona-Erlasse des Beklagten im Juni 2022 nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte. Die informationspflichtige Stelle muss eine Prognoseentscheidung über die Folgen der Veröffentlichung im Hinblick auf die Schutzgüter des § 8 UIG treffen, die auf konkreten Tatsachen beruht. Aufgrund der engen Auslegung der Ablehnungsgründe müssen die Auswirkungen auf die Schutzgüter deutlich, nachweisbar und wahrscheinlich sein. Diese Prognoseentscheidung ist umfassend und nachvollziehbar zu begründen und gerichtlich umfänglich nachprüfbar. Nicht auszuschließende, eher fernliegende Möglichkeiten, dass bei Bekanntgabe nachteilige Effekte auftreten könnten, reichen nicht aus (vgl. BeckOK InfoMedienR/
16 ff.). Nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit sind erst dann anzunehmen, wenn die staatliche Funktionsfähigkeit bedroht ist oder Güter von Verfassungsrang oder grundlegender Bedeutung wie etwa das Leben oder die Gesundheit gefährdet sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/
28 f.). Solche nachteiligen Auswirkungen vermochte der Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und die bis zum 14.04.2020 ergangenen Erlasse abzustellen ist, nicht konkret darzulegen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Bekanntwerden von Vorgaben zu der Frage, in welchem Umfang im April 2020 nicht anlassbezogene Einlasskontrollen durchzuführen waren, noch im Juni 2022 zu der Gefahr führen könnte, dass Beschäftigte im Justizwachtmeisterdienst angegriffen und überwältigt werden und Waffen und andere Gegenstände in Justizgebäude verbracht werden können. Abgesehen von der vom Kläger zu Recht aufgeworfenen Frage, als wie realistisch eine solche Gefahr überhaupt einzuschätzen ist, ist eine solche jedenfalls bei einem Bekanntwerden mehr als zwei Jahre später schon deswegen nicht mehr gegeben, weil Dritte nicht davon ausgehen können, dass diese Vorgaben nach wie vor Gültigkeit haben. Gleiches gilt für die Gefahren infolge des Bekanntwerdens sicherheitsrelevanter Informationen über die IT-Ausstattung. Der Beklagte hat diese Gefahren nicht konkret benannt, sondern lediglich pauschal darauf verwiesen, es würden IT-Systeme, Programme und Klienten ausdrücklich genannt und detaillierte Hinweise zu ihrer Benutzung gegeben. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, ob konkrete Beispiele genannt werden könnten und inwieweit die Erlasse sicherheitsrelevante Informationen auf IT-Ausstattung enthielten, die Hackerangriffe möglich machen würden, verwies der Beklagte auf das schriftsätzlich Vorgetragene und erklärte, konkrete Beispiel nicht nennen zu können. Schriftsätzlich vorgetragen zu diesem Ablehnungsgrund hatte der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 07.12.2020. Zu der Frage, inwieweit schon wegen des Zeitablaufs eine andere Beurteilung anzustellen ist, konnte sich der Beklagte nicht verhalten. Dies genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung einer Prognoseentscheidung. Fernliegend ist die Erwägung, eine stattgebende Entscheidung würde eine Anreizwirkung schaffen und einen nicht zu vertretenden Zuwachs der Geschäftsbelastung des Beklagten erwarten lassen. Für die Befürchtung, die Funktionsfähigkeit der Justiz sei in Gefahr, gibt es keinerlei Belege. Jedenfalls sind aus Ländern, die über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen, solche Effekte nicht im Ansatz bekannt. Auch der Beklagte vermochte insofern nichts vorzutragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil das Urteil von der im Eilverfahren ergangenen Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts abweicht und jedenfalls im Hinblick auf die Frage, ob es an dem erforderlichen Umweltbezug der Tätigkeit bzw. Maßnahme fehlt, auf dieser Abweichung beruht (§ 124a Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/2458951.html ( https://oj.is/2458951 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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