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VG Weimar, Urteil vom 03.08.2022 - 3 K 820/21 We

Obsah (4)Art. 4Art. 17Art. 30Art. 13

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der S... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, I..., ... W..., - Klägerin - Prozessbevollm.: ... Rech

– erfolge. Zudem gebe es keine gesetzliche Vorschrift, die Informationen über die Dauer der Speicherung auf einem Hinweisschild erforderlich mache. Expressis verbis sei dies aus Art. 5 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 13

jedenfalls nicht zu entnehmen. Schlussendlich sei der streitgegenständliche Bescheid auch formell rechtswidrig, da die erforderliche Anhörung im Sinne von § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz – ThürVwVfG – nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beklagte habe sich im Verwaltungsverfahren ausschließlich an die Tochtergesellschaft der Klägerin (C...Management, B... in ... W...) und nicht an diese selbst (S... GmbH, vertr. d.d. Geschäftsführer ... S..., B... in ... W...) gewandt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 06. Mai 2021 (Az.: 772-10/2017.26) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht geeignet sei, ein hinreichendes datenschutzrechtliches Interesse an einer Videoüberwachung zu begründen – jedenfalls nicht soweit die im Verpflichtungsbescheid vollumfänglich abzustellenden Kameras betroffen seien. Mögliche Unfallschäden in der Tiefgarage und der Anlieferungszone seien dem allgemeinen Gefährdungsrisiko zuzuordnen. Zudem könne die Klägerin die Interessen der potentiell in solchen Räumen Geschädigten nicht für sich in Anspruch nehmen, da es sich dabei nicht um Dritte handele, sondern um datenschutzrechtlich Betroffene. Aus Art. 4 Nr. 10

ergebe sich, dass Dritte nicht gleichzeitig auch Betroffene sein könnten. Da sich das berechtigte Interesse auch konkret auf die Art und Weise der Datenverarbeitung beziehen müsse, könne sich die Klägerin auch nicht auf die Abschreckungswirkung der Videoüberwachung berufen. Deswegen müsse sie sich auf das Anbringen von Attrappen, die Anstellung eines Sicherheitsdienstes oder die Installation eines Alarmsystems verweisen lassen. Im Bereich des Friedensplatzes und der Ladenpassagen falle eine Interessenabwägung eindeutig zugunsten der Betroffenen aus. Es handele sich um öffentlich zugängliche Bereiche, die nicht nur von kurzer Dauer aufgesucht würden. Die Betroffenen würden regelmäßig länger dort verweilen, sodass das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden, erheblich beeinträchtigt werde. Soweit die Klägerin nunmehr ausführlich zu in der Vergangenheit erlittenen Schäden und Straftaten vortrage, könne dies keine Berücksichtigung mehr finden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2019, Az.: 6 C 2.18 , Rn. 7). Im Übrigen vertieft und ergänzt der Beklagte seine im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (eine Heftung – 207 Seiten) Bezug genommen. Die Akten sind allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung und der mündlichen Verhandlung gewesen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage hat im tenorierten Umfang Erfolg, weil sie insoweit zulässig und begründet ist. I. Der Verpflichtungsbescheid des Beklagten vom
  2. Mai 2021 ist teilweise materiell rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; mithin ist er insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Aufgrund der Einordnung der behördlichen Untersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung die letzte mündliche Verhandlung. Die Untersagungsanordnung begründet ein langfristiges Rechtsverhältnis, dessen Wirkung nicht durch einmalige Vollziehung verbraucht ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2019, Az.: 6 C 2.18 , Rn. 7 – zitiert nach juris; Kühling/Sackmann, Anmerkungen zum Urteil des BVerwG vom
  4. Juli 2019, NJW 2019, 2556 [2562]). Sie kann deshalb nicht nur für einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auch für den gesamten Zeitraum ihrer Wirksamkeit angefochten werden. In der Folge findet auch die durch die Klägerin im gerichtlichen Verfahren dargelegte Aufstellung über konkrete schädigende Ereignisse im bzw. am Einkaufszentrum Berücksichtigung.
  5. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist teilweise materiell rechtswidrig; Ziffer 2 hingegen vollumfänglich. a. Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Videoüberwachung ist Art. 58 Abs. 2 lit. f

. Hiernach verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, eine vorübergehende und endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbotes, zu verhängen. Von dieser Befugnis hat der Beklagte durch die Untersagung der Videoüberwachung in Ziffer 1 sowie die Beschränkung der Videoüberwachung auf einen bestimmten Bereich (einen Meter zur Hauswand) in Ziffer 2 Gebrauch gemacht. Der Anwendungsbereich der

ist auch eröffnet. Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1

liegen vor. Danach gilt die

für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Es ist weitestgehend unstrittig, dass bei Durchführung von Videoüberwachung personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn natürliche Personen identifizierbar aufgenommen werden (vgl. Schneider/Schindler, Videoüberwachung als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ZD 2018, 463 [466]). So liegt hier der Fall. Nach Art. 88

können die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext vorsehen. Von dieser Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber in § 26 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG – Gebrauch gemacht. Danach dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Ferner dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Vorliegend ist keiner dieser Fälle gegeben. Insoweit fehlt es an einer mitarbeiterbezogenen Auseinandersetzung mit den personenbezogenen Daten, die Videoüberwachung erfolgt nicht zum Zweck der Überwachung der Mitarbeiter im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses – insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der Geschäftsräume des C...-Managements –, sondern primär zu Zwecken der Eigentumssicherung der Klägerin sowie zum Schutz der Besucher des Einkaufszentrums. In Ermangelung von abdrängenden Sondervorschriften des BDSG bleibt es bei der Anwendung der

; hier Art. 6

. b. Dem Beklagten stand die Befugnis zur Untersagung als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz – ThürDSG – i.V.m. § 40 Abs. 1 BDSG, Art. 55 Abs. 1

zu. Eine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin vor Erlass des Bescheides ist ausweislich dem Schreiben vom 03. November 2020 (Blatt 150 ff. der Verwaltungsakte) erfolgt. Die Verpflichtung hierzu folgt aus § 28 Abs. 1 ThürVwVfG und gilt gleichermaßen für den indirekten Vollzug des Unionsrechts; hier die Durchführung der

(vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 21. Auflage 2020, Einführung II, Rn. 38 f.; insoweit auch Erwägungsgrund 129 der

, Art. 58 Abs. 4

, Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und c Grundrechte Charta der Europäischen Union – EUGRCh –). Der Betreffzeile in Seite 11 des Schreibens lässt sich entnehmen, dass der Beklagte mit der angemessenen Frist bis zum 24. November 2020 dem gesetzlich statuierten Anhörungserfordernis gerecht wurde. Das Schreiben richtete sich überdies auch an die Klägerin unter ordnungsgemäßer Adressierung. (Selbst eine entgegenstehende Annahme führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Anhörungsfunktion [den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zum Gehör zu geben] durch die ausführlichen Stellungnahmen des C...-Managements gewahrt wurde.) c. Materiellrechtlich ist die Unterlassungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheides zu beanstanden, soweit sie die Kameras K24, K28 und K30 (gerichtet auf die Ladenpassagen ohne gastronomische Bereiche) betrifft. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. Die Ziffer 2 des Bescheids hingegen stellt sich als vollumfänglich rechtswidrig dar. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a

müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Dies entspricht der Vorgabe von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EUGRCh, wonach personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf Basis sonstiger gesetzlich geregelter legitimer Grundlagen verarbeitet werden dürfen. Diesen Grundsatz nimmt Art. 6 Abs. 1 DSGVO durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung vorliegen muss (vgl. Schantz in: Wolff/Bring, Datenschutzrecht, Stand: November 2021, Art. 5 DSGVO, Rn. 5). Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der dort nachstehenden Bedingungen erfüllt ist. Vorliegend kommt ausschließlich Buchstabe f in Betracht, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Ob die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f

erfüllt sind, ist anhand einer dreistufigen Prüfung zu ermitteln (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner,

/BDSG Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 6

, Rn. 146). Auf einer ersten Stufe ist festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Auf einer zweiten Stufe ist zu bestimmen, ob die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses gegeben ist. Auf dritter Stufe erfolgt dann schließlich die konkrete Interessenabwägung hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person einerseits und der wahrgenommenen berechtigten Interessen andererseits (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6

, Rn. 146). Ein berechtigtes Interesse der Klägerin liegt mit dem Eigentums- und Vermögensschutz sowie dem Schutz der Besucher und des sicheren Betriebsablaufes vor. Vor dem teleologischen Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1

, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen und jenen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) zu schaffen, können dabei nämlich nicht nur rechtliche Interessen von Bedeutung sein, sondern es gilt jedes wirtschaftliche oder ideelle Interesse des Verarbeiters zu berücksichtigen (vgl. OLG München, Urteil vom 24. Oktober 2018, Az.: 3 U 1551/17 , Rn. 41 f. – zitiert nach juris). Eine möglichst weite Interpretation des berechtigten Interesses ist zudem (unions-) grundrechtlich geboten (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6

, Rn. 146). Die aufgrund der Abschreckungswirkung einer Videoüberwachung mögliche Verhinderung von Straftaten zum Nachteil des Eigentümers des überwachten Objekts und die Sicherung von Beweismaterial zur Aufklärung von begangenen Straftaten stellen ebenfalls ein berechtigtes Interesse dar (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom

  1. September 2014, Az.: 11 LC 114/13 , Rn. 55 m.w.N. – zitiert nach juris). Bei dem Einsatz von Videotechnik zum Zweck der Gefahrenabwehr ist regelmäßig von der Wahrnehmung berechtigter Interessen auszugehen (vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Auch der Schutz von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden ist dem berechtigten Interesse zuzuordnen (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht,
  2. Auflage 2019, DSGVO, Art. 6, Rn. 74). Ausreichend ist eine abstrakte Gefahr jedenfalls dann, wenn sie sich hinsichtlich der Überwachungssituation objektiv begründen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
  3. Mai 2021, Az.: 12 U 296/20 , Rn. 63 – zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin kann sich auf eine solche Gefahrenlage berufen, da in ihrem Fall eine Situation vorliegt, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist (so auch Simitis/Hornung/Spiecker, a.a.O., Rn. 76). Sie stützt sich hierbei auf konkrete Tatsachen, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer Gefahr ergibt. Das Objekt der Klägerin ist einem potentiell gefährdeten Bereich zuzuordnen. Hierzu hat die Klägerin substantiiert zu in der Vergangenheit eingetretenen Schäden vorgetragen. Aus der vorgelegten tabellarischen Aufstellung wird ersichtlich, dass Vermögensdelikte sowohl in- als auch außerhalb der Räumlichkeiten des Einkaufscenters in erheblichen Ausmaß zu ihren Lasten begangen werden. Das Gesamtbild wird geprägt von Sachbeschädigungen – vornehmlich an der Außenfassade, aber auch im Innenbereich sowie von Diebstählen und Körperverletzungsdelikten. Im Übrigen stellte der Beklagte diese Angaben auch unstreitig. Anders verhält es sich mit der Überwachung der Tiefgaragenflächen (Kameras K22 und K26), des Tiefkellers (Kamera K21), des verbleibenden Bereichs im Flur des C...-Managements (Kameras K37 und K38) und der Anlieferungszone (Kameras K3, K4, K7 und K15). Für eine Videoüberwachung dieser Bereiche kann die Klägerin keine berechtigten Interessen für sich beanspruchen. Hinsichtlich der Anlieferungszone beruft sie sich auf etwaige Lärmbelästigungen, Verstöße gegen die Hausordnung und die Vermögensinteressen der Zulieferer bzw. der Belieferten. Die Klägerin kann sich zwar auf Schäden an ihrem Eigentum berufen – und ggf. sogar auf die Lärmschutzinteressen der Anwohner wegen Verletzung ihrer Hausordnung. Für etwaige besonders schwerwiegende Schäden an ihrem Eigentum fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten, die den Schluss zulassen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung durch eine besondere Häufung – wie etwa im Schrankenbereich der Tiefgarage – bestünde. Auch ist das Risiko von Unfällen sowie Be- und Entladeschäden nicht höher einzustufen als auf jedem anderen Parkplatz bzw. in jeder anderen vergleichbaren Lieferungszone. Hinzu tritt der Umstand, dass die Anlieferungszone ein öffentlicher Bereich ist, der gleichermaßen auch von Publikumsverkehr betreten wird, sodass die Interessen der Personen, die sich dort bewegen, wiederum besonders hoch zu gewichten sind. Hier nimmt die Kammer an, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Datenerhebung angesichts der näheren Umstände (Begehen eines weitläufigen öffentlichen Bereichs, u.U. nicht einmal, um das Einkaufszentrum aufzusuchen, sondern weil sich der Außenbereich faktisch schon zu einer öffentlichen Fußgängerzone entwickelt hat) vernünftigerweise nicht absehen können, dass eine Datenverarbeitung für einen bestimmten Zweck stattfinden wird. Dieses Abwägungsgefälle zulasten der Klägerin vermochte diese mit ihrem unzureichenden Vortrag nicht auszugleichen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum ausschließlich eine Videoüberwachung dazu erforderlich ist, die Lärmschutzregelungen der Hausordnung effektiver durchzusetzen. Im Hinblick auf die Videoüberwachung der Flächen der Tiefgarage führt die Klägerin die Vermögensinteressen der diese befahrenden Besucher an. Soweit deren Interessen betroffen sind, handelt es sich aber nicht um berechtigte Interessen Dritter, die für die Klägerin streiten. Grundsätzlich kann sie auch Drittinteressen zu ihren Gunsten heranziehen. Dritter ist nach Art. 4 Nr. 10

jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Feststellung, ob jemand Dritter ist, ist nicht nur positiv, sondern auch negativ vorzunehmen. In der Folge ist die betroffene Person, d.h. die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, selbst kein Dritter, sondern Träger der Schutzrechte der

(vgl. Hartung in: Kühling/Buchner, a.a.O.,

Art. 4Nr.

10 Rn. 8). In Anbetracht des Schutzzweckes der

und unter besonderer Beachtung deren gesetzlichen Verankerung in Art. 1

(Schutz natürlicher Personen sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten) erscheint dieses Ergebnis auch zwingend notwendig. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass unter Umständen im Einzelfall dennoch die Vermögensinteressen Dritter betroffen sein können – etwa bei Fahrzeugen, die nicht im Eigentum des jeweiligen Fahrers/Besuchers stehen. Auf die Möglichkeit von derartigen Einzelfällen kann es aber im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung mit den Grundfreiheiten bzw. Grundrechten der Betroffenen (vgl. hierzu unten) nicht ankommen, sodass diese Ausnahmen hinter den angeführten grundsätzlichen Erwägungen zurücktreten müssen. Für den Tiefkeller hat die Klägerin ebenfalls nichts substantiiert vorgetragen. Sie begründet das Bedürfnis einer Videoüberwachung mit dem Sicherheitsgefühl der Mitarbeiter und der präventiven Abwehr etwaiger Schädigungen. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für in der Vergangenheit erfolgte Delikte im Bereich des Tiefkellers vor. Solche werden weder aus den Akten ersichtlich noch sind sie von der Klägerin dargetan worden. Der pauschale Verweis auf ein subjektives Sicherheitsempfinden genügt nicht, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Gleiches gilt in Bezug auf den internen Bereich des C...-Managements. Hier führt die Klägerin lediglich pauschal an, es handele sich um einen sensiblen Bereich wegen der dort gelagerten Akten und Daten. Dem wird jedoch bereits eine Kamera am Eingang zum C...-Management gerecht. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der die Kammer hierzu weitere Fragen stellte, blieb unklar, weshalb zwei weitere Kameras in den Innenräumen ein Mehr an Schutz gewährleisten sollten als die Kamera zum einzigen Zugang zu den Räumlichkeiten. Hierfür wäre – insbesondere auch angesichts der Lage im Obergeschoss des Atriums – aber ein als nachvollziehbar und in sich schlüssig zu beurteilender Vortrag in Anbetracht des Grundsatzes der Datenminimierung (Ratio des Art. 5

) unbedingt erforderlich gewesen. Die konkrete Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der Klägerin – soweit solche oben festgestellt wurden – tatsächlich erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu wahren. Sofern der Beklagte die Klägerin auf die Anstellung eines Sicherheitsdienstes oder ähnliches verweist, vermag dies die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in Abrede zu stellen. Nicht notwendig ist nämlich, dass die Datenverarbeitung aus technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder sonstigen Gründen schlechterdings unverzichtbar ist. Das Gericht folgt der Auffassung der Klägerin, dass die Anstellung eines Sicherheitsdienstes aufgrund des hohen praktischen Aufwands nicht zumutbar ist. Insbesondere kann der Grundsatz der Erforderlichkeit nicht im Sinne einer absolut zwingenden Notwendigkeit oder einer bestmöglichen Effizienz verstanden werden (vgl. Wolff in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht,

  1. Auflage 2017, Rn. 434). Entscheidend ist nämlich, ob im Rahmen einer Gesamtschau die Wahl einer anderen Informationsmöglichkeit oder der Verzicht hierauf nicht sinnvoll oder nicht zumutbar wäre und für dieses Werturteil dabei die grundsätzliche Organisationsform und Arbeitsweise des Verantwortlichen zugrunde gelegt wird (vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 434). Dies ist gerade nicht der Fall. Es handelt sich vorliegend um einen sich über mehrere Etagen erstreckenden Gebäudekomplex. Ein Sicherheitsdienst müsste alle Bestandteile des Einkaufszentrums abdecken. Dabei handelt es sich gerade nicht nur um den Innenraum, sondern um zwei Ebenen Tiefgarage sowie die gesamten Außenfronten des Gebäudes. Hinzu tritt der Umstand, dass der Zugang zum Gebäude unter Umständen nahezu 24 Stunden lang gewährt wird. Neben den üblichen Geschäftszeiten, welche sich durch die eigenständigen Mieter individuell verlängern (beispielsweise Öffnungszeiten der Bowlingbahn regelmäßig bis 22:00 Uhr sowie Freitag und Samstag bis 00:00 Uhr, vgl. https://superbowlweimar.de/, abgerufen am
  2. Juli 2022), kommen Service- und Anlieferungszeiten hinzu, welche die Zugangszeiten zum Gebäude modifizieren. Die Tiefgarage ist ebenfalls nicht an die Geschäftszeiten der Laden- und Eventpassagen gekoppelt. Ferner müsste der Sicherheitsdienst auch die Außenfassade des Einkaufszentrums in seine Kontrolltätigkeiten einbinden. Die Klägerin hat nämlich substantiiert und konkret dahingehend vorgetragen, dass diese regelmäßig Tatobjekt von Sachbeschädigungen ist. In der Folge würde die Anstellung eines Sicherheitsdienstes einen unzumutbaren Mehraufwand in personeller und finanzieller Hinsicht darstellen. Auch ein Alarmsystem oder Kameraattrappen vermögen die berechtigten Interessen der Klägerin auf Aufklärung und Beweissicherung nicht in hinreichendem Maße zu sichern, wie es eine Videoaufzeichnung zu leisten vermag. Die im dritten Schritt zu erfolgende Abwägung der berechtigten Interessen der Klägerin und der Betroffenen kommt – je nach Kamera – zu unterschiedlichen Ergebnissen.

(1)Die Untersagungsanordnung stellt sich hinsichtlich der Kameras K16, K17, K22, K19, K26 als rechtmäßig dar, weil die Interessen bzw. Grundrechte/Grundfreiheiten der Betroffenen hier überwiegen. Im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung ist grundsätzlich zunächst von einer Schutzwürdigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen, denn Sinn und Zweck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es, den Einzelnen vor den Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten automatischer Datenverarbeitung zu schützen (vgl. Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, a.a.O., Art. 6

, Rn. 148). Nicht ohne Grund handelt es sich bei der Datenerhebung um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Schutzgüter sind im Primärrecht der Europäischen Union zu suchen, insbesondere bei den Grundfreiheiten und bei den Grundrechten der EUGRCh (vgl. Frenzel in: Paal/Pauly,

/BDSG Kommentar, 3. Auflage 2021,

, Art. 6 Rn. 29 f.). Darüber hinaus sind der Umfang und die Konsequenzen der Überwachung, der Grad der Beeinträchtigung der Privatsphäre sowie mögliche weniger in die Privatsphäre eingreifende Alternativen zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch: EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2019, Az.: 1874/13 u. 8567/13 – zitiert nach juris). Für die Betroffenen streitet ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 8 EUGRCh. Das Verarbeitungsinteresse der Klägerin besteht vor allen Dingen in der Auswertung und Aufklärung von Schädigungen an ihrem Eigentum, sodass für sie vornehmlich ihr Eigentumsrecht aus Art. 17 EUGRCh streitet. Dieses vermag die gegenüberstehenden Interessen der Betroffenen jedoch – zumindest außerhalb des tenorierten Umfangs – nicht zu überwiegen. Ein Abwägungsgesichtspunkt wird nämlich besonders durch den Hinweis des europäischen Gesetzgebers in den Erwägungsgründen statuiert: Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf der Beziehung zu den Verantwortlichen beruhen, sind zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2

). Ein Indiz für das Überwiegen der Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen gegenüber dem Verarbeitungsinteresse des Verantwortlichen kann somit darin zu erkennen sein, dass die Datenverarbeitung in einem Kontext erfolgt, in dem ein Betroffener vernünftigerweise nicht mit einer Verarbeitung rechnen muss (vgl. Spindler/Dalby in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,

  1. Auflage 2019, Rn. 18 f.). Soweit der Beklagte den Betrieb der Kameras auf der Eventetage (K31, K33 und K34) und der Kamera K29, welche auf den Sitz- und Gastbereich einer Fleischerei mit Imbiss gerichtet ist, untersagt hat, begründet er dies zutreffender Weise unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Grundsätze mit den überwiegenden Interessen der Betroffenen. Gerade in den gastronomischen Sitzbereichen muss ein Betroffener vernünftigerweise nicht mit einer Überwachung rechnen. Die berechtigten Interessen der Klägerin werden hier durch die Interessen der Betroffenen überwogen. Die gebotene Güterabwägung zwischen den Interessen der Beteiligten kann nur unter Würdigung aller rechtlich relevanten, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen durchgeführt werden. Für die Betroffenen streitet ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG –. Im Rahmen der praktischen Konkordanz ergibt sich ein gerechter Ausgleich nur dahingehend, dass das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen bewegen zu dürfen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt zum Gegenstand einer Videoüberwachung gemacht zu werden, deutlich überwiegt. Regelmäßig ist die Schutzbedürftigkeit in öffentlich zugänglichen Räumen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten und/oder miteinander kommunizieren, besonders hoch einzustufen (vgl. AG Hamburg, Urteil vom
  2. April 2008, Az.: 4 C 134/08 , Rn. 16 m.w.N. – zitiert nach juris). Dies trifft auf die eingerichteten Sitzbereiche, durch die ein längerer Aufenthalt im Gastbereich als Ort der Kommunikation und Erholung ermöglicht werden soll, im besonderen Maße zu. Anders als in den mit Bänken ausgestalteten Bereichen der Ladenpassage, in denen sich die Kunden in der Regel nur kurzfristig aufhalten, werden die Persönlichkeitsrechte der sich in der Eventetage länger aufhaltenden Gäste durch eine ständige Videoüberwachung erheblich beeinträchtigt. Insofern kommt in diesen Bereichen dem Interesse der Klägerin an einer effektiven Strafverfolgung auch eine geringere Bedeutung zu. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Videoüberwachung in der Sozialsphäre der Betroffenen stattfindet. Richtig ist, dass die in der Sozialphäre erhobenen Daten die Grundfreiheiten der Betroffenen nicht gleich intensiv beeinträchtigten wie solche, die Kern ihrer Intim- oder Privatsphäre sind. Es ist aber nicht zu verkennen, dass die Daten, welche in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen werden, fast überwiegend der Sozialsphäre zuzuordnen sind. Eine generelle Rechtfertigung im Sinne des von der Klägerin angeführten Argumentes würde praktisch zu einer Aushöhlung der Grundfreiheiten der Betroffenen führen. Ferner ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner Rechtfertigung nicht ausschließlich der Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts unterzuordnen. Es wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2019, Az.: 1 BvR 16/13 , Rn. 85 m.w.N. und ebenso im Unionsrecht), sodass es – jedenfalls nicht primär – auf die jeweilige Sphäre des Betroffenen nicht ankommen kann. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet den Einzelnen die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich gemacht und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom
  4. Februar 2008, Az.: 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 , Rn. 46). Dieser Ratio entspringen die obigen Ausführungen zu der besonderen Gewichtung einer Datenerhebung in öffentlichen Räumen, in denen der kommunikative Verkehr eine besondere Bedeutung einnimmt. Die Wirkweise dieses Grundrechts im Rahmen der

bedeutet nicht, dass seine Anforderungen deshalb in jedem Fall weniger weit reichen oder weniger anspruchsvoll sind als die unmittelbar staatsgerichtete Schutzwirkung. Diese Rechtsverletzung – hier: Störung des schutzwürdigen Interesses des Gastes an einer unbeeinträchtigten Kommunikation und einem unbeobachteten Aufenthalt – wiegt somit schwerer als die Interessen der Klägerin. Gleiches gilt für die auf den Friedensplatz, den Haupteingang und den Busbahnhof gerichteten Kameras (K16, K17, K 12, K13 und K14, K8, K9, K10 und K11), soweit sie den öffentlichen Bereich weitläufig erfassen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der F... als ehemaliges sog. "Gauforum" eine besondere Historie mit sich bringt und deswegen prädestiniert für Taten politisch motivierten Hintergrundes ist. In diesem Kontext bleibt festzustellen, dass die Überwachung des öffentlichen Raumes zum Zweck der Gefahrenabwehr in den Zuständigkeitsbereich der öffentlichen Stellen fällt, hier: der Polizei- und Ordnungsbehörden (vgl. §§ 32 ff. Thüringer Polizeiaufgabengesetz und § 26 Thüringer Ordnungsbehördengesetz mit ihren general- und spezialpräventiven Erwägungen). Dies gilt umso mehr, als dass eine rückblickende Beurteilung der Kriminalität sowie eine Kriminalitätsprognose für den vorgesehenen Standort der Videoüberwachungsanlage vorausgesetzt wird, zur Bewertung und Darstellung der Kriminalität die Betrachtung der polizeilich erhobenen Daten zu Straftaten erforderlich ist und dabei auch die jeweiligen Tatgelegenheitsstrukturen und kriminalgeografischen Gegebenheiten bewertet werden müssen. Anders hingegen stellt sich die rechtliche Bewertung der übrigen Kameras (K24, K28 und K30) dar, welche lediglich auf die Ladenpassage gerichtet sind. Soweit diese Durchgangsbereiche von der Videoanlage erfasst werden, muss der eintretende und durchlaufende Publikumsverkehr mit einer Aufzeichnung in Ansehung der jeweiligen Umstände der Datenerhebung von einer Datenverarbeitung zu dem bestimmten Zweck der Schadensaufklärung ausgehen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist branchenüblich, dass im Eingangs- und Durchgangsbereich von Geschäften, welche sich dem Waren- und Kundenverkehr widmen (beispielsweise Supermärkte, Tankstellen, größere Modegeschäfte, Einkaufszentren und Imbisse), Videoaufzeichnungen erfolgen (vgl. Rechtsprechung der Kammer, VG Weimar, Urteil vom 04. März 2022, Az.: 3 K 1151/20 We, S. 12 – n.v.). Insoweit gestaltet sich auch der Erwartungshorizont der Betroffenen dahingehend. Insbesondere handelt es sich dabei um einen Bereich, in dem sich die Betroffenen in der Regel nur für einen flüchtigen Moment aufhalten, sodass der Eingriff nur von geringer Intensität und damit verhältnismäßiger Natur ist. In einer Gesamtschau überwiegen die berechtigten Interessen der Klägerin an einer Überwachung des Eingangsbereichs gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, für die eine kurzweilige Videoüberwachung vorhersehbar und zumutbar ist.

(2)Auf der Tatbestandsseite liegen die Voraussetzungen für die durch den Beklagten getroffene Anordnung der Verpixelung des Bereichs ab einen Meter von der Hauswand (Ziffer 2 des Bescheids vom
  1. Juli 2020) zunächst noch vor. Soweit die Kameras uneingeschränkt auf den Friedensplatz bzw. auf den Busbahnhof gerichtet sind (Kameras K12, K13, K14, K8, K9, K10 und K11) folgt das Ergebnis der Interessenabwägung zugunsten der Betroffenen aus den obigen Erwägungen [vgl. unter I.
  2. b.
(1)], sodass der Beklagte die Verarbeitung (hier: Videoüberwachung) nach Art. 58 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f

grundsätzlich einer Beschränkung zuführen konnte. Die getroffene Anordnung stellt sich jedoch auf der Rechtsfolgenseite als unverhältnismäßig dar. Der Beklagte hat das Ermessen, welches ihm durch Art. 58

eröffnet war, um eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung des Verstoßes gegen Art. 5 bzw. 6

festzulegen, rechtsfehlerhaft ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ziffer 1 des Bescheides widerspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, welches ebenso im Unionsrecht anerkannt ist. Nach dem Erwägungsgrund 129 Satz 5 der

soll jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls besonders zu berücksichtigen sind. Die Verpixelung ist grundsätzlich geeignet, den Widerspruch zur

zu unterbinden. Sie stellt auch ein milderes Mittel gegenüber der vollumfänglichen Untersagung dar. Allerdings stellt sie sich nicht als gleich effizient zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes unter gleichzeitiger Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerin dar. Der Beklagte hat nämlich verkannt, dass der Abstand von einem Meter zur Hauswand den Aufklärungsinteressen der Klägerin nicht gerecht wird. Diese hat dem Gericht glaubhaft dargelegt, dass die Beweissicherung bei einem Abstand von lediglich einem Meter zur Hauswand regelmäßig nicht mehr ausreichend möglich ist. Dabei legte sie schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Aussagekraft der gewonnenen Daten bei einem Abstand von einem Meter nicht hinreichend vorhanden ist, um potentielle Schädiger zu identifizieren. Vielmehr wird dem klägerischen Aufklärungsinteresse ein Abstand von zwei bis drei Metern eher gerecht. Unter Zugrundlegung eines solchen erweiterten Abstandes als ausreichend, kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich dann den öffentlichen Raum erfasst. In der mündlichen Verhandlung hat er selber verdeutlicht, dass dies primär die zur Bushaltestelle gerichtete Außenfront betrifft. Insoweit obliegt es aber dem Beklagten als ermessensausübende Behörde, eine besonders sorgsame Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die sich individuell auf jede Kamera bezieht und sich nicht hingegen pauschal nur auf den Erfassungsbereich "Außenfassade" erstreckt. Das Gericht folgt deswegen der Auffassung der Klägerin, wonach zum Zweck der Beweissicherung und Strafaufklärung ein Abstand von einem Meter zur Fassade nicht ausreichend ist, weist aber auch darauf hin, dass nicht auszuschließen ist, dass bei einer umfassenden Individualbetrachtung unter besonderen Umständen (etwa vielbegangener Bürgersteig, direkt entlang der Außenfassade) auch bei einzelnen Kameras ein Meter Abstand als ausreichend erachtet werden muss, da bei Überschreitung die Interessen der Betroffenen die der Klägerin wiederum überwiegen. 2. Die Begrenzung der Speicherdauer auf 48 Stunden (Ziffer 3 des Bescheids vom 06. Mai 2021) stellt sich ebenfalls als materiell rechtswidrig dar. Bei der Speicherung von Daten sind die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, die in Art. 5

als dem maßgeblichen und nicht durch Art. 88

verdrängten europäischen Recht ihren Niederschlag gefunden haben, zu berücksichtigen. In diesem Sinne sieht Art. 17 Abs. 1 lit. a)

eine Verpflichtung des Verantwortlichen vor, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Auch der Verweis auf das Kurzpapier Nr. 15 der Datenschutzkonferenz zur Videoüberwachung kann nicht überzeugen. Zum einen stellt die Begrenzung auf 48 Stunden nur eine Empfehlung dar (vgl. Datenschutzkonferenz – DSK –, Kurzpapier Nr. 15 Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung, Stand:

  1. Dezember 2018, S. 3). Zum anderen wurde diese Empfehlung zwischenzeitlich auf 72 Stunden korrigiert (vgl. DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nichtöffentliche Stellen vom
  2. Juli 2020, S. 22). Sofern konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer längeren Speicherung vorliegen – etwa weil der beabsichtigte Zweck dies erfordert – ist eine Anpassung geboten (vgl. Werkmeister in: Gola,

,

  1. Auflage 2018, Art. 17 Rn. 12). Maßgeblich bei der Bestimmung dieser Frist ist deswegen die Beantwortung der Frage, ob die Speicherdauer mit Blick auf die Aufklärung von etwaigen Rechtsverstößen praktikabel und damit angemessen ist (vgl. insoweit auch OVG Niedersachsen, Urteil vom
  2. September 2014, a.a.O. , Rn. 69). Im Rahmen sekundärer Darlegungslasten ist es Aufgabe des Verantwortlichen aufzuzeigen, warum für die von ihm ausgegebenen, eindeutigen und legitimen Zwecke eine weitere Verarbeitung personenbezogener Daten notwendig sein soll (vgl. Worms: in Beck Online-Kommentar Datenschutz, Stand:
  3. November 2021,

Art. 17, Rn.

27). Die Klägerin hat dargelegt, dass der Zweck der Videoüberwachung neben der präventiven Vermeidung von Straftaten insbesondere auch die repressive Aufklärung solcher ist. Eine zeitnahe Auswertung bei festgestellten Straftaten ist zur Erreichung letzteren Ziels unbedingt geboten. Dies gilt umso mehr, als dass kein eigens mit der Auswertung beauftragtes Personal von der Klägerin gestellt wird. Eine Auswertung kann deswegen nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgen, insbesondere nicht wenn noch weitere Umstände hinzutreten, die eine Auswertung verzögern (in etwa verschiebbare Feiertage oder Urlaub entsprechender Mitarbeiter). Soweit der Beklagte vorträgt, dass eine kurzzeitige und einzelfallbezogene Verlängerung an Feiertagen möglich ist, verweist die Klägerin zu Recht auf die Unzumutbarkeit einer ständigen Umstellung aus personellen und technischen Gründen. Es entspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ermittlungen in Strafsachen jedenfalls einen längeren Zeitraum als 48 Stunden beanspruchen. Dies richtet sich auch nach Art des Deliktes, sodass bei einer Sachbeschädigung ein Anfangsverdacht nach kurzer Zeit besteht und die Beweissicherung in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgt. Richtet sich die Ermittlung indes gegen einen Täter im Zwei- oder Mehr-Personenverhältnis, führt in der Regel erst ein längerfristiger konkretisierter Anfangs- bzw. hinreichender Tatverdacht zu speziellen strafaufklärenden Handlungen. Dem Ziel der Beweissicherung und der Sachaufklärung kann die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Speicherdauer nicht angemessen Rechnung tragen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass die Speicherbegrenzungen den Interessen der Betroffenen gerecht werden soll (in etwa unter Heranziehung des Rechts auf Löschung und des "Rechts auf Vergessenwerden", Art. 17

). Das Gericht sieht vorliegend jedoch keine erheblichen Beeinträchtigungen der Betroffenen im Falle der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten für länger als 48 Stunden (etwa bis zu sieben Tage). 3. Ziffer 4 des Bescheides ist rechtmäßig, weil die Klägerin ein Verarbeitungsverzeichnis im Sinne von Art. 30

zu führen hat. Grundsätzlich ist das Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30

gesetzlich statuierte Pflicht des Verantwortlichen. Diese Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten ist ein Teil der aus dem Accountability-Prinzip nach Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 24

resultierenden Pflicht, die Einhaltung der

nachweisen zu können (vgl. Hartung in: Kühling/Buchner, a.a.O.,

Art. 30Rn.

1). Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 30 Abs. 5

berufen. Nach Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 1

gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen. Dies gilt aber nicht, wenn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen birgt, die Verarbeitung nicht nur gelegentlich oder eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 erfolgt, Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 2

. Zutreffend beruft sich die Klägerin zunächst auf den die kleineren Unternehmen entlastenden Ausnahmetatbestand des Art. 30 Abs. 5 Halbsatz 1

. Jedoch befreit der Unionsgesetzgeber nicht alle Unternehmen und Einrichtungen mit einer Beschäftigtenzahl unter 250 Mitarbeitern vorbehaltlos von den Pflichten des Art. 30

. Sie müssen vielmehr weitere, an Art. 27 Abs. 2 lit. a

angelehnte Anforderungen erfüllen. Diese sollen sicherstellen, dass nur solche Verarbeiter in den Genuss der Privilegierung gelangen, deren Verarbeitungstätigkeit nicht das spezifische Kontrollbedürfnis auslöst, auf das die Ratio des Art. 30

fußt (vgl. Martini in: Paal/Pauly/Martini, a.a.O.,

Art. 30, Rn.

29). Der Ausnahmetatbestand des Art. 30 Abs. 5

statuiert hohe Anforderungen. So knüpft die Befreiung von der Pflicht, ein Verzeichnis zu führen, an drei negative Tatbestandsmerkmale an, welche kumulativ vorliegen müssen, um eine abschließende Privilegierung zu begründen (vgl. Spoerr in: Wolff/Brink, a.a.O.,

Art. 30Rn.

17, Marini in: Paal/Pauly, a.a.O.,

Art. 30, Rn.

30 m.w.N.). Die Klägerin führt zu Recht an, dass die sehr hohen Anforderungen des Ausnahmetatbestandes diesen faktisch leerlaufen zu lassen drohen und die Pflicht aus Art. 30

insbesondere Kleinunternehmer mit – jedenfalls ausschließlich unter Betrachtung des Erwägungsgrundes – ungewollter Schärfe trifft (vgl. auch Brüggemann in: Auernhammer,

/ BDSG Kommentar, 7. Auflage 2020,

Art. 30Rn.

26; Martini in: Paal/Pauly, a.a.O.,

Art. 30Rn.

30, 31). Sie verkennt jedoch, dass neben dem Erwägungsgrund die historische und teleologische Betrachtung integraler Bestandteil bei der Auslegung der Norm ist. Verarbeitungstätigkeiten mit geringem Risiko genießen das Ausschlussprivileg des Abs. 5 nämlich nur dann, wenn sie nicht Teil des regelmäßigen Geschäftsbetriebes sind (vgl. auch Martini in: Paal/Pauly, a.a.O.,

Art. 30, Rn.

33). Was die

unter "gelegentlich" versteht, lässt sie offen; auch die Datenschutzrichtlinie kann nicht dazu beitragen, den Inhalt des Topos zu erhellen; sie kannte diese Ausnahme nicht (vgl. Martini in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 30

, Rn. 33). Die englische Fassung ("occasional": "zeitweise", aber auch: "singulär") sowie das allg. Sprachverständnis – "hin und wieder; manchmal; bei Gelegenheit; dann und wann" – helfen bei der Konkretisierung ein Stück weiter – ebenso die Kontrastierung mit dem Wortlaut im "Vorschlag für die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [Datenschutz-Grundverordnung] vom 25. Januar 2012 –

-E(KOM) – (vgl. u.a. S. 30

-E(KOM)) . Er wollte die Privilegierung auf die Verarbeitungen richten, die Kleinunternehmen, Handwerksbetriebe o.ä. "nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten" ("ancillary to its main activities") vornehmen (vgl. Martini in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 30

, Rn. 34; Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the protection of individuals with regard to the processing of personal data and on the free movement of such data [General Data Protection Regulation] vom 25. Januar 2012, S. 59). Im Unterschied dazu stellt die Differenzierung zwischen "regelmäßig" und "gelegentlich" semantisch weniger auf die untergeordnete Bedeutung im Verhältnis zum Hauptbetrieb, sondern auf die Frequenz ab, in der solche Verarbeitungstätigkeiten anfallen (vgl. Martini in: Paal/Pauly, a.a.O., Art. 30

, Rn. 34). Gemeint ist in der Sache vielmehr die Häufigkeit der Tätigkeit im Verhältnis zum typischen Geschäftsbetrieb. Die Ratio des Tatbestandes will mithin nicht solche Verarbeitungen befreien, die als regelmäßige Datenverarbeitungen zum Kerngegenstand der unternehmerischen Tätigkeit gehören, sondern nur solche, die sich jenseits der typischen Verarbeitungstätigkeit bewegen und deshalb nur von Zeit zu Zeit vorkommen. Von solchen gelegentlichen Verarbeitungen geht nach der normativen Vorstellung der

typischerweise keine substanzielle Gefahr für den Betroffenen aus, die ein Verarbeitungsverzeichnis rechtfertigen würde. Für regelmäßige oder dauerhafte Standardverfahren in Unternehmen und Behörden (z.B. Personalakten, Finanzbuchhaltung, Kundendatenbank) bleibt es demgegenüber unabhängig von der Mitarbeiterzahl bei der Verfahrensverzeichnispflicht (so auch Volkmer/Kaiser, PinG 2017, 153 [154]). Eine vorhersehbar regelmäßig wiederkehrende Verarbeitung kann im Ergebnis nicht als gelegentlich eingeordnet werden (so auch Spoerr in: Wolff/Brink, a.a.O.,

Art. 30Rn.

24). Hinzu kommt, dass der Erwägungsgrund 13 S. 5 der

("um der besonderen Situation der Kleinstunternehmer sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen [...]") zwar die Motivation der Norm beschreibt, nicht jedoch deren Inhalt. Erwägungsgründe können ihrer Natur nach den verfügenden Teil der

auch nicht modifizieren. Die Kammer schließt sich mithin der in der Literatur gefestigten, überzeugend durch eine teleologisch umfassende Auslegung der Norm begründeten Ansicht an, dass die Regelmäßigkeit maßgeblich durch die Frequenz dauerhafter Datenverarbeitung im Sinne einer regelmäßigen Tätigkeit bestimmt wird. Eine solche liegt hier vor, weil die Klägerin kontinuierlich Daten erhebt und verarbeitet.

  1. Soweit sich die Anfechtungsklage gegen Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist sie ebenfalls unbegründet, weil die Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Videoüberwachung durch ein Hinweisschild im von dem Beklagten vorgeschriebenen Umfang rechtmäßig ist. Das Gericht hat zunächst keine Bedenken mehr wegen einer etwaigen Unbestimmtheit von Ziffer 5, da die Klägerin zwischenzeitlich Hinweisschilder angebracht hat (Schreiben vom
  2. Mai 2021 mit Anlage Lichtbilder, Blatt 197 ff. der Verwaltungsakte), welche der Beklagte auch als ausreichend erachtet. Abgestellt auf den Empfängerhorizont der Adressatin – hier: der Klägerin – war ihr mithin die ihr obliegende Handlungspflicht ausreichend bewusst. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Videoüberwachung in dem vom Beklagten bestimmten Umfang keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Klägerin einen Hinweis auf die Speicherdauer auf dem Hinweisschild für nicht erforderlich hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die

in Art. 5 Abs. 1 lit. a

, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Aus den Informationspflichten nach Art. 13

folgen in Absatz 1 der Norm diverse Mindestanforderungen, die durch Absatz 2 in lit. a unter anderem in Bezug auf die Dauer der Speicherung konkretisiert werden. Art. 13 Abs. 2

stellt für den Verantwortlichen bindende Informationspflichten im gleichen Umfang wie Absatz 1 auf (vgl. u.a. auch Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, a.a.O.,

Art. 13, Rn.

20). Soweit hier Absatz 2 neben Absatz 1 steht und den Eindruck suggeriert, es sei eine rein fakultative Ergänzung des Absatzes 1, handelt es sich hierbei um einen schlichten Übertragungsfehler (Absatz 1 und 2 weisen in der englischen Fassung ["provide"] und in der französischen ["fournir"] keine begriffliche Differenzierung auf [vgl. Bäcker: in Kühling/Buchner, a.a.O.,

Art. 13Rn.

59; Franck in: Gola, a.a.O.,

Art. 13Rn.

5; Knyrim in: Ehmann/Selmayr, a.a.O.

Art. 13Rn.

21]). Die Informationspflicht besteht gleichermaßen gegenüber der betroffenen Person, sodass die Klägerin entsprechend Art. 13 Abs. 2 lit. a

auch die Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten mitzuteilen hat. Die Dauer ist als konkreter Zeitraum (Tage, Monate etc.) anzugeben (vgl. Eßer in: Auernhammer, a.a.O.,

Art. 13Rn.

29). Zusätzlich ist auf den Beginn des Speicherzeitraumes hinzuweisen (vgl. zu weiteren Anforderungen: Paal/Hennemann in: Paal/Pauly, a.a.O.,

Art. 13Rn.

25). Unter Zugrundelegung der in Art. 13 Abs. 1 und 2

genannten Mindestanforderungen begegnet die Ziffer 5 (i.V.m. S. 19 f.) des Bescheids vom

  1. Mai 2021 keinen rechtlichen Bedenken.
  2. Zwangsgeld Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 7 des streitgegenständlichen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – ThürVwZVG –. Danach kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu einer geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung anhalten. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ThürVwZVG muss die Androhung eines Zwangsmittels für jede einzelne Verpflichtung ergehen. Diesen Anforderungen wird die durch den Beklagten getroffene Zwangsgeldfestsetzung gerecht. Nach alldem ist der Bescheid des Beklagten im tenorierten Umfang rechtswidrig und war insofern aufzuheben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei der Bemessung der Quote hat das Gericht in entsprechender Würdigung des klägerischen Interesses die begehrte Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des behördlichen Bescheides insgesamt als gleichbedeutend mit den übrigen Ziffern gewertet; wobei hier der Aufhebung von Ziffer 4 (Verpflichtung zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses) wegen des Aufwands und Umfangs für die Klägerin ein im Vergleich zu den übrigen Ziffern (betreffend die Speicherung und die Hinweisschilder) ein höheres Interesse zuzusprechen ist. Wegen des Obsiegens der Klägerin bezüglich der Aufhebung des Bescheides, soweit er die Speicherdauer, die Verpixelung und die in der Ladenpassage untersagten Kameras betrifft, ergab sich deswegen eine Erfolgsquote von 1/3, wegen des Unterliegens hinsichtlich der restlichen Teils eine Quote von 2/
  3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Wegen des erheblichen Umfangs der Videokameras hat das Gericht den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro für nicht mehr der Bedeutung der Sache entsprechend erachtet und in seinem Ermessen eine angemessene Erhöhung um ein vierfaches vorgenommen. Bei § 52 Abs. 2 GKG handelt sich um einen subsidiären Ausnahmewert, auf den nur beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Bewertung nach Absatz 1 abgestellt werden darf (vgl. Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann,
  4. Auflage 2021, GKG § 52 Rn. 6). Maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für die Klägerin. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des § 48 GKG ist daher auch für die Bewertung nach § 52 GKG das Angreiferinteresse wertbestimmend (vgl. Toussaint in: Dörndörfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand: Juli 2017, GKG § 52 , Rn. 9, m.w.N.). Unter Würdigung der Sach- und Rechtslage und unter Zugrundlegung der Interessen der Klägerin erscheint es angemessen, dass jeder Videoüberwachungskomplex (Tiefgarage, Außenbereich und Innenbereich des Einkaufscenters) jeweils mit dem fiktiven Streitwert von 5.000,00 Euro zu bemessen ist. Das verbleibende Begehr auf Aufhebung des Bescheides, soweit er die Klägerin zum Führen eines Verarbeitungsverzeichnisses bzw. zur Kenntlichmachung durch Hinweisschilder verpflichtet und die Speicherdauer reduziert, ist für die Klägerin ebenfalls von erheblicher Bedeutung, sodass für dieses – jedoch hier in der Gesamtschau – gleiches gilt und es insgesamt mit dem Auffangstreitwert zu beziffern ist. Nach alldem ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 20.000,00 Euro. Permalink: https://openjur.de/u/2460743.html ( https://oj.is/2460743 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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