Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss 1. Der Streitwert wird auf 6.088,92 € festgesetzt. 2. Der Antrag des Klägervertreters aus der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022, eine Frist zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagtenpartei vom 17.10.2022 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung und Feststellung im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung. Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungs-Nr.: ... ein Vertrag über eine private Krankenversicherung, Tarif ... und .... In dem Tarif ... kam es zu folgenden Beitragsanpassungen: zum 01.01.2012 in Höhe von 36,23 EUR (Beitragserhöhung um 54,86 €, ab 01.02.2012 Beitragsreduzierung um 18,63 €) zum 01.01.2013 in Höhe von 1,25 EUR zum 01.01.2014 in Höhe von 26,29 EUR zum 01.01.2015 in Höhe von 25,92 EUR zum 01.01.2016 in Höhe von 8,59 EUR zum 01.01.2017 in Höhe von -0,34 EUR zum 01.01.2020 in Höhe von 48,98 EUR zum 01.01.2021 in Höhe von 54,15 EUR zum 01.01.2022 in Höhe von 44,85 EUR Die Klagepartei wurde über die Beitragserhöhungen jeweils mit Mitteilungsschreiben der Beklagten informiert. Wegen des Inhalts und der Formulierung dieser Schreiben betreffend der Gründe für die Beitragserhöhungen wird auf die Mitteilungsschreiben (Anlagen K2 sowie B1 bis B7) Bezug genommen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30.12.2021 machte die Klagepartei die Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gegenüber der Beklagten geltend, erbat die Auskunft über die Höhe der jeweiligen auslösenden Faktoren und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die Klagepartei meint, die Beitragserhöhungen seien formell unwirksam. Die Zahlungen der Klagerseite seien erfolgt, ohne, dass die Beklagte die maßgeblichen Gründe der Beitragsanpassung hinreichend mitgeteilt hätte. Da die Beitragsanpassung nicht am Maßstab des § 203 Abs. 5 VVG erfolgt seien, seien darauf geleistete Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt. In den Schreiben mit Wirkung für die Jahre 2013 bis einschließlich 2018 bleibe eine Erklärung darüber, durch welche veränderte Rechnungsgrundlage die jeweilige, individuelltarifliche Anpassung konkret ausgelöst worden sei, gänzlich aus. Die Beklagte habe sich auch nicht darüber geäußert, ob die Anpassung aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage ausgelöst worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob das Erreichen eines Schwellenwertes diese Anpassung ausgelost habe. Auch den jeweiligen Nachträgen zum Versicherungsschein lasse sich kein Anpassungsgrund entnehmen. Ohne jeglichen Tarifbezug habe die Beklagte im Übrigen stellenweise Gesetzestexte abgedruckt, die ihrer Natur nach schon allgemein gehalten seien. Für den Versicherungsnehmer sei in diesen Schreiben der auslösende Faktor mithin nicht erkennbar. Soweit Informationsblätter beigelegt gewesen seien, seien diese allgemein gehalten und verfügen über keinerlei Tarifbezug. Die Schreiben mit Wirkung für das Jahr 2021 enthalte eine allgemeine Mitteilung zur Beitragsanpassung, einen Nachtrag zum Versicherungsschein und ein weiteres Informationsblatt. Anfangs verweise die Beklagte auf die Pflicht zur Überprüfung der Beiträge sowie der Anpassung an die Kosten. Dennoch bleibe eine Erklärung darüber, durch welche Rechnungsgrundlage die jeweilige individuell-tarifliche Anpassung konkret ausgelöst worden sei, gänzlich aus. Die Beklagte äußere sich auch nicht darüber, ob die Anpassung aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Berechnungsgrundlage ausgelöst worden sei. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob das Erreichen eines Schwellenwertes diese Anpassung ausgelöst habe. Lediglich in einem allgemein gehaltenen Erläuterungsschreiben habe die Beklagte - ohne jeden Tarifbezug - erklärt, dass der maßgebliche Grund der diesjährigen Anpassung in den Leistungsausgaben liege. Auch im Mitteilungsschreiben zum Jahr 2022 lege die Beklagte die maßgeblichen Gründe der Anpassung nicht tarifbezogen dar. Statt dessen führe die Beklagte allgemein aus "wenn sich beispielsweise ..." und lasse damit den Bezug zur konkreten Erhöhung, sowie die Mitteilung des auslösenden Faktors vermissen. Auch im beigefügten Informationsblatt "Warum ändert sich Ihr Vertrag? Hier finden Sie genauere Informationen" sei zwar thematisiert, dass die Leistungsausgaben gestiegen seien, ein Schwellenwert erreicht und eine Anpassung aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Berechnungsgrundlage erfolgt sei, jedoch fehle es am Tarifbezug. Die Klagepartei beantragte zunächst 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 5.501,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2013 in Höhe von 37,48 € b. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2014 in Höhe von 26,29 € c. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2016 in Höhe von 34,51 € d. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2017 in Höhe von -0,34 € e. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2021 in Höhe von 103,13 € f. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2022 in Höhe von 44,85 € 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Mit Schriftsatz vom 12.10.2022 korrigierte die Klagepartei die Anträge zu 1. und 2. und nahm den Klageantrag zu 3 zurück. Die Klagepartei beantrag zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 6.088,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind: a. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2012 in Höhe von 36,23 EUR b. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2013 in Höhe von 1,25 EUR c. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2014 in Höhe von 26,29 EUR d. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2015 in Höhe von 25,92 EUR e. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2016 in Höhe von 8,59 EUR f. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2017 in Höhe von -0,34 EUR g. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2020 in Höhe von 48,98 EUR h. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2021 in Höhe von 54,15 EUR i. die Anpassung des Beitrags im Tarif ... zum 01.01.2022 in Höhe von 44,85 EUR Die Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Mitteilungsschreiben genügten den formellen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. I. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klagepartei mit den Anträgen zu 2) a., b., c., d. e. und f. die Feststellung der Unwirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen begehrt. Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage liegen nicht vor. Das besondere rechtliche Interesse an der Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann sich für den Antrag zu 2) a., b., c., d. e. und f. grundsatzlich daraus ergeben, dass von der Frage der Wirksamkeit der Erhöhungen in der Vergangenheit auch die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten für die Zukunft von der Klagepartei verlangten Beiträge abhängt. Allein mit dem von der Klagepartei erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 , Rn. 19). Dagegen kann ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse hinsichtlich früherer Prämienanpassungen dann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17 , Rn. 17). Danach fehlt der Klagepartei das Feststellungsinteresse. Sie wendet sich nicht gegen die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2019, die ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Beitragsanspruch der Beklagten in seiner neuen Gesamthöhe bilden (BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 , Rn. 55/56). Damit ist ein über den bezifferten Zahlungsanspruch hinausgehender Leistungsanspruch ausgeschlossen und es ist nicht erkennbar, welche für sie günstigen Rechtsfolgen die Klagepartei aus einer Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen in der Vergangenheit herleiten könnte. II. Soweit die Klage zulässig ist (Klageanträge 1 und 2. g., h. und i.), ist sie unbegründet. 1. Kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien Der Klagepartei steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund gezahlter Prämien gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Hohe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhohe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen, ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20 ). Zudem ist die genaue gesetzliche Bezeichnung dieser Veränderung aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Ausgehend hiervon wurden entgegen der klägerischen Auffassung in dem Mitteilungsschreiben der Prämienanpassung für das Jahr 2012, 2013, 2014, 2017, 2020 und 2021 die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.