Gebrauch machen und Ihre o.g. Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Nach § 490 Abs. 2 S. 3
sind Sie verpflichtet, der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dieser vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung)...." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2020 (Anlage B1, Bl. 42) Bezug genommen. Im März 2021 verkaufte der Kläger das finanzierte Objekt. Mit Schreiben vom 11.03.2021 wandte sich der Notar xxx, der den Verkauf abwickelte, an die Beklagte und teilte mit, dass gemäß dem Kaufvertrag das im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Grundpfandrecht aus dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht werden solle. Er bat deshalb um Mitteilung des Valutastandes des eingetragenen Rechts und Übersendung der Löschungsbewilligung zu treuen Händen. Mit Schreiben vom 18.03.2021 teilte die Beklagte dem Notar den Valutastand mit und übersandte die Löschungsbewilligung zu treuen Händen. Eine Verfügung über die Löschungsbewilligung war nach dem Schreiben erst zulässig, wenn der geforderte Betrag vorbehaltlos gezahlt wurde. In dem von der Beklagten geforderten Betrag war auch eine Vorfälligkeitsentschädigung für das Darlehen Nr. xxx in Höhe von 14.111,43 €, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € und eine Urkundengebühr in Höhe von 25,00 € enthalten. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Beklagte zudem gegenüber dem Kläger: "auf Ihren Wunsch sollen die oben genannten Darlehen vorzeitig abgelöst werden. Sie haben damit von Ihrem gesetzlichen Kündigungsrecht gemäß § 490 Abs. 2
Gebrauch gemacht. Wir bestätigen Ihnen die Kündigung zum 14.04.2021...." Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 18.02.2021 (Anlage B4, Bl. 48 d.A.). Der Kläger zahlte den von der Beklagten geforderten Betrag. Die Beklagte gab die Grundschuld frei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.336,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückgewähr der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 €, der gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € und der gezahlten Urkundengebühr in Höhe von 25,00 € aus § 812 Abs. 1
. 1.) Die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. a) Ein Anspruch der Bank ergab sich insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3
. Ein Anspruch aus § 490 Abs. 2 Satz 3
setzt nämlich eine Kündigung des Vertrages durch den Kläger voraus. Eine Kündigungserklärung des Klägers liegt indessen nicht vor. Der Kläger hat das Darlehen weder ausdrücklich gekündigt, noch kann von einer konkludenten Kündigung des Darlehens ausgegangen werden. Eine Kündigung des Klägers ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte mehrfach in ihren Schreiben erklärt hat, von einer Kündigung nach § 490 Abs. 2
auszugehen. Die Beklagte durfte das Schweigen des Klägers darauf nicht als Kündigung verstehen. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Willenserklärung. Der Kläger hat durch sein Verhalten auch nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, den Vertrag kündigen zu wollen. Seine Anfrage auf Mitteilung der Ablösesumme war auch im Hinblick auf eine vorzeitige Rückführung des Darlehens nach § 502
plausibel. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass der Kläger ohne Not auf das grundsätzlich ihn als Verbraucher schützende Recht aus § 500 Abs. 2 Satz 2
verzichtet. Der Kläger war gemäß § 500 Abs. 2 S. 2
zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens berechtigt. Der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Dies war hier der Fall. Der Kläger hatte ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens. Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei beabsichtigter Verwertung der beliehenen Sache, also des Grundstücks oder Wohnungsanteils bei Immobiliarkrediten. Wie schon bei § 490 Abs. 2
folgt dies vor allem aus der notwendigen Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und Eigentumsfreiheit des Kreditnehmers, hinter dem das Interesse des Kreditgebers an dem Vertrag festzuhalten, zurückstehen muss. Regelmäßig ist die Ablösung des Kredits nebst Lastenfreistellung erforderlich, um den Verkauf zu ermöglichen, weil der Käufer das Darlehen nicht übernehmen oder das Grundstück nur lastenfrei erwerben will (BeckOGK/Knops, 15.8.2022,
21). So lag der Fall auch hier. Der Kläger hatte sich durch den Kaufvertrag vom 10.03.2021 verpflichtet, das Hausgrundstück lastenfrei zu übertragen. b) Ein Anspruch der Bank auf die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ergab sich auch nicht aus § 502 Abs. 1 S. 1
. Danach kann der Darlehensgeber im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 1 S. 1
war aber nach § 502 Abs. 2 Nr. 2
ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Vorliegend sind die Angaben in dem Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend. Unzureichend sind nicht nur solche Informationen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind, sondern auch unrichtige Angaben (BeckOGK/Knops, 15.8.2022,
57). Die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in dem Vertrag sind fehlerhaft. In dem Vertrag ist unter Punkt 10.2 zur Vorfälligkeitsentschädigung ausgeführt, dass die Beklagte so gestellt werde, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Dies trifft indessen nicht zu. Der Zins war nach dem Vertrag bis zum 30.12.2031 gebunden. Mit dem Begriff "Zinsbindung" kann aus Sicht des Verbrauchers nur diese in Nr. 3.2 vertraglich vereinbarte Zinsbindung gemeint sein. Dass sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 489 Abs. 1 Nr. 3
für den Darlehensnehmer eine Einschränkung dieser Frist ergibt, ist für den Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Vorfälligkeitsentschädigung war aber nur bis zum Zeitpunkt des Kündigungsrechts aus § 489 Abs. 1 Nr. 3
zu berechnen. Entscheidend für die Ermittlung des Zinsnachteils bei vorzeitiger Kreditbeendigung ist der Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung. Dieser Zeitraum stimmt nicht immer mit dem vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraum überein (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 169, beck-online). Die rechtlich geschützte Zinserwartung endet immer dann, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag durch Ausübung eines ihm zustehenden vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsrechts, insbesondere nach § 489
hätte beenden können. Dies ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach 10 Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 3
) (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 170, beck-online). 2.) Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € und der gezahlten Urkundengebühr in Höhe von 25,00 €. Auch dies ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1
. Ein Rechtsgrund für die Zahlungen dieser Gebühren ist nicht erkennbar. Dass sich ein solcher Anspruch auf den AGB der Beklagten ergibt, ist nicht vorgetragen. Auf die Wirksamkeit einer etwaigen derartigen Klausel kommt es daher nicht an (vgl. dazu (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, juris). Der Kläger hat auch nicht konkludent einer Zahlung dieser Gebühren zugestimmt, indem er den von der Beklagten geforderten Betrag vorbehaltlos gezahlt hat. Wie bereits dargelegt, konnte dem Verhalten des Klägers im vorliegenden Fall kein Erklärungswert beigemessen werden. 3.) Dem Anspruch steht § 814
nicht entgegen. Auch ohne Vorbehalt geleistete Zahlungen einer Vorfälligkeitsentschädigung können, wenn sie nicht in Kenntnis der Bereicherungsproblematik erbracht worden sind, zurückgefordert werden. Wegen der immer noch nicht vollständig geklärten Rechtslage zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zugunsten beider Vertragsteile keinen absoluten Vertrauensschutz in die Endgültigkeit der Betragshöhe (BeckOGK/Knops, 15.8.2022,
51). Zudem hatte der Kläger gar nicht die Möglichkeit, die Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt zu zahlen. Schließlich hatte die Beklagte erklärt, die Grundschuld nur freizugeben, wenn der Kläger den von ihr zur Ablösung des Darlehens geforderten Betrag vorbehaltlos zahlt. Dies beinhaltete auch die vorbehaltslose Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, der Bearbeitungsgebühr und der Urkundengebühr. 4.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 291
. 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 22 November 2022 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Kiel - 12. Zivilkammer - vom 04.11.2022 wird in den Entscheidungsgründen wie folgt berichtigt: Auf Seite 6 des Urteils heißt es in den Zeilen 7, 10 und 19 jeweils statt "§ 489 Abs. 1 Nr. 3
": § 489 Abs. 1 Nr. 2
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Berichtigung des Urteils erfolgt nach § 319 ZPO. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Der Tatbestand eines Urteils liefert gem. § 314 Satz 1 ZPO allein positiven Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Tatbestand eines Urteils hat indes keine negative Beweiskraft hinsichtlich nicht erwähnten mündlichen Parteivorbringens, soweit sich dieses in vorbereitenden Schriftsätzen befindet (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 - I-4 Sch 4/15 , BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online). Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezugnahmeverbots durch § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO stehen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum Nachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und der mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf den Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist, ergibt sich der Prozessstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Daher fehlt es an "Auslassungen" i.S.v. § 320 Abs. 1 ZPO, soweit sich der Tatbestand aus der Inbezugnahme vorbereitender Schriftsätze ergibt; im Übrigen ist im Hinblick auf "Auslassungen" weiter zu beachten, dass der Tatbestand nur eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel beinhalten soll. Aus diesem Grund besteht auch für eine Partei, die eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und sich dabei auf von ihr bereits schriftsätzlich Vorgetragenes, vom erkennenden Gericht aber nicht ausdrücklich im Tatbestand Erwähntes stützen will, kein Bedürfnis, den entsprechenden Sachvortrag im Wege einer Tatbestandsberichtigung in die anzugreifende Entscheidung aufnehmen zu lassen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 - I-4 Sch 4/15 , BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online). Der Tatbestand des Urteils vom 04.11.2022 ist vor diesem Hintergrund weder unrichtig noch enthält er Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Im Einzelnen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.