Rubrum VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellers, bevollmächtigt: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, - - gegen die Philipp
) zu stützen, kann dem derzeit nicht gefolgt werden. Zweifel bestehen zum einen an der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin, zum anderen an dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1, Nr. 1
haben Leiter von Krankenhäusern sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Zweifel bestehen bereits, ob die Antragsgegnerin als Leiter einer Einrichtung im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. Dieser Begriff ist in § 2 Nr. 15
legaldefiniert. Hiernach wird unter der Leitung der Einrichtung die Person verstanden, die mit den Leitungsaufgaben in der jeweiligen Einrichtung beauftragt ist; das betrifft auch die selbständig tätige Person für ihren Zuständigkeitsbereich selbst (a.) sowie die Person, die einrichtungsübergreifend mit den Leitungsaufgaben beauftragt ist (b.). Hierunter lässt sich die Antragsgegnerin nicht ohne weiteres subsumieren. Einrichtungen sind die Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 und die in § 23 Abs. 3, 5 und § 36 Nr. 2–6 genannten Einrichtungen. Die Leitung wird entweder durch den Träger der Einrichtung oder durch denjenigen, der nach Landesrecht sonst dafür zuständig ist, beauftragt, vgl. BT-Drs. 19/15164 , 43 (Kießling/Kießling, 2. Aufl. 2021,
§ 2Rn.
44). Die Antragsgegnerin hat ihre Eigenschaft als Leiterin damit begründet, dass sie die Leitung der klinischen Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin übernimmt. Dieser Argumentation kann sich das Gericht derzeit nicht anschließen. Zwar dürfte das Universitätsklinikum Gießen-Marburg (UKGM) eine Einrichtung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1, Nr. 1
, nämlich ein Krankenhaus, sein. Träger dieses Krankenhauses ist allerdings die Rhön-Klinikum AG. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, ob und wie sie von diesem Träger mit Leitungsaufgaben im UKGM beauftragt worden ist. Fraglich erscheint auch, ob die Antragsgegnerin als Person im Sinne der Vorschrift angesehen werden kann. So stellt beispielsweise § 2 Nr. 15 lit. a
wohl auf hauptamtliche Krankenhaushygienikerinnen ab, die in medizinischen Einrichtungen eigenständige Organisationseinheiten leiten und dabei eine die fachliche Unabhängigkeit gewährleistende Stabsfunktion innehaben (Kießling/Kießling, 2. Aufl. 2021,
§ 2Rn.
45). Mit Person dürfte daher eine natürliche Person gemeint sein. Desungeachtet kann das erkennende Gericht derzeit auch nicht feststellen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1, Nr. 1
vorliegen. Es ist zweifelhaft, ob es sich bei der HIV-Infektion des Antragstellers um eine nosokomiale Infektion handelt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist in § 2 Nr. 8
ebenfalls legaldefiniert. Nach der Vorschrift stellt eine nosokomiale Infektion eine Infektion dar, die sich durch lokale oder systemische Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine auszeichnet, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand. Nr. 8 betrifft mithin Infektionen, die während eines Aufenthalts oder einer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung auftreten (Kießling/Kießling, 2. Aufl. 2021,
§ 2Rn.
14). Nosokomial (aus dem griechischen nosokomeion "Krankenhaus") bedeutet "zu einem Krankenhaus gehörend, ein Krankenhaus betreffend bzw. in einem Krankenhaus erfolgend". Eine nosokomiale Infektion ist mithin eine Infektionskrankheit, die durch Übertragung von Erregern im Krankenhausbereich hervorgerufen wird (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ausbrueche/nosokomial/nosokomiale_Ausbruech e_node.html, zuletzt abgerufen am
- November 2021). Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift kann geschlossen werden, dass mit der Vermeidung von nosokomialen Infektionen der Infektion von Patientinnen und Patienten mit Krankenhauserregern vorgebeugt werden sollte. Hierbei handelt es sich um bakterielle Erreger, die typischerweise in Krankenhäusern und dort insbesondere in Intensivstationen vorkommen (siehe RKI, a.a.O.). Durch Umsetzung geeigneter Hygienemaßnahmen (bspw. Händedesinfektion, Distanzierungsmaßnahmen und ggf. vorübergehende Schließung der Station) kann das Infektionsrisiko innerhalb der Einrichtung reduziert werden (vgl. Empfehlungen zur Untersuchung von Ausbrüchen nosokomialer Infektionen, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/Downloads/Ausbr_RiliHeft.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am
- November 2021). Bei der HIV-Erkrankung des Antragstellers handelt es sich augenscheinlich nicht um eine Infektion, die während eines Aufenthalts oder einer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung auftritt. Das Gericht tendiert daher zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom
- Oktober 2021 nicht auf § 23 Abs. 3 Satz 1, Nr. 1
stützen konnte. Ob die Antragsgegnerin den Ausschluss des Antragstellers ersatzweise auf § 38 Abs. 1 Satz 4 HHG stützen kann, muss an dieser Stelle nicht abschließend entschieden werden. Nach dieser Vorschrift ist der Präsidentin oder dem Präsidenten die Wahrung der Ordnung an der Hochschule und die Entscheidung über die Ausübung des Hausrechts übertragen. Es bestehen derzeit indes erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers von den in dem Antrag bezeichneten praktischen Kursen. Zwar liegt dem Ausschluss des Antragstellers von den fraglichen Lehrveranstaltungen ein legitimer Zweck, nämlich der Gesundheitsschutz der anderen Studierenden sowie der Patientinnen und Patienten, zugrunde. Auch unter Würdigung des gesamten Vortrags der Antragsgegnerin bestehen allerdings Zweifel, ob der Ausschluss des Antragstellers von den fraglichen praktischen Kursen zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich war. Dem Gebot der Erforderlichkeit wird genügt, wenn das mildeste unter den gleich wirksamen Mitteln gewählt wird. Fraglich ist, ob der Ausschluss des Antragstellers von den praktischen Kursen das mildeste Mittel darstellt. Denn er hat sowohl glaubhaft gemacht, dass aufgrund seiner Erkrankung eine Gefährdung von anderen Studierenden und Patientinnen und Patienten nur bei verletzungsträchtigen Tätigkeiten in Betracht kommt (a.), als auch, dass er in den fraglichen Kursen eine solche Tätigkeit nicht ausführen muss (b.). a. Das Gericht stützt sich bei seiner Annahme auf die vom Antragsteller im Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Arbeitsmedizin und Öffentliches Gesundheitswesen Dr. von S. vom
- April 2020 sowie der Stellungnahme der Universitätsklinik Frankfurt vom
- Mai
- Danach besteht eine Gefährdung von anderen durch die HIV-Erkrankung des Antragstellers nur bei verletzungsträchtigen Tätigkeiten. Diese Stellungnahmen berücksichtigen die Empfehlungen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) e.V. und der Gesellschaft für Virologie (GfV) und sind für das Gericht in ihrer Aussage gut nachvollziehbar. Ein erhöhtes Infektionsrisiko dürfte bei einer HIV-Infektion allein dann bestehen, wenn es durch invasive Eingriffe zu blutenden Verletzungen kommen kann oder Schleimhäute kontaminiert werden. Denn eine Übertragung des HI-Virus durch Speichel oder Aerosole ist nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht möglich. HIV wird durch Blut und andere infektiöse Körperflüssigkeiten, im Wesentlichen Sperma, Vaginalsekret und den Flüssigkeitsfilm auf der Darmschleimhaut übertragen (https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Ratgeber_HIV_AIDS.html, zuletzt abgerufen am
- November 2021). Die Antragsgegnerin hat gegenteilige wissenschaftliche Erkenntnisse derzeit nicht vorgelegt. b. Belastbarer Vortrag, dass der Antragsteller in den fraglichen Kursen verletzungsträchtige Tätigkeiten ausführen muss, ist seitens der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Dies ist auch nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ersichtlich. Dabei kann nicht jedes, auch nur entfernte Verletzungsrisiko angeführt werden. Denn es gibt auch kein generelles Berufsverbot für Zahnärzte mit einer HIV-Infektion (siehe im Fall von Chirurgen etwa: Deutsches Ärzteblatt vom
- Oktober 2011 "HIV-Positiv: Kein Karriereende für Chirurgen"; https://www.aidshilfe.de/hiv-arbeit, zuletzt abgerufen am
- November 2021). Unter verletzungsträchtige Tätigkeiten fallen beispielsweise das Operieren in räumlicher Enge bzw. ohne Sichtkontrolle, die gleichzeitige Anwesenheit von Fingern und scharfen Instrumenten im OP-Gebiet, das Führen von Nadelspitzen, die Fingerführung der Nadel, das Knoten von Fäden, der Verschluss einer Sternotomie, eine lange Operationsdauer, eine Hautschädigung an Händen und Arbeiten ohne Handschuhe (Empfehlungen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten [DVV] e.V. und der Gesellschaft für Virologie [GfV] e.V., 2012, S. 415 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Rahmen der beiden benannten praktischen Kurse vergleichbare, verletzungsträchtige Tätigkeiten ausführen muss bzw. warum er entsprechenden Gefahren nicht durch das Tragen von Handschuhen begegnen kann. Ausweislich der Kursordnung für den Kursus der kieferorthopädischen Technik von April 2021, vorgelegt durch den Antragsteller als Anlage A8 zur Antragsschrift vom
- Oktober 2021, ist Gegenstand des Kursus der kieferorthopädischen Technik die Anfertigung folgender Übungsarbeiten: Drahtbiegeübungen, Schaumodell nach gegenseitiger Abdrucknahme, Aktive Platten, Aktivator sowie eines Biegetestats. Nach der Kursbeschreibung kommt es nicht zu invasiven Eingriffen an den Studierenden untereinander oder an Patientinnen oder Patienten, bei denen es zu Verletzungen kommen kann, die das Risiko einer Infektion zur Folge hätten. Selbst die gegenseitige Abdrucknahme dürfte nach derzeitiger Einschätzung des Gerichts nicht zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen. Es ist zumindest nicht ohne weiteres erkennbar, dass bei einer Abdrucknahme Werkzeuge benutzt werden müssen, die zu blutenden Verletzungen führen könnten. Auch in dem Phantomkurs der Parodontalpropädeutik dürfte es nicht zu invasiven Eingriffen an den Studierenden untereinander oder an Patientinnen oder Patienten kommen. Im Rahmen des Phantomkurses werden praktische Übungen an einem sog. Phantomkopf vollzogen. Hierbei handelt es sich um eine Nachbildung eines menschlichen Kopfes, der Übungs- und Unterrichtszwecken dient. Am Phantomkopf ist eine menschliche Mundhöhle mit Zähnen nachgebildet. Dort können konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen geübt oder demonstriert werden. Es ist nicht ersichtlich, wie es bei der Arbeit an diesem Phantomkopf zu einer Übertragung von HI-Viren kommen könnte. Im Ergebnis bestehen daher aus Sicht des erkennenden Gerichts Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragstellers von den genannten praktischen Kursen.
- Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Regelung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dies ist hier der Fall. Denn das Wintersemester 2021/2022 und damit die streitgegenständlichen Kurse haben bereits begonnen und im Hinblick auf die Länge eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens erscheint die begehrte einstweilige Anordnung dringlich, um dem Antragsteller zur Fortsetzung seiner Ausbildung zeitnah die Möglichkeit der Teilnahme an den praktischen Kursen und damit den zeitnahen Zugang zu dem Beruf des Zahnarztes zu eröffnen.
- Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG war vielmehr ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kommt immer dann in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu finanziellen Nachteilen BeckOKVwGO/Kuhla,
- Edition, Stand:
- Juli 2021, § 123 Rn. 129). Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Ferner entstünden dem Antragsteller unzumutbare Nachteile, die nachträglich bei einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der zeitliche Verzug seiner universitären Ausbildung ist bereits eingetreten und würde sich intensivieren, wenn zunächst die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden würde. Dies ist dem Antragsteller nicht zumutbar. Es führt zu nichtbehebbaren wirtschaftlichen Nachteilen, wenn der Antragsteller erst nach verzögertem Abschluss seiner Ausbildung in das Berufsleben einsteigen kann und somit erst später die Möglichkeit hat, Einkommen entsprechend seiner Qualifikation zu erwirtschaften. Um diese Nachteile zu vermeiden, bleibt dem Antragsteller nur der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren kommt zu spät. Alles in Allem hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg. Der mit Schriftsatz vom
- November 2021 hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war demnach nicht mehr zu prüfen, da das Rechtsschutzziel bereits mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden konnte. Im Übrigen wäre der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft. Es fehlt an einem sofort vollziehbaren belastenden Verwaltungsakt. Der Bescheid vom
- Oktober 2021 ist weder von Gesetzes wegen, noch Kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr
- Danach ist für den Antrag auf Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen. Eine weitere Halbierung des Streitwertes für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint nicht geboten, da über den Anspruch des Antragstellers in der Sache entschieden wurde. Permalink: https://openjur.de/u/2460741.html ( https://oj.is/2460741 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.