1. Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB sind im Licht der sich sowohl aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ergebenden als auch auf die Grundrechte des Grundgesetz
Art. 20a
GG als auch auf die Grundrechte des GG stützenden und damit normativ verstärkten Bedeutung des notstandsfähigen Rechtsgutes Klimaschutz bei der Auslegung der Voraussetzungen des § 34 StGB. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts – auch im vorliegenden Kontext – bei der Anwendung des § 34 StGB zu beachten, dass "[s]oweit die Abwendung der Notstandsgefahr nicht durch punktuelle Maßnahmen möglich ist, sondern ein komplexes und ggf. längerfristiges Vorgehen erfordert, [...] selbstverständlich nicht jeder strafrechtlich relevante Einzelschritt schon für sich genommen eine Rettungschance zu eröffnen [braucht]. Hier genügt stattdessen, dass die jeweiligen Verhaltensweisen sinnvolle Bestandteile eines Vorgehens bilden, durch das die Notlage am Ende bewältigt werden könnte." (MüKo-StGB/Erb,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 113; ebenso speziell im Kontext des Klimaschutzes z.B. Bönte, HRRS 2021, 163, 168; Wolf, Verfassungsblog v. 14.11.2022, <https://verfassungsblog.de/klimaschutz-als-rechtfertigender-notstand/>). b. Weiterhin hat die Feststellung des Gerichts, dass eine Gefahr sich als nicht anders abwendbar i.S.d. § 34 StGB darstellt, überdies zur Voraussetzung, dass das Handeln des Angeklagten zur Gefahrenabwendung auch erforderlich gewesen ist (Fischer,
- Aufl. 2022, § 34, Rn. 9 m.w.N.). Die mit diesem Erfordernis verbundenen Anforderungen sind nach der Überzeugung des Gerichts vorliegend erfüllt. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn bei mehreren in Betracht kommenden und gleich geeigneten Handlungsalternativen das relativ mildeste Mittel gewählt worden ist (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 , NJW 2016, 2818 ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2005 - III-5 Ss 63/05 - 33/05 I, NJW 2006, 630 f.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.6.2004 - 3 Ss 187/03 , NJW 2004, 3645 , 3646; Matt/Renzikowski-Engländer,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 21; Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 13; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT,
- Aufl. 2021, Rn. 467). Zwar verkennt das Gericht nicht, dass in der strafrechtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum die Erforderlichkeit einer Tat dann grundsätzlich verneint wird, wenn staatliche Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 3.2.1993 - 3 StR 356/92 , NJW 1993, 1869 , 1870; BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 , NJW 2016, 2818 ; Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 13; Kühl, Strafrecht AT,
- Aufl. 2017, § 8, Rn. 27; Rengier, Strafrecht AT,
- Aufl. 2022, § 19, Rn. 23) oder wenn die Lösung der von § 34 StGB "vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist" (BGH, Beschl. v. 28.6.2016 - 1 StR 613/15 , NJW 2016, 2818 ; vgl. auch u.a. OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2013 - 1 Ss 20/13 , BeckRS 2013, 18047 ; Schönke/Schröder-Perron,
- Aufl. 2019, § 34, Rn. 41) und dass in diesen Grundsätzen gerade auch der prinzipielle Vorrang staatlicher, von demokratischer Legitimation getragener und auf der Basis rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verfahren erfolgender Gefahrenabwehrmaßnahmen im weiteren Sinne seinen Ausdruck findet. Das Gericht ist von der Richtigkeit und Wichtigkeit dieser Grundsätze im Rahmen der Anwendung des § 34 StGB überzeugt. Es entspricht in diesem Zusammenhang aber auch der Überzeugung des Gerichts, dass, ebenso wie die Vorschrift insgesamt, so auch das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit i.S.d. § 34 StGB, und damit auch die soeben genannten Grundsätze, im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlicher Perspektive im Lichte der sich sowohl
Art. 20a
GG also auch die Grundrechte des GG stützenden und damit normativ verstärkten, zentralen Bedeutung des Klimaschutzes auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Gerichts bei der sowohl aus der ex ante-Perspektive des Angeklagten als auch aus der ex post-Perspektive des Gerichts zu beurteilenden Erforderlichkeit (SK-StGB/Hoyer,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 25) unter verfassungsrechtlich gebotener Berücksichtigung der hohen Wertigkeit des Klimaschutzes sowohl hohe Anforderungen an die objektiv gleiche Eignung von Handlungsalternativen zu stellen als auch dem Angeklagten gleichsam ein gewisser begrenzter Einschätzungsspielraum bei seiner ex ante erfolgenden Beurteilung der gleichen Eignung einzuräumen. Diese nach Auffassung des Gerichts verfassungsrechtlich gebotene Auslegung des Merkmals der Erforderlichkeit i.S.d. § 34 StGB hat dabei nicht zur Folge, dass beispielsweise dem Personenkreis der Klimaaktivisten gleichsam unter dem "Deckmantel" des strafrechtlichen Notstands weitgehende Eingriffsmöglichkeiten in Rechtsgüter Dritter außerhalb rechtsstaatlich geregelter und kontrollierter Verfahren eröffnet werden. Wie beispielsweise bereits vom OLG Naumburg hervorhoben, sind die Gerichte durchaus in der Lage, eine gegebenenfalls erfolgende, rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB auch im vorliegenden Kontext des Umweltschutzes zu identifizieren und rechtlich einzuordnen (OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2018 – 2 Rv 157/17 , NJW 2018, 2064 , 2066). Das hier als richtig angesehene Verständnis des Regelungsgehalts von § 34 StGB stellt also insbesondere auch keinen "Freibrief" für einen von einzelnen gesellschaftlichen Gruppen praktizierten "Klima-Aktionismus" dar. Vielmehr ist das Vorliegen der Erforderlichkeit weiterhin unter zentraler Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Unter Berücksichtigung derselben ist hier nach Überzeugung des Gerichts zunächst von Bedeutung, dass die Tat des Angeklagten nicht der einzige, und insbesondere auch nicht der erste, Versuch gewesen ist, den Schutz der Bäume dieses innerstädtischen Waldes vor einer Fällung zu erreichen. Vielmehr gingen der Tat des Angeklagten unter anderem Mahnwachen und Demonstrationen voraus. Nachdem die Stadt F. die Baugenehmigung erteilt hatte, sind Klagen hiergegen sowie gegen die Entwidmung des Waldes vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben worden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Personenkreis, zu dem der Angeklagte gehört, Gespräche mit der J. Immobilien GmbH geführt hat. Erst nachdem sich deutlich abzeichnete, dass diese Gespräche nicht zu dem Ergebnis führen würden, dass eine Rodung des Waldes unterbleiben würde, entschloss sich der Angeklagte zu der – nunmehr strafrechtlich relevanten – Vorgehensweise des Verweilens auf einem Baum, um diesen vor der Abholzung zu schützen. Weiterhin ist hier nach Überzeugung des Gerichts auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.d. § 34 StGB im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Angeklagte, wie bereits oben dargelegt, vorliegend eine Handlung gewählt hat, die sich nicht als bloße politische Protestaktion auf der Basis von Straftaten ohne unmittelbaren Gefahrabwendungsbezug darstellte, sondern die sich darauf beschränkte, einen unmittelbaren Wirkungszusammenhang zur Abwendung der Gefahr zu etablieren und die sich im Hinblick auf die vergleichsweise geringe strafrechtliche Eingriffsintensität als ein mildes Mittel darstellt. Und dies gilt umso mehr, da der Angeklagte im vorliegenden Fall eine unumkehrbare Maßnahme, nämlich die Rodung eines sehr alten gewachsenen Baumbestandes, zu verhindern suchte. Im Unterschied beispielsweise zur Blockade von Verkehrsmitteln, welche bei jeder Nutzung klimaschädliche Emissionen verursachen, deren Blockade jedoch nur eine vorübergehende und mithin kurzfristige Nichtnutzung bewirken kann, ging es vorliegend um den Erhalt von Bäumen deren nachhaltiger positiver Einfluss auf die Verringerung von Treibhausgasen wissenschaftlich erwiesen ist und deren Rodung unumkehrbar war. Auch unter der Prämisse, dass die J. GmbH verpflichtet war, zum Ausgleich der gerodeten Bäume Ausgleichspflanzungen in Form neuer Bäume vorzunehmen, wäre eine solche Anpflanzung nicht als gleich geeignet im Sinne des Klimaschutzes anzusehen, da vor dem Hintergrund der Dringlichkeit des Klimaschutzes neu gepflanzte junge Bäume über einen sehr langen Zeitraum nicht die gleichen Effekte im Hinblick auf die Bindung von Treibhausgasen zu erzielen vermögen, wie die in Rede stehenden Bäume des Bahnhofswaldes. Unter Berücksichtigung der im Lichte verfassungsrechtlicher Vorgaben vorliegend hohen Anforderungen an die objektiv gleiche Eignung von Handlungsalternativen sowie unter Heranziehung des Einschätzungsspielraums des Angeklagten ist das Gericht überdies der Überzeugung, dass auch die Entscheidung des Angeklagten, nicht mehr allein auf staatliche Maßnahmen und Verfahren zu vertrauen, im vorliegenden Fall auch bei objektiver ex post-Betrachtung der Erforderlichkeit seines Vorgehens i.S.d. § 34 StGB nicht entgegensteht. Der Vorrang staatlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren beansprucht keine absolute Geltung. So ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass die Bemühungen um staatliches Handeln nur dann ein milderes Mittel zur Abwehr von Gefahren für notstandsfähige Rechtsgüter darstellen, "wenn die Angeklagten mit einem Eingreifen der Behörden rechnen konnten" (OLG Naumburg, Beschl. v. 24.4.2013 – 2 Ss 8/12, NStZ 2013, 718 , 720) bzw. "wenn die Einschaltung von Behörden [nicht] von vornherein aussichtslos ist" (OLG Naumburg, Urt. v. 22.2.2018 – 2 Rv 157/17 , NJW 2018, 2064 , 2065). Diese Überlegungen – und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellationen – lassen sich zwar nicht gleichsam eins-zu-eins und damit unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen. Gleichwohl ist der hinter ihnen stehende und durch sie exemplarisch zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke nach Überzeugung des Gerichts auch zur Beurteilung der hier relevanten Gesamtkonstellation des Rechtsgutes Klimaschutz heranzuziehen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Verhinderung des Klimawandels und zur Herstellung von Klimaneutralität für sich genommen und damit bei isolierter Betrachtung nach dem für die vorliegende rechtliche Beurteilung allein relevanten aktuellen Sach- und Kenntnisstand keine objektiv gleiche Eignung aufweisen. Zwar gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Gerichte, aus den Grundrechten des GG sowie der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG "konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1742). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auch hervorgehoben, dass das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot "nicht leerlaufen" darf (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1742). Insbesondere ist die durch den Gesetzgeber vorgenommene Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzziels in der Weise, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, aktuell auch "als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1742). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die aktuelle Vorgehensweise des Gesetzgebers sich jedenfalls insoweit als verfassungswidrig darstellt, als sie dem aus den Grundrechten des GG erwachsenden Gebot, "die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen" nicht gerecht wird (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1747). Auch unabhängig von der – aus wissenschaftlicher Perspektive unterschiedlich beantworteten – Frage, ob es mit Hilfe der aktuellen staatlichen Maßnahmen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene gelingt, die derzeit verfassungsrechtlich maßgeblichen Klimaschutzziele im ersten Zeitraum bis 2030 zu erreichen, ist damit nach Überzeugung des Gerichts auch bei gebotener objektiver ex post-Betrachtung die Einschätzung des Angeklagten, dass staatliche Klimaschutzmaßnahmen aktuell für sich genommen keine gleich geeignete Handlungsalternative zur Gefahrenabwehr darstellen, als so hinreichend vertretbar anzusehen, dass vorliegend die Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten zur Gefahrenabwehr bejaht werden kann.
- Gemäß § 34 S. 1 StGB muss überdies im konkreten Fall die Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, ergeben, dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte Rechtsgut wesentlich überwiegt. Dies ist nach Überzeugung des Gerichts vorliegend der Fall gewesen. Zwar genießt das in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerte Klimaschutzgebot auch in seiner hier relevanten Ausprägung als notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB keinen unbedingten Vorrang vor anderen rechtlich geschützten Interessen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1740 m.w.N.). Gleichwohl sind nach Überzeugung des Gerichts bei der im Rahmen der Abwägung gemäß § 34 S. 1 StGB zunächst zu erfolgenden Bestimmung des rechtlichen Wertes bzw. der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter, welche vorrangig unter Rückgriff auf die Maßstäbe zu erfolgen hat, welche sich aus dem Grundgesetz ergeben (SK-StGB/Hoyer,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 45; MüKo-StGB/Erb,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 138; Fischer,
- Aufl. 2022, § 34, Rn. 13), auch im vorliegenden Fall namentlich drei rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, welche jeder für sich – und zusammengenommen sich wechselseitig verstärkend – die zentrale Bedeutung des Klimaschutzes verdeutlichen. Zum einen erfährt das notstandsfähige Rechtsgut Klimaschutz, wie oben dargelegt, eine erhebliche normativ verstärkte Bedeutung durch den Umstand, dass es sich sowohl
Art. 20aGG als auch auf die Grundrechte des GG stützt.
Zum anderen verdeutlicht die – vom verfassungsändernden Gesetzgeber bewusst gewählte – systematische Position des den Klimaschutz als Staatszielbestimmung verfassungsrechtlich (mit-)tragenden Art. 20a GG unmittelbar im Anschluss an die staatsorganisationsrechtliche Fundamentalnorm des Art. 20 GG, welche zentrale verfassungsgestaltende Grundentscheidungen des GG enthält, dass den in Art. 20a GG normierten Wertsetzungen, einschließlich des Klimaschutzes, aus verfassungsrechtlicher Perspektive eine besondere Schutzwürdigkeit und Relevanz zukommt (Lohse, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I,
- Aufl. 2022, § 26, Rn. 8; Bernsdorff, Natur und Recht 1997, 328, 330). Weiterhin ist, drittens, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier zu berücksichtigen, dass schon angesichts der "nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels" das "relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu[nimmt]" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1740). Auch im Lichte des aktuell aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konstatierenden, sich deutlich fortsetzenden Klimawandels ist dem Klimaschutz und der Herstellung von Klimaneutralität damit eine rechtlich sehr hochrangige Relevanz zuzumessen, die es auch im Rahmen der gemäß § 34 S. 1 StGB erforderlichen Abwägung zu beachten gilt. Das durch § 123 Abs. 1 StGB geschützte Hausrecht, also "die Freiheit der Entscheidung darüber, wer zur Wohnung, zu Geschäftsräumen oder zu einem befriedeten Besitztum Zutritt haben soll" (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.3.2006 - 1 Ss 189/05 , NJW 2006, 1746 , 1749; vgl. auch u.a. Lackner/Kühl-Heger,
- Aufl. 2018, § 123, Rn. 1; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm,
- Aufl. 2019, § 123, Rn. 1), ist ein wichtiges rechtlich geschütztes Interesse. Dies verdeutlicht nicht zuletzt seine Verbindung zum Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Abgesehen von dem Umstand, dass dieses Grundrecht – und auch dies gilt es im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch eine der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Klimaschutzgebots mit dem Ziel der Abwendung der durch den fortschreitenden Klimawandel verbundenen Gefahren bildet (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 , 1 BvR 78/20 , 1 BvR 96/20 , 1 BvR 288/20 , NJW 2021, 1723 , 1735), ist hier für die Bestimmung der Wertigkeit überdies von Relevanz, dass der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB vor dem Hintergrund unter anderem der relativ geringen Strafandrohung verschiedentlich als so genanntes "Bagatelldelikt" qualifiziert wird (so ausdrücklich z.B. NK-StGB/Ostendorf,
- Aufl. 2017, § 123, Rn. 16 m.w.N.). Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass diese Tat gemäß § 123 Abs. 2 StGB als absolutes Antragsdelikt ausgestaltet ist und damit ein regelmäßig geringes Strafbedürfnis zum Ausdruck bringt (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.3.2022 – 21 CS – 721 Js 4/22 – 69/22, Zeitschrift für das gesamte Klimarecht 2022, 130, 131 m.w.N.). Das wesentliche Überwiegen des geschützten Interesses im Verhältnis zum beeinträchtigten Rechtsgut in der vorliegenden Konstellation wird nach Überzeugung des Gerichts überdies vor allem auch deutlich, wenn man, wie durch § 34 S. 1 StGB vorgegeben, unter anderem den Grad der ihnen drohenden Gefahren in die Abwägung einbezieht. Auf der einen Seite ist hier zu berücksichtigen, dass das hier konkret betroffene Schutzgut das Hausrecht an einem Waldgelände gewesen ist, dessen Umfriedung - soweit vorhanden - bis zum 19.2.2021 lediglich aus teilweise nur rudimentär vorhandenen und Lücken aufweisenden Zäunen bestand. Dies ist deswegen im vorliegenden Kontext von Relevanz, weil bei der Beurteilung, wie gewichtig die Gefahr und Beeinträchtigung für die durch § 123 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgüter im Einzelfall gewesen sind, gerade auch die konkrete "soziale Funktion des befriedeten Besitztums" zu berücksichtigen ist (OLG Köln, Urt. v. 10.6.1982 - 1 Ss 738/81 , NStZ 1982, 333 , 334; vgl. auch AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.3.2022 – 21 CS – 721 Js 4/22 – 69/22, Zeitschrift für das gesamte Klimarecht 2022, 130, 131). Das Interesse der Inhaberin des Hausrechts an einem Waldgelände ist dabei nach Überzeugung des Gerichts als wesentlich geringer zu bewerten als in Fallgestaltungen wie etwa dem Eindringen in bewohnte Häuser oder Wohnungen oder dem unbefugten Verweilen in Geschäfts- oder Büroräume, da vorliegend nicht in gleicher Weise unter anderem auch die Privatsphäre der Inhaberin einer Gefahr ausgesetzt ist (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.3.2022 – 21 CS – 721 Js 4/22 – 69/22, Zeitschrift für das gesamte Klimarecht 2022, 130, 131). Auf der anderen Seite ist hier demgegenüber zu berücksichtigen, dass, wie bereits oben dargelegt, die mit der aktuellen globalen Erderwärmung und dem nachweisbaren Klimawandel verbundenen negativen Folgen wie Hitzewellen, Überschwemmungen sowie Wirbelstürmen große Gefahren unter anderem für die durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter darstellen, welche sich nach aktuellem – und damit relevanten – Stand in der kommenden Zeit aller Wahrscheinlichkeit nach in noch signifikant größerem Umfang realisieren werden, ohne dass dann den mit hoher Wahrscheinlichkeit vielfach irreversiblen Schäden durch entsprechende Maßnahmen des Klimaschutzes noch wirksam begegnet werden könnte. Dem wesentlichen Überwiegen des geschützten Interesses im Verhältnis zum beeinträchtigten Rechtsgut steht im konkreten Fall auch nicht entgegen, dass die Tat des Angeklagten, wie bereits oben dargelegt, für sich genommen nur einen vergleichsweise geringen Beitrag zur Verhinderung des globalen Klimawandels geleistet hat. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass nach einer verschiedentlich im Schrifttum vertretenen Auffassung bei der Abwägung im Rahmen des § 34 StGB in der Regel auch die Größe der Rettungschancen in dem Sinne zu berücksichtigen ist, dass je geringer sich die Rettungschancen durch die Rettungshandlung darstellen, desto größeres Gewicht dem beeinträchtigten Interesse zukommt (Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 28; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT,
- Aufl. 2021, Rn. 469; Schönke/Schröder-Perron,
- Aufl. 2019, § 34, Rn. 29). Dieser Grundsatz findet nach Überzeugung des Gerichts jedoch in den Konstellationen keine Anwendung, in denen, wie im vorliegenden Fall der Abwendung der durch die anthropogene Erderwärmung und den damit verbundenen Klimawandel erwachsenden Gefahren, eine sehr komplexe und längerfristige Herausforderung gegeben ist, die zum heutigen Zeitpunkt nur noch durch eine Vielzahl von Maßnahmen und Einschränkungen bewältigt werden kann (allgemein zur Relativierung dieses Grundsatzes auch u.a. LK-StGB/Zieschang,
- Aufl. 2019, § 34, Rn.118). Insofern sei hier also auf das bereits oben zur Geeignetheit der Rettungshandlung ausgeführte verwiesen.
- Die Tat war nach Überzeugung des Gerichts auch ein angemessenes Mittel, die Gefahr abzuwenden. Die Voraussetzung der Angemessenheit der Tat gemäß § 34 S. 2 StGB als prinzipiell eigenständige, weitere Anforderung an das Vorliegen einer Rechtfertigungssituation i.S.d. § 34 StGB (BGH, Urt. v. 27.1.1976 - 1 StR 739/75 , NJW 1976, 680 , 681; SK-StGB/Hoyer,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 94; MüKo-StGB/Erb,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 244 ff.; kritisch u.a. Schönke/Schröder-Perron,
- Aufl. 2019, § 34, Rn. 46; LK-StGB/Zieschang,
- Aufl. 2019, § 34, Rn. 151 ff. m.w.N.) wird vor allem dann als nicht gegeben angesehen, wenn "aus übergeordneten, also aus verfassungsrechtlichen Gründen keine richterliche Interessenabwägung unabhängig von ihrem Ergebnis über die Legitimation zu solchen Taten entscheiden darf" (SK-StGB/Hoyer,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 94; ähnlich z.B. Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 32: "nach anerkannten Wertmaßstäben als tragbar anzusehen"; im Ergebnis auch u.a. Roxin/Greco, Strafrecht AT, Bd. I,
- Aufl. 2020, § 16, Rn. 95). Eine solche Fallkonstellation, welche die Angemessenheit der Tat im Lichte übergeordneter verfassungsrechtlicher Wertsetzungen wie namentlich der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG ausschließen würde, ist nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht gegeben. Vielmehr folgt – gleichsam im Gegenteil – aus der verfassungsrechtlich, wie oben dargelegt, in mehrfacher Hinsicht erfolgten und damit normativ verstärkten Verankerung des Klimaschutzes sowohl in der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als auch in den Grundrechten des GG, dass Handlungen, die das Ziel des Klimaschutzes verfolgen, im Grundsatz sogar ausdrücklich in Übereinstimmung mit übergeordneten verfassungsrechtlichen Wertsetzungen stehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten wird, dass das Vorhandensein rechtlich geordneter, staatlicher Verfahren zur Gefahrenabwehr die Angemessenheit i.S.d. § 34 S. 2 StGB von außerhalb derselben erfolgender Gefahrabwehrmaßnahmen im Regelfall ausschließt (NK-StGB/Neumann,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 119 f.; Duttge, in: Dölling u.a., Gesamtes Strafrecht,
- Aufl. 2022, § 34 StGB, Rn. 23; Matt/Renzikowski-Engländer,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 35; Momsen/Savic, in: von Heintschel-Heinegg, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 19; MüKo-StGB/Erb,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 254 ff.). Diese Auffassung ist nach Überzeugung des Gerichts, wie im Grundsatz bereits oben im Kontext der Erforderlichkeit ausgeführt, auch zustimmungswürdig. Allerdings kommt diesem letztgenannten Grundsatz, welcher gelegentlich als "Sperrwirkung rechtlich geordneter Verfahren" bezeichnet wird (so u.a. MüKo-StGB/Erb,
- Aufl. 2020, § 34, Rn. 254), auch im Hinblick auf die Bewertung der Angemessenheit i.S.d. § 34 S. 2 StGB keine absolute Geltung zu (Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 33; Bönte, HRRS 2021, 163, 171; SK-StGB/Hoyer,
- Aufl. 2017, § 34, Rn. 100 ff.), wobei im Rahmen der Identifikation und Konkretisierung von Ausnahmen wiederum gerade auch dieselben Überlegungen und Rechtsgedanken Anwendung finden, welche, wie oben dargelegt, in Rechtsprechung und Schrifttum bereits im Zusammenhang mit den Ausnahmen vom Vorrang staatlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Handlung i.S.d. § 34 S. 1 StGB herangezogen werden (Rosenau, in: Satzger/Schluckebier, StGB,
- Aufl. 2021, § 34, Rn. 33). Überdies entspricht es der Überzeugung des Gerichts, dass auch die Angemessenheit i.S.d. § 34 StGB, und damit auch der letztgenannte Grundsatz, im vorliegenden Fall wiederum aus verfassungsrechtlicher Perspektive im Lichte der der sich sowohl
Art. 20a
GG also auch die Grundrechte des GG stützenden und damit normativ verstärkten, zentralen Bedeutung des Klimaschutzes auszulegen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Überzeugung, dass jedenfalls im vorliegend relevanten Kontext des Klimaschutzes einem Handeln, welches, erstens, trotz des prinzipiellen Vorrangs staatlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen und -verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als erforderlich angesehen werden kann sowie, zweitens, den Inhaber des Eingriffsgutes nicht in dessen durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt, nicht die Angemessenheit i.S.d. § 34 StGB abgesprochen werden kann. Da diese beiden Voraussetzungen nach Überzeugung des Gerichts in dem hier zu beurteilenden Fall erfüllt sind, war das Vorgehen des Angeklagten somit ein angemessenes Mittel, die Gefahr abzuwenden.
- Das subjektive Rechtfertigungselement des § 34 StGB ist ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte handelte, wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt (BGH, Urt. v. 7.8.1979 - 1 StR 176/79 , NJW 1979, 2621 , 2622; Fischer,
- Aufl. 2022, § 34, Rn. 27; LK-StGB/Zieschang,
- Aufl. 2019, § 34, Rn. 80 ff. m.w.N.), um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Nach Feststellung des Gerichts war das Motiv des Angeklagten allein auf die Erhaltung des Waldes aus Klimaschutzgründen gerichtet. Da vorliegend die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB erfüllt sind, kann hier dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte gegebenenfalls auch deswegen nicht rechtswidrig handelte, weil er im konkreten Fall durch die Wahrnehmung seiner Grundrechte gerechtfertigt gewesen ist (hierzu im Kontext des Klimaschutzes z.B. AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 14.3.2022 – 21 CS – 721 Js 4/22 – 69/22, Zeitschrift für das gesamte Klimarecht 2022, 130 ff.; allgemein u.a. OLG Jena, Urt. v. 13.1.2006 - 1 Ss 296/05 , NJW 2006, 1892 f.; LK-StGB/Rönnau,
- Aufl. 2019, vor §§ 32 ff., Rn. 138 ff. m.w.N.). VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2459076.html ( https://oj.is/2459076 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 27 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.