Ausscheiden aus der Beklagten. Die Beklagte ist eine am 27.4.1999 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Beteiligung an der landwirtschaftlichen Urproduktion und an gewerblichen Unternehmen sowie die Durchführung von Leitungs-und Verwaltungsarbeiten ist.
der Satzung hat die Beklagte bezüglich der Eigentums- und Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden die Rechtsnachfolge der LPG W2. angetreten. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von zuletzt unstreitig 6,7 %.
der Satzung kann jeder Gesellschafter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen, wobei die Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat.
3 läuft das Geschäftsjahr der Beklagten vom
der Satzung hat innerhalb der ersten acht Monate des Kalenderjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattzufinden, deren Gegenstand unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung/Verteilung des Bilanzgewinns und über die Entlastung der Geschäftsführung sind. § 11 der Satzung regelt die Bemessung von Abfindungsansprüchen (Nr. 4), sofern ein Gesellschafter
(Kündigung) beziehungsweise
1 der Satzung zählt weitere Gründe für ein Ausscheiden eines Gesellschafters auf.
3 der Satzung kann die Gesellschafterversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters anstelle der Einziehung ganz oder teilweise von der Gesellschaft, von dem betroffenen Gesellschafter oder von Dritten erworben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Am 25.6.2019 erklärte der Kläger schriftlich seine Bereitschaft, seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu verkaufen (K2). In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.06.2020, zu der laut Protokoll (K3) alle Gesellschafter anwesend waren, wurde der Jahresabschluss der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 (K5), der einen Eigenkapitalbestand zum 30.06.2019 i.H.v. 3.012.495,01 € ausweist, in der geprüften Form einstimmig bestätigt. Die Beklagte arbeitet unstreitig mit einer Einheitsbilanz,
der Handels- und Steuerbilanz identisch sind. In Z. 3 des Protokolls vom 11.06.2020 heißt es: ""... Fragen von Mitgliedern betr. Abfindungen anlässlich ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 30.06.2019". Das Protokoll unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten selbst. Mit Schreiben vom 19.08.2020 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger, in dem es heißt: "... der Kündigung Ihres Geschäftsanteils entsprechend ist ein Erwerb durch die Gesellschaft zur gesellschaftseigenen Anteilen vorgesehen ..." Gleichzeitig bot er dem Kläger einen Zahlbetrag von 88.740 €, zahlbar in 3 Jahresraten an (K4). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und ließ den Klägervertreter am 12.11.2020 ein Schreiben verfassen, wonach er von der Beklagten die Vorlage der Bilanz zum Stichtag 30.06.2019 bis zum 26.11.2020 verlangte. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2020 forderten der Kläger und die Mitgesellschafter Z. und S
Sie behauptet, das Abfindungsguthaben sei
dem Stichtag 30.06.2020 zu bemessen, weil der Kläger nicht wirksam zum 30.06.2019, sondern allenfalls zum 30.06.2020 ausgeschieden sei. Sie bestreitet die Forderungshöhe und behauptet, das zur Berechnung von Abfindungsansprüchen anzusetzende Eigenkapital der Beklagten zum 30.06.2019 betrage lediglich 1.416.230,72 €: Es sei ein bisher nicht berücksichtigter Passivposten i.H.v. 435.871,62 € zu berücksichtigen und ein Betrag von 932.282,27 € für Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung i.H.v. 201.837,16 € gemäß § 11 Nr. 4 der Satzung, zahlbar in 3 gleich hohen Jahresraten - wie tenoriert. Danach erhält der gemäß § 3 bzw. § 11 der Satzung ausscheidende Gesellschafter den auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Tage des wirksamen Ausscheidens festgestellten steuerlichen Buchwert seines Anteils, wobei ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte unberücksichtigt bleiben. Der Kläger ist
der Satzung durch Kündigung vom 25.6.2019 zum 30.06.2020 aus der Beklagten ausgeschieden. Zwar hat sein Schreiben vom 25.06.2019 (K2) nicht den Wortlaut einer Kündigung; vielmehr hat der Kläger in diesem Schreiben seine Bereitschaft zum Verkauf der Geschäftsanteile erklärt. Diese Willenserklärung des Klägers ist gemäß § 133 BGB anhand des wirklichen Willens des Klägers und der objektiven Erklärungsbedeutung auszulegen. Die Auslegungsbedürftigkeit folgt daraus, dass die Beklagte selbst die Erklärung des Klägers als Kündigung verstanden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.06.2020, in dem unter Ziffer 3 vom Ausscheiden der Mitglieder - zu diesen gehörte der Kläger - zum 30.06.2019 die Rede ist; ferner aus dem Abfindungsangebot der Beklagten vom 19.08.2020, in dem der Geschäftsführer der Beklagten unter Bezugnahme auf die Kündigung des Klägers einen Zahlbetrag angeboten hat (K4), und aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 04.02.2021, in dem dieser ebenfalls von einem Ausscheiden des Klägers und der Gesellschafter Z. und S
weis der Rechtzeitigkeit des Eingangs. Die Beklagte hat indes die schriftliche Erklärung des Klägers vom 25.06.2019 unstreitig vor dem 30.06.2019 erhalten. Die Kündigung des Klägers ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist aus § 3 Nr. 1 der Satzung zum 30.06.2020 wirksam geworden. Die Forderungshöhe ist im titulierten Umfang gegeben. Sie ergibt sich aus dem steuerlichen Buchwert des Geschäftsanteils des Klägers, und zwar anhand des letzten Bilanzstichtages vor dem Tage des wirksamen Ausscheidens. Ausgehend davon, dass das Geschäftsjahr der Beklagten grundsätzlich am 30. Juni endet, ist der letzte Bilanzstichtag vor dem zum 30.06.2020 wirksam gewordenen Ausscheiden des Klägers der 30.06.2019.
dem Jahresabschluss der Klägerin betrug das Eigenkapital an diesem Tag 3.012.495,01 €. Angesichts der von der Beklagten geführten Einheitsbilanz bemisst sich der Buchwert des Geschäftsanteils des Klägers anhand des Eigenkapitals. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der für den Abfindungsanspruch des Klägers maßgebliche Betrag des Eigenkapitals nicht auf 1.416.230,72 € herabzusetzen. Die Aufstellung und Vorbereitung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 (K5) fiel in die Kompetenz des Geschäftsführers der Beklagten. Durch die einstimmige Feststellung des Jahresabschlusses in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2020 ist dieser Jahresabschluss im Verhältnis der Beklagten zu ihren Gesellschaftern verbindlich geworden mit der Folge, dass die Beklagte an die festgestellten Jahresergebnisse gebunden ist (OLG Düsseldorf, 6 U 8/08 , zitiert in Juris, Rn. 40). Die Beklagte ist deshalb von Rechts wegen daran gehindert, im
gelassenen Schriftsatz vom 28.06.2021 den Jahresabschluss zu "korrigieren". Für die rechtliche Gültigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses ist gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig und nicht der Geschäftsführer alleine. Dies gilt ebenso für die Verwendung des Ergebnisses.
der Feststellung ist eine Änderung im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern nur durch eine erneute Feststellung der Gesellschafter rechtsverbindlich. An einer solchen fehlt es jedoch hier. Sofern die Beklagte meint, in den Jahresabschluss hätten weitere Passiv-Posten aufgenommen werden müssen, sind auch diesbezüglich gemäß § 238 Absatz 1 S. 2 HGB die erforderlichen Entscheidungen durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu treffen, der im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend den bilanzrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches den ihm gewährten Beurteilungsrahmen auszuschöpfen und die zur Verfügung stehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte sachgemäß auszuüben hat (BGH, Urteil 25.03.1996 II ZR 263/94 , zitiert in Juris, Rn. 23). Der Geschäftsführer der Beklagten hat jedoch die nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Passivposten in dem festgestellten Jahresabschluss nicht erwähnt. Soweit die Passivposten als Bilanzierungsmaßnahme die Ergebnisverwendung betreffen, sind diese mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen der übereinstimmenden Vorstellung durch die Gesellschafter vorbehalten; dabei sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter - so auch des Klägers - gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft - der Beklagten - abzuwägen (BGH, a. a. O., Rn. 26,29). Diese Abwägungsentscheidung haben die Gesellschafter der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2020 getroffen und
träglich nicht abgeändert. Dass im Jahresabschluss zum 30.06.2020 eine Korrektur im Sinne des
gelassenen Vortrages der Beklagten stattgefunden habe, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung des Eigenkapitalbestandes zum 30.06.2019 i.H.v. 3.012.495,01 € beträgt der Abfindungsanspruch des Klägers bei einem Geschäftsanteil von 6,7 %: 201.837,16 €. Dieser ist gemäß § 11 Nr. 4 S. 5 der Satzung in 3 gleich hohen Raten wie tenoriert fällig und zu zahlen. Der Kläger hat anteiligen Zinsanspruch auf 1/3 des Abfindungsbetrages (67.279,05 €) seit 01.01.2021 gemäß § 11 Nr. 4 S. 5 und 6 der Satzung. Die
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.