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OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2022 - 12 U 450/22

Rubrum Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ... gegen ... - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... wegen Löschung von Schufa-Meldungen hat der

  1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2022 für Recht erkannt: Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 01.03.2022, Az.: 4 O 15/21, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger, ein niedergelassener Arzt mit Hausarztpraxis in ..., dem im Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht ... am 27.05.2020 Restschuldbefreiung erteilt wurde, nimmt die Beklagte auf Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung in ihrer Datenbank sowie auf Rücksetzung des sogenannten "Score-Wertes" in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO nicht zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit.d DSGVO, da die Beklagte die Daten des Klägers zu Recht verarbeitet habe, weil ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO auf Seiten der Kunden der Beklagten bestehe. Die Speicherungsdauer der Daten habe sich entgegen der Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, auf die sich der Kläger beruft, nicht an der Vorschrift des § 3 Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung [InsBekV] zu orientieren, sondern dürfe nach den "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien", welche im Regelfall einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herstelle, drei Jahre betragen. Ein überwiegendes entgegenstehendes Interesse des Klägers, das von dem anderer Schuldner in derselben Situation abweiche, sei nicht gegeben. Auch ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 lit.a DSGVO sowie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit.c DSGVO sei infolge Nichtvorliegens der Voraussetzungen zu verneinen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Er ist der Auffassung, die von der Beklagten praktizierte Speicherfrist von drei Jahren stelle einen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist des § 3 Abs. 1 InsBekV dar. Das Landgericht habe verkannt, dass die Eingriffsintensität durch die Speicherung und Verbreitung durch die Beklagte auf Seiten des Schuldners wesentlich höher sei als die Bekanntmachung im Insolvenzbekanntmachungsportal. Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21 , und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22 , sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat. Auf eigene Verhaltensregeln könne sich die Beklagte nicht berufen, ihr fehle daher eine Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Jedenfalls seien die Interessen und Grundrechte des Klägers gegenüber den Interessen der Beklagten oder ihrer Vertragspartner als überwiegend anzusehen. Der Kläger werde durch den Eintrag in seiner Berufsausübung massiv beeinträchtigt, insbesondere habe er einen für berufliche Zwecke dringend benötigten ...-Kredit nicht aufnehmen und einen Leasingvertrag nicht abschließen können, welche erforderlich geworden seien, nachdem er mit seiner Praxis Opfer der Jahrhundertflutkatastrophe ... geworden sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 01.03.2022, Az.: 4 O 15/21,
  4. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherten Informationen: "Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information stammt aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte. Zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt. Az.: ... PLZ ... Der Vorgang wird bei den Insolvenzgerichten unter diesem Aktenzeichen geführt. Datum des Ereignisses 27.05.2020", zu löschen,
  5. die Beklagte zu verurteilen, den Score-Wert des Klägers in der Weise wiederherzustellen, als habe es die unter dem Antrag zu
  6. vorgenommene Speicherung nicht gegeben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, die bei ihr erfolgende Datenverarbeitung sei rechtmäßig im Sinne des § 17 Abs. 1 lit.d DSGVO, weil die Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit.f erfolge. Die in § 3 Abs. 2 InsBekV angeordnete Löschungsfrist von sechs Monaten sei für Löschungsansprüche nach der DSGVO nicht maßgeblich. Es handele sich um bonitätsrelevante Informationen, über die die Auskunft erforderlich sei, um die Informationsdisparität zwischen den potentiellen Vertragspartnern auszugleichen. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunfteien seien durch die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien festgelegt und zwischen dem Verband der Wirtschaftsauskunfteien und den Datenaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder abgestimmt und genehmigt. Eine auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzte Speicherung von Einträgen über Restschuldbefreiungen entsprechend § 3 InsBekV entspreche offensichtlich nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers. Auch stünden der Speicherung keine vorrangigen Gründe auf Seiten des Klägers entgegen, da sich dessen Situation nicht wesentlich von der eines Schuldners nach erfolgter Restschuldbefreiung unterscheide. Die Beklagte erteile Auskünfte nur dann, wenn sich aus dem Anfragemerkmal ein berechtigtes Interesse ergebe und stelle ihre Auskünfte lediglich Vertragspartnern zur Verfügung, welche kreditrelevante Dauerschuldverhältnisse mit dem Schuldner, hier dem Kläger, abgeschlossen und darüber einen Eintrag an die Beklagte gemeldet hätten. Die Praxis der Speicherung durch die Beklagte sei wesentlich weniger eingriffsintensiv als eine weltweit zugängliche Veröffentlichung im Internet, welche in den meisten Ländern der Europäischen Union im übrigen für drei bis fünf Jahre erfolge, so dass eine Anwendbarkeit der sechsmonatigen Löschungsfrist ausscheide. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Löschung des Eintrags über die erfolgte Restschuldbefreiung sowie einen Anspruch auf Wiederherstellung des "Score-Wertes" verneint.
  7. Die Beklagte ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 lit.d DSGVO zur Löschung der Informationen über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Klägers verpflichtet. Die Speicherung und Weitergabe der Daten durch die Beklagte war rechtmäßig, weil sie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO zulässig war und bis zum 27.05.2023 weiterhin ist. Denn es bestand (und besteht) ein berechtigtes Interesse (jedenfalls) der Vertragspartner der Beklagten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.f DSGVO an der Datenverarbeitung, das die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers im vorliegenden Fall überwiegt. Die bei der Beklagten gespeicherten Informationen sind für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit möglicher Vertragspartner essenziell, weil die Kreditgeber ansonsten ausschließlich auf die Selbstauskunft ihrer Kreditnehmer angewiesen sind. Damit dient die Verarbeitung der Daten dazu, Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität eines potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen, was im Ergebnis den Interessen aller Kreditgeber sowie aller solventen Kreditnehmer zu Gute kommt, indem das Risiko eines Kreditausfalls durch eine gezielte Kreditvergabe minimiert wird (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, zitiert nach Beck-Online Rdnr. 13 ff.; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 15 U 153/21 , zitiert nach juris Rdnr. 31 ff.). Ebenso wie das OLG Köln und das OLG Oldenburg teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21 , juris Rdnr. 62 ff.) wonach die Belange der Vertragspartner der Beklagten eine Datenverarbeitung nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen vermögen, weil die Prüfung eines berechtigten Interesses "Dritter" so lange nicht (tragfähig) möglich sei, so lange kein Dritter mit einer konkreten vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung zum Kläger und dessen Interessen an einer etwaigen Verarbeitung bekannt sei, da allein die abstrakte Möglichkeit, dass sich in Zukunft jemand finden könne, für den die Information der Restschuldbefreiung von Interesse sein könne, nicht zur Annahme eines berechtigten Interesses einer Speicherung der Daten führe. Nach Auffassung des Senats ist es vielmehr ausreichend, dass es sich bei der dargelegten Interessenlage auf Seiten der Vertragspartner der Beklagten um eine typischerweise im Fall der Kreditgewährung regelmäßig auftretende Interessenlage handelt. Die Beklagte hat - von Seiten des Klägers nur pauschal und insofern unsubstantiiert bestritten - dargelegt, dass sie die von ihr erhobenen Daten ausschließlich an ihre Vertragspartner auf konkrete Nachfrage und nach Geltendmachung eines berechtigten Interesses bzw. anschließend als sogenannte Nachmeldung an eben diesen Personenkreis zur Verfügung stellt. Jedenfalls ist hier das "berechtigte Interesse" eines potentiellen Kreditgebers zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten durch die Beklagte hinreichend feststellbar. Ob die Übermittlung der Informationen durch die Beklagte im konkreten Einzelfall an Vertragspartner erfolgen durfte, ist hier nicht zu entscheiden. Der Senat schließt sich insoweit der vom OLG Köln, OLG Oldenburg, KG Berlin (Urteil vom 15.02.2022, 27 U 51/21 , juris), OLG Stuttgart (Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22 , BeckRS 2022, 20818 ) und OLG Dresden (Urteil vom 30.08.2022, 4 U 243/22 , bisher nicht veröff.) vertretenen Auffassung an, dass allein das typische Interesse eines zumindest schon bestimmbaren Personenkreises in der Situation einer potentiellen Kreditgewährung im Grundsatz die Datenverarbeitung und auch das weitere Vorhalten der Informationen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit.f DSGVO zu rechtfertigen vermag (vgl. OLG Köln a.a.O. Rdnr. 33). Die abweichende Auffassung des OLG Schleswig-Holstein erscheint dem Senat im Massengeschäft und unter dem Gesichtspunkt, dass die Datenerhebung nicht nur den einzelnen Interessen, sondern letztlich auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Kreditvergabe dient, weder praktikabel noch angemessen. Eine unrechtmäßige Verarbeitung von Daten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil diese hier einer grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung zuwiderliefe. Anders als das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) a. F., das in § 35 Abs. 2 Nr. 4 eine Löschungsfrist von drei bzw. vier Jahren vorsah, enthält die DSGVO keine ausdrückliche Begrenzung der Speicherfrist. Eine Anwendung des § 3 Abs. 1 InsBekV kommt hier weder unmittelbar noch analog in Betracht. Die in der Vorschrift angeordnete Speicherfrist von sechs Monaten betrifft allein öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift liegen ebenfalls nicht vor, da es sowohl an einer vergleichbaren Interessenlage als auch an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Während es sich bei der Veröffentlichung von Daten auf dem Portal von Insolvenzbekanntmachungen um einen staatlichen Eingriff handelt und die Angaben ohne Zugangshürden für Jedermann und ohne Nachweis eines anerkennenswerten Interesses über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar sind, stellt das von der Beklagten vorgehaltene Auskunftsportal Informationen Dritten nur nach Darlegung eines berechtigten Interesses und gegen Entgelt zur Verfügung. Damit ist zum einen der Kreis der potentiellen Auskunftsberechtigten deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell beschränkten Kreis nur in bestimmten Konstellationen erteilt, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung des - in vertraglicher Beziehung zu der Beklagten stehenden - Kreditgebers gegenüber dem Schuldner und aufgrund eines damit verbundenen erkennbaren Interesses. Auch wenn diese Auskunftserteilung für die Betroffenen weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage, so dass eine Gleichbehandlung mit den von § 3 Abs. 1 InsBekV erfassten Fällen nicht geboten erscheint (Anschluss an OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021, 13 U 63/21 , GRUR-RS 2021, 35540, zitiert nach Beck Online Rndr. 22; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, 15 U 153/22, zitiert nach juris Rndr. 46 f.; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022, 27 U 51/21 , juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22 , BeckRS 2022, 20818 und OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2022, 4 U 243/22 , bisher nicht veröff.). Insbesondere fehlt es für eine entsprechende Anwendung des § 3 InsBekV an einer planwidrigen Gesetzeslücke, da sich der Gesetzgeber in Kenntnis der bis dahin bestehenden Auskunftspraxis der Beklagten und anderer Auskunftsdateien im Rahmen der Neuregelung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung schlussendlich bewusst gegen die Einführung einer Frist für die Speicherung der Daten über das Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien entschieden hat. So war im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zunächst die Einführung eines § 301 Abs. 5 E-InsO dahingehend vorgesehen, dass "von Auskunfteien zum Zweck der geschäftsmäßigen Auskunftserteilung gespeicherte Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren binnen eines Jahres zu löschen" seien. Nach der Gesetzesbegründung (Seite 22 des Entwurfs) sollte im Hinblick auf die Ermöglichung eines effektiven wirtschaftlichen Neustarts für die restschuldbefreiten Schuldner und im Hinblick auf die derzeitige Praxis der Wirtschaftsauskunfteien, bis zu drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung die Informationen über die Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu speichern und bereitzustellen, durch die Einführung einer Löschungsfrist von einem Jahr ein angemessener Ausgleich zwischen dem intendierten wirtschaftlichen Neuanfang der Schuldnerin oder des Schuldners und den legitimen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern über die Erlangung von Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer Vertragspartner geschaffen werden. Der nachfolgende Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ( BT-Drs. 19/21981 ) sah eine derartige Löschungsfrist nicht mehr vor, sondern verzichtete nach ablehnender Abstimmung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (vgl. S. 22 der Begründung sowie Bericht des Ausschusses BT-Drs. 19/25322, S. 5 , 7) ausdrücklich auf die im Referentenentwurf noch vorgesehene Begrenzung der Speicherung von insolvenzbezogenen Informationen durch Auskunfteien. Stattdessen wurde mit dem neu eingeführten Art. 107a EGInsO eine Evaluationsvorschrift vorgesehen, nach der eine Berichtspflicht der Bundesregierung bis zum
  8. Juni 2024 darüber statuiert wurde, "wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern ausgewirkt" habe. Nach dieser Vorschrift hat der Bericht auch "auf etwaige Hindernisse einzugehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen". Nach Auffassung des Senats steht der derart dokumentierte "Nicht-Regelungs-Willen" des Gesetzgebers einer Heranziehung des § 3 InsBekV entscheidend entgegen (ebenso OLG Köln a.a.O. Rndr. 42; Thüsing EWiR 2021, 437, 438; OLG Oldenburg a.a.O. Rndr. 24; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 27 U 51/21 , juris Rndr. 76 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22 , BeckRS 2022, 20818 ; OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2022, 4 U 243/22 ). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht der Argumentation des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21 , juris Rndr. 61) zu folgen, wonach es bei der gesetzlichen Wertung in § 3 Abs. 2 InsBekV zu verbleiben habe, so lange der Gesetzgeber nicht von einer abweichenden gesetzlichen Regelung Gebrauch mache. Im Gegenteil spricht angesichts der Gesetzgebungsgeschichte die gesetzgeberische Entscheidung, auf die Einführung einer Frist - jedenfalls bis zum Vorliegen des Evaluationsberichts- zu verzichten, klar gegen eine (analoge) Anwendbarkeit des § 3 InsBekV oder auch nur eine Übernahme der dort enthaltenen Wertung in die Vorschriften der DSGVO, insbesondere im Rahmen der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten erforderlichen Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ausführlich OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22 , juris). Mit der letztgenannten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein ausdrücklich daran festgehalten, dass - vorbehaltlich gesetzlicher Regelung - jedenfalls nach Verstreichen des in § 3 InsBekV genannten Sechsmonats-Zeitraums eine weitere Speicherung und Verarbeitung von - aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gewonnenen - Daten durch die Beklagte nicht mehr zulässig sei. Insoweit hat das OLG Schleswig-Holstein klargestellt, dass die in § 3 Abs. 1 und 2 InsBekV normierte Löschungsfrist auf die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu beurteilende Speicherung von Daten durch Wirtschaftsauskunfteien zwar weder unmittelbar noch analog anzuwenden sei. Allerdings müsse die Wertung, die der nationale Verodnungsgeber mit der Regelung der Löschungsfristen in § 3 Abs. 1 InsBekV verbunden habe, in die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO vorzunehmende und sorgfältige umfassende Interessenabwägung einfließen. § 3 Abs. 1 InsBekV stelle insofern einen zu berücksichtigenden "normativen Anhaltspunkt" dar; das aus § 3 InsBekV abzuleitende "Wertungsmodell" zeige, dass eine Datenverarbeitung durch die Beklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein könne, da davon auszugehen sei, dass ein Insolvenzschuldner nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ein erhebliches Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben habe, das regelmäßig bei Abwägung mit den allgemeinen Interessen der Vertragspartner überwiegen dürfte (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22 , juris Rndr. 70, 73). Auch dieser Begründung vermag der Senat jedoch insbesondere angesichts der oben dargelegten Gesetzgebungsgeschichte nicht zu folgen. Vielmehr kann die in den gemäß Art. 40 DSGVO vom Verband der Wirtschaftsauskunfteien erstellten "Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" vom 25.05.2018, aktualisiert am 01.01.2020, dort Ziffer II.2.b) vorgesehene Regelfrist von drei Jahren - auch und gerade mit Blick auf die bereits in § 35 Abs. 2 S.2 Nr. 4 BDSG a.F. zum Ausdruck gebrachten Wertungen - als grundsätzlich sachlich angemessen angesehen werden, um einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herzustellen, wenn - wie hier, dazu sogleich - keine erheblichen konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung vorgetragen und/oder sonst ersichtlich sind (Anschluss an OLG Köln a.a.O. Rndr. 37; OLG Oldenburg a.a.O. Rndr. 27; KG Berlin a.a.O., Rndr. 30; OLG Stuttgart a.a.O Rn. 32 ff.; OLG Dresden a.a.O. S. 11 ). Der Zeitpunkt der Restschuldbefreiung stellt eine bonitätsrelevante Tatsache dar, weil der Schuldner zu diesem Zeitpunkt als vermögenslos anzusehen ist und außerdem belegt wird, dass er fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht begleichen konnte, obwohl er verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287 b , 295 InsO abzuzahlen. Dies wiederum hat nach der Markteinschätzung gewisse Relevanz für die Bewertung der heutigen Kreditwürdigkeit des Schuldners, so dass unbestrittener Maßen für einen gewissen Zeitraum nach Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens von einem "berechtigten Interesse" an der Verarbeitung der fraglichen Daten auszugehen ist, um den Kunden der Beklagten eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit potentieller Kreditnehmer zu ermöglichen (vgl. OLG Oldenburg a.a.O. Rndr. 17; OLG Köln a.a.O., Rndr. 33, ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021 17 U 15/21 Rndr. 54; Referentenentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, Seite 23). Der Gesetzgeber hat selbst ausdrücklich eine Löschungsfrist von einem Jahr erwogen und anschließend verworfen, während andererseits nach dem Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien, der in Ausführung des Erwägungsgrundes 39 zur DSGVO - danach sollten die Verantwortlichen, um sicher zu stellen, dass die personenbezogenen Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, Fristen für ihre Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen - gemäß Art. 40 Nr. 5 DSGVO ausgearbeitet und genehmigt wurde, eine dreijährige Löschungsfrist vorgesehen ist, was im Wesentlichen auch der Regelung in § 35 BDSG a.F. entspricht. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat nicht überzeugend, weshalb das grundsätzlich als berechtigt anzusehende Interesse der Vertragspartner der Beklagten an der Informationsgewinnung über Restschuldbefreiungen nach Ablauf eines halben Jahres grundsätzlich als derart gering einzuschätzen sein soll, dass im Regelfall die gegenläufigen Interessen des Schuldners oder der Schuldnerin, die naturgemäß zwecks wirtschaftlichen Neuanfangs ein eigenes Interesse an einer bald möglichen Löschung der Daten haben, anzuerkennen sein soll. Insoweit könnte am ehesten noch eine einjährige Löschungsfrist - im Gleichlauf mit der Möglichkeit eines Widerrufs der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO, welche vom Gesetzgeber indes letztlich gerade nicht installiert wurde, als sinnvoll in Betracht kommen. Ein generelles Überwiegen der Interessen des Insolvenzschuldners/der Insolvenzschuldnerin bereits nach Ablauf von einem halben Jahr nach Restschuldbefreiung lässt sich nach Auffassung des Senats mangels entsprechender normativer Anhaltspunkte und in Anbetracht des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens indes nicht überzeugend begründen. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen (BVerfG Beschl. Vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14 , Rz. 85 ff., BVerfGE 149, 126 ; Thüsing EwiR 2021, 436, 438). Auch die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Überwiegende eigene Interessen des Klägers, die erheblich von den typischerweise bei einem Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch Restschuldbefreiung vorliegenden abweichen würden, sjnd weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere erweist sich der Vortrag des Klägers, bei ihm bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Zahlungsschwierigkeiten mehr und er könne seinen vertraglichen Verpflichtungen aus einem Kreditvertrag nachkommen, insoweit als nicht erheblich, als die streitgegenständliche Eintragung bei der Beklagten über diesen Umstand naturgemäß keine Auskunft geben kann. Die Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Schuldners bleibt vielmehr dem jeweiligen Gläubiger zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Kreditvergabe überlassen; dabei mag er auf die bei der Beklagten gespeicherte Information über das Datum der Restschuldbefreiung zurückgreifen und diese - unter Zugrundelegung weiterer ihm ggf. zugänglicher Informationen und möglicherweise auch des bereits eingetretenen Zeitablaufs - entsprechend würdigen. Die Bonität des Klägers wird durch die Eintragung in die Datenbank des Beklagten nicht unzutreffend dargestellt; der Eintrag beschränkt sich auf die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase, was eine zutreffende Darstellung ist. Soweit der Kläger rügt, die Auskunft der Beklagten "zu diesem Insolvenzverfahren wurde uns die Erteilung der Restschuldbefreiung mitgeteilt" sei bereits deshalb unrichtig und zu löschen, weil sich die Beklagte diese Information tatsächlich aktiv verschafft habe, indem sie den Eintrag aus dem öffentlichen Verzeichnis bezogen habe, begründet dies keine Unrichtigkeit von Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit d DSGVO. Besondere persönliche Umstände, die sich von denen anderer Insolvenzschuldner nach Restschuldbefreiung unterscheiden würden, sind seitens des Klägers nicht vorgetragen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich letztlich auch nicht aus der vom Kläger geschilderten persönlichen Situation als ...-Flutopfer, wonach ihm durch die Flutkatastrophe immenser finanzieller Schaden entstanden ist. Dieser Vortrag kann ebenso wie das Vorbringen des Klägers, er habe in Folge des Eintrags bei der Beklagten keinen ...-Kredit bewilligt bekommen und sei auch am Abschluss eines Leasingvertrags über ein in der Praxis benötigtes Gerät gehindert, als richtig unterstellt werden, da bei einer Abwägung mit den Interessen potentieller Kreditgeber allein aus diesem Grund kein Überwiegen der Interessen des Klägers als früherer Insolvenzschuldner angenommen werden kann. Dass es sich für den Kläger insoweit um eine missliche Lage handelt, die durch die Flutkatastrophe ... verschärft wurde, wird auch vom Senat nicht in Zweifel gezogen. Das Interesse potentieller Kreditgeber an einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Information über zukünftige Vertragspartner bleibt gleichwohl bestehen und liegt zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit im Sinne einer funktionierenden Kreditwirtschaft; es tritt insoweit nicht gegenüber den Interessen des Klägers zurück (ebenso OLG Köln a.a.O. Rndr. 42; Thüsing EWiR 2021, 437, 438; OLG Oldenburg a.a.O. Rndr. 24; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 27 U 51/21 , juris Rndr. 76 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22 , BeckRS 2022, 20818 ; OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2022, 4 U 243/22 ).
  9. Auch ein Löschungsanspruch des Klägers gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO, weil die Speicherung jedenfalls heute "nicht mehr notwendig" sei, besteht nicht. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, kann hier eine Parallele zur gesetzlichen Regelung in § 3 Abs. 1 InsBekV nicht gezogen werden (vgl. auch OLG Oldenburg, a.a.O. Rndr. 33 ff; OLG Köln, a.a.O, Rndr. 58; KG Berlin, a.a.O. Rndr. 59 ff.). Auch angesichts der im europäischen Vergleich - zumindest damals - eher langen Dauer eines Insolvenzverfahrens in Deutschland und der zum BGSG a.F. geltenden Rechtslage erhobenen Kritik an der Länge der Speicherfrist hat sich der Gesetzgeber bewusst nicht für die Einführung einer einjährigen Speicherfrist entschieden. Der Senat geht insoweit, wie oben bereits dargelegt, davon aus, dass die berechtigten Interessen der Kreditwirtschaft die Speicherung der Information über die Restschuldbefreiung nicht nur für die Dauer von sechs Monaten rechtfertigen, sondern dass diese bonitätsrelevanten Informationen darüber hinaus bis zu einem Zeitpunkt von drei Jahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Restschuldbefreiung für die potentiellen Gläubiger von Interesse sein können, um eine verlässliche, auf einen ausreichend langen Zeitraum gestützte Grundlage zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit eines Schuldners nach Restschuldbefreiung zu haben. In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Oldenburg, Köln, Berlin, Stuttgart und Dresden erscheint dem Senat die in dem Verhaltenskodex der Auskunfteien vorgesehene Frist von drei Jahren angemessen, da sich der Zustand einer Vermögenslosigkeit innerhalb kürzerer Zeiträume als drei Jahre bzw. innerhalb eines Jahres regelmäßig nicht verändern wird (vgl. OLG Köln a.a.O., Rndr. 58; OLG Oldenburg a.a.O, Rndr. 38).
  10. Ein Anspruch des Klägers auf Löschung der Eintragung ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO, da sich ein überwiegendes Interesse an einer Löschung des Eintrags über die Restschuldbefreiung auch nicht aus einer besonderen persönlichen Situation des Klägers im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ergibt. Wie oben bereits dargelegt, unterscheidet sich die persönliche Situation des Klägers nicht wesentlich von derjenigen anderer Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Restschuldbefreiung. Der insoweit vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass er aufgrund der Flutkatastrophe ... besonders auf die Gewährung eines ...-Kredits zum Wiederaufbau seiner Praxis und auf den Abschluss eines Leasingvertrags angewiesen gewesen sei, welche ihm in Folge des Eintrags der Beklagten indes verweigert worden seien, vermag bei einer Abwägung auch nicht zur Annahme eines atypischen Härtefalls, welcher zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlich wäre, zu führen. Die Regelung in Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO übernimmt insofern die Funktion eines Korrektivs im Einzelfall, bei der schon zur Meidung von Wertungswidersprüchen zu der Regelung in Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO anerkanntermaßen eine "atypische Situation" mit einem überwiegenden Betroffeneninteresse vorliegen muss, deren tatsächliche Voraussetzungen (jedenfalls in persönlicher Sicht) richtigerweise die betroffene Person ausreichend konkret darlegen und im Bestreitensfall zur Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs, 1 ZPO beweisen muss (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022, I- 15 U 153/21 , juris,Rn. 53 m.w.N.). Die Regelung des Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO soll zum Ausdruck bringen, dass das Widerspruchsrecht atypischen Konstellationen besonders schutzwürdiger persönlicher Interessen Rechnung tragen will, welche die pauschalierende, typisierende Abwägung des Privatheitsinteresses gegen das Auswertungsinteresse im Rahmen der abstrakt-generellen normativen Wertung des Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO nicht vollständig zu erfassen vermag. Ein allgemeines Interesse daran, von einer Verarbeitung verschont zu bleiben, reicht gerade nicht aus. Es müssen vielmehr konkrete Umstände des Einzelfalls sein, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründen, etwa besondere familiäre Umstände oder sonstige sensible Informationen oder schutzwürdige geschäftliche Geheimhaltungsinteressen (vgl. Martini in Paal/Pauly, DSGVO Art. 21 Rn. 30). Der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO muss damit begründet werden, dass im Fall der konkret betroffenen Person eine atypische Konstellation vorliegt, die ihren Interessen ein besonderes Gewicht verleiht; insbesondere kann es sich um Gründe handeln, von denen anzunehmen ist, dass sie dem Verantwortlichen nicht bekannt sind und die er bei seiner pauschalierenden Abwägung daher nicht berücksichtigen konnte. Der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 dient mithin der Korrektur einer Abwägungsentscheidung (Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO Art. 21 [
  11. Auflage 2020] Rn. 15). Entsprechende, sich aus einer besonderen persönlichen Situation des Klägers ergebende Umstände, die entscheidend gegen die weitere Verarbeitung seiner Daten sprechen könnten, hat der Kläger nach Auffassung des Senats nicht dargelegt. Bei den von dem Kläger im Wesentlichen bereits mit der Klageschrift aufgeführten Argumenten (insbesondere Seite 26 ff. der Klageschrift, Blatt 5 der erstinstanzlichen E-Akte) sowie den im Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2020 (Anl. K 7 zu Blatt 27 der erstinstanzlichen E-Akte) handelt es sich sämtlich um letztlich allgemeine Erwägungen zu den Nachteilen, die sich für den Kläger als praktizierenden Hausarzt aus der Speicherung der Restschuldbefreiung ergeben, so die von ihm geschilderten Schwierigkeiten für die Anschaffung diverser Praxisgerätschaften, Büroausstattung und ein Praxisfahrzeug, in der Summe nach seinen Angaben eine Investition von etwas mehr als 120.000,00 €. Abgesehen davon, dass insbesondere die Flutkatastrophe ... entgegen der zunächst gehaltenen Argumentation der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits in rein zeitlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend für das Löschungsbegehren des Klägers gegenüber der Beklagten gewesen sein kann, worauf der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zutreffend hingewiesen hat, ergeben sich aus der Schilderung des Klägers keine derart atypischen, auf die persönliche Situation des Klägers zurückgehenden Gesichtspunkte, welche sich von denen anderer betroffener restschuldbefreiter Schuldner maßgeblich unterscheiden würden. Bei den vom Kläger aufgezählten notwendigen Investitionen, an deren Finanzierung er nach seinem Vortrag allein aufgrund des Eintrags der Beklagten über die erteilte Restschuldbefreiung gehindert sein will, handelt es sich vielmehr um letztlich typische Folgen früheren nicht vertragsgemäßen Zahlungsverhaltens (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 O 24/22, BeckRS 2022, 20818 , Rn. 52), so misslich diese - auch für den Senat verständlich - letztlich sein mögen. Gründe, die eine atypische Konstellation begründen würden, welche den Interessen des Klägers ein besonderes Gewicht verleiht, liegen nicht vor. Hier lässt sich weder im Zusammenhang mit den Folgen der - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom Kläger in den Fokus gerückten - Covid-Pandemie für die Praxis des Klägers noch im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe eine derartige atypische Konstellation erkennen, die das Interesse des von diesen schwierigen Umständen betroffenen Klägers an einer Löschung seiner Daten über die erteilte Restschuldbefreiung auch unter Berücksichtigung der weiterhin gegebenen Interessen Dritter (der Vertragspartner der Beklagten) und der Allgemeinheit überwiegen ließe. Insbesondere ist auch eine Vergleichbarkeit mit dem von dem Kläger ebenfalls herangezogenen Urteil des Landgerichts Frankfurt ( NZI 2019, 342 ) vom 20.12.2018, 2 / 5 O 151/18 nicht gegeben, in dem das Gericht eine besondere Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO angenommen hatte, weil der dortige Kläger zum Zeitpunkt seiner Privatinsolvenz und über weitere sieben Jahre psychisch krank war, was es ihm verbot, seine persönlichen Verhältnisse zu ordnen. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, tritt das grundsätzlich bestehende berechtigte Interesse der Kreditgeber an einer zutreffenden und umfassenden Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, wozu auch die noch keine drei Jahre zurückliegende Restschuldbefreiung gehört, hier nicht hinter dem Interesse des Klägers an einer Löschung seiner Daten zum Zweck der Ermöglichung seiner Wiederbeteligung am Wirtschaftsleben zurück. Es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte. Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Für potenzielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (vgl. OLG Frankfurt, NZI 2016, 188 , 190). Die Betroffenheit durch die Flutkatastrophe ... und die vorangegangene schwierige Situation aufgrund der Corona-Pandemie mögen Gesichtspunkte sein, die bei der Kreditvergabe an den Kläger zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, ein allgemeiner Anspruch auf Löschung der Eintragung der Restschuldbefreiung aus diesem Grund aufgrund einer "besonderen Situation" des Klägers ergibt sich daraus aber nicht.
  12. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
  13. Die Revision war im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 sowie 03.06.2022 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
  14. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € entsprechend der landgerichtlichen Schätzung aufgrund der Angaben des Klägers zu der Beeinträchtigung durch die gespeicherten Daten festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2459180.html ( https://oj.is/2459180 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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