Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. März 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehen
. Denn die Reichweite dieses Anspruchs müsse sich an Sinn und Zweck der Regelung orientieren, wonach der Betroffene nur in die Lage versetzt werden solle, die Rechtmäßigkeit einer Speicherung ihn betreffender Daten zu überprüfen. Weiter gehe die Beklagte davon aus, dass der Kläger nach wie vor im Besitz sämtlicher Unterlagen sei, auf die sich der Auskunftsanspruch beziehe. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche bis einschließlich 2017 verjährt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet. Die drei streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren unwirksam. Hieraus folgt ein Rückzahlungsanspruch des Klägers sowie ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. Die erhobene Stufenklage ist hingegen unzulässig. Ebenso wenig kann der Kläger Auskunft über die Höhe der den Beitragsanpassungen zugrundeliegenden auslösenden Faktoren oder Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Allerdings steht dem Kläger anstelle der Stufenklage ein Auskunftsanspruch hinsichtlich etwaiger Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 und 2013 im begehrten Umfang zu. Im Einzelnen: A. Feststellungsklage (Antrag zu 1)
- Die Feststellungsklage ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2006 - VII ZR 247/05 ). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom
- November 2017 - VII ZR 34/15 ; BGH, Urteil vom
- März 2013 - VII ZR 223/11 , BGH, Urteil vom
- Mai 2011 - VII ZR 179/10 , BGH, Urteil vom
- November 1998 - V ZR 180/97 ). So liegt der Fall hier. Der Kläger stützt seine Leistungsklage auf eine Vielzahl unabhängig voneinander bestehender Rückforderungsansprüche. Dabei stellt jede aufgrund einer unwirksamen Prämienerhöhung erfolgte Prämienzahlung und der hierauf beruhende Rückforderungsanspruch einen eigenständigen Anspruch dar (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - IV ZR 191/20 , Rn. 33; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl., jeweils zur Verjährung von Ansprüchen).
- Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren unwirksam. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird die Neufestsetzung der Prämie in der Krankenversicherung und die Änderung der Prämie bei Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Bei den maßgeblichen Gründen im Sinne der Vorschrift handelt es sich um die Rechnungsgrundlage und die Überschreitung des insoweit jeweils maßgeblichen Schwellenwertes. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
- Dezember 2020 - IV ZR 294/19 - heißt es insoweit unter anderem wie folgt: "Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht." Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom
- Juli 2021 - IV ZR 191/20 - bestätigt. Ergänzend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
- August 2022 - IV ZR 252/20 - nochmals ausdrücklich klargestellt, dass für die formelle Wirksamkeit einer Beitragsanpassung die Mitteilung erforderlich ist, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert überschritten wurde. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren anzugeben, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2020 - IV ZR 294/19 ). Entscheidend ist dabei, ob der Versicherungsnehmer den Mitteilungen des Versicherers den Grund für die Beitragsanpassung mit der gebotenen Klarheit entnehmen kann. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter dabei im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.). Auf dieser Grundlage waren alle drei Beitragsanpassungen unwirksam, denn die Beklagte hat im Rechtsstreit nicht vorgetragen und - erst recht - auch nicht unter Beweis gestellt, den Kläger anlässlich der Beitragsanpassungen formell ordnungsgemäß über die Gründe der Beitragsanpassungen informiert zu haben. Auch soweit der Kläger seinerseits in der Klageschrift auszugsweise aus den Mitteilungsschreiben der Beklagten anlässlich der Beitragsanpassungen zitiert hat, kann den wiedergegebenen Passagen nicht entnommen werden, dass die Beklagte den Kläger in einem ausreichenden Umfang informierte. Damit waren folgende Beitragsanpassungen unwirksam: - die Erhöhung des Beitrags im Tarif 342/20 zum
- Januar 2014 in Höhe von 41,92 €, - die Erhöhung des Beitrags im Tarif 541/20 zum
- Januar 2015 in Höhe von 15,55 € und - die Senkung des Beitrags im Tarif 342/20 zum
- Januar 2016 um -9,77 €. Die Unwirksamkeit wurde allerdings mit Zustellung der Anlage B. 10 aus November 2020 geheilt, denn darin teilte die Beklagte dem Kläger die Gründe der in der Vergangenheit erfolgten Beitragsanpassungen ordnungsgemäß mit: Anhand dieser Ausführungen in Verbindung mit der nachfolgenden Tabelle konnte der Kläger erkennen, dass in den Tarifen des Klägers der "auslösende Faktor angesprungen" war und dass es bei den Leistungsausgaben zu einer Überschreitung des gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Schwellenwertes gekommen war. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe hat aber gemäß § 203 Abs. 5 VVG zur Folge, dass die Neufestsetzung der Prämie in der Krankenversicherung und die Änderung der Prämie bei Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu Beginn des zweiten Monats wirksam wird, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Kläger das Schreiben aus November 2020 noch in demselben Monat erhalten hat. Dementsprechend ist die Unwirksamkeit der drei streitgegenständlichen Beitragsanpassungen mit Wirkung ab dem
- Januar 2021 geheilt worden. Eine Heilung der Unwirksamkeit scheitert entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht daran, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zusätzlich auch in materieller Hinsicht unwirksam waren. Die entsprechende und vom Kläger in der Klageschrift wiedergegebene Klausel (Bl. 14, 14 R d. A.) ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2022 - IV ZR 253/20 ). Die Beitragsanpassungen sind auch nicht deshalb materiell unwirksam, soweit sie auf gesunkenen Leistungsausgaben beruhen sollten. Denn auch bei gesunkenen Leistungsausgaben kann es zu einer Schwellenwertüberschreitung kommen mit der Notwendigkeit einer Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2021 - IV ZR 148/20 ). Diese Beitragsanpassung kann sowohl eine Prämienerhöhung als auch eine Prämienreduzierung zur Folge haben. Denn die Berechnung der Prämienhöhe hat unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 KVAV näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen und der Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10, 11, 13, 14 und 18 KVAV zu erfolgen. Dabei stellen die Leistungsausgaben nur einen in die Berechnung einzustellenden Faktor dar, sodass es auch bei gesunkenen Leistungsausgaben zu einer Prämienerhöhung kommen kann. Auch die Rechtsgrundlosigkeit der in der Vergangenheit erfolgten Beitragszahlungen hatte keinen dauerhaften Bestand. Die Rechtsgrundlosigkeit entfällt mit Wirkung ex nunc dann, wenn der Versicherer in demselben Tarif eine wirksame Beitragsanpassung vornimmt (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2021 - IV ZR 36/20 - Rn. 43). Das beruht auf dem Umstand, dass bei der Prämienanpassung nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages stattfindet, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2020 - IV ZR 314/19 ). Im Tarif 342/20 nahm die Beklagte aber mit Wirkung ab dem
- Januar 2019 eine Beitragsanpassung vor, deren Wirksamkeit auch der Kläger nicht in Frage stellt. Im Tarif 541/20 kann den vom Kläger eingereichten Nachträgen zum Versicherungsschein nach dem
- Januar 2015 hingegen keine weitere Beitragsanpassung entnommen werden. Insoweit bleibt es also bei der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung bis zum
- Dezember
- B. Zahlungsklage (Antrag zu 2) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Dieser errechnet sich auf der Grundlage sowohl des erstinstanzlich streitgegenständlich gewesenen Leistungszeitraums (Bl. 52 R d. A.) sowie unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst bei der Berechnung seiner Ansprüche herangezogenen Beitragssenkung wie folgt: Tarif von bis mtl. (€) Monate gesamt 342/20 01/2014 12/2017 41,92 48 2.012,16 342/20 01/2018 12/2018 32,15 (41,92 ./. 9,77) 12 385,80 541/20 01/2015 12/2020 15,55 72 1.119,60 3.517,56 Diese Ansprüche sind allerdings teilweise verjährt. Zwar hat die Beklagte im Hinblick auf den Zahlungsanspruch die Einrede der Verjährung nicht ausdrücklich erhoben. Sie hat diese Einrede vielmehr nur im Zusammenhang mit dem zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch erhoben (Bl. 40 R d. A.). Allerdings ist hiermit auch ein auf den Leistungsanspruch bezogener Verjährungseinwand zu sehen. Denn es ist anerkannt, dass ein im Rahmen einer Stufenklage erhobener Auskunftsanspruch jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren kann, dem er dient (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2020 - III ZR 136/18 ; BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - VI ZR 222/16 ). Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Auf dieser Grundlage besaß der Kläger Kenntnis vom Anspruch und der Person des Schuldners mit der Ankündigung der Beitragsanpassung und der Möglichkeit, die zur Begründung von der Beklagten beigefügten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Zwar kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn ausnahmsweise hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom
- Februar 2018 - IV ZR 385/16 ; Spindler in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2021, § 199, Rn. 26). Auch konnte im Januar 2011 und danach ein rechtskundiger Dritter den genauen Umfang des aus § 203 Abs. 5 VVG abzuleitenden Begründungserfordernisses noch nicht zuverlässig einschätzen. Denn jedenfalls zunächst war unklar, was der Gesetzgeber unter den maßgeblichen Gründen im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG genau verstanden wissen wollte und welche Anforderungen hieran zu knüpfen waren. In der Gesetzesbegründung finden sich zu § 203 Abs. 5 VVG folgende Ausführungen ( BT-Druck. 16/3945, Seite 114 ): "Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 178g Abs. 4 VVG. Allerdings werden abweichende Vereinbarungen über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung ausgeschlossen, soweit sie für den Versicherungsnehmer nachteilig sind (vgl. § 208 VVG-E). Für Anpassungen unwirksamer Versicherungsbedingungen nach Absatz 4 bestimmt sich das Wirksamwerden nach § 164 Abs. 2 VVG-E." Soweit die Vorschrift der Vorgängernorm entspricht, konnte zwar ein rechtskundiger Dritter auf die insoweit bereits vorliegende Rechtsprechung zurückgreifen. Allerdings findet sich im Hinblick auf die in § 203 Abs. 5 VVG vorgesehene Mitteilung der maßgeblichen Gründe in der Vorgängernorm keine Entsprechung. Dementsprechend ist auch unklar geblieben, was der Gesetzgeber damit meinte. Nach der Reform des Versicherungsvertragsrechts haben sich dann nur langsam verschiedene Auffassungen zu der hier maßgeblichen Frage entwickelt, ohne dass sich allerdings dabei eine einheitliche Linie herausgebildet hätte (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2020 - IV ZR 294/19 ). Doch unabhängig von dem exakten Umfang der mit einer Beitragsanpassung verbundenen Mitteilungspflichten war auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung zumindest eindeutig, dass hierunter jedenfalls als gesetzliches Minimum die Mitteilung der Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG und die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes im Sinne von § 155 Abs. 3 und 4 VAG bzw. im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt (vgl. BGH, a. a. O.). Jedenfalls auf dieser Grundlage wäre dem Kläger aber frühzeitig eine Klage möglich gewesen und zwar unabhängig davon, ob ggf. noch weitergehende Anforderungen an die Mitteilung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Hinzu kommt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der von Versicherern anlässlich der in der Vergangenheit erstellten Informationsschreiben selbst den gesetzlichen Minimalanforderungen nicht genügt. Unter diesen Umständen war eine Klageerhebung in nicht rechtsverjährter Zeit aber nicht unzumutbar. Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2021 die bis zum
- Dezember 2017 entstandenen Ansprüche verjährt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte errechnet sich damit wie folgt: Tarif von bis mtl. (€) Monate gesamt 342/20 01/2014 12/2017 41,92 48 0 342/20 01/2018 12/2018 32,15 12 385,80 541/20 01/2018 12/2020 15,55 36 559,80 945,60 Die im Berufungsverfahren vorgenommene Klagerweiterung um die nach Anhängigkeit gezahlten Prämien führt nicht zu einem weitergehenden Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, denn bereits vor Anhängigkeit der Klage hatte die Beklagte die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen wieder geheilt (s. o.). Der Zinsanspruch beruht auf § 291 , § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage ist der Beklagten am
- Oktober 2021 2021 zugestellt worden. Das begründet einen Anspruch auf Verzinsung auch bei einem zunächst nur durch Stufenklage geltend gemachten (unbezifferten) Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1981, - IVa ZR 170/80 ). C. Zahlungsanspruch betreffend Nutzungen (Antrag zu 6) Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB zu. Verlangt ein Versicherungsnehmer vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen, ist er für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2020 - IV ZR 5/19 ; BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 - IV ZR 255/17 ). Dies verlangt ihm einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2018 - IV ZR 255/17 ). Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Kläger bei der Berechnung des Zinsanspruchs auf die von der Beklagten unstreitig erzielte Netto- bzw. Reinverzinsung abgestellt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
- November 2021- 4 U 51/21 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom
- September 2021 - 12 U 222/20 ). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann zur Berechnung des Nutzungsherausgabeanspruchs auch auf den rechtsgrundlos erlangten Prämienanteil in voller Höhe abgestellt werden. Zwar setzt sich die Prämie im Wesentlichen aus dem Sparanteil, dem Risikoanteil und den Verwaltungskosten zusammen. Der Sparanteil steht aber auch nach Auffassung der Beklagten für eine uneingeschränkte Nutzungsziehung zur Verfügung. Die mit den Verwaltungskosten gezogenen Nutzungen sind zwar nur herauszugeben, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2020 - IV ZR 5/19 ). Allerdings bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass die auf Beklagtenseite angefallenen Verwaltungskosten ohne die unwirksamen Beitragsanpassungen geringer ausgefallen wären. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch ohne die rechtsgrundlos erlangten Prämienanteile in demselben Umfang Verwaltungskosten hatte und dass sie - sofern die Beklagte für deren Deckung auch die rechtsgrundlos erlangten Prämienanteile verwendet haben sollte - mit der Heranziehung der rechtsgrundlos erlangten Prämienanteile nur den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte. Dasselbe gilt für den Risikoanteil. Der Risikoanteil deckt die durch Erkrankung verursachten Schäden ab. Es handelt sich hierbei um die Grundkopfschäden im Sinne von § 15 Abs. 2 KVAV. Diese betreffen die erforderlichen Versicherungsleistungen und stehen für eine Fruchtziehung zur Verfügung, soweit der Versicherer hierdurch anderweitige Aufwendungen erspart. Letzteres ist unproblematisch der Fall, weil der Beklagte der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer unabhängig von der Höhe der geschuldeten Prämien zur bedingungsgemäßen Leistung verpflichtet ist. Selbst wenn die Beklagte von den unwirksamen Beitragsanpassungen Abstand genommen hätte, hätte dies auf den Umfang der von ihr zu erbringenden Versicherungsleistungen keinen Einfluss gehabt, weil sie im Rahmen der eingetretenen Versicherungsfälle uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Eine etwaige Heranziehung der rechtsgrundlos erlangten Prämienanteile hätte dementsprechend nur zur Folge, dass die Beklagte den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte. Allerdings kommt eine Nutzungsziehung aufgrund der Regelung gemäß § 217 BGB nur im Hinblick auf die ab dem
- Januar 2018 rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteile in Betracht und auch nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit am
- Oktober
- Dass der Kläger mit der Klageschrift zunächst nur eine Stufenklage mit einem unbezifferten Leistungsantrag erhoben hat, steht der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs nicht entgegen. Die Höhe der herauszugebenden Nutzungen errechnet sich wie folgt: Monat Guthaben Vormonat Einzahlungen (+) Auszahlungen (-) am Monatsanfang Zinssatz Zinsen Zinsauszahlung am Monatsende neues Guthaben am Monatsende 01 / 2018 0,00 +47,70 3,200 % 0,127 0,00 47,70 02 / 2018 47,70 +47,70 3,200 % 0,254 0,00 95,40 03 / 2018 95,40 +47,70 3,200 % 0,382 0,00 143,10 04 / 2018 143,10 +47,70 3,200 % 0,509 0,00 190,80 05 / 2018 190,80 +47,70 3,200 % 0,636 0,00 238,50 06 / 2018 238,50 +47,70 3,200 % 0,763 0,00 286,20 07 / 2018 286,20 +47,70 3,200 % 0,890 0,00 333,90 08 / 2018 333,90 +47,70 3,200 % 1,018 0,00 381,60 09 / 2018 381,60 +47,70 3,200 % 1,145 0,00 429,30 10 / 2018 429,30 +47,70 3,200 % 1,272 0,00 477,00 11 / 2018 477,00 +47,70 3,200 % 1,399 0,00 524,70 12 / 2018 524,70 +47,70 3,200 % 1,526 9,92 572,40 Summen Jahr 2018 0,00 +572,40 0,00 9,92 572,40 01 / 2019 572,40 +15,55 2,900 % 1,421 0,00 587,95 02 / 2019 587,95 +15,55 2,900 % 1,458 0,00 603,50 03 / 2019 603,50 +15,55 2,900 % 1,496 0,00 619,05 04 / 2019 619,05 +15,55 2,900 % 1,534 0,00 634,60 05 / 2019 634,60 +15,55 2,900 % 1,571 0,00 650,15 06 / 2019 650,15 +15,55 2,900 % 1,609 0,00 665,70 07 / 2019 665,70 +15,55 2,900 % 1,646 0,00 681,25 08 / 2019 681,25 +15,55 2,900 % 1,684 0,00 696,80 09 / 2019 696,80 +15,55 2,900 % 1,722 0,00 712,35 10 / 2019 712,35 +15,55 2,900 % 1,759 0,00 727,90 11 / 2019 727,90 +15,55 2,900 % 1,797 0,00 743,45 12 / 2019 743,45 +15,55 2,900 % 1,834 19,53 759,00 Summen Jahr 2019 572,40 +186,60 0,00 19,53 759,00 01 / 2020 759,00 +15,55 2,800 % 1,807 0,00 774,55 02 / 2020 774,55 +15,55 2,800 % 1,844 0,00 790,10 03 / 2020 790,10 +15,55 2,800 % 1,880 0,00 805,65 04 / 2020 805,65 +15,55 2,800 % 1,916 0,00 821,20 05 / 2020 821,20 +15,55 2,800 % 1,952 0,00 836,75 06 / 2020 836,75 +15,55 2,800 % 1,989 0,00 852,30 07 / 2020 852,30 +15,55 2,800 % 2,025 0,00 867,85 08 / 2020 867,85 +15,55 2,800 % 2,061 0,00 883,40 09 / 2020 883,40 +15,55 2,800 % 2,098 0,00 898,95 10 / 2020 898,95 +15,55 2,800 % 2,134 0,00 914,50 11 / 2020 914,50 +15,55 2,800 % 2,170 0,00 930,05 12 / 2020 930,05 +15,55 2,800 % 2,206 24,08 945,60 Summen Jahr 2020 759,00 +186,60 0,00 24,08 945,60 01 / 2021 945,60 +15,55 2,800 % 2,243 0,00 961,15 02 / 2021 961,15 +15,55 2,800 % 2,279 0,00 976,70 03 / 2021 976,70 +15,55 2,800 % 2,315 0,00 992,25 04 / 2021 992,25 +15,55 2,800 % 2,352 0,00 1.007,80 05 / 2021 1.007,80 +15,55 2,800 % 2,388 0,00 1.023,35 06 / 2021 1.023,35 +15,55 2,800 % 2,424 0,00 1.038,90 07 / 2021 1.038,90 +15,55 2,800 % 2,460 0,00 1.054,45 08 / 2021 1.054,45 +15,55 2,800 % 2,497 0,00 1.070,00 09 / 2021 1.070,00 +15,55 2,800 % 2,533 0,00 1.085,55 10 / 2021 1.085,55 +15,55 2,800 % 2,569 24,06 1.101,10 Gesamtsummen 0,00 +1.101,10 0,00 77,59 1.101,10 Hieraus folgt ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 77,59 €. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 , § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. D. Stufenklage betreffend die Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 und 2013 (Anträge zu 3, 4, 5, 7a) und b)).
- Die Stufenklage ist unzulässig. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Stellung von § 254 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (vgl. BGH, Urteil vom
- März 2000 - III ZR 65/99 ). Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof in seiner vorstehend zitierten Entscheidung eine Stufenklage als unzulässig betrachtet, mit deren Hilfe der Kläger zunächst die Informationen in Erfahrung bringen wollte, die ihm die Prüfung eines gegen den Beklagten etwaig zustehenden Anspruchs erst ermöglichen sollten. Eine solche Konstellation ist auch im streitgegenständlichen Fall gegeben. Der Kläger will mit den begehrten Informationen zunächst nur in die Lage versetzt werden, die Voraussetzungen etwaiger weiterer Bereicherungsansprüche dem Grunde nach beurteilen zu können.
- Allerdings kann die unzulässige Stufenklage vorbehaltlich einer entgegenstehenden Erklärung des Versicherungsnehmers in eine zulässige Klagehäufung umgedeutet werden. Denn wenn auch der Auskunftsanspruch nicht in erster Linie der Bezifferung des Leistungsanspruchs dient, kann dem Kläger gleichwohl auch unabhängig hiervon als Minus der Stufenklage ein isolierter Auskunftsanspruch zustehen (vgl. BGH, a.a.O.). Die Auskunftsklage ist auch begründet. Entgegen der vom Landgericht und der Beklagten vertretenen Auffassung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15
zu. Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der
dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung (zum Begriff vgl. Art. 4 Nr. 2
; zu dem vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Bereich der Verarbeitung vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6
) bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 ). Entscheidend für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist daher, ob die von der Beklagten dem Kläger anlässlich der Beitragsanpassungen übersandten Nachträge zum Versicherungsschein Informationen nach diesen Kriterien enthalten (vgl. BGH, a.a.O.). Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1
sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diese Definition besitzt einen weiten Anwendungsbereich. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, wenn sie denn nur die in Rede stehende Person betreffen. Letzteres ist der Fall, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 zu Art. 2 Buchst. a der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995; BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 ). Schreiben des Versicherers an den Versicherungsnehmer sind grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1
anzusehen. Die personenbezogene Information besteht bereits darin, dass sich die Beklagte dem Schreiben gemäß geäußert hat (vgl. BGH, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1
Gegenstand des Auskunftsanspruchs. Die anlässlich der Beitragsanpassungen von der Beklagten an den Kläger übersandten Nachträge zum Versicherungsschein hatten den konkreten, zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zum Gegenstand und gestalteten diesen inhaltlich teilweise neu. Auch die anlässlich der Beitragsanpassung übersandten Mitteilungsschreiben unterfallen in ihrer Gesamtheit dem Begriff der personenbezogenen Daten (vgl. BGH, a.a.O.). Bei dem Auskunftsantrag des Klägers handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2
. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger mit seiner Klage die erstmalige Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrt. Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Klägers, weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 ; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21 ; juris Simitis/Hornung/Spiecker,
mit BDSG, Art. 15
, Rn. 11; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022;
Art. 15, Rn.
85). Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet, der Kläger sei noch im Besitz der ihm ursprünglich übermittelten und nunmehr streitgegenständlichen Informationen (Bl. 143 d. A.), steht das einem Auskunftsanspruch gemäß Art. 15
nicht entgegen. Für den von ihr erhobenen Einwand hat die Beklagte bereits keinen Beweis angeboten. Unabhängig hiervon besteht der auf Art. 15
gestützte Auskunftsanspruch auch dann, wenn der Betroffene bereits über die geforderten Informationen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2021 - VI ZR 576/19 ; VG Schwerin, Urteil vom
- April 2021 - 1 A 1343/19 SN; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022;
Art. 15, Rn.
52.3). Einem auf Art. 15
gestützten Auskunftsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die entsprechende Verordnung gemäß Art. 99 Abs. 2
erst am
- Mai 2018 in Kraft getreten ist, während sich der Auskunftsanspruch des Klägers auf solche Informationen bezieht, die zu einem früheren Zeitpunkt erhoben und gespeichert wurden. Insoweit findet sich in der Verordnung bereits keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung des Auskunftsanspruchs, was für einen unbeschränkten Auskunftsanspruch auch im Hinblick auf solche Informationen spricht, die vor dem
- Mai 2018 erhoben und/oder gespeichert wurden. Darüber hinaus dient die Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 2
dem Schutz der Grundrechte und der Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Ein solcher Schutz würde aber weitgehend leerlaufen, wenn er sich nur auf Informationen erstrecken würde, die nach dem
- Mai 2018 erhoben wurden. Hierfür spricht auch, dass die Vorgängerverordnung 95/46/EG mit Wirkung vom
- Mai 2018 aufgehoben wurde und etwaige Auskunftsansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden können. Weiter handelt es sich jedenfalls bei dem Akt der Datenspeicherung um eine fortlaufende Datenverarbeitung, die unter der Voraussetzung einer nicht bereits zuvor erfolgten Löschung - auch über den
- Mai 2018 hinaus andauert und damit spätestens ab diesem Zeitpunkt dem Anwendungsbereich von Art. 15
unterfällt (vgl. Kühling/Buchner; Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl., Art. 15, Rn. 8). Der dem Kläger gegen die Beklagte zustehende Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Ob eine Verjährung des nebenvertraglichen Auskunftsanspruchs bzw. des Anspruchs gemäß Art. 15
überhaupt möglich ist und nach welchen Vorschriften sie sich ggf. richtet, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst wenn der Auskunftsanspruch wie der auf § 242 BGB gestützte Auskunftsanspruch selbstständig und unabhängig nach der allgemeinen Frist des § 195 BGB verjähren sollte (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2020 - III ZR 136/18 ; BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - VI ZR 222/16 ), so könnte er aber jedenfalls nicht vor dem Hauptanspruch verjähren, dem er dient (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2020, a.a.O. ; BGH, Urteil vom
- Juli 2017, a.a.O. ). Im vorliegenden Fall kann eine Verjährung sämtlicher, auf eine ggf. unwirksame Beitragsanpassung beispielsweise im Jahr 2013 gestützten Leistungsansprüche auch für die Zeit nach dem
- Januar 2018 aber nicht festgestellt werden. Inhaltlich ist der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1
auf die Übersendung einer Datenkopie gerichtet. Dabei beschränkt sich der Anspruch nicht auf die Übermittlung von Informationen, die der von der Datenspeicherung betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1
zustehen. Der Senat folgt insoweit vielmehr der in der Rechtsprechung und der Literatur vertretenen extensiven Auslegung von Art. 15
(vgl. OLG München, Urteil vom
- Oktober 2021 - 3 U 2906/20 ; OVG Munster, Urteil vom
- Juni 2021 - 16 A 1582/20 ; LAG Baden-Württemberg, Urteile vom
- März 2021 - 21 Sa 43/20 - und vom
- Dezember 2018 - 17 Sa 11/18 ; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022,
Art. 15, Rn.
85; Schaffland/Holthaus, Datenschutz-Grundverordnung (
)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Werkstand:
- Ergänzungslieferung 2022; Artikel 15, Rn. 44b; a. A. Franzen in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht,
- Aufl., EU (VO) 2016/679 Art. 15; Rn. 5; Paal in: Paal/Pauly,
BDSG, 3. Aufl.,
Art. 15, Rn.
33a). Danach hat der Auskunftspflichtige die personenbezogenen Daten grundsätzlich in der Rohfassung zu übermitteln, in der sie bei ihm gespeichert sind. Denn Art. 15 Abs. 3 Satz 1
stellt insoweit eine eigenständige und von Art. 20
unabhängige Anspruchsgrundlage dar (vgl. Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022,
Art. 15, Rn.
85). Hieraus folgt zugleich, dass der Kläger auch eine Kopie von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein verlangen kann, wenn sie denn als solche (und nicht nur deren reiner Informationsinhalt) bei der Beklagten gespeichert sind. Sollte der Inhalt etwa eines Versicherungsscheins sowohl in der Form des Versicherungsscheins als auch in Gestalt lediglich der im Versicherungsschein enthaltenen Informationen gespeichert sein, sind von der Beklagten grundsätzlich beide Datensätze in Gestalt einer Datenkopie herauszugeben. Denn anderenfalls kann der Kläger die mit dem Auskunftsanspruch bezweckte Überprüfung einer ordnungsgemäßen Verarbeitung (aller!) von der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nicht sinnvoll ausüben. Demgegenüber kann Art. 15 Abs. 3 Satz 1
kein gegen den Auskunftspflichtigen gerichteter Anspruch entnommen werden, die übermittelten Rohdaten zusätzlich aufzubereiten, damit diese von der betroffenen Person verwendet werden können. Das folgt bereits aus der Zielrichtung des Auskunftsanspruchs, den Berechtigten von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu informieren und ihm die Gelegenheit geben, die Verarbeitung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 29. April 2021 - 1 A 1343/19 SN; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022,
Art. 15, Rn.
2). Dieses Informationsbedürfnis kann aber nur durch Übersendung der Dateien in der Gestalt erfüllt werden, in der sie beim Auskunftspflichtigen auch gespeichert sind. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Auskunftsberechtigte nur durch eine entsprechende Aufbereitung den Inhalt der gespeicherten Informationen zur Kenntnis nehmen könnte (vgl. Schaffland/Holthaus, a.a.O.; Schmidt-Wudy, a.a.O., Rn. 85). Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die extensive Auslegung von Art. 15
auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 . Zwar hat das Gericht entschieden, dass die betroffene Person keinen Anspruch auf die Kopie eines Dokuments oder einer Originaldatei habe, wenn das mit dem Auskunftsrecht angestrebte Ziel durch eine andere Form der Mitteilung vollständig erreicht werden könne. Allerdings bezieht sich die Entscheidung des Gerichts nicht auf Art. 15
, sondern auf Art. 12 Lit. a) der RL 95/46/EG. Diese sah anders als Art. 15 Abs. 3
aber kein Recht auf eine Datenkopie vor, sondern lediglich einen Anspruch auf unter anderem eine "Mitteilung in verständlicher Form über Daten" (vgl. auch Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022,
Art. 15, Rn.
85). E. Anspruch auf Auskunft über die Höhe des auslösenden Faktors (Antrag zu 8) Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Mitteilung der den (etwaigen) Beitragsanpassungen in 2012 und 2013 oder weiterer Anpassungen der letzten 10 Jahre zugrundeliegenden auslösenden Faktoren gemäß § 242 BGB zu. Gemäß § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2015 - IV ZR 28/15 ). Die Höhe des auslösenden Faktors ist maßgeblich für die Frage der materiellen Wirksamkeit der erfolgten Beitragsanpassung. Nur wenn der gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schwellenwert überschritten wird, ist eine vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassung wirksam. Ein Unterschreiten des maßgeblichen Schwellenwerts hätte demgegenüber zur Folge, dass die auf die dann unwirksame Beitragsanpassung erbrachten Leistungen rechtsgrundlos erfolgt wären. Dementsprechend besitzt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn er diese Information benötigt, um ggf. in einem weitergehenden Umfang gegen den Versicherer Rückforderungsansprüche geltend zu machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
- November 2021 - 7 U 244/21 ). Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger die Auskunft nach eigenen Angaben zur Klärung der Frage einer über oder unter 10 % liegenden Schwellenwertüberschreitung begehrt, weil seiner Auffassung nach die entsprechende Beitragsanpassungsklausel unwirksam ist (Bl. 6, 6 R d. A). Ein Interesse an der Auskunftserteilung entfiele dementsprechend, wenn die Parteien die Möglichkeit einer Beitragsanpassung auch bei einer Schwellenwertüberschreitung von weniger als 10 % wirksam vereinbart hätten und die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage deshalb am Rechtsschutzinteresse scheitern würde. Das ist hier der Fall. Die entsprechende und vom Kläger in der Klageschrift wiedergegebene Klausel (Bl. 14, 14 R d. A.) ist wirksam (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2022 - IV ZR 253/20 ). Soweit der Kläger darüber hinaus mit der geforderten Auskunft der Frage etwaig gesunkener Leistungsausgaben nachgehen will (Bl. 16 R - 18 d. A.), rechtfertigt auch dies kein schützenswertes Interesse an der Auskunftserteilung. Denn auch bei gesunkenen Leistungsausgaben kann es zu einer Schwellenwertüberschreitung kommen mit der Notwendigkeit einer Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom
- Oktober 2021 - IV ZR 148/20 ). Diese Beitragsanpassung kann sowohl eine Prämienerhöhung als auch eine Prämienreduzierung zur Folge haben. Denn die Berechnung der Prämienhöhe hat unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 KVAV näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen und der Alterungsrückstellungen nach Maßgabe der §§ 3, 10, 11, 13, 14 und 18 KVAV zu erfolgen. Dabei stellen die Leistungsausgaben nur einen in die Berechnung einzustellenden Faktor dar, sodass es auch bei gesunkenen Leistungsausgaben zu einer Prämienerhöhung kommen kann. F. Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Antrag zu 9) Dieser Anspruch ist unbegründet. Der Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG setzt eine Anspruchsgrundlage voraus, die sich außerhalb deliktischer Ansprüche in der Regel aus Verzug gemäß §§ 280 , 286 BGB ergibt. Darüber hinaus setzt die Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren als materieller Schaden voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Tätigkeit erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom
- Dezember 2011 - VI ZR 274/10 ). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Beklagte bei erstmaliger Mandatierung der Klägervertreter mit der geschuldeten Leistung bereits in Verzug befand und dass es sich bei den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten deshalb um einen kausal auf diesem Verzug beruhenden Schaden handelt. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aber auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Zwar stellt die Geltendmachung unberechtigter Prämienansprüche eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB dar, woraus sich grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2022 - IV ZR 291/20 ). Allerdings sind vorgerichtliche Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2016 - IX ZR 208/15 ; BGH, Urteil vom
- November 2015 - IV ZR 169/14 ; BGH, Urteil vom
- Januar 2014 - III ZR 37/13 ; BGH, Urteil vom
- Mai 2012 - XI ZR 262/10 ; BGH NJW 2004, 444 ; BGH, Urteil vom
- Oktober 2003 - IX ZR 249/02 ). Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2015 - IX ZR 280/14 ; BGH, Urteil vom
- Mai 2013 - XI ZR 148/11 ; BGH, Urteil vom
- Februar 1974 - IV ZR 2/72 ). Im vorliegenden Fall war die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter für diese erkennbar von vornherein nicht erfolgversprechend, weil bereits eine Vielzahl der (standardisierten) Aufforderungsschreiben gegenüber der Beklagten erfolglos geblieben ist und somit die Notwendigkeit der Klageerhebung von vornherein erkennbar war. Die Klägervertreter führen eine Vielzahl von gleichlaufenden Verfahren gegen verschiedene private Krankenversicherungen bundesweit, von denen in keinem der Fälle vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen oder vorgerichtliche Korrespondenz mit den beklagten Versicherungen erfolgreich gewesen wären. Zur Schadensvermeidung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten hätte daher umgehend das gerichtliche Verfahren angestrengt werden müssen. III.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger in
- Instanz noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Übergang vom Auskunfts- zum Leistungsanspruch den Streitwert reduziert hat mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Terminsgebühr und damit auch die Kostenquote. Weiter hat der Senat bei der Verteilung der Kosten berücksichtigt, dass der Kläger zwar mit der von ihm zuletzt in
- Instanz sowie im Berufungsverfahren erhobenen Stufenklage keinen Erfolg hat, dass ihm aber stattdessen ein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht, dessen Wert der Senat mit 1/4 des mit der Stufenklage verbundenen wirtschaftlichen Interesses bemisst (dazu nachfolgend).
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Grundlage für die Bemessung der Sicherheitsleistung zur Abwehr einer Vollstreckung des Klägers aus dem Auskunftsanspruch ist der ihm etwaig drohende Ausfallschaden. Diesen hat der Senat mit 1/4 des mit der Stufenklage verbundenen wirtschaftlichen Interesses bewertet zuzüglich eines etwaig drohenden Verzögerungsschadens (vgl. Ulrici in: BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2022, § 711, Rn. 6). Die Höhe der vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung orientiert sich am drohenden Ausfallschaden der Beklagten. Dieser wiederum ist identisch mit den mit einer Auskunftserteilung verbundenen Kosten, die der Senat auf 150,00 € geschätzt und aufgrund etwaig drohender weiterer Vollstreckungsschäden bei der Bemessung der Sicherheitsleistung moderat erhöht hat (vgl. Ulrici, a.a.O., § 709, Rn. 5).
- Der Senat hat zu D.
- die Revision sowohl wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Ob ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15
zweckgebunden ist oder unabhängig von der hiermit verbundenen Zielrichtung erhoben werden kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. So wird teilweise die Auffassung vertreten, dass Zielrichtung der vom Versicherungsnehmer begehrten Auskunftserteilung gemäß Art. 15
ausschließlich sein dürfe, sich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu werden und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung überprüfen zu können (vgl. OLG Dresden, Urteil vom
- März 2022 - 4 U 1905/21 ; OLG Nürnberg, Urteil vom
- März 2022 - 8 U 2907/21 ; OLG Hamm, Beschluss vom
- November 2021 - 20 U 269/21 ). Darüber hinaus besitzt die Frage einer Zweckgebundenheit des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15
aber auch grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (bzw. bereits stellt) und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 , 1 BvR 1258/21 ). Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, welchen Umfang der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15
besitzt und ob der Anspruch auf Übermittlung einer Datenkopie die Übermittlung sämtlicher beim Versicherer gespeicherter Daten umfasst.
- Der für die Gerichtsgebühren in
- Instanz maßgebliche Streitwert beläuft sich auf 13.437,50 €: Bei der Bewertung der Stufenklage ist gemäß § 44 GKG nur der höchste Anspruch maßgeblich. Regelmäßig handelt es sich dabei um den Leistungsanspruch. Dabei ist unmaßgeblich, dass der Kläger diesen Leistungsanspruch noch nicht beziffert hat. Vielmehr ist die Erwartung des Klägers maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 1997 - XII ZR 307/95 ). Der Kläger hat seine Erwartung mit 10.750,00 € beziffert (Bl. 23 d. A.). Dass der Kläger im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits von der Stufenklage in die Leistungsklage übergegangen ist und seinen Zahlungsanspruch mit 3.423,03 € beziffert hat, führt nicht zu einer Reduzierung des für die bereits angefallenen Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts. Hinzu kommt der Wert der nach dem Wechsel auf die Leistungsstufe zusätzlich erhobenen Stufenklage für die Jahre 2012 und
- Welches wirtschaftliche Interesse der Kläger hiermit verbindet, hat er nicht vorgetragen. Der Senat geht allerdings unter Ausübung seines Ermessens gemäß § 3 ZPO davon aus, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers für jedes Beitragsjahr identisch ist. Der ursprünglichen und auf die Zeit von 2014 bis 2021 (acht Jahre) bezogenen Stufenklage hat ein vom Kläger beziffertes wirtschaftliches Interesse in Höhe von 10.750,00 zugrunde gelegen, was 1.343,75 € für jedes Beitragsjahr entspricht. Den Wert der im Laufe des Rechtsstreits für zwei weitere Jahre (2012 und 2013) erhobenen Stufenklage schätzt der Senat damit auf 2.687,50 € (1.343,75 € x 2). Die im Übrigen geltend gemachten Ansprüche betreffen Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss vom
- März 2022 (Bl. 98 d. A.) beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
- Der für das Berufungsverfahren maßgebliche Streitwert beläuft sich auf 5.194,08 €. Dabei beläuft sich der Wert für den Zahlungsantrag auf 1.194,40 €. Der Wert der Feststellungsklage beläuft sich auf 653,10 € (42 Monate x 15,55 €, §§ 3 , 9 ZPO), weil der Kläger für den Tarif 541/20 keine nur auf die Vergangenheit bezogene Feststellung begehrt, sondern vielmehr eine Feststellung dahingehend, dass die Beitragsanpassung nach wie vor unwirksam ist. Das folgt aus einem Vergleich mit dem Leistungsanspruch, den der Kläger - anders als für den Tarif 342/20 - bis zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung errechnet und somit von einer andauernden Unwirksamkeit ausgeht. Der Wert der auf die Jahre 2012 und 2013 bezogenen Stufenklage beläuft sich auf 2.687,50 € (s. o.). Der Wert des die Höhe der auslösenden Faktoren betreffenden Auskunftsanspruchs beläuft sich auf 659,08 €. Denn mithilfe dieses Auskunftsanspruchs will der Kläger in Erfahrung bringen, ob die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen auch in materieller Hinsicht unwirksam sind und somit auch unabhängig von einer etwaigen Heilung der formellen Unwirksamkeit oder einem Wegfall der Rechtsgrundlosigkeit aufgrund nachträglicher formell ordnungsgemäßer Beitragsanpassungen Rückforderungsansprüche bestehen. Im Hinblick auf den Tarif 541/20 wird dieses Interesse zwar bereits durch die Leistungsklage (für die Vergangenheit) und die Feststellungsklage (für die Zukunft) abgedeckt. Anders verhält es sich aber mit etwaigen Ansprüchen aufgrund der Beitragsanpassung im Tarif 342/20 und die monatlichen Prämienzahlungen in Höhe von 32,15 € (41,92 € - 9,77 €). Für die Zeit von Januar 2019 bis April 2022 beläuft sich dieses Interesse auf 1.286,00 € (32,15 € x 40 Monate). Für den nachfolgenden Zeitraum beläuft sich das Interesse auf 1.350,30 € (32,15 € x 42 Monate, §§ 3 , 9 ZPO). Weil aber der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Bruchteil des hierauf beruhenden Leistungsinteresses in Ansatz zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- Februar 2014 - III ZB 75/13 ) und es der Senat für sachgerecht erachtet, den Auskunftsanspruch mit 1/4 des wirtschaftlichen Interesses zu bewerten, folgt hieraus ein auf den Auskunftsanspruch entfallender Streitwert in Höhe von 659,08 € (1/4 x 2.636,30 €). Permalink: https://openjur.de/u/2460453.html ( https://oj.is/2460453 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 41 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.