21; Urteil vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R ,
17; Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R ,
R 3-2400 § 7 Nr. 20 ). Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, a.a.O. ; ebenso Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R , USK 2006-8; Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R ). Nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R ). Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Beigeladene abhängig beschäftigt. Für die Beurteilung insofern ist auf die jeweiligen Einzeleinsätze der Beigeladenen, mithin die durchgeführten Erstuntersuchungen abzustellen. Die einzelnen Dienste waren auf freiwilliger Basis individuell vereinbart. Bei Vertragsgestaltungen dieser Art ist für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen (BSG, Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -
29 Rn. 17 <Physiotherapeutin>; BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
25, Rn. 19 <Rackjobbing II>; BSG, Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris Rn. 26 <Verkehrspilot>; BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R ). Die dieser Tätigkeit zugrunde liegende "Vereinbarung" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 16.11.2015 weist zwar darauf hin, dass formal nicht die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses gewollt war, wenn etwa vereinbart wurde, dass die medizinischen Dienstleistungen in freiberuflicher Tätigkeit im Bedarfsfalle erbracht werden, keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der HEAE erfolgt, das Entgelt fallbezogen erfolgt und die Dienstleistungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch ist davon auszugehen, dass Ärzte bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, woraus indes nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden kann. Umgekehrt kann nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, etwa des Krankenhauses, zwingend auf eine abhängige Beschäftigung der Ärztin bzw. des Arztes geschlossen werden (vgl. BSG, Urteile vom 04.06.2019 - B 12 R 12/18 R ; - B 12 KR 14/18 R ; - B 12 R 22/18 R ). Für die Beigeladene, die im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit für den Kläger keine originär medizinische oder therapeutische Behandlung der vorgestellten Geflüchteten oblag, sondern die Erstuntersuchungen durchzuführen hatte, gilt grundsätzlich nichts Abweichendes. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung kommt der der Tätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarung - hier dem Vertrag vom 16.11.2015 - aber keine überragende Bedeutung zu, wenn die übrigen Indizien tatsächlich für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So liegt es hier. Die Verpflichtung für den Kläger zur Durchführung von Erstuntersuchungen ergibt sich aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 31.12.2008, wonach die Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar nach ihrer Einreise nach Hessen von der Aufnahmeeinrichtung aufgefordert werden, sich vom ärztlichen Dienst der Einrichtung oder einem ärztlichen Dienst nach § 62 AsylVfG bzw. § 36 Abs. 4 IfSG untersuchen zu lassen. Zu der weiteren Ausgestaltung wird hierzu ausgeführt, dass die Untersuchung folgendes umfasst: - allgemeine orientierende körperliche Untersuchung, soweit möglich die Erhebung einer Anamnese und der Symptome, insbesondere hinsichtlich der in § 34 IfSG genannten Krankheitsbilder; - Röntgenthorax-Aufnahme zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose. Bei Kindern und Jugendlichen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei Schwangeren soll stattdessen eine intrakutane Tuberkulinprobe durchgeführt werden; - weitergehende Untersuchung auf übertragbare Krankheiten im Verdachtsfall oder Abklärung eines klinischen Krankheitsbildes nach Maßgabe des/der untersuchenden Arztes/Ärztin im Einzelfall; - Überprüfung des Impfstatus, Impfempfehlung und gegebenenfalls Impfung. Die Untersuchungsergebnisse werden auf dem "Untersuchungsbogen für Asylbewerber und andere Personen" dokumentiert. Dadurch dass im Rahmen der verpflichtend vor einer Freigabe an die Kommune und der weiteren Unterbringung der Geflüchteten durchzuführenden Erstuntersuchungen sowohl von der Beigeladenen als auch von den daneben beim Kläger angestellten Ärzte bestimmte Daten sowie Befunde zu erheben und zu dokumentieren waren im Hinblick auf das Asylverfahrensgesetz und das Impfschutzgesetz war sie während ihrer Dienste auch tatsächlich weisungsabhängig und in "ein fremdes Unternehmen" eingegliedert, ohne dass sie selbst ein erhebliches Unternehmerrisiko zu tragen hatte. Auch wenn die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen bei der Durchführung der jeweiligen Dienste eingeschränkt war, ist sie vorliegend nicht völlig entfallen. Sie unterlag in ihrer Tätigkeit bereits aufgrund der Regelung in § 1 des Vertrages zumindest einem Weisungsrecht des Klägers im Hinblick auf die Ausführung ihrer Tätigkeiten. Ergeben sich etwa Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 =
25, Rn. 30 <Rackjobbing II>). Der konkrete Inhalt folgt aus § 2, wonach die Erstuntersuchung gemäß beigefügtem Erlass über die ärztliche Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und anderen Personen nach Einreise in Hessen vom 04.02.2009 die Aufnahme und Dokumentation der bestehenden Medikation, Rezeptur der notwendigen Medikation und Anamnese, Diagnostik und Dokumentation einer akut beklagten Erkrankung beinhaltet. Die Beigeladene unterlag dem Weisungsrecht des Klägers. Sie war verpflichtet, die vorgegebenen Befunde zu erheben und zu dokumentieren und war nicht frei in der Wahl ihrer "Patienten", sondern hatte die von den Helfern zwecks Erstuntersuchung zugewiesenen Geflüchteten im Hinblick auf Infektionskrankheiten zu untersuchen. Sie war im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeit in ein fremdes Unternehmen - die Erstaufnahmeeinrichtung - eingegliedert und nicht berechtigt, die Untersuchungen an einem anderen Ort durchzuführen. Unschädlich ist, dass kein umfassendes Weisungsrecht bestand, sondern dieses vielmehr "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" war (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R ). Denn mit der Einbestellung der Geflüchteten in die Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung zum Zweck der Erstuntersuchung erfolgte die Tätigkeit vollständig fremdbestimmt innerhalb des von der Erstaufnahmeeinrichtung vorgegebenen organisatorischen Betriebsablaufs entsprechend den auch von den angestellten Ärztinnen und Ärzten durchgeführten Erstuntersuchungen. Die Beigeladene nutzte, wie jene, die vorhandene Infrastruktur und gab dem nichtärztlichen Personal bzw. dem jeweiligen Helfer, im Rahmen ihrer Tätigkeit Anweisungen. Sie nutze die Räumlichkeiten und nicht wiederverwendbaren Mittel, wie Handschuhe, Mundschutz und Kanülen, die ihr gestellt wurden. Dass sie daneben ihr eigenes Stethoskop, Leuchte und Reflexhammer mitbrachte, steht dem nicht entgegen und fällt daneben nicht erheblich ins Gewicht. Die Beigeladene war danach zur Überzeugung der Kammer in die Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert. Die Aufgabe der Beigeladenen bestand dabei in der Durchführung von Erstuntersuchungen. Dies stellt einen wesentlichen Bestandteil der Arbeitsorganisation des Klägers im medizinischen Management für Flüchtlinge dar. Die Einschränkung auf einen bestimmten Aufgabenbereich spricht dabei nicht gegen die Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Vielmehr hat die Beigeladene mit der Durchführung der Erstuntersuchungen einen wesentlichen Bestandteil im Rahmen der von dem Kläger durchzuführenden Schritte bei der Organisation der Unterbringung der Flüchtlinge übernommen. Anknüpfend an die Erstuntersuchungen erfolgte sodann das Einscannen der Unterlagen durch weitere Mitarbeiter in den Räumen des Regierungspräsidiums. Diese Unterlagen werteten sodann wiederum Ärzte aus und entschieden, ob gesundheitliche Gründe einer Freigabe in die Kommune entgegenstehen. Anschließend traf eine weitere Person die Entscheidung über die Freigabe. Ein erhebliches unternehmerisches Risiko bestand für die Beigeladene nicht. Sie erhielt je durchgeführter Erstuntersuchung ein feststehendes Entgelt von 11,37 €, das der Verhandlung nicht unterlag, und trug nicht das Risiko des Zahlungsausfalls trotz erbrachter Leistung. Sie untersuchte die Geflüchteten auf Infektionskrankheiten und hatte keine Möglichkeit, durch unternehmerisches Geschick ihren Verdienst zu erhöhen. Da es lediglich auf die Betrachtung der konkreten Tätigkeit ankommt, ist das einzig in Betracht kommende Risiko der Beigeladenen, vom Kläger keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, für die Frage ihres Status in der konkreten Tätigkeit irrelevant (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R ). Sie war schließlich nicht an laufenden Kosten hinsichtlich der Einrichtung beteiligt, die im Sinne von Vorhaltekosten trotz gegebenenfalls ausbleibender Aufträge zu tragen gewesen wären. In der zu beurteilenden Beschäftigung besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (§ 7 Abs. 1 Satz 1, erster Halbsatz SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz SGB Ill, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI), weil sie nur in geringfügigem Umfang (kurzfristig) ausgeübt wird. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, da die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird beziehungsweise berufsmäßig ausgeübt wird, aber ihr Entgelt 450,00 EUR (ab 01.01.2013) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG werden, wenn in einem Verfahren weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten kostenrechtlich privilegierten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Da weder der Kläger noch die beklagte Rentenversicherung gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert sind, ist eine Kostenentscheidung gemäß § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO zutreffen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/2458963.html ( https://oj.is/2458963 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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