4). Ebensowenig liegt ein Indiz darin, dass der Arbeitgeber in irgendeinem Bereich sich nicht entsprechend dem AGG verhält. Ein Generalverdacht diskriminierenden Verhaltens gibt es (auch) nach dem AGG nicht.
1 a.E.). Diese Erleichterung vom Grundsatz vollumfänglicher Darlegungs- und Beweislast entspricht den europarechtlichen Vorgaben durch Art. 8 der RL 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie), Art. 10 der RL 2000/78/EG (Rahmenrichtlinie Be schäftigung) und Art. 9 der RL 2004/113/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) sowie Art. 4 der RL 97/80 /EG (Beweislastrichtlinie; BAG v. 23.04.2013, 8 AZR 287/08 Rn. 36- zitiert nach juris; vgl. dazu ausführlich Nollert-Borasio u.a.§ 22 Rn. 2 ff., insb. 8;
2). Worauf der Kläger rekurriert, wenn er sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruft, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO: Der berufungsführende Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, insbesondere kommt dem Fall keine besondere über die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen hinausgehende Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2460286.html ( https://oj.is/2460286 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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