4 Nr. 3 SGB XI erfasse in ihrer neuen Fassung "Räumlichkeiten, die dadurch geprägt sind, dass die Bewohnerinnen und Bewohner die Überlassung des Wohnraums sowie die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und gegebenenfalls darüber hinaus erforderliche Pflegeleistungen in einer Weise erhalten, die sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung so darstellt, dass die Versorgung durch Leistungserbringer umfassend organisiert wird und die Mitbestimmungsmöglichkeiten vergleichbar wie in einer stationären Einrichtung eingeschränkt sind." Sie entspräche damit den von § 43a SGB XI und § 71 Abs. 4 SGB XI (in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassungen) erfassten stationären Einrichtungen, in denen Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund stehen, oder sind diesen gleichzustellen (siehe Rundschreiben 2019/718 vom 19.12.2019 des GKV-Spitzenverbandes) Auch wenn daher Pflegegeld nicht gezahlt werden könne, beteilige sich die Beklagte aber weiterhin an den Aufwendungen des Klägers mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 133,00 EUR als Anspruch nach § 43a SGB XI. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass er Leistungen nach § 43a SGB XI erhalte. Tatsächlich habe er als Selbstzahler keinen Anspruch darauf. Er beziehe keine "Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX", da dieser Anspruch wegen seines eigenen Einkommens und Vermögens ausgeschlossen sei. Das Sozialgericht hat die mit der Lebensgemeinschaft e.V. M getroffenen Vereinbarungen eingeholt (den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30.06.2010 mit Anpassung vom 01.01.2020; die mit dem Bezirk Mittelfranken abgeschlossene Leistungsvereinbarung vom 31.07.2012 sowie die aktuelle Vergütungsvereinbarung vom 05.11.2019). Der Verein hat ergänzend mitgeteilt, dass bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Volljährige ab 2020 zwischen der Leistungserbringung in einer Wohnung und in einer besonderen Wohnform unterschieden werde. Damit werde die Wohnstätte für Volljährige, wozu auch der Wohnbereich der Lebensgemeinschaft M zähle, ab 2020 für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu einer "besonderen Wohnform". Der Wohnbereich sei als "Räumlichkeit" im Rahmen der Grundsicherung definiert (vgl. § 42a SGB XII). In der Eingliederungshilfe sei die Wohnstätte als Räumlichkeit eine "besondere Wohnform", in der Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden (vgl. § 113 SGB IX). Im Sinne des WBVG biete ein Unternehmer in der Wohnstätte Verträge an, in denen er sich zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Assistenz- und Betreuungsdienstleistungen verpflichte. Die Wohnstätte falle auch als Räumlichkeit unter das WBVG. Das Inklusionsamt Soziale Teilhabe des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) hat die Auskunft erteilt, dass dem Kläger seit 2016 keine Hilfen mehr gewährt würden. Der Neuantrag sei abgelehnt worden. Für den Kläger ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er die Pflegeleistungen in der Einrichtung selbst finanziere. Es handle sich exakt um dieselbe Pflege wie im privaten Bereich, so dass ihm das ungekürzte Pflegegeld zustehe. Die Pauschale, die ihm nach § 43a SGB XI bewilligt werde, setze einen anderen Sachverhalt voraus. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.07.2021 abgewiesen. Ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte gewähre dem Kläger zu Recht Leistungen nach § 43a SGB XI. Es werde die Auffassung der Beklagten geteilt, dass der pflegebedürftige Kläger in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI lebe. Für die Kammer liege es auf der Hand, dass der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe im Vordergrund der Lebensgemeinschaft e.V. M stehe (vgl. § 71 Abs. 4 Nr. 3 a SGB XI). Auch sei der Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes gemäß § 1 WBVG offensichtlich eröffnet (hierzu § 71 Abs. 4 Nr. 3 b SGB XI). Schließlich würden die Merkmale vorliegen, nach welchen der Umfang der Gesamtversorgung der in den Räumlichkeiten wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Sei der Kläger mithin bis zum 31.12.2019 im Hinblick auf § 43a SGB XI a.F. von der Gewährung von Pflegegeld ausgeschlossen gewesen, so sei er dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die Zeit ab 01.01.2020 nach § 43a SGB XI n.F. Der klägerische Einwand, der Kläger sei Selbstzahler und erhalte keine Leistungen der Eingliederungshilfe, greife deutlich zu kurz. Denn er verkenne, dass sein Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches gedeckt werde, er mithin diese Leistungen im Sinne des Gesetzes tatsächlich "erhält". Wer die Kosten der Eingliederungshilfe trage, sei nach der gesetzlichen Regelung unerheblich. Der Anwendungsbereich des § 43a SGB XI sei weder auf Fälle beschränkt, in denen der Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt, noch lasse sich dem Gesetzeswortlaut eine Beschränkung auf die Unterbringung in Einrichtungen ableiten, mit denen der Sozialhilfeträger Vergütungsvereinbarungen getroffen habe. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht erkennbar. Vielmehr seien die unterschiedlichen Leistungen der Pflegeversicherung durch sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. BSG zu § 43a SGB XI a.F.: Urt. v. 26.04.2001, B 3 P 11/00 R ). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen den am 07.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid am 17.08.2021 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist vorgetragen worden, der Anspruch auf Pflegegeld entfalle nicht, weil dem Kläger eine Sachleistung gewährt werde, denn die nach dem Vertrag mit der Lebensgemeinschaft gewährten Leistungen gehörten nicht zu den Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI. Auch § 43a SGB XI greife nicht: Unabhängig davon, ob der Wohnbereich M die formalen Voraussetzungen des § 71 Abs. 4 SGB XI erfülle oder nicht, regele § 43a SGB XI die "Abgeltung von Aufwendungen". Vorliegend gehe es aber nicht um die Abgeltung von Aufwendungen, sondern um Pflegegeld für notwendige Leistungen der ambulanten Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Ferner existiere hier kein Sozialleistungsträger, der Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 43a SGB XII gewähre oder bewilligt habe. Vielmehr seien derartige Leistungen ausdrücklich abgelehnt worden. Der Kläger und die Lebensgemeinschaft hätten einen individuellen Vertrag geschlossen. Er erhalte auch nicht tatsächlich Leistungen nach dem SGB IX.
Satz 3 SGB XI schließe einen Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht für den Fall aus, in dem der Pflegebedürftige die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, auf die er nach dem Pflegegutachten angewiesen sei, sich "selbst verschafft" habe. Jedenfalls aber sei § 43a SGB XI verfassungskonform auszulegen im Hinblick auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG und dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Die "Kostenbeteiligung" betreffe die Kostenverteilung zwischen Pflegekasse und den Trägern der Eingliederungshilfe; diese Regelung ändere nichts an der Pflegebedürftigkeit des Klägers. § 43a SGB XI ändere auch nicht den Anspruch des Klägers auf Pflegegeld ab, soweit die Pflege ambulant durchgeführt werde. Schon gar nicht verändere § 43a SGB XI den Pflegegrad. Unstreitig sei, dass der Kläger pflegebedürftig nach Pflegegrad 3 sei und nicht in einer Einrichtung der stationären Pflege nach dem SGB XI gepflegt werde, sondern die Pflegeleistungen der ambulanten Pflege zuzurechnen seien. Vor allem aber sei unstreitig, dass der Kläger 100% der Kosten selbst trage, die für die Eingliederungshilfe anfielen. Faktisch verlange die Beklagte, dass der Kläger einen Teil der von der Beklagten geschuldeten Leistungen zur ambulanten Pflege selbst finanziere. Dies sei nicht Sinn und Zweck des § 43a SGB XI. Der Kläger müsse es schließlich als Diskriminierung empfinden, dass er, der schwerbehindert sei und deshalb nicht nur auf Pflege, sondern auch auf Eingliederungshilfe angewiesen sei, im höheren Maße Kosten tragen müsse als dies für gleichermaßen pflegebedürftige Personen der Fall sei, die zuhause lebten. § 43a SGB XI sei im Lichte des Benachteiligungsverbots gemäß § 33c SGB I auszulegen und anzuwenden. Die vom SG vertretene Rechtsauffassung bewirke, dass Leistungen der Pflegeversicherung in Abhängigkeit von der Einkommens- und Vermögenssituation gekürzt würden, was nach dem Gesetz unzulässig sei. Vorgelegt worden ist ein Gutachten des W vom September 2015 für den Landeswohlfahrtsverband Hessen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in §§ 36 Abs. 1 Satz 2 2. HS, 43a SGB XI zumindest für die behinderten Menschen, die für Leistungen einer Behinderteneinrichtung ganz oder teilweise selbst bezahlen müssen oder Kostenbeiträge leisten, gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, gegen das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstießen und damit verfassungswidrig seien. In der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ferner ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags Rheinland-Pfalz vom 13.05.2020 zur Vereinbarkeit des § 43a Sätze 1 - 3 SGB XI mit dem GG und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vorgelegt. Auf die Niederschrift der Sitzung wird im Übrigen verwiesen. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sei das System der Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 grundlegend umgestaltet worden. Die Kostenbeteiligung habe sich durch das BTHG zum 01.01.2020 erheblich verändert. Insbesondere sei die Einkommensbeteiligung neu geregelt und ein deutlich höherer Vermögensfreibetrag eingeführt worden. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, der Kläger sei Selbstzahler und daher erhalte der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem SGB IX, sei nicht zutreffend. Er erhalte nämlich tatsächlich Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, unabhängig davon, wer diese Leistungen finanziere. Auch nach der Neuregelung des BTHG seien Leistungen der Eingliederungshilfe nach wie vor abhängig von Einkommen und Vermögen. Hätte der Gesetzgeber an diesem Punkt etwas ändern wollen, hätte er dies mit der Neuregelung getan, was nicht geschehen sei. Weiterhin lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 43a SGB XI und aus der Gesetzesbegründung keinerlei Einschränkungen ableiten, woraus sich ergäbe, dass der Anwendungsbereich des § 43a SGB XI auf Fälle einzuschränken bzw. nicht anzuwenden sei, sollte ein Versicherter Kosten der Eingliederungshilfe selbst tragen.
Die dort geregelte Leistung orientiere sich ihrer Höhe nach an dem durchschnittlichen Anteil pflegebedingter Kosten in den Pflegesätzen von Einrichtungen der Behindertenpflege. Der Behinderte werde somit durch diese Leistung pauschal von den durch seinen Pflegebedarf verursachten Kosten entlastet.
SGB XI sei auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als systemwidrig einzustufen. Die Voraussetzungen des § 43a SGB XI lägen hier vor. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 43a SGB XI hat die Beklagte auf Entscheidungen des BSG (BSG vom 13.03.2001, B 3 P 17/00 R ; BSG vom 26.04.2002, B 3 P 11/00 R ) verwiesen. Es handele sich um einen Kompromiss zur gemeinsamen Finanzierungsverantwortung von Bund und Ländern. Es liege keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil der Gesetzgeber mit der Regelung in § 43a SGB XI eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorgenommen habe. Auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geregelte spezielle Benachteiligungsverbot liege vorliegend nicht vor. Der Umstand, dass der Versicherte Selbstzahler sei und keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalte, weil er über ausreichend Vermögen und Einkommen verfüge, begründe keinen Verstoß gegen das spezielle Benachteiligungsverbot. Dies sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da mehrere Gesetze verschiedener Sozialgesetzbücher für die Gewährung von bestimmten Hilfen daran anknüpften, ob ausreichendes Eigentum oder Vermögen vorhanden sei. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 30.07.2021 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 (50 Prozent) anstelle der Pauschale gemäß § 43a SGB XI zu gewähren. Hilfsweise beantragt er die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte, der Akte des Sozialgerichts (S 9 P 102/17) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143 , 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zulässig. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, ihm Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 anstelle der Pauschalzahlung gemäß § 43a SGB XI zu gewähren, besteht jedoch nicht. Das hier streitige Pflegegeld können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Häusliche Pflegehilfe (Pflegesachleistung) wird nach § 36 Abs. 1 SGB XI dann gewährt, wenn "häusliche Pflege" gegeben ist. Sie ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt werden. Das Pflegegeld tritt demnach bei entsprechender Wahl des Pflegebedürftigen an die Stelle der Sachleistung nach § 36 SGB XI. Es muss sich wie bei § 36 SGB XI um häusliche Pflege handeln mit der Folge, dass die Gewährung von Pflegegeld ausscheidet, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt werden. Im Gegenschluss kommt die Gewährung von Pflegegeld auch in Betracht, wenn sich der Pflegebedürftige in einer Wohngruppe, in einem Altenwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung aufhält. Vorliegend steht fest, dass der Kläger sich in keiner stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI, also keinem Pflegeheim, befindet. Ein entsprechender Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen nach § 72 SGB XI besteht nicht. Häusliche Pflege scheidet aber deswegen aus, weil sich der Kläger in einer Einrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 SGB XI aufhält. Hierunter fallen 1. Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, 2. Krankenhäuser sowie 3. Räumlichkeiten,
4 Satz 1 HS 2 SGB XI entgegen, da der Kläger in einer Einrichtung nach § 71 Abs. 4 SGB XI gepflegt wird und damit ein Anspruch auf Pflegegeld ausgeschlossen ist. Dessen ungeachtet geht auch der Senat davon aus, dass die Beklagte zu Recht die Pauschalleistung nach § 43a Satz 3 SGB XI erbringt, weil der Kläger tatsächlich in der von ihm bewohnten Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe angeboten erhält und diese in Anspruch nimmt. Eine Ablehnung durch den Bescheid des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 17.03.2020 erfolgte nur im Hinblick auf das Vermögen des Klägers. Nach Auffassung des Senats ist auch in einem derartigen Fall, in dem zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, der Anspruch aber nur wegen des Einkommens oder Vermögens des Antragstellers ausgeschlossen ist, die Pauschalleistung des § 43a S. 3 SGB XI zu zahlen. Maßgeblich ist auch hier darauf abzustellen, dass der Kläger die Leistungen tatsächlich erhält. Auf die Art der Finanzierung, hier als Selbstzahler, kommt es nicht an. Der Senat sieht bei diesem Ergebnis auch keinen Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers, so dass auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG gemäß dem Hilfsantrag nicht zu erfolgen hatte. Insbesondere teilt der Senat nicht die in den beiden Gutachten erfolgten Ausführungen zu einer angenommenen Verfassungswidrigkeit zumindest bei Personen, die für die Kosten selbst aufkommen. Im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt keine willkürliche Regelung zu Lasten des Klägers vor. Wenn Versicherte bewusst stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, obwohl sie wissen, dass aufgrund eigenen Vermögens kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe besteht, ist es nicht zu beanstanden, dass sie dennoch der Pauschalierungsregelung nach § 43a SGB XI unterliegen. Die Anwendung der Regelung auch auf den Kläger erscheint daher weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern es ist von einem sachlichen Differenzierungsgrund auszugehen. Normzweck ist nämlich, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine pauschale Abgeltung der Pflegekosten zwischen den Leistungserbringern. Dabei sollte Zweck des § 43a SGB XI gerade sein, einer Ausgrenzung von Bewohnern in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 90 ff SGB IX) entgegenzuwirken (KassKomm-Schmidt, § 71 SGB XI, Rn. 40). Es handelte sich um einen Kompromiss zur gemeinsamen Finanzierungsverantwortung von Bund und Ländern. Grundsätzlich ist dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Auch einen Verstoß der Anwendung des § 43a SGB XI gegen das in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG geregelte spezielle Benachteiligungsverbot liegt nicht vor. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die unterschiedlichen Leistungen der Pflegeversicherung knüpfen aber nicht am Bestehen oder Nichtbestehen einer Behinderung an, sondern allein an den Ort, an dem sich der Behinderte versorgen lässt. Einen derartigen Verstoß hat auch das BSG nicht gesehen (BSG, Urt. v. 26.04.2001, a.a.O., Rn. 25). Das BSG hat ausgeführt, das Vorliegen einer Behinderung sei vielmehr faktisch Voraussetzung für die Leistungspflicht der Pflegeversicherung. Zwar knüpfe das Gesetz nicht unmittelbar an das Vorliegen einer Behinderung, etwa im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, an, sondern an einen Hilfebedarf bei den elementaren Verrichtungen des täglichen Lebens (§ 14 SGB XI). Diese Voraussetzung korrespondiere aber, da es sich um einen Dauerzustand handeln müsse (zumindest für sechs Monate, § 14 Abs. 1 SGB XI), nahezu zwangsläufig mit dem Vorliegen einer Behinderung. Die unterschiedliche Behandlung der Behinderten untereinander - je nachdem, wo sie untergebracht seien -, die nicht unter das spezielle Benachteiligungsverbot, sondern unter den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) falle, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt (so im Ergebnis auch die Kommentarliteratur: KassKomm-Leitherer, SGB XI, § 43a Rn. 3; Renn, in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 43a SGB XI Rn. 3). Zu Recht weist die Beklagte im Übrigen darauf hin, dass auch der Umstand, dass der Versicherte Selbstzahler ist und ihm wegen ausreichendem Vermögen und Einkommen keine Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden, keinen Verstoß gegen das spezielle Benachteiligungsverbot begründet. Im Hinblick auf die Solidargemeinschaft stellen mehrere Gesetze verschiedener Sozialgesetzbücher für die Gewährung von bestimmten Hilfen darauf ab, ob ausreichendes Eigentum oder Vermögen vorhanden ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der sozialen Pflegeversicherung nur eine Grundabsicherung bezweckt ist. Es liegen damit sachliche Gründe für eine Differenzierung vor. Der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG ist entgegenzuhalten, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht schrankenlos ist. Vielmehr besteht als Schranke nach Art. 2 Abs. 1 GG die "verfassungsmäßige Ordnung". Hierunter ist die verfassungsmäßige Rechtsordnung bzw. die Gesamtheit der Rechtsnormen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfGE 6, 37 f; 50, 262; 75, 148), zu verstehen. § 43a SGB XI ist unzweifelhaft in diesem Sinn Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Im Wesentlichen ist ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG damit nur gegeben, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist (BVerfGE 17, 313 f u.a.). Einen derartigen Verstoß sieht der Senat aus den zu Art. 3 GG dargelegten Gründen nicht. Soweit ein Rechtsstreit vorlag, bei dem
SGB XI in der jeweiligen Fassung im Vordergrund stand, ist auch das BSG in der Vergangenheit nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen. In der Entscheidung vom 13.03.2001 (BSG B 3 P 17/00 R - juris) hat es dargelegt, dass die pauschale Leistung der Pflegeversicherung bei Pflege in einer stationären Einrichtung der Behindertenpflege auch zu erbringen ist, wenn der Behinderte vorübergehend zu Hause gepflegt wird.
SGB XI sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als systemwidrig einzustufen (BSG, a.a.O., juris Rn. 20; zur Entscheidung vom 26.04.2001, a.a.O.: siehe oben S. 16). Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2460063.html ( https://oj.is/2460063 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.