Antragsgegners wird der Beschluss
Sozialgerichts Itzehoe vom 7. September 2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Wege
einstweiligen Rechtsschutzes über einen Anspruch der Antragstellerin auf Umzugskostenübernahme. Die 1950 geborene Antragstellerin war im März 2022 aus Niedersachsen in eine Zweieinhalbzimmerwohnung in I... verzogen, für die sie eine monatliche Grundmiete von 275,00 EUR nebst Vorauszahlungen für Betriebskosten (95,00 EUR) und Heizkosten (70,00 EUR) zu zahlen hatte. Seither bezog sie beim Antragsgegner aufstockend zu einer Altersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Am
Hauptsacheverfahrens zu entsprechen sei. Weil die Antragstellerin ihre bisherige Wohnung räumen müsse, stehe zu befürchten, dass sie ohne die Leistung in der neuen Wohnung ohne Möbel auf dem nackten Fußboden leben müsse. Das sei der Antragstellerin nicht zumutbar. Dabei sei davon auszugehen, dass zumindest ein plausibler, nachvollziehbarer und verständiger Grund für den Umzug vorliege, was zur Begründung der Umzugsnotwendigkeit ausreichen könne. Dieser Grund bestehe nicht in erster Linie in der Wohnung selbst als vielmehr in der Person der Antragstellerin. Gegen den ihm am
Zwar sei der derzeitige Kontostand unbekannt. Es erscheine jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die Umzugskosten aus dem Schonvermögen zunächst selbst habe finanzieren können. Dies sei ihr nach Lage der Dinge zuzumuten. Er beantragt, den Beschluss
Sozialgerichts Itzehoe vom
Sozialgerichts erbracht habe. Er hat ein an die Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 14. September 2022 beigebracht, demzufolge er in Umsetzung
Beschlusses eine vorläufige Kostenzusage erteile. II. Die Beschwerde hat Erfolg. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (§ 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist statthaft (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsgegner der einstweiligen Anordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist und die Leistungen vorläufig erbracht hat. Namentlich lässt das Schreiben vom 14. September 2022 das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht entfallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieses Schreiben die Qualität eines Verwaltungsakts i.S.
Denn der Antragsgegner hat deutlich gemacht, die Leistung lediglich vorläufig und in Umsetzung der einstweiligen Anordnung gewähren zu wollen. Eine Hauptsacheerledigung durch unbedingte Bewilligung der begehrten Leistung ist dadurch nicht eingetreten. Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die einstweilige Anordnung schaffe stets nur einen Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen der Geldleistung, während die Frage, ob dem Begünstigten die Leistung endgültig zustehe, abschließend in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden könne. Eine derartige Sichtweise würde insbesondere Sozialleistungsträger in dem (auch) ihnen durch die Prozessordnung eingeräumten Beschwerderecht unzulässig beschränken. Denn bei Aufhebung der einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren ist die durch die einstweilige Anordnung begünstigte Person unmittelbar nach allgemeinen Prozessrechtsgrundsätzen verpflichtet, dem verpflichteten Sozialleistungsträger den gezahlten Betrag zu erstatten. Die daraus folgende abstrakte Möglichkeit, einen Erstattungsanspruch auch nur teilweise vor Abschluss
Hauptsachverfahrens durchsetzen zu können, reicht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde zu begründen, ohne Rücksicht darauf, ob die Aussichten auf Durchsetzung eines solchen Anspruchs im konkreten Fall realistisch sind, wovon hier nicht auszugehen ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung
Antragsgegners im Wege einer umfassenden Folgenabwägung. Die Antragstellerin hat keinen spruchreifen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 42a Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII. Allerdings erfassen weder der Antragsgegner noch das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss den Bedeutungsgehalt von § 35 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB XII vollständig. Die Vorschriften lauten: Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; (...). Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese beiden Sätze enthalten zwei getrennt voneinander zu betrachtende Rechts- und Anspruchsgrundlagen: Ist der Umzug i.S.
2 Satz 6 SGB XII durch den Träger der Grundsicherung veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig, besteht im Regelfall ein gebundener Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten; nur in atypischen Sonderfällen kann im Wege der Ermessensentscheidung die Leistung abgelehnt werden. Liegen die Voraussetzungen
2 Satz 6 SGB XII - etwa mangels Notwendigkeit
Umzugs - nicht vor, steht die Übernahme der Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII hingegen im pflichtgemäßen Ermessen
Grundsicherungsträgers. Bereits aus diesem Stufenverhältnis ergibt sich bei systematischer Betrachtung, dass nicht jeder nachvollziehbare Grund für einen Umzug gleichsam auch
sen Notwendigkeit i.S.
2 Satz 6 SGB XII zu begründen vermag. Anderenfalls liefe die Ermessensvorschrift nach § 35 Abs. 2 Satz 5 letztlich völlig leer, weil nicht erkennbar ist, auf welcher Basis der Grundsicherungsträger jemals zu einer bewilligenden Ermessensentscheidung gelangen sollte, wenn für den Umzug zugunsten der leistungsberechtigten Person nicht einmal plausible Gründe streiten könnten. Dementsprechend geht der Senat - auch im Hinblick auf die begriffliche Bedeutung
Wortes notwendig - mit der wohl herrschenden Meinung davon aus, dass für den regelhaft gebundenen Anspruch auf Umzugskostenübernahme nach § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII gewichtige Gründe vorliegen müssen (vgl. Löcken in: jurisPK-SGB XII,
Vermieters), wohingegen bloß plausible, nachvollziehbare und verständliche Interessen der leistungsberechtigten Person in die bei Fehlen der Umzugsnotwendigkeit zu treffende Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII einzubeziehen sind. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen
2 Satz 6 SGB XII nicht vor, so dass es an einem spruchreifen Anspruch auf Umzugskostenübernahme fehlt. Eine der vermieterseitigen Kündigung oder Räumung gleichgewichtige Notwendigkeit eines Umzugs besteht nach der durch das Sozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht. Soweit sich die Antragstellerin auf Mängel der angemieteten Wohnung beruft, wiegen diese einerseits nicht so schwer, dass ihr die Fortsetzung
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Andererseits ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gegenüber dem Vermieter ernsthaft und nachhaltig um Abhilfe bemüht hätte. Dementsprechend geht das Sozialgericht davon aus, dass der Zustand der Wohnung selbst nach dem von ihm in Betracht gezogenen abgesenkten Maßstab (nachvollziehbare Gründe) den Umzug nicht rechtfertigen könne. Der offenbar von der vor dem Haus verlaufenden Bundesstraße ausgehende Verkehrslärm stellt für sich genommen ebenfalls keinen so gewichtigen Belang dar, dass er die Umzugsnotwendigkeit begründen würde; anderenfalls müsste das Wohnen an Durchgangsstraßen schlechthin als unzumutbar angesehen werden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Probleme mit dem Trocknen ihrer Wäsche - der Zugang zum Wäschekeller sei ihr verwehrt, beim Trocknen in der Wohnung befürchte sie Schimmelbildung,
halb habe sie seit dem Einzug keine Wäsche gewaschen - hält der Senat für vorgeschoben. Soweit auch das Sozialgericht die Gründe für die Notwendigkeit
Umzugs dementsprechend weniger in der Wohnung, ihrer Beschaffenheit und Belegenheit, als vielmehr in der "Person der Antragstellerin" sieht, wird das nicht spezifiziert. Für somatische Erkrankungen, die ein weiteres Wohnen in der Wohnung unzumutbar erscheinen lassen, ist nach Aktenlage nichts erkennbar und seitens der Antragstellerin nichts Erhebliches vorgetragen. Sofern das Sozialgericht hingegen auf die Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin abgehoben haben sollte, müsste sich die Frage aufdrängen, ob Konflikte mit anderen Mietparteien bzw. Nachbarn nicht auch im neuen Umfeld alsbald erneut zu erwarten wären. Fehlen damit die Voraussetzungen
2 Satz 6 SGB XII, kommt eine Umzugskostenübernahme nur nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII in Betracht. Den insoweit bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Antragsgegner zwar noch nicht erfüllt. Im Bescheid vom 22. Juni 2022 hat er lediglich auf § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII abgestellt. Sollte er § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII überhaupt in Betracht gezogen haben, wäre von einem vollständigen Ermessensausfall auszugehen, weil die Begründung
Bescheids entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X keinerlei Ermessensgesichtspunkte aufführt und nicht einmal zu erkennen gibt, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen erkannt hätte. Aus der noch fehlenden pflichtgemäßen Ermessensentscheidung folgt jedoch kein Anordnungsanspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung und auch eine Folgenabwägung zwingt nicht zu deren Erlass. Denn weder ist hier von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, noch ist das Gericht in diesem Fall dazu befugt, die eigene Ermessensentscheidung vorläufig an die Stelle
Ermessens der Verwaltung zu setzen. Die Befugnis zu einem solchermaßen erheblichen Eingriff in den der Verwaltung gesetzlich zuerkannten Entscheidungsspielraum hat das Gericht lediglich in Sondersituationen ausnahmsweise in Betracht gezogen, in denen leistungsberechtigten Personen anderenfalls besonders schwere Beeinträchtigungen drohten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - L 6 AS 181/14 B ER - juris Rn. 7 ff. zur § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII entsprechenden Regelung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende). Für das Bestehen einer derartigen Sondersituation ist hier nichts erkennbar. Vielmehr scheint bei überschlägiger Würdigung der voraussichtlich einzustellenden und zu gewichtenden widerstreitenden Belange - soweit sie dem Gericht bekannt und hinreichend ermittelt sind - sowohl die Ablehnung als auch die Übernahme der Umzugskosten vertretbar. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang
Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2459866.html ( https://oj.is/2459866 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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