Z 2000, 500 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20 , juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21 , juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21 , juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158 ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21 , juris Rn. 15, StV 2022, 316). Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 – III- 1 Ws 209/19 , juris Rn. 10). Der Vollzug von Organisationshaft kann daher nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; so auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 – III- 2 Ws 37/21 , juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 Ws 231/14 und 5 Ws 232/14 , juris Rn. 19, NStZ-RR 2014. 358; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22 , juris Rn. 20). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Organisationshaft auf einen nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon erfolgt oder ob kein solcher Vorwegvollzug angeordnet war (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21 , juris Rn. 15, StV 2022, 316). Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20 , juris Rn. 13 und 20,
8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03 , juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381 ; Beschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19 , juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 – 3 Ws 258/19 , juris Rn. 2, RuP 2019, 244). Aus den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 33; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 14). Ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz ist daher nicht grundsätzlich unzulässig, sofern unverzüglich ein entsprechender Bedarf angemeldet wird und in geeigneter Weise Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes unternommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es insoweit erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21 , juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, 158 ). Es existiert insbesondere keine Frist von drei Monaten, die der Strafvollstreckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben wäre, um die Aufnahme eines Verurteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 35 f.; OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 27; siehe auch bereits – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03 , juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381 ). b. Diesen Maßstäben genügt im vorliegenden Fall der Vollzug der Organisationshaft seit dem Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe mit dem 03.08.2022 nicht und es wird daher wegen einer verzögerter Sachbehandlung, die sich hier in einer überlangen Dauer der Organisationshaft auswirkt, der Verurteilte hierdurch in seinen Rechten verletzt. Vorliegend sind weder während der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs noch danach geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um sicherzustellen, dass der Verurteilte nach diesem Datum unverzüglich in den Maßregelvollzug hätte aufgenommen werden können; es ist vielmehr fast vier Monate nach dem Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verurteilte in absehbarer Zeit in den Maßregelvollzug aufgenommen würde. Keinesfalls kann es – entgegen dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19.09.2022 – der Annahme einer Rechtsverletzung durch eine verzögerte Sachbehandlung entgegengehalten werden, dass es generell an Kapazitäten im Maßregelvollzug mangele und dass daher auch bei rechtzeitigerem Tätigwerden eine frühere Aufnahme in den Maßregelvollzug nicht zu erreichen gewesen wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen unterliegt der Vollzug von Organisationshaft dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung: Werden mangels genügender Kapazitäten im Maßregelvollzug freie Aufnahmeplätze nach der Dauer der Wartezeit in der Organisationshaft verteilt, so wird hierdurch die Verzögerung zum Regelfall. Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 – 2 StR 743/78 , juris Rn. 9, BGHSt 28, 327 ; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20 , juris Rn. 17,
Z-RR 2004, 381 ; Beschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19 , juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21 , juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird. Bereits dies begründet eine Rechtsverletzung durch eine nicht gerechtfertigte Verlängerung der Dauer des Vollzugs von Organisationshaft, ohne dass es an dieser Stelle weiter darauf ankäme, ob diese Rechtsverletzung noch durch eine weitere verzögerte Bearbeitung der Vollstreckungssache durch die Justizbehörden zusätzlich verstärkt wurde. In besonderem Maße sind Anforderungen an die Beschleunigung des Vollzugs von Organisationshaft zu beachten im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon: In diesem Fall ist längerfristig absehbar, zu welchem Zeitpunkt nach Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug ansteht, sofern die Unterbringung nicht nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden sollte. Es ist daher in diesem Fall möglich – und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten – die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes bereits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu unternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (für eine vergleichbare Konstellation OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20 , juris Rn. 25, RuP 2021, 55). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall in eklatanter Weise missachtet worden, indem erste Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug, soweit dieser nicht zur Bewährung ausgesetzt werden sollte, von der Staatsanwaltschaft Bremen erst ab dem 23.08.2022 eingeleitet wurden, nachdem die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs mit dem 03.08.2022 abgelaufen war. Insbesondere ist auch im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten, bevor organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten sind (so aber offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21 , juris Rn. 17, StV 2022, 316): Mit dem Gebot der Beschleunigung wäre es nicht vereinbar, diese Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zurückzustellen, um so zuzuwarten, ob der Maßregelvollzug nicht gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird. Dass auf diese Weise vorab eingeleitete organisatorische Schritte sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich erweisen könnten, liegt in der Natur solcher vorsorglich eingeleiteter Maßnahmen und ist hier in Kauf zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Einleitung solcher Maßnahmen – bei sachgerechter Zeitplanung für das Verfahren nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB – eine sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich erweisende Blockierung knapper Maßregelvollzugsplätze beinhalten müsste. 4. Hinsichtlich der weiter beantragten Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft war auf die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Daraus, dass durch die verzögerte Sachbehandlung und die daraus resultierende überlange Dauer der Organisationshaft die Rechte des Verurteilten verletzt werden, folgt nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisationshaft zu belassen ist. Hierfür kommt es auf eine Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an; hierzu hat das Landgericht mangels Entscheidung in der Sache nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung zu treffen. a. In der jüngeren Rechtsprechung ist auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung des Beschleunigungsgebots in der Organisationshaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01 , juris Rn. 34, NJW 2006, 427 ) weiterhin umstritten, ob Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben. Die Frage ist gesetzlich nicht geregelt; das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Judikatur auf die Feststellung beschränkt, dass die Freiheitsgrundrechte des Betroffenen verletzt werden, wenn durch die Instanzgerichte das Beschleunigungsgebot missachtet wird (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 17). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass auch eine festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots eine Freilassung nur unter der Voraussetzung einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nach sich zu ziehen hat. aa. Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20 , juris Rn. 10 und 20,
Z 2000, 500 ; Beschluss vom 02.03.2000 – 2 Ws 24/00 , juris Rn. 12, NStZ 2000, 504 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20 , juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 – 1 Ws 203/02 , juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349 ; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03 , juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 – 3 Ws 258/19 , RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 – 7 StVK 353/19 , juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 – 4a KLs 26/11 , juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 – 56 StVK 86/14 , juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514 ; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 – 23 StVK 276/19 , juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 – R 19 StVK 13/21 , juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 – 50 StVK 280/19 , juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 – 14a StVK 153/20 , juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)). Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99 , juris Rn. 11, NStZ 2000, 500 ; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01 , juris Rn. 33, NJW 2006, 427 ). bb. Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abhängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21 , juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95 ; Beschluss vom 14.04.2022 – 7 Ws 51/22 , juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21 , juris Rn. 31). cc. Der Senat tritt der letzteren Auffassung bei (so i.E. bereits Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 Ws 117/22, n.v.). Wesentlich ist, dass auch im Fall der Organisationshaft vor Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts dem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich angesehen hat. Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine Modifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21 , juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22 , juris Rn. 20, Justiz 2022, 222). Dies lässt den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen als in Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach gänzlich entbehrte. Zudem findet eine Kompensation der Dauer der Organisationshaft grundsätzlich durch eine Anrechnung auf die Freiheitsstrafe statt, namentlich auf den Teil der Freiheitsstrafe, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (siehe BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 – 2 BvR 2422/96 , juris Rn. 11, NStZ 1998, 77 ; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 19). Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Verurteilte auch durch die Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge spezifische Nachteile dadurch erleidet: In bestimmten Konstellationen kann sich bei einer überlangen Dauer einer Organisationshaft im weiteren Fortgang auch eine insgesamt verlängerte Dauer des Freiheitsentzuges ergeben, wenn nämlich nach dem Maßregelvollzug der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird, so dass die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsächlich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgt (siehe OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11). Hierbei handelt es sich aber um im derzeitigen Zeitpunkt für den Betroffenen noch ungewissen Aspekt, der dem Vollzug der Organisationshaft für sich genommen noch nicht entscheidend entgegenzuhalten wäre. Vor allem aber erfolgt bei einer Verfahrensverzögerung beim Vollzug von Organisationshaft und einer daraus resultierenden späteren Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die dort vorgesehene Behandlung erst mit zeitlicher Verzögerung und deren therapeutischer Nutzen kann sich erst verzögert entfalten, was der durch die Verurteilung festgestellten Behandlungsbedürftigkeit widerspricht. Diese Beeinträchtigungen für den Verurteilten sind aber gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abzuwägen, die ihrerseits der Anordnung der Freiheitsentziehung durch das richterliche Erkenntnis zugrunde liegen (so auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 12). Es ist damit eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls, welchem der betroffenen Rechtsgüter der Vorrang zu geben ist und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft notwendigerweise dessen Freilassung nach sich zu ziehen hat. Dies entspricht auch der Rechtslage zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (hierauf verweist auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 10): Auch hier hat die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahrten durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der weiteren Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht notwendigerweise zur Freilassung des Sicherungsverwahrten zu führen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04 , juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176 ; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2019 – 3 Ws 456/19 und 3 Ws 457/19 , juris Rn. 17, NStZ-RR 2019, 359). Vielmehr ist hier eine Abwägung zwischen dessen Beeinträchtigungen und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen vorzunehmen. Diese Sicherheitsinteressen müssen auch dann noch nicht notwendigerweise zurücktreten, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere Monate verzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung der Freiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, a.a.O.). Dagegen ist die vorliegende Konstellation nicht derjenigen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Untersuchungshaft vergleichbar, bei der nach den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei schweren Tatvorwürfen zur Aufhebung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des BVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18 , juris Rn. 29, NJW 2018, 2948 ; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19 , juris Rn. 36, OLGSt StPO § 112 Nr 26): In Situationen der Untersuchungshaft fehlt es gerade am Vorliegen eines rechtskräftigen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisses, welches wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund der festgestellten Begehung der vorgeworfenen Tat die Freiheitsentziehung des Verurteilten anordnet. b. Bedarf es somit einer Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, so kommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung der Sachbehandlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung des Verurteilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die Freilassung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen Gefährlichkeit den weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den Maßregelvollzug nicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisationshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung nicht mehr hinzunehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, dann ist der Vollzug der Organisationshaft fortzusetzen. in geeigneten Fällen kann das Gericht im Interesse der Schaffung von Rechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu dem spätestens der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen oder in den Maßregelvollzug aufzunehmen ist. Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall sein wird. Maßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verurteilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, andererseits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sachbehandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, die hierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das strafrechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und Therapiemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie weitere nach den besonderen Umständen des Einzelfalls relevante Umstände. Für die Beurteilung von Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in welchem Umfang die verzögerte Sachbehandlung und eine überlange Dauer der Organisationshaft festzustellen sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf der einen Seite das Verhalten des Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist oder ob auf der anderen Seite besondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Vollstreckungsbehörden ersichtlich sind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. Ferner wird hier auch eine Verzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in ein Verhältnis zur Gesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzunehmenden Therapiedauer zu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Freilassung führen müssen, je weiter diese im Verhältnis zu den letzteren zurücktritt. Schließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Ausmaß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann. Allgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der Beeinträchtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt wurde – die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich angesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge ergebende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als in Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach mangelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrechnung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Überstellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22 , juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Entscheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist. Zu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vorhandenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Umstand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzvergabe nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04 , juris Rn. 36, BVerfGK 4, 176 ). Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten dar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch nicht die Freilassung des Verurteilten erfordern sollte. c. Die erforderliche Abwägung der vom Verurteilten erlittenen Rechtsgutsverletzung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hat das Landgericht mangels Entscheidung in der Sache nicht getroffen. Da es auch an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen hierzu fehlt, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen, war daher die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten waren nach § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; da das Rechtsmittel bereits hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzung des Verurteilten erfolgreich war, war es gerechtfertigt die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.09.2020 – 1 Ws 350/20, juris Rn. 22), auch wenn wegen der Zurückverweisung der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der beantragten Entlassung noch ungewiss ist. Permalink: https://openjur.de/u/2459256.html ( https://oj.is/2459256 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 27 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.