Tenor Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Gründe Der im Tatzeitpunkt 42-jährige Angeklagte kam im Jahr 2015 gemeinsam mit seiner zwei Jahre jüngeren Ehefrau Z. T., dem späteren Opfer, und den vier gemeinsamen Töchtern, die nunmehr zwischen sechs und 17 Jahre alt sind, als ... Flüchtling aus dem ... nach Deutschland. Das Weltbild des Angeklagten ist patriarchalisch geprägt. Sowohl im ... als auch in Deutschland kontrollierte und bestimmte er als Familienoberhaupt das gesamte Familienleben, wobei er diese Rolle insbesondere in Deutschland auch zur Definition und Aufwertung seiner eigenen Person und zur Stützung seines Selbstverständnisses nutzte. So weist der Angeklagte eine stark narzisstisch geprägte Persönlichkeitsstruktur auf und kompensierte seinen in Deutschland als nicht angemessen empfundenen sozialen Status als Flüchtling mit prekärem Aufenthaltsrecht durch seine Stellung innerhalb der Familie und durch die Präsentation einer - vermeintlich - heilen Familienwelt nach außen. Während der Angeklagte selbst auch nach längerem Aufenthalt in Deutschland und trotz Bemühungen anderer, ihm die westliche Weltanschauung, einschließlich der selbstbestimmten und gleichberechtigten Rolle der Frau, nahezubringen, weiterhin in seinen patriarchalischen Gedankenmustern verhaftet blieb, integrierten sich seine Töchter schnell. Vor allem die beiden älteren Töchter So. und Se., die im Tatzeitpunkt 13 bzw. 16 Jahre alt waren, emanzipierten sich zusehends und strebten einen an westlichen individuellen Freiheiten orientierten Lebensstil an. Hierdurch drohte dem Angeklagten der Einfluss auf seine Familie zunehmend zu entgleiten, zumal seine Ehefrau, die sich bis dahin dem Angeklagten gegenüber zurückhaltend verhalten und sich stets untergeordnet hatte, durch die älteren Töchter in ersten eigenen Emanzipationsbemühungen bestärkt wurde. Er versuchte daher, seine Rolle als Familienoberhaupt und die von ihm angestrebte patriarchalische Ordnung innerhalb der familiären Strukturen wiederholt jedenfalls gegenüber seiner Ehefrau und den beiden älteren Töchtern durch die vereinzelte Ausübung körperlicher Gewalt sowie durch die Androhung - teils schwerster - Gewalttaten - bis hin zu Todesdrohungen - durchzusetzen. Diesen Vorfällen lagen jeweils geringfügige Anlässe zu Grunde, denen gemein war, dass der Angeklagte sich in seiner Rolle als Familienoberhaupt nicht ausreichend akzeptiert und respektiert sah bzw. vor allem So. und Se. sich entgegen seinem Willen dem westlichen Lebensstil annäherten oder - pubertätsbedingt - von ihm aufgestellte innerfamiliäre Regeln nicht befolgten. Infolgedessen herrschte zeitweise innerhalb der Familie eine durch Angst vor dem Angeklagten und Unterdrückung durch diesen geprägte Atmosphäre. Hinzu kam, dass der Angeklagte, der bereits im ... regelmäßig Opium konsumiert hatte, in Deutschland heroinabhängig wurde und zudem auf die vorsichtigen Emanzipationsbestrebungen seiner Frau mit pathologischer Eifersucht reagierte und ihr - zu Unrecht - vorwarf, ihn regelmäßig mit anderen Männern zu betrügen. Diese paranoiden Ideen waren, ohne dass bereits der Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung oder wahnhaften Störung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung zu verzeichnen wäre, Ausdruck der hochnarzisstischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der sich das allmähliche Entgleiten der Kontrolle über seine Familie letztlich nur durch eine Untreue seiner Frau und entsprechende negative Beeinflussungen der Töchter ihrerseits erklären konnte. Diese Gemengelage führte schließlich dazu, dass die Spannungen innerhalb der Familie Anfang 2019 immer weiter zunahmen und das bedrohliche und geradezu als tyrannisch empfundene Verhalten des Angeklagten vor allem für die beiden älteren Töchter und ihre Mutter unerträglich wurde. Z. T. und die 13-jährige Se. nahmen daraufhin Mitte März 2019 polizeiliche Hilfe in Anspruch und zeigten die gewalttätigen bzw. zuletzt überwiegend verbal-bedrohlichen Übergriffe des Angeklagten an, um auf diese Weise aus dem von ihnen als solches empfundenen "Familiengefängnis" auszubrechen. Dies führte dazu, dass der Angeklagte am 26.03.2019 durch eine polizeiliche Verfügung der Wohnung verwiesen wurde. Da der Angeklagte sich in der Folge nicht an die Wegweisung hielt und seine Frau bzw. die Familie sowohl gegen deren Willen aufsuchte als auch telefonisch kontaktierte und erneut mit dem Tode bedrohte, erwirkten Frau T. und die Töchter am 04.04.2019 beim Amtsgericht ... eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG, durch welche der Angeklagte unter Strafandrohung für die Dauer von sechs Monaten der familiären Wohnung verwiesen wurde. Diese Anordnung wurde dem Angeklagten am 10.04.2019 durch die Polizei bekannt gegeben und übersetzt. Das Verlassenwerden durch seine Ehefrau, die Abwendung der beiden älteren Töchter von ihm, die Wegweisung aus der Wohnung unter Einschaltung staatlicher Hilfe und der damit einhergehende Kontroll- und Machtverlust über seine Frau und Töchter, die sich dem westlichen Lebensstil annäherten, waren mit dem konservativ islamischen und patriarchalischen Verständnis des narzisstischen Angeklagten von Ehe und Familie und seiner - aus seiner Sicht - hervorgehobenen Stellung als Familienoberhaupt nicht vereinbar und stellten einen Gesichtsverlust dar, was zu einer erheblichen narzisstischen Kränkung führte. Dementsprechend begab sich der Angeklagte am Morgen des 11.04.2019 in dem Bewusstsein, hierdurch gegen die Gewaltschutzanordnung zu verstoßen, zu der Wohnung der Familie in der ... in ... möglicherweise, um einen Versuch zu unternehmen, seine Familie zurückzugewinnen und damit den drohenden Verlust seines Status als Familienoberhaupt rückgängig zu machen. Noch im Hausflur des Mehrfamilienhauses kam es - insoweit überraschend für den Angeklagten - zu einem Zusammentreffen mit seiner Ehefrau, in dessen Folge diese aus Angst vor ihrem Mann sofort laut zu schreien begann. Dies veranlasste den Angeklagten aus Sorge vor einer Entdeckung durch Nachbarn, welche die Polizei alarmieren könnten, und einer dadurch bedingten Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, mit einem zufällig im Hausflur befindlichen massiven Fahrradbügelschloss 30 bis 40 mal auf Z. T. einzuschlagen, um sie zum Schweigen zu bringen; daneben wurde der Angeklagte auch durch Wut und Hass auf seine Frau infolge der Trennung und der narzisstischen Kränkung auf Grund des Kontrollverlustes über die Familie und der Einbuße seines Status als Familienoberhaupt angetrieben. Neben diversen Schlägen auf Z. T. Arme infolge ihrer vergeblichen Abwehrbemühungen führte der Angeklagte in der Absicht, sie zu töten, vor allem zahlreiche gezielte Schläge auf den Schädel seiner Frau aus, die letztlich zu einem schweren offenen Schädel-Hirn-Trauma führten, an dem sie kurz darauf noch vor Ort verstarb. Der Angeklagte hat die Tat in diversen Einlassungen in der Hauptverhandlung sowie in einer psychiatrischen Exploration grundsätzlich eingeräumt, wobei er sich sowohl bezüglich seiner Erinnerung an die Tat als auch bezüglich seiner Motivation, soweit er eine solche in den verschiedenen Darstellungen beschrieb bzw. andeutete, wechselhaft äußerte. Die Kammer ist von dem festgestellten Sachverhalt und der zugrunde gelegten Tatmotivation letztlich auf Grundlage einer umfassenden Gesamtschau überzeugt, insbesondere unter Berücksichtigung des Inhaltes der eigenen Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussagen von unmittelbaren Tatzeugen, die das Geschehen teilweise beobachtet haben, der Aussage der drei älteren Töchter des Angeklagten sowie anderer Zeugen, welche in Deutschland mit der Familie T. in Berührung kamen und die familiäre Dynamik schildern konnten, der Einführung von Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und seiner Frau sowie anderen ihm nahestehenden Personen, von Briefen, die der Angeklagte nach der Tat an seine Töchter schrieb, und des Inhaltes von verschiedenen "YouTube"-Videos, welche der Angeklagte selbst erstellt hat und welche einen weiteren Einblick in seine Persönlichkeitsstruktur bieten. Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau zur Verdeckung des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen erschlug und damit sowohl ein Mordmerkmal der ersten als auch der dritten Gruppe des § 211 Abs. 2 StGB erfüllte. Sachverständig beraten durch die forensisch erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. H. hat die Kammer zudem festgestellt, dass der Angeklagte trotz der Besonderheiten in seiner Persönlichkeitsstruktur und der affektiven Erregung in der Tatsituation bei Begehung der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit durch keinerlei forensisch-relevante Störung beeinträchtigt und damit uneingeschränkt schuldfähig war. I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Der Angeklagte wurde in ... geboren, zog jedoch bereits im Säuglingsalter mit seinen Eltern in den ..., da diese sich dort ein besseres Leben für die Familie erhofften. Sein Lebensmittelpunkt war fortan für die meiste Zeit in seinem Leben, bis er mit seiner Frau und den gemeinsamen Töchtern nach Deutschland auswanderte, ... . Der Angeklagte hat acht Geschwister - sieben Schwestern, davon zwei älter als er selbst, und einen jüngeren Bruder, der verstarb, als der Angeklagte zwölf Jahre alt war. Zu zwei seiner Schwestern, die insgesamt teilweise noch im ..., zum Teil aber mittlerweile auch in Europa leben, hat der Angeklagte einen guten Kontakt, während die Beziehung zu den anderen Schwestern eher oberflächlicher Natur ist. Die Mutter des Angeklagten war Hausfrau, der Vater als Maurer im Baugewerbe tätig, wo der Angeklagte ihn bereits ab seinem zehnten Lebensjahr regelmäßig bei der Arbeit unterstützte. Ab seinem
- Lebensjahr habe der Angeklagte nach eigenen Angaben bereits finanziell auf eigenen Beinen gestanden und sich nur noch sporadisch im elterlichen Haushalt aufgehalten. Die Beziehung des Angeklagten zu seiner Mutter, zu der er auch von Deutschland aus regelmäßigen telefonischen Kontakt hat, beschrieb der Angeklagte als gut, diejenige zu seinem Vater als getrübt durch dessen schwermütigen Charakter und gewalttätige Erziehungsansätze. Auch war die Beziehung der Eltern durch von dem Vater ausgeübte häusliche Gewalt zu Lasten der Mutter geprägt. Das Leben im ... schilderte der Angeklagte insgesamt wechselhaft als einerseits schwierig und problematisch, andererseits aber auch als positiv, da es durch erhebliche berufliche Erfolge und einen gewissen erzielten Wohlstand charakterisiert gewesen sei, sodass sich insoweit kein homogenes Bild ergeben hat. So sei das Leben des Angeklagten im ... durch den auch bereits dort bestehenden Flüchtlingsstatus der Familie definiert und erheblich belastet gewesen. Der Angeklagte beschrieb in diesem Zusammenhang etwa erfahrene Diskriminierungen, die beispielsweise von verbalen Attacken und Anfeindungen über erlittene Gewalttätigkeiten bis hin zu Ausgrenzungen durch staatliche Institutionen gereicht hätten. In diesem Zusammenhang führte er an, im ... neben seiner früh einsetzenden Berufstätigkeit elf Jahre lang die Schule besucht, einen dem deutschen Abitur entsprechenden Abschluss erreicht und im Anschluss von seinem
- bis zum
- Lebensjahr an der Freien Technischen Universität ... Architektur studiert zu haben. Dennoch sei ihm ein dortiger Abschluss alleine auf Grund seiner ... Staatsbürgerschaft verwehrt worden. Nach dem - unfreiwilligen - Abbruch seines Studiums habe der Angeklagte im Iran weiterhin im Baugewerbe gearbeitet und sei schließlich trotz der geschilderten grundsätzlichen gesellschaftlichen Ausgrenzungen durchaus erfolgreich gewesen, da er sogar eine eigene Baufirma gegründet habe, die er bis zu seiner Auswanderung im Jahr 2015 betrieben und in der er auch mehrere Mitarbeiter beschäftigt habe. Nach seiner Darstellung sei es der Familie, die auch Immobilien besessen habe, in dieser Zeit dementsprechend finanziell trotz der Diskriminierungen und des als prekär empfundenen Flüchtlingsstatus durchaus gut gegangen. Mit 21 Jahren lernte der Angeklagte, der bis dahin nie eine Beziehung geführt hatte, seine spätere Ehefrau Z., die zwei Jahre jünger war, über deren Verwandtschaft kennen, da einer ihrer Onkel wiederum beabsichtigt hatte, in die Familie des Angeklagten einzuheiraten. Es handelte sich um eine traditionelle muslimische Beziehungsanbahnung und letztlich arrangierte Ehe, bei der die Eltern des Angeklagten seine spätere Frau als passend für ihn auswählten und für ihn bei ihrer Familie um ihre Hand anhielten. Dennoch sei der Angeklagte nach seiner Darstellung durchaus verliebt in seine Frau gewesen und glaube auch, dass diese ihn geliebt habe. 1999 erfolgte schließlich die Hochzeit. Im Anschluss daran zog der Angeklagte mit seiner Frau vorübergehend in einen etwa 100 km von ... entfernten Ort, wo 2002 die älteste Tochter, So., geboren wurde. Als Grund für den Wegzug und die Distanzierung von dem grundsätzlich engen Familienverbund gab der Angeklagte Konflikte zwischen seiner Familie - insbesondere seinen Schwestern - und seiner Frau sowie zwischen seiner Schwiegermutter und ihm selbst an, obwohl die Ehe ja gerade auf Bestreben der jeweiligen Familien geschlossen worden war. Dies habe nach seiner Darstellung zu einer Entfremdung von seiner Familie und auch - emotionalen - Isolation des Angeklagten geführt; er habe außer seiner Frau - und später den Töchtern - keine engen Bezugspersonen in seinem Leben gehabt. Letztlich sei es jedoch wieder zu einer Versöhnung bzw. zumindest Annäherung der Familien gekommen, woraufhin der Angeklagte mit Frau und Kind wieder nach ... zurückgezogen sei. In den folgenden Jahren wurden die weiteren Töchter des Angeklagten und Z. T. im ... geboren - die mittlerweile 14-jährige Se., die 10-jährige Y. und die 6-jährige Y.. Der Angeklagte pflegte sowohl im ... als auch in Deutschland ein traditionell islamisches und patriarchalisches Weltbild, das sowohl die partnerschaftliche Beziehung zu seiner Ehefrau als auch die Erziehung der gemeinsamen Töchter erheblich prägte. Hierauf soll zur besseren Übersichtlichkeit im Einzelnen unter Ziffer II. näher eingegangen werden, da die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seine Weltanschauung in unmittelbarem Zusammenhang zu der Tatentwicklung und seiner Tatmotivation stehen. Jedenfalls bestanden bereits im ... Spannungen in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, die allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht auf etwaige Emanzipationsbestrebungen Z. T. - oder gar der Töchter - zurückgingen, da diese sich im ... auf Grund der dort grundsätzlich traditionell vorherrschenden patriarchalischen Gesellschaftsstruktur ihrem Mann noch mehr unterordnete - auch aus Angst vor Gewalttätigkeiten -, als dies später in Deutschland der Fall war. Vielmehr führte der Angeklagte eine außereheliche Beziehung zu einer Angestellten seines Unternehmens, die er zwischenzeitlich sogar nach eigenen Angaben zu heiraten beabsichtigt bzw. sogar - als Zweitfrau - geheiratet habe; insoweit ließ sich nicht sicher aufklären, welchen Status die Beziehung schlussendlich hatte. Letztlich beendete der Angeklagte diese anderweitige Beziehung jedoch wieder. Im November 2015 wanderte der Angeklagte mit seiner Familie über die Türkei und Griechenland nach Deutschland aus und ließ sich schließlich in ... nieder. Er schilderte die für ... Flüchtlinge im ... existierende Perspektivlosigkeit, insbesondere im Hinblick auf seine Töchter, denen dort eine gute Ausbildung verwehrt gewesen wäre, sowie von ihm selbst erlebte schwere Zeiten als Grund für die Auswanderung, auch wenn der Angeklagte finanziell dort verhältnismäßig gut gestellt gewesen sein will. In Deutschland stellte die Familie einen Asylantrag, der jedoch letztlich abgelehnt wurde. Im Tatzeitpunkt bestand für die Familie eine Duldung. In Folge seines ausländerrechtlichen Status konnte der Angeklagte, anders als im..., in Deutschland keine Arbeit aufnehmen; die Familie lebte daher von staatlichen Sozialleistungen. Diese Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft verwaltete weitgehend der Angeklagte. Seine Frau erhielt monatlich 300,00 €, von denen sie laufende Ausgaben wie Strom, Kosten für Internet- und Handyverträge etc. beglich und darüber hinaus auch die Kinder mit kleineren Taschengeldleistungen oder außerplanmäßigen sonstigen Leistungen versorgte. Der Angeklagte wiederum bestritt von dem ihm zur Verfügung stehenden höheren monatlichen Betrag einerseits die Lebensmitteleinkäufe für die Familie, welche selbst durchzuführen er seiner Frau nicht gestattete, gab andererseits aber auch größere Summen für maßgeblich selbstgenutzte Elektronikartikel und vor allem auch für Betäubungsmittel aus, was dazu führte, dass die Familie vielfach, vor allem gegen Ende des jeweiligen Monats, auf Lebensmittelspenden der Flensburger Tafel angewiesen war. Infolge seiner bereits in der Kindheit aufgenommenen schweren körperlichen Arbeit im Baubereich erlitt der Angeklagte bereits als junger Mann erhebliche Rückenschmerzen, die ihn schließlich dazu veranlassten, jedenfalls ab etwa seinem
- Lebensjahr zur Schmerzbehandlung in Gestalt einer Selbstmedikation Opium zu konsumieren, das er nach eigener Darstellung ausschließlich geraucht habe. Insbesondere in den letzten Jahren, bevor er den ... verließ, habe er nach eigenen Angaben in der psychiatrischen Exploration täglich Opium genommen, während er es zuvor eher sporadisch konsumiert habe. Auf der langen Flucht der Familie nach Deutschland habe er daher - "zur Sicherheit", wie er es ausdrückte - sowohl Opium als auch Methadon mitgenommen. In Deutschland habe er noch genügend Methadon für die Dauer von drei Monaten gehabt, danach habe er es abgesetzt, was ihm zunächst schwergefallen sei; er sei insbesondere reizbar und nervös geworden. Für die Dauer von etwa einem Jahr habe er im Anschluss daran keinerlei Betäubungsmittel mehr konsumiert. Sodann sei er schließlich über Bekannte wieder zum Opiumkonsum gekommen, dann jedoch mit der Zeit dazu übergangen, stattdessen regelmäßig Heroin zu nehmen, das er ebenso wie zuvor das Opium geraucht habe. Seine Angaben zu den konsumierten Mengen an Heroin variierten dabei in der Exploration und der Hauptverhandlung erheblich; teilweise gab er an, pro Tag vier bis fünf Gramm genommen und etwa alle drei bis vier Stunden eine neue Dosis gebraucht zu haben, während er an anderer Stelle schilderte, grundsätzlich nur ein bis anderthalb Gramm täglich geraucht und erst in den letzten Wochen vor der Tat die Dosis gesteigert zu haben. Am 29.03.2019 begab sich der Angeklagte zwecks stationären Entzuges freiwillig in die Psychiatrie des ...krankenhauses ... (...), wo er erfolgreich und komplikationslos entgiftete. Weder in der Zeit bis zur Tat noch danach wurden bei dem Angeklagten erneut Opiate im Blut festgestellt. Der Angeklagte ist bislang in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache
- Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und die innerfamiliären Strukturen: Der Angeklagte stammt aus einer traditionellen islamischen Familie. Seine Weltanschauung ist in einem patriarchalischen und darüber hinaus konservativ-islamischen Gesellschaftsbild verwurzelt, auch wenn er sich selbst als moderaten und demokratischen Moslem versteht. Dies äußert sich namentlich in der von ihm postulierten Rolle als Familienoberhaupt und seinen Erwartungen gegenüber den weiblichen Familienmitgliedern, welche ihm seiner Auffassung nach durch ihr Verhalten und ihr Auftreten zur Ehre gereichen müssen. Verstärkt wird diese Weltanschauung und das Verständnis seiner Rolle innerhalb der Familie dadurch, dass er eine hoch narzisstisch strukturierte bzw. akzentuierte Persönlichkeit aufweist, ohne dass diese Auffälligkeit jedoch bereits den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung erreicht hätte. Dementsprechend neigt er zu einer erheblichen Überhöhung seiner eigenen Person und Fähigkeiten. Dieses Selbstbild führt im Zusammenspiel mit seiner ohnehin traditionell patriarchalischen Weltanschauung dazu, dass er seine Rolle im Familiengefüge als besonders hervorgehoben begreift und von seiner Familie eine nahezu vollständige Unterordnung unter seine Wünsche und die von ihm aufgestellten Regeln verlangt. So forderte er von seiner Frau und den älteren Töchtern zwar keine Verschleierung. Gleichwohl lehnt er beispielsweise moderne und wenig verhüllende Kleidung von Frauen und Mädchen sowie insgesamt die europäische Sicht darauf, was adäquate Frauenbekleidung darstellt, ab. Er ist der Meinung, dass seine Frau und seine Töchter ihm als Mann durch ihre Kleidung und ihr Äußeres - welches aus seiner Sicht keinesfalls auch nur im Ansatz aufreizend sein dürfe - gerecht werden und Respekt erweisen müssen, und definiert sich stark sowohl durch das Bild, welches seine Frau und Töchter nach außen transportieren, als auch durch seinen Status innerhalb der Familie als derjenige, der sämtliche von den Familienmitgliedern zu beachtenden Verhaltensweisen und Regeln vorgibt, ohne dass er insoweit seiner Ehefrau eine gleichberechtigte Rolle als Partnerin - in der Beziehung oder im Rahmen der Erziehung der Kinder - zugebilligt hätte. Vielmehr sieht sein Selbstverständnis eine vollständige von ihm ausgeübte Kontrolle über seine Frau und die Kinder vor. Vor diesem Hintergrund lehnte er insbesondere auch die mit der Pubertät einsetzenden Emanzipationsbestrebungen der beiden älteren Töchter So. und Se., die sich in Deutschland gut integrierten, schnell die Sprache lernten und zusehends nach denselben westlichen individuellen Freiheiten und Entfaltungsmöglichkeiten wie ihre Klassenkameraden strebten, gänzlich ab. Er ist vielmehr der Auffassung, dass es seiner Aufgabe als Vater entspreche, seine Töchter vor den Gefahren, welche die westlichen Freiheiten für Frauen und Mädchen seiner Meinung nach mitbrächten, zu beschützen. Dies mag zunächst durchaus auch in einer grundsätzlich nachvollziehbaren elterlichen Sorge begründet gewesen sein, die u.a. auf einen Vorfall, der sich kurz nach der Einwanderung der Familie nach Deutschland ereignete, zurückzuführen sein könnte. So wurde So. im November 2015 in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in ... Opfer einer Sexualstraftat durch einen anderen Flüchtling, welche die Familie zur Anzeige brachte. So. zeigte in der Folge Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und nahm psychologische Hilfe in Anspruch, wobei sie der Angeklagte grundsätzlich unterstützte, auch wenn er bei den Therapiegesprächen durchgehend anwesend war, sodass So. dort nicht frei über ihre Probleme sprechen konnte. Der Übergriff auf So. belastete das Familienleben der T. in der Folge während der ersten Monate in Deutschland erheblich und prägte sicherlich, wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht, die Einstellung des Angeklagten zu Erziehungsfragen zusätzlich zu seinen ohnehin bestehenden traditionellen und konservativ-patriarchalischen Wertvorstellungen sowie seiner Persönlichkeitsstruktur. Allerdings hat der Angeklagte seine Rolle als Ehemann und Vater - und damit seiner Auffassung nach Familienoberhaupt - über die Jahre hinweg - auch vor dem Vorfall in ... immer wieder durch die Ausübung von Gewalt, Drohungen und Restriktionen, welche die individuelle Selbstbestimmung der weiblichen Familienmitglieder negierten, durchgesetzt bzw. durchzusetzen versucht, wobei er körperliche Gewalt insbesondere ausübte, wenn er sich und seine Rolle nicht hinreichend respektiert wähnte. Vor allem im ... kam es gegenüber seiner Ehefrau regelmäßig zu gewalttätigen und demütigenden Übergriffen. In Deutschland hingegen hielt der Angeklagte sich, was die Ausübung körperlicher Gewalt gegen seine Frau, aber auch gegen die Töchter, anging, vergleichsweise zurück - ohne jedoch gänzlich davon Abstand zu nehmen -, da ihm bewusst war, dass häusliche Gewalt in Deutschland anders als im ... nicht akzeptiert ist und daher Konsequenzen durch staatliches Einschreiten nach sich ziehen könnte. Dennoch machte er seiner Frau und seinen Töchtern weiterhin rigorose Vorgaben, die insbesondere Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheiten enthielten, und kontrollierte jeden Teilaspekt ihres Lebens. So durften etwa weder seine Frau noch seine Kinder die Wohnung ohne seine Erlaubnis verlassen. Hinsichtlich Z. T. äußerte sich dies beispielsweise darin, dass sie nicht einmal Einkäufe für die Familie alleine tätigen durfte. Lediglich dann, wenn der Angeklagte selbst auf die Wahrnehmung gewisser Termine oder Pflichten, wie z.B. Arztbesuche mit den Kindern, keine Lust hatte, konnte sie diese alleine und unbeaufsichtigt selbst durchführen. Die Töchter wiederum mussten strengstens darauf achten, nach der Schule umgehend nach Hause zu kommen und sich nicht, auch nicht bloß geringfügig, zu verspäten; etwaige, nicht durch den Angeklagten beaufsichtigte Treffen und alterstypische Unternehmungen mit Freunden, z.B. Kinobesuche, waren allen Töchtern, auch den beiden älteren, untersagt. Diese Erziehungsansätze und familiären Vorgaben führten im Laufe der Zeit zunächst vor allem bei So. zusehends zu einer Entfremdung von ihrem Vater, da sie alters- und pubertätstypisch nach persönlicher Entfaltung und Unabhängigkeit von den strengen Vorgaben ihres Vaters strebte. Daraus entwickelten sich auf Grund des Konfliktes zwischen den von ihr allmählich verinnerlichten und erwünschten westlichen individuellen Freiheiten und den traditionellen, patriarchalischen Wertvorstellungen des Angeklagten erhebliche Spannungen zwischen ihr und dem Angeklagten, u.a. auch weil er So. untersagte, moderne jugendtypische und feminine westliche Kleidung zu tragen, da er diese als zu figurbetont einschätzte. Einzelne Kleidungsstücke, die ihm missfielen, zerstörte er sogar. Zeitweilig verlangte er von ihr auch das Tragen eines Kopftuches in der Öffentlichkeit. Diese Konflikte gipfelten letztlich in einer Eskalation, als So. Anfang des Jahres 2017, also im Alter von damals noch 14 Jahren, erstmals und gegen den Willen des Angeklagten eine Beziehung zu einem Jungen, ebenfalls einem ... Flüchtling, einging. Als der Angeklagte hiervon erfuhr, bedrohte er So. und ihren Freund und kündigte an, beide zu schlagen, wenn er sie gemeinsam im Stadtbild antreffe. Der Angeklagte war der Auffassung, dass So. durch die Beziehung "unrein" werden bzw. von anderen entsprechend eingeschätzt werden könnte, was er auch in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes, der zwischenzeitlich eingeschaltet worden war, nachdem So. wegen der Konflikte mit ihrem Vater von zu Hause weggelaufen war, in Anwesenheit des dolmetschenden Zeugen K. zum Ausdruck brachte. So illustrierte er seine Beurteilung im Verlaufe des Gesprächs dadurch, dass er mehrere in Folie verpackte Stücke Schokolade nahm, eines auspackte, auf den Boden warf und darauf trat. Anschließend fragte er, welches Schokoladenstück der Mitarbeiter des Jugendamtes zum Essen aussuchen würde, und ergänzte, dass dies sicherlich eines der noch verpackten wäre. Genauso würde es sich auch mit seiner Tochter verhalten. Infolge der erheblichen Spannungen mit dem Angeklagten verbrachte So. schließlich einige Zeit in einer Jugendhilfeeinrichtung in .... In dieser Zeit wurde wegen der genannten Drohungen durch Mitarbeiter der Einrichtung, die auf Grund seines Verhaltens beunruhigt waren, Strafanzeige gegen den Angeklagten erstattet. Dieses Ermittlungsverfahren wurde zwar letztlich eingestellt, da So. nach einer zwischenzeitlichen - maßgeblich ihrer Mutter zuliebe - erfolgten Versöhnung und Rückkehr in die elterliche Wohnung, nicht mehr zu einer Aussage bereit war. Allerdings wurde der Angeklagte im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durch den Zeugen KK S. als Beschuldigter vernommen. Im Verlaufe dieser Vernehmung äußerte der Angeklagte seine Sorgen bezüglich der westlichen Einflüsse, denen So. unterlegen sei; er gab an, dass die deutsche Gesellschaft zu einer Spaltung zwischen ihm und seiner Tochter geführt habe. Er beklagte, dass ihm niemand helfe und erkläre, wie er sich als Vater in Anbetracht der Herausforderungen durch die Freiheiten, die ihr nun geboten würden, verhalten solle und wie er den Konflikt zwischen seiner traditionellen Sichtweise und dem westlichen Lebensstil in Einklang bringen könne. Es könne niemand von ihm erwarten, dass er seine Wertvorstellungen ändere, nur weil er mittlerweile in Europa lebe. Er erläuterte der Auffassung zu sein, leichte körperliche Gewalt ausüben zu dürfen, um So. auf den rechten Weg zu bringen, und bestätigte jedenfalls das verschiedentliche Erteilen von Ohrfeigen. Daraufhin erklärte der Zeuge KK S. ihm ausdrücklich, dass jedwede Gewalt in der Erziehung keinesfalls erlaubt sei. Der Angeklagte insistierte insoweit jedoch, dass der Zeuge seine Probleme nicht verstehen könne und seine Tochter in Deutschland von allen möglichen Seiten beeinflusst werde, auch von älteren Jungs oder sogar erwachsenen Männern, weshalb er sich um sie sorge. Insgesamt empfand der Angeklagte den Umstand, dass gegen ihn eine Strafanzeige erstattet und er als Beschuldigter vernommen worden war, wobei sein Erziehungsstil deutlicher Kritik begegnete, als Kränkung bzw. Demütigung, weshalb er später anderen Flüchtlingen gegenüber - in von ihm erstellten "YouTube"-Videos - zum Ausdruck brachte, sich nicht an die polizeilichen Vorgaben bzw. Ratschläge halten zu wollen. Neben dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Zeugen KK S. bemühte sich auch der Zeuge K., der als Dolmetscher seit Ende 2015 immer wieder beruflich Kontakt zu der Familie T. hatte und auch privat infolge verschiedener Anfragen des Angeklagten wegen Hilfe bei Behördengängen und dergleichen mit ihr bekannt war, darum, dem Angeklagten die westliche Sichtweise auf eine gewaltfreie Erziehung sowie die Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Frau nahezubringen. Auch dem Zeugen K. gegenüber zeigte sich der Angeklagte jedoch zeitweise äußerst uneinsichtig. Im Zusammenhang mit der von ihm nicht tolerierten Beziehung seiner Tochter zu dem jungen ... Flüchtling äußerte er beispielsweise in einem emotional aufgewühlten Zustand sinngemäß, sich bei Fortdauer der Beziehung mit Wodka zu betrinken, damit er dann als schuldunfähig gelte, und den Freund der Tochter zu erschlagen bzw. das Haus anzuzünden, in dem die Familie lebe. Dies veranlasste den Zeugen K. ebenfalls eine Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Trotz der Versuche verschiedener Personen, einschließlich Vertreter staatlicher Institutionen, auf den Angeklagten einzuwirken, und des zeitweiligen Auszuges So.s änderte sich das Verhalten des Angeklagten und seine Einstellung gegenüber seiner Frau und seinen Töchtern nicht nachhaltig. Während er sich zwar mit seinen jüngeren, noch nicht pubertierenden Töchtern durchaus gut verstand und sich ihnen gegenüber auch liebevoll zeigte, war vor allem sein Verhältnis zu der von ihm als rebellisch empfundenen So., die sich jedoch lediglich alterstypisch und jugendgerecht verhielt, weiterhin getrübt, was sich nunmehr wiederholt auch in der Ausübung teils heftiger Gewalt zu Lasten So.s entlud. So kam es insbesondere zu einem besonders brutalen Vorfall, dessen Auslöser ein unerlaubter Kinobesuch So.s mit ihrem Freund war. Nach ihrer Rückkehr zerrte der Angeklagte So. aus Wut über den Regelverstoß ins Badezimmer der Wohnung, schlug sie dort, bis sie blutende Verletzungen am Kopf erlitt, wobei er diesen auch auf den Boden schlug, und drückte ihren Kopf ferner zeitweilig in der Badewanne unter Wasser. Bei einer anderen Gelegenheit schlug er So. erneut, als sie wenige Minuten zu spät nach Hause kam, sodass sie barfuß aus der Wohnung rannte und zu einer Freundin flüchtete, woraufhin er sie aussperrte. Sie konnte erst nachts wieder in die Wohnung zurückkehren, nachdem ihre Mutter ihr heimlich die Tür geöffnet hatte. In der Folge offenbarte sich ein bemerkenswertes Verhaltensmuster des Angeklagten im Umgang mit seinen Töchtern. Denn während zuvor maßgeblich So. Gegenstand seines Ärgers über vermeintliche Respektlosigkeiten oder Missachtungen seiner aufgestellten Regeln und dadurch Opfer seiner Gewaltausbrüche war und alle drei jüngeren Töchter zumindest weitgehend ungetrübte, oft sogar liebevolle, Zuwendungen genossen, wandelte sich schließlich auch sein Verhältnis zu seiner zweitältesten Tochter, Se., als diese in die Pubertät kam und zusehends unabhängiger wurde sowie - ebenso wie So. - nach mehr Freiheiten strebte. So drohte er nunmehr auch Se. beispielsweise Schläge an, als diese einmal zu spät aus der Schule kam, weil sie, was sie ihm gegenüber auch offenbarte, mit Freunden noch einen Döner gegessen hatte. Bei anderen Gelegenheiten wurde er aus ebenfalls nichtigen Anlässen verschiedentlich gewalttätig; so schlug er sie bei einem Vorfall, weil sie seiner Auffassung nach zu laut war; bei einem anderen Vorfall warf er ihr ein Smartphone in das Gesicht, weil sie dadurch abgelenkt war und nicht schnell genug auf eine von ihm geäußerte Aufforderung reagierte. Er veränderte nämlich allmählich seine Sichtweise auf die pubertierende Se., die langsam versuchte, sich zu emanzipieren, und sah auch sie als den westlichen Einflüssen unterlegen bzw. an diese verloren und dementsprechend als "unrein" an, weshalb er seine Zuneigung nun maßgeblich auf die beiden jüngsten Töchter Ye. und Ye. fokussierte. Neben gewalttätigen Übergriffen, die verschiedentlich auch wieder zu Lasten von Z. T. erfolgten, war das Familienleben in der Zeit von 2017 bis Anfang 2019 zudem maßgeblich durch die kontinuierliche Androhung von Gewalt bei Nichtbefolgung der von dem Angeklagten aufgestellten Regeln und seiner ständigen Kontrolle der anderen Familienmitglieder geprägt. Sein rigides, seine Familie einschränkendes, kontrollierendes und gewalttätiges sowie bedrohliches Verhalten war umfassend und bezog sich auf alle Lebensbereiche, was letztlich zu einer äußerst angstgeprägten und geradezu paralysierten Atmosphäre unter den weiblichen Familienmitgliedern führte, die So. und Se. anschaulich dahingehend charakterisierten, dass ausschließlich gemacht wurde, was der Vater gewollt habe und sich ansonsten keiner irgendetwas getraut habe, weshalb in der Familie keine Lebensfreude geherrscht habe. Aus Angst vor ihm sowie zur Vermeidung eines Gesichtsverlustes gegenüber Klassenkameraden wegen seines kontrollierenden Verhaltens und der zahlreichen Verbote, denen sie unterlagen, schränkten die älteren Töchter des Angeklagten ihre Sozialkontakte in der Folge auf ein notwendiges Minimum im Rahmen ihres Schulbesuchs ein. Hinzu kam, was letztlich zu einer weiteren Zuspitzung der Situation führte, dass der Angeklagte im Verlaufe des Jahres 2016 bzw. spätestens Anfang 2017, wie unter Ziffer I. dargestellt, wieder angefangen hatte, Betäubungsmittel zu konsumieren, und schließlich heroinabhängig wurde. Dies ließ ihn nur noch reizbarer werden und verstärkte, vor allem Anfang 2019, seine Aggressionen sogar. So zerstörte er z.B. wiederholt bei Wutanfällen die Smartphones der Kinder, indem er diese etwa gegen eine Wand warf, wenn er der Auffassung war, dass sie sich zu viel mit diesen befassten. Das Familienleben war dementsprechend zuletzt weitgehend von Angst vor seinen unberechenbaren Ausbrüchen geprägt, sodass die Familie beispielsweise auch nicht mehr regelmäßig gemeinsam aß und die Kinder sich stattdessen lieber in ihren Zimmern vor ihrem Vater verbargen. Überdies befand sich der stark narzisstisch strukturierte Angeklagte in dieser Zeit in einer narzisstischen Krise, was sein Verhalten ebenfalls negativ verstärkte. Diese Krise gründete auf seiner als unbefriedigend empfundenen Lebenssituation infolge seines prekären Aufenthaltsstatus, der - wohl erzwungenen - Arbeitslosigkeit, der Heroinsucht sowie der Spannungen innerhalb der Familie. So bemerkte er durchaus, dass seine Frau und seine Töchter trotz ihrer Angst zusehends weniger gewillt waren, sein Verhalten weiterhin hinzunehmen und sich emotional von ihm distanzierten. Z. T. wandte sich beispielsweise 2018 bereits erstmals hilfesuchend an die Polizei und zog sogar kurzfristig mit ihren drei jüngeren Kindern in ein Frauenhaus. Letztlich kehrte Z. T., die eine äußerst zurückhaltende Frau war, sich ihrem Mann bis dahin stets untergeordnet und auch Angst vor den Konsequenzen einer Trennung und eines selbstständigen Lebens in Deutschland hatte, mit den Kindern jedoch auf die Beteuerungen des Angeklagten hin, sich zu bessern, wieder in die familiäre Wohnung zurück. Dennoch bestanden die Konflikte innerhalb der Familie fort. Vor allem So. und Se. orientierten sich weiterhin in ihren Emanzipationsbemühungen an westlichen Freiheiten, während sich allmählich sogar Z. T. ebenfalls verstärkt von ihrem Mann, der nur kurze Zeit nach der Rückkehr seiner Frau und Kinder aus dem Frauenhaus wieder anfing, gewalttätig zu werden und seine Familie zu bedrohen, zu distanzieren versuchte. Dies führte wiederum dazu, dass der Angeklagte seinerseits seine Frau heftig kritisierte und ihr gegenüber misstrauisch wurde, da sie den Kindern seiner Auffassung nach zu viele Freiheiten gelassen habe. Die Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung des Angeklagten, der sich selbst u.a. als besonders intelligent, lebenserfahren, in allen Lebensbereichen fähig und guten Vater einschätzt, und seiner tatsächlichen Lebenssituation führte schließlich infolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur zu einer Zuspitzung seiner aggressiven und rigiden Verhaltensweisen. Hinzu kam, dass er zusehends, auch als Folge seines Narzissmus, eine pathologische Eifersucht bezüglich seiner Frau entwickelte und glaubte, sie wende sich - emotional und sexuell - von ihm ab, weil sie diverse Affären mit anderen Männern habe. Diese Überzeugung konstruierte der Angeklagte, da ihm dies infolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur als einzig naheliegende Erklärung für die Konflikte innerhalb der Familie erschien, die er als Verlust der Kontrolle über Frau und Kinder erlebte, während er sich der nachhaltigen Einsicht in Fehler in seinem eigenen Verhalten versperrte. Im Januar 2019 ertrug die damals 13-jährige Se. die familiären Zustände und das Verhalten des Angeklagten schließlich nicht mehr und begab sich selbstständig zu einer Polizeistation, wo sie ihren Vater anzeigte. Sie gab zur Begründung seine Gewalttätigkeiten und fortgesetzten, nahezu täglichen Drohungen mit Gewalt an, ohne jedoch spezifische Vorfälle zu benennen. Nachdem der Angeklagte hiervon erfuhr und sich bei seiner Frau und den Kindern entschuldigte und erneut seine beabsichtigte Besserung, vor allem bezüglich seines Drogenkonsums beteuerte, überzeugte Z. T. Se. schließlich davon, dem Angeklagten noch eine Chance zu geben. Se. relativierte ihre Aussage gegenüber der nunmehr eingeschalteten Kriminalpolizei daraufhin um des - vermeintlichen - Familienfriedens willen und berichtete nur noch von länger zurückliegenden Gewalttätigkeiten, einer gewissen Strenge ihres Vaters, Drohungen mit Schlägen sowie Einschränkungen ihres Kleidungsstils. Aktuelle Gewalttätigkeiten gab sie jedoch nicht zu Protokoll. Das Verfahren wurde daraufhin schließlich nicht weiterverfolgt. Trotz der Spannungen in der Familie wegen seines aggressiven Verhaltens und seiner Heroinsucht, welche auch die finanzielle Situation der Familie erheblich belastete, fing der Angeklagte Anfang 2019 damit an, mit einer zuvor eigens von ihm erworbenen Kamera "YouTube"-Videos zu filmen und online zu stellen, in denen er u.a. eine - vorgeblich - heile Familienwelt mit Ye. und Ye. zur Schau stellte, die Kochkünste seiner Frau präsentierte, von seiner angeblich überwundenen Drogensucht berichtete und insoweit Ratschläge erteilte oder anderen Flüchtlingen generell Lebenshilfe zuteilwerden lassen wollte und sich sogar mit Empfehlungen an die Bundeskanzlerin wandte, was wiederum seine narzisstische Persönlichkeitsstruktur und sein Bedürfnis, seine Familie und seinen Status als Familienvater zu präsentieren, aber auch das bestehende Missverhältnis zwischen seiner angestrebten Rolle in der Familie und Gesellschaft und den tatsächlichen Gegebenheiten veranschaulicht.
- Tatvorgeschichte und krisenhafte Zuspitzung im März / April 2019: Ungeachtet seiner Beteuerungen nach Se.s Anzeige im Januar und einer vermeintlichen kurzzeitigen Besserung seines Verhaltens, spitzte sich die Situation im März 2019 immer weiter zu. Der Angeklagte wurde seiner Frau gegenüber noch misstrauischer, warf ihr wiederholt zu Unrecht Ehebrüche, u.a. auch mit dem Zeugen K., vor und äußerte regelmäßig Drohungen gegen sie und die gemeinsamen Töchter. Am 10.03.2019 bemerkte der Angeklagte etwa, dass Se. Nagellack auf ihre Fingernägel aufgetragen hatte, was er als schädlichen westlichen Einfluss und zu aufreizend ablehnte. Er wies sie daraufhin an, den Nagellack umgehend zu entfernen und drohte ihr an, sie aus dem Fenster der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung zu werfen, falls sie noch einmal welchen verwenden würde. Der Leidensdruck für Z. T. und vor allem ihre beiden älteren Töchter So. und Se. wurde schließlich immer stärker und geradezu unerträglich. Die 13-jährige Se. war es schließlich, die ihre Mutter überzeugte, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, den Angeklagten anzuzeigen und sich infolgedessen von ihm loszusagen. Am 14.03.2019 begaben sich Z. und Se. T. daraufhin zu der Kriminalpolizeidienststelle, zu der Se. bereits im Januar Kontakt hatte, und gaben dort zu Protokoll, dass der Angeklagte sich zu Hause wie ein Tyrann aufführe, die Familie regelmäßig beleidige und bedrohe und vor allem So. auch wiederholt heftig geschlagen habe. Se. schloss ihren protokollierten Hilferuf gegenüber der Polizei letztlich damit, dass die Familie den Angeklagten einfach "nicht mehr haben" wolle. Die Kriminalpolizei schaltete in der Folge die für häusliche Gewalt zuständige Polizeistation Flensburg Mitte ein. Der dort zuständige Zeuge PK G. kontaktierte Se. etwa eine Woche später, da Z. T. selbst der deutschen Sprache nicht mächtig war, informierte sie über die rechtlichen Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, und forderte sie auf, mit ihrer Mutter zu einem weiteren, ausführlichen Vernehmungstermin auf die Dienststelle zu kommen. Nachdem Se. zunächst zugesagt hatte, erfuhr der Angeklagte von der Anzeige und der geplanten Vernehmung, woraufhin Se. aus Angst von dem für den 26.03.2019 vereinbarten Termin Abstand nehmen wollte. Dennoch gelang es dem Zeugen PK G., sie davon zu überzeugen, den Termin zusammen mit ihrer Mutter wahrzunehmen. Am 26.03.2019 erschienen Z. und Se. T. schließlich gemeinsam zu der Vernehmung - allerdings in Begleitung des emotional äußerst aufgewühlten Angeklagten, der sich entschlossen hatte, mitzukommen, um einerseits seine Sicht der Dinge darzulegen, andererseits aber auch das Verhalten seiner Frau und seiner Tochter kontrollieren zu können. Der Zeuge PK G. forderte den Angeklagten, der sich zudem über die Anwesenheit des Dolmetschers K. beschwerte, allerdings zu dessen Missfallen auf, während der Vernehmung von Z. und Se. T. außerhalb des Dienstzimmers zu warten. Während Z. T. - mit Hilfe des dolmetschenden Zeugen K. - die Probleme innerhalb der Familie, die Drogensucht des Angeklagten und vor allem dessen paranoide Vorstellungen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten schilderte, öffnete der Angeklagte unvermittelt die Tür des Vernehmungszimmers, erklärte in unterwürfigem Tonfall, der Diener seiner Frau zu sein, und forderte sie auf, nichts zu erzählen. Dies veranlasste den Zeugen PK G. schließlich, den Angeklagten der Dienststelle zu verweisen, damit er keinen weiteren Einfluss auf seine Frau und Tochter nehmen konnte. Die eindrücklichen Schilderungen Z. und Se. T.s von dem Leben innerhalb der Familie und der körperlichen und verbalen Übergriffe des Angeklagten sowie dessen auf der Dienststelle gezeigtes Verhalten veranlassten den Zeugen PK G. schließlich zu der Entscheidung, noch am selben Tag gegen den Angeklagten aus präventiv polizeilichen Erwägungen heraus zum Schutze der Familie eine Wohnungswegweisung für die Dauer von zwei Wochen auszusprechen. Die entsprechende schriftliche Wegweisungsverfügung wurde dem Angeklagten am selben Nachmittag unter Hinzuziehung des Zeugen K. in der Wohnung der Familie in der ... überreicht und deren Inhalt übersetzt und damit bekannt gegeben. Der Angeklagte äußerte, dies verstanden zu haben, und verließ die Wohnung schließlich nach Aushändigung seines Wohnungsschlüssels an die Polizei. Die erste Nacht nach der Wegweisung verbrachte er in Absprache mit der Polizei in der Obdachlosenunterkunft ... in .... Die folgende Nacht hatte er jedoch keine Unterkunft mehr, weshalb er sie auf der Straße verbrachte, wobei die Kammer die konkreten Hintergründe dieser kurzzeitigen Obdachlosigkeit nicht sicher aufzuklären vermochte, auch wenn nach der Einlassung des Angeklagten zumindest naheliegt, dass ihm durchaus ein Platz in der Unterkunft auch weiter zugestanden hätte, er diesen jedoch selbstverschuldet verloren hat. Bereits an dem auf die Wegweisung - welche der Angeklagte als erhebliche narzisstische Kränkung empfand - folgenden Tag, verstieß der Angeklagte gegen diese und suchte die Wohnung der Familie wieder auf. Dort begehrte er aggressiv Einlass in die verschlossene Wohnung, was er durch heftige Tritte und Schläge gegen die Wohnungstür durchzusetzen versuchte, während er seine Frau durch die geschlossene Tür beschimpfte und ihr vorwarf, in der Wohnung gerade mit anderen Männern zu verkehren. Der Lärm und die bedrohlich klingenden Schläge veranlassten schließlich Nachbarn der Familie, die Polizei zu rufen, woraufhin der Angeklagte die ... wieder verließ. Nur einen Tag später, am 28.03.2019, verschaffte er sich in Abwesenheit seiner Familie auf unbekanntem Wege Zutritt zu der Wohnung, wo er insbesondere seine Heroinvorräte abholen wollte. Nachdem Z. T. und die Kinder ihn bei ihrer Rückkehr in der Wohnung vorfanden, kam es zu einem Streit, woraufhin sie aus Angst vor dem Angeklagten die Polizei riefen. Diese erschien vor Ort und nahm den Angeklagten wegen des Verstoßes gegen die Wegweisungsverfügung vorübergehend in polizeiliches Gewahrsam. Am Abend desselben Tages wandte sich der in einem emotional aufgewühlten Zustand und zudem durch seine Heroinsucht auch physisch belastete Angeklagte an einen Bekannten, den Zeugen A., und bat diesen, ihn aufzunehmen. Der Zeuge gestattete dem Angeklagten, eine Nacht in seiner Wohnung zu verbringen. Am nächsten Tag überzeugte der Zeuge A. den Angeklagten auf Grund dessen schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustandes infolge seiner Abhängigkeitserkrankung einen Hausarzt aufzusuchen. Dieser empfahl dem Angeklagten, sich zu einer stationären Entgiftung in die ... zu begeben. Diesem Vorschlag kam der Angeklagte noch am selben Tag nach, nachdem er dem Zeugen A. 900,00 €, die er in bar bei sich führte, zur Verwahrung übergeben hatte, da er fürchtete, dass das Geld im Krankenhaus entwendet werden könnte. In der ... entgiftete der Angeklagte in der Folge erfolgreich; dort besserte sich auch sein Allgemein- und Gesundheitszustand zusehends. Ursprünglich hatte der Angeklagte geplant, einen Monat in der Psychiatrie zu verbringen und anschließend wieder zu seiner Familie zurückzukehren, wovon er seine Frau auch in Kenntnis setzte. Während seiner Zeit in der ... hielt der Angeklagte Kontakt zu dem Zeugen A., den er auch darum bat, weiteres Bargeld, nämlich etwa 500,00 €, von seinem, des Angeklagten, Konto abzuheben und ihm zusammen mit dem restlichen Geld zu bringen. Auf die Frage des Zeugen, ob er das Geld, immerhin ca. 1.400,00 €, seiner Familie übergeben wolle, verneinte der Angeklagte dies; seine Familie habe, was keinesfalls zutraf, genug Geld zum Leben. Z. T. ihrerseits wandte sich wegen ihrer finanziell äußerst prekären Lage, die nicht einmal mehr den Erwerb von Lebensmitteln zuließ, unterdessen mit Hilfe des Zeugen K. an die zuständige Sozialbehörde, welche umgehend die künftige Überweisung der Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft auf Z. T.s Konto veranlasste, um sie dem Zugriff des Angeklagten zu entziehen, und ihr zudem einen dringend benötigten Vorschuss auf die Leistungen zukommen ließ. Während seines Krankenhausaufenthaltes hielt der Angeklagte unterdessen telefonisch oder per Chatnachrichten Kontakt zu seiner Familie. So rief er insbesondere seine jüngeren Töchter Ye. und Ye. verschiedentlich an und versicherte sie seiner Liebe. Daneben tauschte er mit seiner Frau diverse Chatnachrichten aus, die in der Zeit zwischen dem 03.
- und 10.04.2019 ein äußerst wechselhaftes Bild des Verhaltens und der Einstellung sowie emotionalen Verfassung des Angeklagten zeichneten. Teilweise machte er seiner Frau bittere Vorwürfe, beleidigte und beschuldigte sie, die Kinder gegen ihn aufgehetzt zu haben. Auch äußerte er wiederholt, mit der Ehe abgeschlossen zu haben, die Scheidung anzustreben und in Kiel oder dem Iran neu anfangen zu wollen. Dann entschuldigte er sich an anderen Stellen in den Chatprotokollen wieder wortreich und bat seine Frau um Vergebung, da er sie vermisse und mit ihr zusammenleben wolle. Z. T. hingegen zeigte sich konsequenter, rigoroser und deutlich emanzipierter als zuvor. Sie verneinte zwar grundsätzlich, eine Scheidung zu wollen, betonte aber durchgehend das Leid, das der Angeklagte über die Familie gebracht habe, wobei sie ihn damit konfrontierte, sie 20 Jahre lang erniedrigt, beschuldigt, geschlagen und geradezu versklavt zu haben, weshalb sie den Angeklagten wiederholt aufforderte, sie und die Kinder erst einmal in Ruhe zu lassen. Parallel zu den fernmündlichen und schriftlichen Kontakten zu seiner Familie suchte der Angeklagte überdies jedenfalls zu einem weiteren feststellbaren Zeitpunkt das Mehrfamilienhaus in der ... trotz der Wegweisung erneut auf. So wurde er am
- oder 03.04.2019 von einer Nachbarin der Familie dabei gesehen, wie er sich vor dem Hintereingang des Hauses, der zu einem Hof hinausführt, aufhielt und diesen beobachtete. Auch räumte der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung ein, das Haus verschiedentlich beobachtet zu haben, wobei er insbesondere wahrnehmen konnte, dass seine Frau und Se. in den PKW des Zeugen K. einstiegen, was das Misstrauen des Angeklagten gegen seine Frau nur weiter nährte. Über die schriftlichen Kontakte hinaus rief der Angeklagte seine Frau in der Zeit seit der Wegweisung auch mehrmals täglich an, wobei er sie wiederholt bedrohte. Unter anderem kündigte er an, der Familie Dinge anzutun, welche die Welt noch nicht gesehen habe. Da er ihr in der Vergangenheit - unmittelbar vor der Wegweisung - auch schon angedroht hatte, ihren Kopf abzuschneiden und ihr auf die Brust zu legen, empfand Z. T. trotz der schriftlichen Beteuerungen, dass er sie liebe, immer größere Angst vor dem Angeklagten, weshalb sie sich bereits Ende März mit Hilfe des Dolmetschers K. erneut an den Zeugen PK G. und schließlich an einen Rechtsanwalt wandte. Mit Hilfe des Zeugen K. und des Rechtsanwaltes verfasste sie schließlich eine eidesstattliche Versicherung, in der sie die Gewalttätigkeiten des Angeklagten und seine Drohungen niederlegte. Am 04.04.2019 beantragte sie sodann erfolgreich den Erlass einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG beim Amtsgericht .... In der noch am selben Tag erlassenen Gewaltschutzanordnung, deren sofortige Wirksamkeit angeordnet worden war, wurde Z. T. und ihren Töchtern die Wohnung der Familie in der ... in ... bis zum 04.10.2019 zur alleinigen Nutzung zugewiesen und dem Angeklagten in dieser Zeit das Aufsuchen der Wohnung untersagt; ferner wurde dem Angeklagten u.a. verboten, sich seiner Familie in dieser Zeit ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern oder mit ihr - etwa auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Kontakt aufzunehmen. Er wurde darüber hinaus ausdrücklich auf die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG hingewiesen. Zudem wurde ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder Ordnungshaft angedroht. Am 10.04.2019 begaben sich die Zeugen PK G. und K. schließlich gegen Mittag in die ...zu dem Angeklagten, um ihm dort die Gewaltschutzanordnung bekannt zu geben. Der Angeklagte trat ihnen gegenüber kooperativ, fast schon devot, auf, beschwerte sich nicht über die Anwesenheit und Mitwirkung des Zeugen K., obwohl er ihn zuvor einer Affäre mit seiner Frau beschuldigt hatte, sondern nahm die von diesem durchgeführte Übersetzung der Gewaltschutzanordnung ruhig auf. Der Zeuge K. überreichte dem Angeklagten zur Verdeutlichung der mündlich vollständig übersetzten Inhalte der Gewaltschutzanordnung dabei auch eine mit handschriftlichen Übersetzungen der wesentlichen Aspekte versehene Ausfertigung. Der Angeklagte nahm den Inhalt der Gewaltschutzanordnung infolgedessen zur Kenntnis und verstand ihn auch. Ihm wurden zudem Kontaktinformationen einer zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialbehörde mitgeteilt, an die er sich wegen der Suche bzw. Zuweisung einer Wohnung für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Krankenhaus hätte wenden können. Im Anschluss schrieb der Angeklagte Z. T. erneut - trotz des entsprechenden Verbotes in der Gewaltschutzanordnung - einige Chatnachrichten, wobei er wiederum beteuerte sie zu lieben, sodann jedoch kundtat, in den ... zurückgehen zu wollen. Ähnliche Wünsche, ein neues Leben anzufangen, äußerte er auch gegenüber anderen Kontaktpersonen. Zugleich schrieb er einem Kontakt allerdings, dass Gott seine Frau verfluchen möge. Die Gewaltschutzanordnung und das damit einhergehende Verbot, sich seiner Familie für die Dauer von sechs Monaten zu nähern, sowie die erneute Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch seine Frau stellte für den Angeklagten eine weitere erhebliche narzisstische Kränkung dar, auch wenn er sich äußerlich gegenüber anderen Personen weitgehend ruhig zeigte.
- Das Tatgeschehen: Am Morgen des 11.04.2019, also an dem auf die Bekanntgabe der Gewaltschutzanordnung folgenden Tag, begab sich der Angeklagte gegen 08.00 Uhr in dem Bewusstsein, gegen die Anordnung zu verstoßen, zu dem Mehrfamilienhaus in der ... in ..., in dem die Familie T. wohnte. Der konkrete Grund hierfür ließ sich in der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen aufklären, wobei die Kammer es als naheliegend ansieht, dass der Angeklagte noch einmal mit seiner Frau über die von ihr ausgesprochene Trennung und die Gewaltschutzanordnung sprechen und sie insbesondere von einer ihm erneut zu gewährenden Chance und Rückkehr zu ihm überzeugen wollte - womöglich auch durch die Überreichung der von dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mitgeführten ca. 1.400,00 €. Jedenfalls konnte die Kammer nicht feststellen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigte oder dies zumindest für möglich hielt, seiner Frau etwas anzutun. Dem Angeklagten war bewusst, dass seine drei älteren Töchter an diesem Tag keine Schule hatten und daher höchstwahrscheinlich zu Hause wären; auch wusste er aus einem am Vortag mit Ye. geführten Telefonat, dass der Kindergarten, den die 6-jährige Ye. besuchte, nicht geschlossen hatte, sodass Z. T. sie dort am Morgen hinbringen würde. Der Angeklagte wartete nach seiner Ankunft, ohne sich bemerkbar zu machen, vor der Wohnungstür der Familie, wobei er sich wegen des Verbotes, sich dort aufzuhalten, bemühte, von den Nachbarn nicht wahrgenommen zu werden. Er horchte währenddessen an der Wohnungstür - insoweit konnte die Kammer allerdings wiederum nicht im Einzelnen nachvollziehen, ob er damit zunächst nur bezweckte, das in der Wohnung Gesprochene zu belauschen, oder ob er darüber hinaus feststellen wollte, ob seine Frau bereits wieder zu Hause war oder nicht. Jedenfalls erschien Z. T. - für den Angeklagten in diesem Moment nach seinen insoweit unwiderlegbaren Angaben überraschend - auf ihrem Rückweg vom Einkaufen, nachdem sie Ye. in den Kindergarten gebracht hatte, auf einmal im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, während er noch vor der Tür saß. Als sie den Angeklagten vor der Wohnung erblickte, empfand sie auf Grund der gesamten Vorgeschichte und seiner Drohungen sofort große Angst vor ihm; sie ließ ihre Einkäufe auf dem Podest vor dem ersten Obergeschoss fallen, fing augenblicklich an zu schreien und vor ihm in das Erdgeschoss des Hauses zu flüchten, wobei sie, die wegen früherer Verletzungen ein Bein nachzog, in ihrer Beweglichkeit erheblich eingeschränkt war, was es dem Angeklagten ermöglichte, sie sogleich noch am Fuße der Treppe im Erdgeschoss - im Bereich der dortigen Briefkästen - einzuholen. Der Angeklagte wiederum hatte nunmehr Angst davor, dass die Nachbarn durch das laute und panische Schreien seiner Frau alarmiert werden und die Polizei rufen könnten, wie er es ja bereits nach der polizeilichen Wegweisungsverfügung erlebt hatte. Vor dem Hintergrund der Strafandrohung in der Gewaltschutzanordnung, die ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe benannte, befürchtete er im Falle eines Polizeieinsatzes ins Gefängnis zu müssen. Auch befürchtete er, zur Zahlung eines hohen Ordnungsgeldes verpflichtet zu werden. Aus diesem Grund ergriff er seine Frau und versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, was sie allerdings nicht sofort zum Schweigen brachte. Ob in diesem Moment Z. T., wie der Angeklagte später angab, ein zufällig im Hausflur an einem dort abgestellten Fahrrad frei zugänglich hängendes massives Fahrradbügelschloss zuerst ergriff, um sich gegen ihren Mann zur Wehr zu setzen, oder ob der Angeklagte dieses sogleich selbst an sich nahm, konnte die Kammer nicht aufklären. Jedenfalls fügte Z. T. ihrem Mann keinerlei Verletzungen zu, die auf Schläge mit einem Fahrradschloss hindeuten könnten. Der Angeklagte selbst jedoch ergriff - entweder dieses seiner Frau sofort entreißend oder es von dem Fahrrad nehmend - seinerseits das schwere Bügelschloss und schlug sogleich mit der massiven, kantigen Verschlussseite auf seine Frau ein, um sie hierdurch zum Schweigen zu bringen. Dabei schlug er insgesamt jedenfalls 30 bis 40-mal in Tötungsabsicht in Richtung ihres Kopfes, traf jedoch mindestens acht Mal auch ihre Unterarme, welche sie zum Schutze ihres Kopfes in verzweifelten Abwehrbemühungen erhoben hatte. Im Übrigen schlug der Angeklagte gezielt auf ihren Kopf ein, wo sich später zwölf noch abgrenzbare schwere Schädelverletzungen zeigten, wobei die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte ihren Kopf diverse weitere Male getroffen hat, dies jedoch wegen der großflächigen Zerstörung des Schädelknochens nicht mehr zu abgrenzbaren Verletzungen führte. Letztlich führten die zahlreichen Schläge zu einem offenen Schädel-Hirn-Trauma bei Z. T., in dessen Folge ihr offenliegendes Gehirngewebe teilweise regelrecht zermalmt wurde. Neben dem Bestreben, die laut schreiende Z. T. zum Schweigen zu bringen, um einer Strafverfolgung wegen des Verstoßes gegen die Gewaltschutzanordnung zu entgehen, was ihn zum Zuschlagen mit dem massiven Fahrradschloss veranlasste hatte, wurde der Angeklagte bei der Tat zudem auch von einer immensen Wut sowie Hass auf sie infolge der diversen erlebten narzisstischen Kränkungen angetrieben, weshalb er sie umbringen wollte. Diese narzisstischen Kränkungen empfand der Angeklagte infolge der Trennung, der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe durch seine Frau und Töchter und der damit einhergehenden Offenbarung der innerfamiliären Situation an Außenstehende sowie der - in seinen Augen durch die Mutter unterstützte - Abkehr der älteren Töchter und Hinwendung zu westlichen Freiheiten und letztlich insgesamt infolge des Verlustes der Kontrolle und Macht über seine Familie, die er als Familienoberhaupt innehatte, und von der er glaubte, dass sie ihm zustand. Verstärkt wurde dies in der konkreten Situation dadurch, dass Z. T. nach dem Aufeinandertreffen mit ihrem Mann im Hausflur sofort zu schreien begonnen hatte und ihn dadurch, wie er befürchtete, der Strafverfolgung aussetzte, was ebenfalls - genauso wie die Weigerung, in diesem Moment mit ihm zu kommunizieren - eine weitere Kränkung des hochnarzisstischen Angeklagten darstellte. Infolge dieses Hasses und dieser Wut schlug der Angeklagte über einen durchaus mehrere Minuten andauernden Zeitraum mit absolutem Vernichtungswillen in gleichmäßigem Rhythmus und stetigen gleichbleibenden Ausholbewegungen auf Z. T. ein, wobei diese zunächst noch laut durchs Haus gellende Todesschreie ausstieß. Die Schreie wurden sowohl von So., Se. und Ye. vernommen, welche erkannten, dass sie von ihrer Mutter stammten und verzweifelt die Polizei riefen, als auch durch diverse Nachbarn. Die im zweiten Obergeschoss wohnende und zunächst noch schlafend im Bett liegende Zeugin B. war die erste der Nachbarn, die auf diese Schreie reagierte. Sie verließ ihr Bett, zog sich schnell an und begab sich in das Treppenhaus, um zu sehen, ob sie helfen könne. Als sie sich auf dem Podest vor dem ersten Stock befand, konnte sie den Angeklagten am Fuße der Treppe im Erdgeschoss auf seine mit dem Rücken an der gegenüberliegenden Wand unter den Briefkästen hinabgesackte Frau mit regelmäßigem Rhythmus einschlagen sehen. Sie schrie ihn an, dass er die Frau in Ruhe lassen möge, woraufhin er sich langsam zu der Zeugin umdrehte, sie ansah und das Fahrradschloss auf eine von ihr als bedrohlich empfundene Art und Weise in ihre Richtung erhob. Die nunmehr gänzlich angsterfüllte Zeugin B. rannte daraufhin sogleich wieder in Richtung ihrer eigenen Wohnung nach oben. Auf dem Rückweg traf sie wiederum den Zeugen T., der in der ebenfalls im zweiten Obergeschoss befindlichen WG der Zeugen R. und E. zu Gast war. Nachdem die WG-Mitbewohner und der Zeuge T. durch die Todesschreie ebenfalls geweckt worden waren, hatten sie zunächst debattiert, wie sie mit dieser Situation umgehen sollten, während durchgehend die Schreie von Z. T. sowie Schlaggeräusche laut durchs Haus klangen. Der Zeuge T. entschied sich schließlich, mit einem Regenschirm bewaffnet, vorsichtig hinunter zu gehen. Auch er traf, ebenso wie die Zeugin B., auf den am Fuß der Treppe befindlichen Angeklagten, der über seiner - mittlerweile verstummten - Frau stand und vehement mit kräftigen und gleichmäßigen Ausholbewegungen auf ihren Kopf einschlug. Da der Zeuge T., der den Angeklagten ebenfalls vergeblich angeschrien hatte, erkannte, dass er Z. T. auf Grund ihrer schweren Verletzungen nicht mehr würde helfen können, zog auch er sich aus Angst vor dem Angeklagten sogleich wieder in Richtung der oberen Stockwerke zurück. Der Zeuge T. und seine Mitbewohner konnten weiterhin noch für eine gewisse Zeitspanne die lauten, fortgesetzten rhythmischen Schläge des Angeklagten auf den Kopf seiner Frau vernehmen. Z. T. verstarb kurze Zeit später nach dem Eintreffen der zwischenzeitlich informierten Polizeibeamten noch vor Ort an ihren schwersten Kopfverletzungen. Der Angeklagte wiederum war nach der Tat vor Ort geblieben, hatte sich - mit Blick auf seine sterbende Frau, die noch leise stöhnende Laute von sich gab - erschöpft auf das Treppenpodest vor dem ersten Stock gesetzt und versucht, sich eine Zigarette anzuzünden. Er ließ sich von den kurz darauf eintreffenden Polizeibeamten widerstandslos festnehmen. Eine schwere Erschütterung infolge der Tatbegehung vermochte die Kammer im Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen. Der nicht intoxikierte Angeklagte war bei der Tat in seiner psychisch-geistigen Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt und in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit dementsprechend nicht eingeschränkt. Er war bei der Tatausführung in der Lage, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen hinreichend gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. III. Beweiswürdigung
- Feststellungen zur Person des Angeklagten: Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen maßgeblich auf seinen eigenen Angaben, welche er in der psychiatrischen Exploration gegenüber der forensischen Sachverständigen Dr. H., die sie insoweit als Zeugin bekundet hat, sowie in der Hauptverhandlung selbst gemacht hat. Er hat seinen Lebensweg - so wie unter Ziffer I. im Einzelnen dargestellt - weitgehend schlüssig und chronologisch nachvollziehbar im Zusammenhang geschildert. Teilweise wurden seine diesbezüglichen Einlassungen zudem durch die Aussagen seiner in der Hauptverhandlung vernommenen drei älteren Töchter So., Se. und Ye. sowie des Nebenklägers, des jüngeren Bruders von Z. T., bestätigt, die allesamt ebenfalls einzelne biographische Details aus dem Leben des Angeklagten berichteten. Soweit sich innerhalb der verschiedenen grundsätzlich übereinstimmenden Darstellungen des Angeklagten zu seiner Person - womöglich auch nur vermeintliche - innere Widersprüche ergeben haben, die bereits unter Ziffer I. aufgezeigt wurden, ließen sich diese nicht immer mit hinreichender Sicherheit letztgültig aufklären. So erscheint insbesondere eine Diskrepanz zwischen der Beschreibung des Lebens des Angeklagten im ... als prekär und zugleich beruflich sowie finanziell erfolgreich zu bestehen. Auch äußerte sich in diesem Zusammenhang etwa der Zeuge N., ein aus dem ... stammender Bekannter des Angeklagten, der als Dolmetscher für Farsi tätig ist, äußerst skeptisch bezüglich des vermeintlichen Wohlstandes des Angeklagten im ... . Er merkte diesbezüglich - fast schon süffisant - an, dass er selbst den ... sicherlich nicht verlassen hätte, wenn er - wie vorgeblich der Angeklagte - dort ein Haus und ein florierendes Unternehmen gehabt hätte, womit er andeutete, dem Angeklagten insoweit keinen Glauben zu schenken. Ein weiterer Bekannter des Angeklagten, der den Kulturkreis, aus dem dieser stammt, gut kennt und einschätzen kann, der Zeuge K., der ebenfalls als Dolmetscher für Farsi zu vielen Personen ... und ... Herkunft Kontakt hat, bekundete, sich im Hinblick auf die Ausbildung des Angeklagten nicht sicher zu sein, ob dessen Angaben stimmen könnten. So finde er, der Zeuge, es auffällig, dass der angeblich gebildete Angeklagte beispielsweise kein Englisch spreche, obwohl dies gerade für studierte Architekten oder Ingenieure aus dem ... eigentlich üblich sei. Auch habe er im Vokabular des Angeklagten, den er seit 2015 kenne, bei verschiedenen Unterhaltungen keine Fachbegriffe aus dem Baugewerbe feststellen können. Dies alles begründet zumindest Zweifel an den Darstellungen des Angeklagten. Gleichwohl haben jedoch seine in der Hauptverhandlung vernommenen Töchter übereinstimmend bekundet, dass er durchaus im ... im Baugewerbe tätig gewesen sei und eine Firma geführt habe, in der auch Angestellte beschäftigt gewesen seien. So., die älteste Tochter, die also lebensnah die Umstände im ... am besten mitbekommen haben und erinnern dürfte, konkretisierte sogar, dass der Angeklagte Häuser gebaut habe, also beruflich wie ein Architekt tätig gewesen sei. Dementsprechend hat die Kammer letztlich ihren Feststellungen zu Grunde gelegt, dass der Angeklagte gewisse berufliche Erfolge im ... verzeichnet und auch eine entsprechende Ausbildung durchlaufen hat, wenngleich - wohl persönlichkeitsbedingt, worauf im Einzelnen noch ausführlich einzugehen sein wird - eine zumindest überhöhte und übertriebene Darstellung, was das Ausmaß der erzielten Erfolge anbelangt, naheliegt. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass es einzelne offensichtliche Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Hauptverhandlung und in der Exploration gab, auch wenn seine Angaben im Wesentlichen übereinstimmten. So hat der Angeklagte zunächst seinen Vater nur in der Exploration ausdrücklich als gewalttätig geschildert, während er dies in der Hauptverhandlung relativiert und stattdessen betont hat, dass sein Vater ein Vorbild und zudem berühmt gewesen sei. Allerdings ist die Kammer auf Grundlage der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Aussagen seiner Töchter davon überzeugt, dass sich patriarchalische und auch gewalttätige Verhaltensmuster in der Familie bereits in der Persönlichkeit des Vaters des Angeklagten zeigten und damit von dem Angeklagten frühzeitig verinnerlicht wurden. Alle drei vernommenen Töchter sagten aus, dass ihnen ihre Mutter verschiedentlich von Gewalttätigkeiten des Großvaters väterlicherseits berichtet habe; so habe er nach ihrer Erzählung etwa seine eigene Frau, die Großmutter der Kinder, bei einem Vorfall zu Zwecken der Maßregelung mit kochendem Wasser übergossen. So. hat wiederum ergänzt, selbst gesehen zu haben, wie ihr Großvater wiederholt ihre Großmutter, teils heftig, geschlagen habe. Vor allem weichen jedoch die Angaben des Angeklagten zu seinem Drogenkonsum, die er in der Hauptverhandlung und der Exploration gemacht hat, teils erheblich voneinander ab. Übereinstimmend hat er lediglich geschildert, zunächst wegen Rückenschmerzen im ... Opium geraucht zu haben und später dann durch Bekannte in Deutschland mit Heroin in Kontakt gekommen und schließlich davon abhängig geworden zu sein. Während er in der Exploration aber noch - wie unter Ziffer I. festgestellt - angegeben hat, seit seinem
- Lebensjahr regelmäßig Opium geraucht zu haben, wobei er die letzten acht Jahre vor der Auswanderung täglich konsumiert habe, relativierte er auch dies in der Hauptverhandlung. Er berief sich nunmehr darauf, lediglich die letzten fünf Jahre im Iran Opium konsumiert zu haben, wobei dies nicht täglich der Fall gewesen sei; auch habe er nur ein halbes Gramm pro Tag genommen. Dennoch hat die Kammer seine in der Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. H. gemachten Angaben ihren Feststellungen zu Grunde gelegt. Denn diese werden wiederum durch die Aussagen von So., Se. und Ye. T. gestützt. Zwar sind diese jeweils zu jung, um einen jedenfalls 15 Jahre zurückliegenden Beginn des Betäubungsmittelkonsums ihres Vaters selbst wahrgenommen haben zu können. Sie haben aber übereinstimmend bekundet, dass es geradezu Teil der ihnen allen bekannten innerfamiliären Historie sei, dass ihr Vater bereits seit sogar über 20 Jahren Opiate nehme. Er selbst habe ihnen nämlich berichtet, bereits seit dem Alter von 18 oder 19 Jahren Opium geraucht zu haben; auch ihre Mutter habe dieses bestätigt. Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass die zunächst gegenüber der Sachverständigen gemachten entsprechenden Aussagen des Angeklagten zutreffend sind, während die späteren Einlassungen Bemühungen entsprechen, sich in einem besseren Licht darzustellen. So war der Angeklagte zumindest teilweise - bezogen auf gewisse Umstände - in der Exploration weniger bestrebt, sich taktisch einzulassen, als dies später in der Hauptverhandlung der Fall war, worauf im Einzelnen im Rahmen der Würdigung seiner Angaben zum Familienleben und zur Tatentwicklung noch ausführlich eingegangen wird. Konkrete Feststellungen zu den in Deutschland regelmäßig von dem Angeklagten an Heroin konsumierten Mengen vermochte die Kammer im Übrigen nicht zu treffen. Insoweit hat er selbst widersprüchliche Angaben gemacht; die Zeuginnen So., Se. und Ye. T. wiederum konnten nur den regelmäßigen und die Familie - sowohl finanziell als auch in Folge seiner zunehmenden Unberechenbarkeit und Aggressivität - sehr belastenden Heroinkonsum des Angeklagten als solchen bestätigen, aber keine weitergehenden Angaben machen. Die Feststellungen zu der außerehelichen Beziehung des Angeklagten im ... beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, die durch die Aussage von So. T. bestätigt wurden. Soweit der Angeklagte darüber hinaus allerdings behauptet hat, dass diese Beziehung letztlich lediglich eine Reaktion auf die Untreue seiner Ehefrau gewesen sei, die ihn zeitweilig sogar im ... für längere Zeit verlassen habe, vermag die Kammer dem nicht vollständig zu folgen. So. T. hat insoweit nachvollziehbar berichtet, dass ihre Mutter im ... zwar tatsächlich für etwa ein bis zwei Monate zu ihrer eigenen Mutter gezogen sei; dies sei jedoch lediglich eine Reaktion auf die Affäre des Angeklagten mit dessen Sekretärin gewesen. Alle drei vernommenen Töchter insistierten, dass ihre Mutter den Vater nie betrogen und auch viel zu große Angst vor ihm gehabt habe, als dass sie sich entsprechendes je getraut hätte; auch sei sie für derartiges viel zu schüchtern und zurückhaltend gewesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der sich durch weite Teile der Einlassung des Angeklagten ziehenden Ausführungen, dass seine Frau ihn regelmäßig betrogen habe, welche zur Überzeugung der Kammer widerlegt sind, auf die weiteren Ausführungen unter Ziffer III.
- verW.n. Die Feststellung, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 11.09.
- Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum äußeren Tatablauf: Die Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten und dem unter Ziffer II.
- festgestellten äußeren Geschehensablauf, einschließlich der von Z. T. erlittenen Verletzungen, beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen B., T., R., E., So., Se. und Ye. T., W., POM H., PK P., KHK C. und KOK C, der Inaugenscheinnahme diverser Lichtbilder, die den Tatort zeigen, den Angaben des sachverständigen Zeugen und rechtsmedizinischen Sachverständigen U. sowie dem rechtsmedizinischen Gutachten, welches die Sachverständige für Rechtsmedizin Prof. Dr. med. P.W. erstattete: a)Der Angeklagte hat seine Täterschaft sowohl in der psychiatrischen Exploration als auch in der Hauptverhandlung grundsätzlich eingeräumt, wobei seine Angaben zum Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens im Treppenhaus der ... und vor allem zu seiner Erinnerung hieran im Einzelnen teilweise erheblich voneinander abweichen. Dennoch vermochte die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung seine Darstellungen, soweit sie übereinstimmen, den Feststellungen zu Ziffer II.
- zu Grunde zu legen. Zur besseren Übersichtlichkeit sollen bereits an dieser Stelle auch einige Angaben des Angeklagten zur inneren Tatseite wiedergegeben werden, sofern sie im Kontext zu seinen Schilderungen zum unmittelbaren Geschehensablauf stehen, obwohl ihre Würdigung erst später im Zusammenhang mit der ausführlichen Beurteilung der Beweisaufnahme zur Familiendynamik, Persönlichkeitsstruktur und Tatvorgeschichte erfolgen soll: aa) In der Exploration habe der Angeklagte - nach Darstellung der psychiatrischen Sachverständigen Dr. H. - zu den Tatvorwürfen befragt einleitend angegeben, sich nicht erinnern zu können und nicht zu wissen, was passiert sei. Er wisse nur noch, dass er an dem Morgen nach Hause gegangen sei, um seiner Frau die 1.400,00 € zu bringen; diese Idee habe er beim Frühstück in der Klinik entwickelt. Er habe mit seiner Frau über die Wegweisung sprechen und sie fragen wollen, warum er sich der Familie für sechs Monate nicht habe nähern dürfen. In dem Mehrfamilienhaus angekommen, habe er sich zuerst auf die Treppe gesetzt und dann sein Ohr an die Wohnungstür gelegt. Auf einmal sei seine Frau, von der er gedacht habe, dass sie wegen der Ferien, von denen er aus einem Telefonat mit seinen jüngeren Kindern gewusst habe, zu Hause wäre, unerwartet die Treppe hochgekommen. Er habe einen Schock bekommen und angefangen zu zittern. Seine Frau habe ihn sofort angeschrien und gefragt, was er dort mache. Sie sei sodann die Treppe hinuntergegangen, während er selbst diese ein Stück nach oben gegangen sei, um ihr den Weg zur Wohnungstür frei zu machen. Nachdem sie jedoch nicht hochgekommen sei, sei er ihr hinterhergerannt, um mit ihr zu sprechen. Er habe ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht schreie; außerdem habe er verhindern wollen, dass sie weglaufe. An weiteres könne er sich nicht erinnern, insbesondere auch nicht an ein Fahrradschloss. Seine Erinnerung habe erst wieder eingesetzt, als die Polizei ihm Handschellen angelegt habe. Allerdings verdeutlichte der Angeklagte in der Exploration davon auszugehen, dass er durchaus derjenige gewesen sei, der Z. T. getötet habe. bb) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger eine Erklärung abgegeben, die er sich ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Auch insoweit gab er u.a. an, sich nur bruchstückhaft zu erinnern, wobei seine Angaben zunächst denen in der Exploration entsprachen. Auch erklärte er, die Schuld für die Tat auf sich zu nehmen, obwohl er sich nicht an das eigentliche Tatgeschehen erinnern könne. Sodann hat er die Angaben aus der Exploration jedoch dahingehend ergänzt, dass es im Flur, nachdem er seiner Frau die Treppe hinuntergefolgt sei, zu einem lautstark ausgetragenen Streit zwischen ihnen gekommen sei. Ebenso wie in der Exploration erklärte er, seiner Frau den Mund zugehalten zu haben, weil er gewollt habe, dass sie aufhöre, zu schreien; zudem habe er verhindern wollen, dass sie weglaufe. Anders als noch in der Exploration schilderte er nun jedoch weitere Erinnerungen an die Tat, die er allerdings vage - zum Teil eher als Vermutungen - formulierte. So gehe er insbesondere davon aus, dass seine Frau aus Angst vor ihm das Fahrradschloss ergriffen habe, um sich gegen körperliche Übergriffe zu verteidigen. Jedenfalls habe seine Frau mit einem Gegenstand auf ihn eingeschlagen. Im weiteren Verlauf des Streits habe er dann wohl im Affekt die Kontrolle über sich verloren und seiner Frau das Fahrradschloss oder einen anderen Gegenstand entrissen und damit auf sie eingeschlagen. An dieses eigentliche Tatgeschehen habe er aber eigentlich keine zusammenhängende Erinnerung. Er habe nur einzelne Bilder im Kopf, könne sich an Schläge jedoch überhaupt nicht erinnern. cc) An den weiteren Hauptverhandlungstagen hat der Angeklagte sich noch in zahlreichen Erklärungen, die überwiegend spontan als Reaktion auf die jeweiligen Teile der an dem Sitzungstag durchgeführten Beweisaufnahme erfolgten, umfangreich persönlich eingelassen. Sowohl auf den jeweiligen Kontext dieser Einlassungen als auch auf die Inhalte, soweit sie das Tatvorgeschehen, die konkrete Tatentwicklung am Tattag, insbesondere hinsichtlich der emotionalen Verfassung des Angeklagten, und die Tatmotivation betreffen, soll zur besseren Übersichtlichkeit und Vermeidung von Wiederholungen unter Ziffer III.
- ausführlich eingegangen werden. Gemein ist diesen Einlassungen jedenfalls, dass der Angeklagte die Begehung der Tat weiterhin grundsätzlich eingeräumt hat - auch wenn er sich moralisch nur eingeschränkt in der Verantwortung sieht. Bemerkenswert ist allerdings, dass er in späteren Einlassungen, insbesondere in derjenigen vom 12.11.2019, durchaus betont hat, ständig, insbesondere in seinen Träumen, konkrete Bilder davon vor seinem geistigen Auge zu sehen, wie er seine Frau erschlagen habe, sich also durchaus an die eigentliche Tat erinnern zu können. Dies hat er sogar auf ausdrückliche entsprechende Nachfrage der psychiatrischen Sachverständigen nach konkreten Erinnerungen an die Schläge noch einmal bejaht. Erst später, nachdem ihm der Widerspruch zu seinen übrigen Schilderungen vor Augen geführt worden war, äußerte er sich wieder erheblich vager und zog sich darauf zurück, nur einzelne Traumbilder davon zu sehen, wie er bzw. "jemand" seine Frau erschlage. Daneben hat der Angeklagte insbesondere im Rahmen zweier weiterer Einlassungen in der Hauptverhandlung - am 04.11.2019 und am 05.12.2019 - ausführlich Stellung zum konkreten Tatablauf genommen und die bisherigen Schilderungen um einzelne Details ergänzt, wobei er allerdings wiederum keine expliziten Angaben zu dem Fahrradschloss gemacht hat. So hat er erneut jeweils berichtet, wie er an dem fraglichen Morgen vor der Wohnungstür gesessen und sein Ohr an die Tür gedrückt habe, wobei er gewusst habe, dass seine Kinder zu Hause gewesen seien und auch seine Frau dort gewähnt habe. Er habe sie anflehen wollen, ihn zurückzunehmen. Dabei habe er versucht, nicht von den Nachbarn bemerkt zu werden. Plötzlich habe seine Frau jedoch auf der Treppe gestanden und ihn gefragt, was er dort mache und ob er nicht wisse, dass er nicht dort sein dürfe. Dann sei sie hinuntergegangen und er sei ihr gefolgt. Dabei habe seine Frau geschrien: "Hilfe, Hilfe, er will mich töten!" Er habe Angst bekommen und nur gewollt, dass sie still sei und ihr deshalb den Mund zugehalten. Sie habe auch angefangen, ihn mit einem Gegenstand, den er nicht bezeichnen könne, zu schlagen, was er allerdings nur am 04.11., nicht jedoch am 05.12.2019 in dieser Form in seine Angaben inkorporierte; am 05.12.2019 erwähnte er nur, dass seine Frau ihn irgendwie geschlagen, nicht jedoch, dass sie einen Gegenstand ergriffen habe. Er habe währenddessen nur gedacht, dass Leute kommen würden, wenn sie nicht aufhöre zu schreien. Und dann würde er für Jahre ins Gefängnis gehen, zumal sie zuvor einmal zu ihm gesagt habe, dass sie dafür sorgen werde, dass er ins Gefängnis komme. Auch habe er befürchtet, nun 250.000,00 € zahlen zu müssen. Er habe, was er am 04.
- schilderte, gesagt oder gedacht: "Um Gottes Willen, mach unser Leben nicht kaputt!" Dann sei jedoch alles kaputtgegangen; er habe ihr, jedenfalls laut seiner Schilderung vom 04.11.2019, den Gegenstand weggenommen. Anschließend sei er wieder zu sich gekommen und habe sie blutig am Boden liegen sehen. Die Kammer hat insbesondere die ausführlichen Schilderungen des Angeklagten vom 04.
- und 05.12.2019, die er jeweils in freier Rede - eingebettet in umfangreiche Ausführungen zu dem Familienleben und der Tatvorgeschichte - offenbar spontan tätigte, ihren Feststellungen zum Tatablauf grundsätzlich zu Grunde gelegt, soweit sie seine vorherigen Angaben um Details ergänzen. Die konkrete Würdigung seiner darin zur Überzeugung der Kammer enthaltenen Angaben zum Tatmotiv sollen unter Ziffer III.
- im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen zur Tatdynamik und Persönlichkeit des Angeklagten erfolgen. Trotz der aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen des Angeklagten zu seiner Erinnerung an die Tat hat die Kammer bereits nach seinen eigenen Einlassungen keinerlei Zweifel an seiner Täterschaft, da er jedenfalls durchgehend eingeräumt hat, seine Frau getötet zu haben. Auch hinsichtlich der weiteren konstant geschilderten äußeren Abläufe - also insbesondere des Umstandes, dass der Angeklagte zunächst an der Wohnungstür gehorcht habe und von seiner Frau überrascht worden sei, was zu einer Auseinandersetzung im Treppenhaus und letztlich insbesondere dem Zuhalten ihres Mundes geführt habe, um Schreie und eine Entdeckung zu vermeiden - hat die Kammer keinerlei vernünftige Zweifel. Soweit der Angeklagte hingegen wiederholt angegeben hat, dass seine Frau das Fahrradschloss zuerst ergriffen und ihn damit geschlagen habe, vermag die Kammer sich allerdings keine sichere entsprechende Überzeugung zu bilden. Vielmehr liegt vor dem Hintergrund, dass dieser - aus seiner Sicht durchaus bedeutsame Umstand - gerade nicht bereits in der Exploration, sondern erstmals in der durch seinen Verteidiger verlesenen Erklärung Erwähnung findet, die Annahme nahe, dass es sich um eine Schutzbehauptung handeln könnte, die ihn weniger als Aggressor erscheinen lassen soll. Auch ist bemerkenswert, dass die Schilderungen des Angeklagten in seinen zahlreichen Einlassungen in der Hauptverhandlung insoweit in Details abweichen. Zuweilen erwähnt er das Fahrradschloss oder einen anderen Gegenstand, den seine Frau ergriffen und er ihr entrissen habe, wie aufgezeigt, überhaupt nicht. An anderen Stellen gibt er hingegen sogar konkret an, von seiner Frau gerade damit geschlagen worden zu sein. Auch dies lässt seine Einlassung insoweit als angepasst und nicht wahrheitsgemäß erscheinen. Überdies hat der sowohl als sachverständiger Zeuge als auch als Sachverständiger fungierende Rechtsmediziner U., welcher noch am Tattag zur Untersuchung des Leichnams von Z. T. sowie des Körpers des Angeklagten auf Spuren hinzugezogen wurde, angegeben, bei der körperlichen Untersuchung des Angeklagten zwar durchaus an diesem Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt zu haben, jedoch keine, die belegten, dass er mit dem massiven Fahrradbügelschloss geschlagen worden sei. So habe sich an der Schläfe links eine kratzerartige Hautrötung gefunden; weitere kleine Oberhautverletzungen hätten sich am linken Zeigefinger, linken Daumen, rechten Handgelenk, rechten Daumen, rechten Daumenballen, rechten Ringfinger und rechten Kleinfinger gefunden. Diese imponierten sämtlich frisch und ließen sich mit dem fraglichen Tatgeschehen zeitlich ohne weiteres in Einklang bringen. Ein konkreter Entstehungsmechanismus sei hingegen nicht sicher feststellbar, allerdings sei durchaus denkbar, dass sie im Rahmen einer dynamischen körperlichen Auseinandersetzung, etwa infolge einer Gegenwehr des Tatopfers, entstanden sein könnten. Ihre Morphologie lege jedoch nach seiner sachverständigen Einschätzung, welche die Kammer sich nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen macht, nicht den Einsatz eines Schlagwerkzeuges durch Z. T. nahe. Trotz der aufgezeigten Zweifel vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, seine Frau habe das Fahrradschloss zuerst ergriffen, letztlich allerdings auch nicht sicher auszuschließen, da es durchaus denkbar erscheint, dass sie dieses in ihrer Verzweiflung und Angst tatsächlich zunächst an sich genommen haben könnte, um sich gegen einen befürchteten Angriff des Angeklagten zur Wehr setzen zu können. Die Kammer geht insoweit - mangels jedweder Hämatome am Körper des Angeklagten, die auf einen Einsatz des massiven Schlosses gegen ihn hindeuten würden, sowie seiner erheblich überlegenen Körperkraft - allerdings davon aus, dass es ihm in diesem Fall sofort gelungen ist, ihr das Fahrradschloss zu entreißen und gegen sie einzusetzen, ohne dass ihm seinerseits in diesem Moment ein ernsthafter Angriff seiner Frau gedroht hätte. Die weitere Darstellung und Würdigung der ambivalenten Einlassungen des Angeklagten soll im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Hintergründen der Tat erfolgen. b) Das Geständnis des Angeklagten wird zudem durch die Beobachtungen der unmittelbaren Tatzeugen B. und T. gestützt. Auf ihren Aussagen beruhen auch maßgeblich die weiteren Erkenntnisse zu den konkreten Abläufen des unmittelbaren Tatgeschehens, also der Art und Weise, wie der Angeklagte mit dem Fahrradbügelschloss auf seine Frau eingeschlagen hat, sowie der Dauer des Tatgeschehens. Die Zeugen B. und T. haben jeweils ihre Wahrnehmungen und ihre Versuche, in das Tatgeschehen einzugreifen, so wie die Kammer sie unter Ziffer II.
- im Einzelnen dargestellt hat, glaubhaft bekundet. Sie haben insoweit übereinstimmend und einander ergänzend angegeben, dass die Zeugin B. zuerst auf den Angeklagten getroffen sei, da sie jeweils beschrieben haben, dass diese dem Zeugen T. in dem Moment im Treppenhaus begegnet sei, als sie die Treppe wieder nach oben und er dieselbe nach unten gehastet sei. Beide Zeugen betonten ferner ausdrücklich, am Morgen des Tattages etwa gegen 08.00 Uhr durch regelrechte, markerschütternde Todesschreie geweckt worden zu sein, die sie auch jeweils sofort ernst genommen und dazu bewogen hätten, den Entschluss zu fassen, sich ins Treppenhaus zu begeben und nachzusehen, ob sie helfen könnten. Sie erläuterten, dass es sich um sehr laute und geradezu panische Schreie einer Frau gehandelt habe, die bei beiden die Assoziation geweckt habe, dass jemand umgebracht werde; einen zuvor etwa ausgetragenen Streit oder die Stimme eines Mannes hätten sie nicht gehört. Aus den Aussagen beider Zeugen schließt die Kammer zudem, dass sich das Tatgeschehen über eine erhebliche, zumindest einige Minuten andauernde, Zeitspanne erstreckt haben muss. Da die Zeugen nach ihren Aussagen jeweils erst durch die Schreie geweckt worden seien, hätten sie zunächst aufstehen und sich ankleiden müssen, bevor sie in der Lage gewesen seien, in das Treppenhaus zu gehen. Sie schilderten zudem beide unabhängig voneinander, sich zunächst auf Grund der Natur der Schreie, die auf eine gefährliche Situation schließen ließen, in einer gewissen Überlegungsphase befunden zu haben, in der sie ihre Handlungsoptionen überdacht hätten. Der Zeuge T., der in der WG der Zeugen R. und E. zu Gast gewesen sei, gab an - in Übereinstimmung mit deren Aussagen - mit ihnen zunächst im Wohnungsflur sogar noch debattiert zu haben, ob er überhaupt hinuntergehen und sich dabei eventuell - etwa mit einem Messer - bewaffnen solle. Auf Grund der Intervention der bei Mitnahme eines Messers eine Eskalation befürchtenden Zeugin R. habe er sich schließlich für einen Regenschirm als provisorische Waffe entschieden. In einer Gesamtschau geht die Kammer daher davon aus, dass alleine schon bis zu dem Eintreffen der Zeugen am Fuß der Treppe eine gewisse signifikante Zeitspanne, die sich jedenfalls nicht im Bereich von Sekunden bewegt haben kann, vergangen sein muss. Da die Zeugen T., R. und E. zudem übereinstimmend bekundet haben, auch nach Rückzug des Zeugen T. in die WG noch einige Zeit lang die lauten Schlaggeräusche weiter gehört zu haben, geht die Kammer davon aus, dass sich das Tatgeschehen insgesamt über einige Minuten erstreckte. Der Zeuge T. beschrieb die Szene, auf die er am Fuß der Treppe getroffen sei, schließlich äußerst anschaulich als regelrechtes "Massaker". Er habe einen ihm den Rücken zuwenden kräftigen Mann beobachtet, der wiederholt mit langsamen und weiten Ausholbewegungen, die ihn an das Spalten von Holz erinnert hätten, mit einem Fahrradschloss auf eine am Boden unterhalb der Briefkästen zusammengesackte Frau eingeschlagen habe, wobei die Schläge nach Einschätzung des Zeugen gezielt auf ihren Kopf - wohl sogar auf ihr Gesicht - gerichtet gewesen seien. Der Mann habe dabei über der Frau gestanden, wobei seine Beine sich jeweils links und rechts neben ihrem Unterkörper befunden hätten. Der Zeuge habe den Mann angeschrien und beschimpft, dass er aufhören solle. Dieser habe jedoch unbeirrt weitergemacht. Auf Grund der Position des Mannes habe der Zeuge T. den Kopf der Frau nur teilweise sehen können; das Verletzungsbild, das er gesehen habe, habe jedoch ausgereicht, sofort zu realisieren, dass sie nicht überleben würde. Heute wisse er nur noch, dass ihm das Wort "Massaker" unmittelbar nach dem Geschehen in den Sinn gekommen sei. Ein konkretes Bild der sich ihm dargebotenen Verletzung könne er aber nicht mehr wiedergeben, da er dieses aus Selbstschutz verdrängt habe. Es sei jedenfalls schrecklich gewesen; als er sich entschieden habe, sich wegen der Hoffnungslosigkeit der Rettungsbemühungen wieder selbst in Sicherheit zu bringen, habe sich unterhalb des Körpers der Frau jedenfalls schon eine große Blutlache gebildet. Seiner Einschätzung nach sei im Übrigen jeder der von ihm beobachteten Schläge potentiell tödlich gewesen; der sich ergebende Aufprall des Fahrradschlosses auf dem Kopf der Frau hätte ein eindrückliches dumpfes Geräusch ergeben, so als würde Metall auf einen Knochen treffen. Die Schläge seien zudem in einem bestimmten, eher langsamen, fast schon methodischen, regelmäßigen Takt, welchen der Zeuge in der Hauptverhandlung durch Klopfen auf den Zeugentisch demonstrierte, geprägt gewesen. Der Zeuge gab an, genau diese Schläge noch immer gehört zu haben, als er bereits wieder zurück in der WG gewesen sei. Er habe sich dort mit den Bewohnern der WG ausgetauscht, so dass er wisse, dass auch diese das Geräusch noch gehört hätten. Die Todesschreie der Frau seien zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits erloschen gewesen. Auf Grund der sich länger hinziehenden, gleichmäßigen Schlaggeräusche, die er noch eine Weile vernommen habe, schätze der Zeuge, dass der Täter bestimmt mindestens 40 bis 50-mal auf die Frau eingeschlagen haben müsse. Die Zeugin B. bestätigte die Beobachtungen des Zeugen T. zu dem Bild, das sich ihm am Fuße der Treppe geboten habe, wobei sie nur habe sehen können, dass der Mann mit einem Gegenstand, den sie später bei der Polizei aufgezeichnet habe - und der, wovon die Kammer sich durch Inaugenscheinnahme der Skizze überzeugen konnte, die Form eines Fahrradbügelschlosses hat - auf die am Boden zusammengesackte Frau eingeschlagen habe. Deren Kopf sei aus ihrer Perspektive jedoch durch den Körper des großen und kräftigen Mannes verdeckt gewesen. Auch sie habe im Übrigen große Ausholbewegungen und rhythmische Schläge wahrgenommen. An die noch länger andauernden Schlaggeräusche habe sie hingegen keine Erinnerung mehr. Der Umstand, dass diese noch eine Weile zu hören waren, wird aber durch die Aussage der Zeugen R. und E. bestätigt, die diese ausweislich ihrer jeweiligen Angaben ebenfalls noch eine Zeit lang hätten wahrnehmen können. Die Zeugin B. beschrieb zudem ihre kurze Interaktion mit dem Angeklagten. Diesen habe sie von dem Zwischenpodest ausrufend aufgefordert, die Frau in Ruhe zu lassen. Daraufhin habe er sich langsam zu ihr umgedreht, sie angesehen und den Gegenstand drohend erhoben, was sie als gezielte Gestik in ihre Richtung mit der Zielsetzung, dass sie verschwinden möge, aufgefasst habe. Sie habe daraufhin derartig große Angst bekommen, dass sie wieder in Richtung ihrer Wohnung gerannt sei, wobei sie aber von den Zeugen E. und R. geradezu abgepasst worden und zur Sicherheit in die Wohnung der WG gebeten worden sei. Nach dem Eintreffen der Polizei habe sie noch mitbekommen, dass die älteste Tochter der Familie T. aus der Wohnung der Familie herausgerannt sei, den Leichnam ihrer Mutter gesehen und zusammengebrochen sei, wobei sie beinahe das Bewusstsein verloren habe. Polizeibeamte hätten die Zeugin B. infolge dieses "Tumultes" daraufhin zusammen mit den Kindern der Familie in die Wohnung gedrängt und aufgefordert, sich zunächst um diese zu kümmern. Sowohl die Zeugin B. als auch der Zeuge T. schilderten, dass sie den Angeklagten später in Handschellen auf dem Zwischenpodest zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss gesehen hätten. Bei diesem habe es sich eindeutig um den Mann gehandelt, der zuvor auf Frau T. eingeschlagen habe. Er habe auf den Zeugen T. erschöpft gewirkt, wie es nach einer großen körperlichen Anstrengung zu erwarten wäre. Die von diversen originellen Details durchzogenen Aussagen der Zeugen zum Tatgeschehen sind glaubhaft und konnten von der Kammer daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Sie finden zudem indiziell Bestätigung durch die Aussagen der Zeugen R. und E., die neben der Dauer der Schlaggeräusche auch die Entwicklung des Geschehens - in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen T. - und die Todesschreie der Geschädigten ebenfalls bekundeten. c) So., Se. und Ye. T. bestätigten zudem ebenfalls die eindringlichen und panischen Schreie ihrer Mutter, die sie jeweils vernommen hätten, wobei sie teilweise durch diese geweckt worden seien. So. beschrieb überdies in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin B. nach der Tat aus der Wohnung gerannt und die brutal zugerichtete Leiche ihrer eigenen Mutter gesehen zu haben, woraufhin sie kollabiert sei. d) Die Feststellungen zur Tatwaffe beruhen zunächst auf den geschilderten Angaben der Zeugen B. und T. sowie darüber hinaus gehend auf denjenigen des Zeugen KOK C. Mit diesem hat die Kammer weitere Lichtbilder, die den Tatort zeigen, in Augenschein genommen (Lichtbilder Spurensicherung, Tatort ... aus dem Sonderband Lichtbilder Bl. 1-60). Wegen der Einzelheiten wird jeweils auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Der zur Tatortaufnahme eingesetzte Zeuge hat bezüglich eines auf Bl. 54 abgebildeten Fahrradbügelschlosses bekundet, dass dieses rechts neben dem Kopf des Leichnams der Geschädigten gefunden worden sei, was wiederum die Lichtbilder auf Bl. 52 d.A. illustrieren. Bei diesem handelt es sich ausweislich der genannten Abbildungen um ein handelsübliches, schwarzes, massives, geschlossenes Fahrradschloss, das aus einem ummantelten Metallbügel einerseits sowie einem Metallkörper, dem eigentlichen Schließmechanismus, besteht, der wiederum rechteckige Kanten aufweist. An dem Metallkörper befinden sich ausweislich der Lichtbilder diverse blutsuspekte Antragungen. Unter einem Arm der Geschädigten sei nach Aussage des Zeugen eine aus Kunststoff gefertigte graue Verschlusskappe, die zu dem Metallkörper gehöre, gefunden worden (vgl. Lichtbilder Nr. 53). Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Kappe bei dem dynamischen Schlagvorgang verloren gegangen ist. Der Zeuge KHK R. hat ausgesagt, dass der Zeuge Jan Z., der ebenfalls in der WG der Zeugin R. zu Gast gewesen sei, sein Fahrrad nach seiner Aussage im Hausflur abgestellt habe, an diesem habe das fragliche Schloss gehangen. Der Zeuge habe den Ermittlungsbeamten den Schlüssel für das Schloss präsentiert; ein Schließversuch habe ergeben, dass sich mit diesem das am Tatort sichergestellte Fahrradschloss öffnen lasse. In einer Gesamtschau bestehen damit keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Bügelschloss um die Tatwaffe handelt; zudem belegen die vorgenannten Erkenntnisse, dass es von dem Angeklagten offenbar im Hausflur spontan gefunden wurde, weil es frei zugänglich an einem dort abgestellten Fahrrad hing. e) Die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen und die Todesursache folgen aus dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. med. P.W., das sie insbesondere auf die Erkenntnisse aus der Obduktion der Geschädigten, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die das aufgefundene Fahrradschloss zeigen, sowie auf die Aussagen der Tatzeugen T. und B. in der Hauptverhandlung gestützt hat: Die Fachärztin für Rechtsmedizin und Direktorin des Instituts für Rechtsmedizin des ... hat in der Haupthandlung zusammenfassend ausgeführt, dass bei der Geschädigten ausgedehnte Verletzungen des Gesichts- und Hirnschädels feststellbar gewesen seien; es hätten sich diverse rechtwinklig geformte Verletzungen der Haut in der linken Augen-, Schläfen- und Scheitelregion gezeigt. Diese hätten sich zudem zum Teil als ausgedehnte Weichteilverletzungen mit Gewebeaustritt dargestellt, wobei die entsprechende Augen- und Schädelpartie eine regelrechte Deformierung erfahren habe. Auch der jeweils darunterliegende Knochen habe eindrucksvoll neben ausgedehnten Frakturen rechtwinklig geformte, fast schon an Ausstanzungen erinnernde Bruchkanten aufgewiesen. Insoweit seien die von den Zeugen T. und B. bekundeten Schläge mit dem am Tatort aufgefundenen Bügelschloss ohne weiteres geeignet, diese Verletzungen herbeizuführen. Die besondere Morphologie der geformten Verletzungen und Bruchkanten des Schädels belege aus rechtsmedizinischer Sicht hinreichend sicher, dass mit den rechteckigen Metallkanten des Schlosskörpers, nicht dem gebogenen Bügel, zugeschlagen worden sei, zumal an dem Metallkörper auch Blutanhaftungen festgestellt worden seien. Auch seien die markanten Verletzungsbilder mit der Größe der massiven Kanten des Metallkörpers vereinbar. Insgesamt habe sich das Verletzungsbild als ein schweres offenes Schädel-Hirntrauma präsentiert. Dieser makroskopische Befund habe sich auch durch die neuropathologische Untersuchung bestätigt; so hätten sich neben einem teilweise hochgradigen Hirnödem ausgeprägte Prellungsherde des linken Stirnlappens und des linken Schläfenlappens bis in die zentralen Kerngebiete links reichend ergeben. Weiterhin hätten sich Prellungsherde des rechten Scheitel-, Schläfen- und Occipitallappens sowie der Kleinhirnrinde gezeigt. Die linksseitig gelegenen Verletzungen seien insoweit als Folge der direkten Gewalteinwirkung auf die linke Kopfseite, bei welcher der Schädel dort zertrümmert worden sei, zu interpretieren. Die rechtsseitig gelegenen Prellungsherde seien wiederum sogenannte durch die Trägheit des Gehirns an der dem Ort der Gewalteinwirkung gegenüberliegenden Seite entstandene Gegenstoßherde. Neben den ausgedehnten Verletzungen ihres Kopfes habe die Geschädigte mindestens acht abgrenzbare Weichteileinblutungen entlang der Kleinfingerkante des linken Unterarmes aufgewiesen. Diese seien naheliegender Weise als passive Abwehrverletzungen zu interpretieren. Die Kammer hat mit der Sachverständigen Lichtbilder in Augenschein genommen, welche ihre Befunde jeweils illustriert haben und anhand derer sie diese erläutert hat (Gutachtenband Zusammenhangsgutachten mit Bildmappe). Wegen der Einzelheiten wird auf die sogleich näher benannten Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 3 StPO Bezug genommen. Das Lichtbild Nr. 3 der Bildmappe zeigt insoweit eine Übersichtsaufnahme des Kopfes der Geschädigten, während das Lichtbild Nr. 11 vor allem die linke Schädelpartie verdeutlicht. Der von der Sachverständigen beschriebene Zustand, insbesondere die großflächige Zerstörung sowie die Deformierung der linken Augen- und Schädelpartie und der Gewebeaustritt, sind jeweils deutlich erkennbar. Auf den Lichtbildern Nr. 5 - 8 sind zudem erhebliche Verletzungen der behaarten Kopfhaut sowie die Durchtrennung der Kopfschwarte durch massive stumpfe Gewalt auszumachen. Die von der Sachverständigen beschriebenen deutlich ausgestanzten, kantigen Verletzungsformen lassen sich wiederum auf den Bildern Nr. 9, 10, 12 - 18 ohne weiteres nachvollziehen. Die Kantenlängen würden ausweislich der Darstellung der Sachverständigen im Mittel 2 bis 3 cm betragen, was auf den Lichtbildern Nr. 13 und 14 anhand eines angelegten Zentimetermaßes schlüssig nachvollzogen werden kann. Auf diesen Bildern ist auch die Morphologie der Verletzungen als Quetsch-/Risswunde, welche die Sachverständige beschrieben hat, zu erkennen. Laut der Sachverständigen zeigten auch die Bilder Nr. 15 und 16 entsprechende Quetsch-/Risswunden, allerdings auf der linken Gesichtshälfte der Geschädigten. Die Lichtbilder Nr. 19 und 20 wiederum illustrierten ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen die acht frischen Hämatome am linken Arm der Geschädigten, die höchstwahrscheinlich als passive Abwehrverletzungen einzustufen seien. Daneben sind auf dem Lichtbild Nr. 20 auch Hämatome auf den Fingern der Geschädigte zu sehen. Die Bilder Nr. 24 und 25 wiederum zeigen deutlich erkennbar Einkerbungen des Schädelknochens, die augenscheinlich den zuvor beschriebenen kantigen Verletzungen entsprechen. Dies sei nach Einschätzung der rechtsmedizinischen Sachverständigen beeindruckend, da es Rückschlüsse auf die erhebliche Kraftentfaltung zulasse. Noch bemerkenswerter sei der Befund, der in den Bildern Nr. 26 und 27 zu sehen sei. Diese zeigen eine Großaufnahme des durch die Auswirkungen der Schläge teilweise offenliegenden Schädels, der den Blick auf das darunterliegende Gehirn und Gewebe freigibt. Die Schädelkante an der dortigen Bruchstelle weist teilweise ausgestanzte, rechtwinklige Bruchkanten auf. Insoweit sei nach rechtsmedizinischer Einschätzung nicht eindeutig bezifferbar, wie viele Schläge dieses Verletzungsbild verursacht haben könnten. Anhand der erkennbaren Bruchkanten seien an dieser Stelle nur zwei Schläge deutlich abgrenzbar. Auf Grund des massiven Verletzungsbildes, das zu einer regelrechten Zerstörung von Teilen des Schädels der Geschädigten geführt habe, sei jedoch davon auszugehen, dass insgesamt deutlich mehr Schläge als die durch die abgrenzbaren Verletzungsbilder exakt nachvollziehbaren Schläge auf den Schädel ausgeübt worden seien. Das Lichtbild Nr. 30, welches das entnommene Gehirn der Geschädigten zeige, belege eine ausgedehnte Zerstörung des Gehirngewebes, das regelrecht zermalmt worden sei. An der Todesursache der Geschädigten bestünden nach alledem keinerlei Zweifel; sie sei an den Folgen des schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas verstorben. Zu den Angaben des Zeugen T. befragt, wonach dieser mindestens 40 Schläge akustisch vernommen haben will, erläuterte die Sachverständige, dass sie dies für eine äußerst plausible und keinesfalls übertriebene Schätzung halte. Bei höchst konservativer Zählung anhand der abgrenzbaren Verletzungen müsse man davon ausgehen, dass der Angeklagte wenigstens 20-mal auf seine Frau eingeschlagen habe. So hätten sich acht abgrenzbare Abwehrverletzungen an den Armen und zwölf weitere kantige, ausgestanzte Verletzungen am Schädel sicher nachvollziehen lassen. Wegen des ausgedehnten Verletzungsareals und der großen Zermalmungszone sei jedoch aus ihrer gutachterlichen Sicht davon auszugehen, dass der Angeklagte bedeutend häufiger auf den Schädel seiner Frau eingeschlagen haben müsse, um dieses Verletzungsbild zu erreichen, wobei die einzelnen Schläge wegen der großflächigen Zerstörungen nicht mehr konkret bezifferbar seien. Sie halte 40 Schläge danach für durchaus wahrscheinlich, jedenfalls müssten es deutlich mehr als 20 sein. Die Sachverständige hat ihr rechtsmedizinisches Gutachten überzeugend und nachvollziehbar unter gründlicher Auswertung der wesentlichen Erkenntnisse zur Tatbegehung erstattet. Sie hat die einzelnen Verletzungen ausführlich dargestellt und die naheliegenden Entstehungsmechanismen schlüssig erläutert und diese insbesondere auf eine Vereinbarkeit mit den Beobachtungen der genannten Zeugen überprüft. Die Fachärztin für Rechtsmedizin ist der Kammer bereits aus anderen Verfahren als gerichtserfahrene Sachverständige bekannt, dementsprechend hat die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen den getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten aber auch im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung nach eigener Würdigung zugrunde gelegt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass der Angeklagte seine Frau mit dem beschriebenen Bügelschloss - wie unter Ziffer II.
- festgestellt - erschlagen hat. In Anbetracht der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schätzt sie die Anzahl der ausgeführten Schläge auf mindestens 30 bis
- f) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere zu der nicht feststellbaren schweren Erschütterung des Angeklagten, beruhen maßgeblich auf der Aussage der Zeugen POM H. und PK P., bei denen es sich um zwei der am 11.04.2019 infolge der diversen bei der Rettungsleitstelle eingegangenen Notrufe in der ... eingesetzten Polizeibeamten handelt, sowie des Zeugen W., der als Notarzt vor Ort im Einsatz war. Der Zeuge POM H. hat zunächst beschrieben, als erster der Beamten den Hausflur der ... betreten und die Geschädigte in einer großen Blutlache auf dem Boden am Fuße der Treppe im Erdgeschoss festgestellt zu haben. Auf dem Podest im Zwischengeschoss vor dem ersten Obergeschoss habe er einen Mann, den Angeklagten, ruhig mit Blick auf die Frau im Schneidersitz sitzen gesehen. Er habe diesen aufgefordert, sich hinzulegen und die Hände über den Kopf zu nehmen; dieser Aufforderung sei der Angeklagte sofort und anstandslos nachgekommen. Die schwerstverletzte Frau habe währenddessen noch gestöhnt. Der Zeuge habe sich jedoch zunächst um den mutmaßlich tatverdächtigen Angeklagten, der Blutspritzer auf seiner Hose gehabt habe, gekümmert, diesem Handfesseln angelegt und ihn wieder aufgerichtet. Dabei habe der Angeklagte ebenfalls stöhnende Laute von sich gegeben und tief geatmet. Er habe wenig später zudem darum gebeten, dass ihm Wasser gereicht werde. Da die Beamten zunächst die Situation hätten evaluieren und den Tatort sichern müssen, habe der Zeuge sich nicht darum kümmern können. Er habe jedoch bemerkt, dass auf dem Zwischengeschoss neben dem Angeklagten eine augenscheinliche fallengelassene Einkaufstüte gelegen habe, in der sich auch ein Milchkarton befunden habe. Diesen habe er dem Angeklagten angeboten, der jedoch darauf bestanden habe, Wasser zu trinken. Auf Fragen des Zeugen, ob er verletzt sei, habe der Angeklagte verneinend den Kopf geschüttelt. Der Zeuge POM H. habe schließlich wegen der augenscheinlich schweren Atmung des Angeklagten den Zeugen W. gebeten, nachdem dieser zwischenzeitlich festgestellt habe, dass die Verletzungen der Geschädigten mit dem Leben nicht mehr zu vereinbaren gewesen seien, auch den Angeklagten zu untersuchen. Der Notarzt sei dieser Aufforderung gefolgt, habe jedoch sogleich mitgeteilt, dass dem Angeklagten medizinisch nichts fehle. Dies habe der Notarzt folgendermaßen salopp wörtlich formuliert, was sich der Zeuge gemerkt habe: "Der hat nix." Der Zeuge PK P. bestätigte die Angaben des Zeugen POM H. zur Auffindesituation der Geschädigten und des Angeklagten. Er habe insbesondere ebenfalls ein Stöhnen des Angeklagten wahrgenommen, welches er in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Zeugen T. am ehesten als Zeichen der Erschöpfung interpretiert habe. Darüber hinaus bestätigte der Zeuge PK P. auch den von dem Angeklagten geäußerten Wunsch nach Wasser. Zudem habe der Angeklagte im weiteren Fortgang der Maßnahmen darüber geklagt, dass die Handfesseln ihm Schmerzen bereiten würden. Schließlich habe er Atemgeräusche gemacht, die wirkten, als würde er hyperventilieren. Der hinzugezogene Notarzt habe jedoch keinerlei Handlungsbedarf feststellen können. Der Angeklagte habe sich wenig später von sich aus wieder beruhigt. Sodann habe er jedoch auf einmal angefangen, mit den Armen und Beinen zu zucken. Nachdem er auf Beruhigungsversuche des Zeugen PK P. nicht reagiert habe, habe dieser erneut den Notarzt gerufen. Der daraufhin nach seinem zwischenzeitlichen Verlassen der Szene wieder in der ... eingetroffene Zeuge W. habe den Angeklagten erneut untersucht und wiederum keinerlei medizinische Ursache für das Verhalten des Angeklagten festgestellt. Vielmehr habe der Notarzt nunmehr den Verdacht geäußert, dass der Angeklagte nur simuliere. Der Zeuge W. hat bestätigt am 11.04.2019 als Notarzt in der ... eingesetzt gewesen zu sein. Er bekundete, dass die Polizeibeamten ihn gebeten hätten neben der Geschädigten, die infolge des schweren offenen Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr zu retten gewesen sei, auch den Angeklagten zu untersuchen, da dieser wohl Symptome der Luftnot gezeigt habe. Der Zeuge habe den Angeklagten daraufhin untersucht, wobei er die üblichen Maßnahmen getroffen und u.a. auch die Sauerstoffsättigung überprüft habe. Er habe bei dem Angeklagten keinerlei medizinische Auffälligkeiten festgestellt, insbesondere seien die Sauerstoffwerte des Angeklagten gut gewesen; auch habe dieser keinerlei erkennbar Anzeichen für einen Krampfanfall aufgewiesen. Nach seiner Einschätzung als erfahrener Notarzt und Facharzt für Anästhesie glaube er, dass dieser nur versucht habe "den sterbenden Schwan zu machen", also Symptome simuliert habe. Die Kammer hat ergänzend zu den Schilderungen der Zeugen gemeinsam mit dem Zeugen POM H. und den Beteiligten Lichtbilder in Augenschein genommen, welche die von ihnen vorgefundene Situation illustrieren (SB Lichtbilder, Bl. 26 - 29, 34 - 47 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Zeugen KHK C. und KOK C als für die Spurensicherung bzw. Tatortaufnahme zuständige Beamten haben bestätigt, dass die Lichtbilder den Zustand des Tatortes im Zeitpunkt ihres dortigen Eintreffens wiedergeben. Auf diesen ist das Treppenhaus in der ... zu erkennen, wobei, wie von den Zeugen beschrieben, am Fuß der Treppe im Erdgeschoss Briefkästen an der Wand gegenüber des Treppenaufganges angebracht sind (Bl. 40 - 47). Im Bereich der Briefkästen sowie unterhalb derselben und an der Wand des Treppenaufganges sind erhebliche roten Antragungen zu erkennen, bei denen sich es offenbar um Blutspritzer handelt. Unterhalb der Briefkästen ist der abgedeckte, ausgestreckte Leichnam der Geschädigten zu sehen; im Bereich um diesen ist eine große Blutlache deutlich zu erkennen. Auf dem Zwischenabsatz vor dem ersten Obergeschoss befindet sich wiederum eine augenscheinlich umgekippte Einkaufstüte. Neben dieser Tüte ist eine Milchlache auszumachen (Bl. 28, 29). Diese Auffindesituation spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass die Tüte in einem dynamischen Geschehen fallen gelassen wurde, was zu den Angaben des Angeklagten passt, dass seine Frau vor ihm weggelaufen sei. Neben der Tüte steht zudem der von dem Zeugen POM H. erwähnte Milchkarton. Weitere Lichtbilder (Bl. 26 d.A.) zeigen eine Zigarettenschachtel, eine Zigarette, die offenbar angezündet und zu etwa einem Viertel geraucht worden war, nebst einem Feuerzeug, sowie ein Portemonnaie. Ausweislich der Angaben des Zeugen KOK C handele es sich dabei um die bei bzw. neben dem Angeklagten aufgefunden Gegenstände, als er auf dem Zwischenpodest sitzend angetroffen worden sei. Nach Angaben der ihn antreffenden Beamten habe der Angeklagte im Zeitpunkt ihres Eintreffens versucht, sich eine Zigarette anzustecken bzw. sei bereits rauchend angetroffen worden. Insoweit könne der Zeuge diese Aussage allerdings keinem bestimmten Beamten mehr zuordnen, da so viele seiner Kollegen im Einsatz gewesen seien. In Anbetracht der vorgenannten Lichtbilder erscheint diese von dem Zeugen KOK C nur mittelbar wiedergegebene Beobachtung jedoch in höchstem Maße plausibel. Der Zustand der offenbar bereits angezündeten Zigarette und ihre Auffindeposition belegen, dass sie dem Angeklagten zuzuordnen ist, wobei die Kammer im Einklang mit den zitierten Beobachtungen davon ausgeht, dass er sie erst nach der Tat angezündet hat. Denn zuvor wäre ein solches Verhalten wegen des sich entwickelnden Rauches lebensnah nicht mit seinen Bemühungen, im Treppenhaus unentdeckt zu bleiben, zu vereinbaren gewesen. Vielmehr passt ein entsprechendes Nachtatverhalten zu seiner sitzenden Position beim Eintreffen der Beamten und den Beobachtungen der Zeugen T. und PK P., die ihn als erschöpft beschrieben. Die Einschätzung des Zeugen W. zu einer Simulation von Symptomen durch den Angeklagten nach der Tat wird zudem durch die Aussage der Zeugen K., KHK R. und U. indiziell gestützt. So hat der Zeuge K., der nach der Festnahme des Angeklagten von der Polizei als Dolmetscher hinzugezogen wurde, glaubhaft bekundet, unabhängig von dem Zeugen W. den Eindruck gewonnen zu haben, dass der Angeklagte sich nach der Tat verstellt und versucht habe, die Beamten zu manipulieren. So habe er im polizeilichen Gewahrsam durch sein Verhalten und äußeres Erscheinungsbild zunächst den Eindruck erweckt, geradezu unter Schock zu stehen, da er in sich gekehrt und augenscheinlich geradezu apathisch gewesen sei. Er habe seinen Oberkörper vielfach nach vorne geneigt und die Arme sowie den Kopf hängen lassen, wobei er seinen Blick dennoch schräg nach oben gerichtet und die Anwesenden beobachtet habe, währenddessen habe er sich teilweise vor und zurück gewogen; dies ist im Übrigen eine Körperhaltung, die er auch in der Hauptverhandlung vielfach eingenommen hat. Währenddessen habe der Angeklagte immer wieder stöhnende Geräusche von sich gegeben und wiederholt gefragt, wo er sei und was passiert sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es augenscheinlich erforderlich gewesen, dass die Bekleidung des Angeklagten diesem durch die Beamten und den Arzt ausgezogen werde, da er vermeintlich nicht auf Ansprache reagiert habe. Der Zeuge K. habe jedoch den Eindruck gehabt, dass dieses Verhalten nur gespielt und nicht authentisch gewesen sei. Denn der Angeklagte habe konzentriert auf ihn gewirkt und immer wieder durchaus adäquate Reaktionen gezeigt, so habe er etwa jeweils das passende Bein oder den Arm gehoben, wenn zuvor angekündigt worden sei, welches Kleidungsstück als nächstes ausgezogen werde. Nachdem ihm die Unterhose ausgezogen worden sei, habe er sogleich aufgehört, die Arme scheinbar apathisch hängen zu lassen und mit den Händen seinen Intimbereich bedeckt. Seine Fragen, wo er sei und was passiert sei, hätten zudem stets genau zu der Frage gepasst, die ihm zuvor gestellt worden sei. Habe nämlich der Arzt oder Polizeibeamte gefragt, ob der Angeklagte wisse, wo er sei, habe dieser sogleich gefragt: "Wo bin ich?", was nach Auffassung des Zeugen belege, dass er aktiv zugehört und die Frage jeweils verstanden habe. Die Zeugen KHK R. und U. haben bestätigt, dass der Angeklagte zunächst die von dem Zeugen K. bekundete Körperhaltung eingenommen habe. Der Zeuge KHK R. beschrieb dies anschaulich dahingehend, dass er keinerlei Körperspannung besessen und währenddessen eine Leidensmiene aufgesetzt und Leidenslaute von sich gegeben habe. Dabei habe der Zeuge aber auch den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte auf Ansprache reagiert habe, was er ebenso wie der Zeuge K. an der, wenn auch nur geringfügigen, Beteiligung während der körperlichen Untersuchung festmache. Auch der Zeuge U. beschrieb den Angeklagten als kooperativ während der Untersuchung. Zudem erinnere er sich noch, dass dieser durch das Heben der Beine und der Arme geholfen habe, Hose und Pullover auszuziehen. In einer Gesamtschau geht die Kammer nach alledem davon aus, dass der Angeklagte sich nach der Tat nicht in einem schwer erschütterten emotionalen Zustand befunden hat, der über eine grundsätzliche, eher geringfügige emotionale Erregung hinausgeht; er zeigte vielmehr primär körperliche Erschöpfungssymptome, welche nach den zahlreichen Schlägen auf den Kopf seiner Frau allerdings auch nicht verwunderlich sind. Zudem war er in der Lage, sich bereits kurz nach der Tat um die Befriedigung eigener Bedürfnisse zu kümmern, indem er rauchte und wiederholt um Wasser bat, die ihm angebotene Milch jedoch ablehnte. Weiterhin geht auch die Kammer im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon aus, dass die offenbarten Symptome wie Stöhnen, tiefes Atmen und Zucken weder auf einen höchst erregten psychischen noch auf einen medizinischen Zustand zurückzuführen sind. Die Beobachtungen und Einschätzungen der Zeugen W. und K. decken sich mit der Bewertung von Se. T., dass der Angeklagte dazu neige, zu schauspielern. Auch belegt sein äußerst angepasstes, wechselhaftes und taktisch geprägtes Einlassungsverhalten, welches sogleich noch näher aufgezeigt wird, zur Überzeugung der Kammer eine entsprechende Tendenz. g) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht intoxikiert war, beruhen bezüglich eines etwaigen Betäubungsmittelkonsums auf der Verlesung des Protokolls und Antrages zur Feststellung von Drogen und Arzneimitteln vom 12.04.2019 (Bd. II, Bl. 196 und Rückseite d. A.) sowie des abschließenden Untersuchungsberichts des Universitätsklinikums ... vom 17.06.2019 (Bd. III, Bl. 441 - 442 d. A). Der unterlassene Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat folgt wiederum aus dem Protokoll und Antrag zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration vom 12.04.2019 (Bd. II, Bl. 198 und Rückseite d. A.) sowie des entsprechenden Gutachtens vom 17.04.2019 (Bd. III, Bl. 278 d. A.).
- Feststellungen zu der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, den innerfamiliären Strukturen, zum Tatvorgeschehen, der Tatentwicklung und zur subjektiven Tatseite: Die übrigen Feststellungen unter Ziffer II., die sich auf die patriarchalischen Strukturen und Spannungen innerhalb der Familie T., die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die Vorgeschichte der Tat bis zur Bekanntmachung der Gewaltschutzanordnung und die konkrete Tatentwicklung, einschließlich der Tatmotivation des Angeklagten und sonstigen subjektiven Tatseite, beziehen, beruhen auf einer weiteren umfassenden Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Dabei hat die Kammer maßgeblich die diversen Einlassungen des Angeklagten, in denen er sein Verhältnis zu seiner Frau und seinen Kindern sowie seine Sichtweise auf das Tatgeschehen und dessen Vorgeschichte schilderte, die Aussagen seiner Töchter So., Se. und Ye. T. und der Zeugen K., N., A., KK S., KK F. und PK G. sowie die Einführung von Angaben aus einer eidesstattlichen Versicherung von Z. T. durch die Verlesung der Gewaltschutzanordnung, von Briefen, welche der Angeklagte nach der Tat an seine Töchter schrieb, von Protokollen über Chatnachrichten, die der Angeklagte bis zum 11.04.2019 mit seiner Frau, aber auch anderen Bezugspersonen austauschte, und die Inaugenscheinnahme der unter II. genannten "YouTube"-Videos des Angeklagten berücksichtigt. All diese Beweismittel haben im Rahmen einer Gesamtschau ein eindrückliches und unzweifelhaftes Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, der innerfamiliären Dynamik und der Tatvorgeschichte ergeben und lassen zudem zur