← Deutschland

AG Schöneberg, Beschluss vom 01.04.2011 - 70 III 14/11

Tenor Von einer Anweisung des Standesamts I in Berlin, die Geburt des am 2010 in L. geborenen J. H. B.-T. im Geburtenregister zu beurkunden, wird abgesehen. Gründe Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter des am 2010 in L.,W. Y., geborenen Kindes J. H. B.-T.. Sie ist britische Staatsbürgerin. Seit dem 29.09.2007 lebt sie mit der Beteiligten zu 2), die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in einer Lebenspartnerschaft nach britischem Recht (civilpartnership). Die Beteiligten zu 1) und 2) wünschen die Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister. Dabei soll als leibliche Mutter die Beteiligte zu 1) und als zweiter Elternteil die Beteiligte zu 2) eingetragen werden. Zur Begründung geben sie an, dass, seit im November 2008 der Human Fertilisation and Embryology Act 2008 verabschiedet worden sei, Frauen, die mit der leiblichen Mutter ein Civil Partnership eingegangen seien, automatisch als zweites Elternteil in die britische Geburtsurkunde des Kindes eingetragen und mit der Mutter das volle Sorgerecht ausüben würden. Aus der beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenregister von L. ist ersichtlich, dass die Beteiligte zu 2) als Elternteil (parent) und die Beteiligte zu 1) als Mutter (mother) des Kindes eingetragen worden ist. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Beurkundung der Geburt vorliegen. Nach deutschem Recht gelte die Beteiligte zu 2) nicht als Elternteil (§ 1591 BGB). Die Lebenspartnerschaft mit der Kindesmutter vermittele nach deutschem Recht keine Abstammungsbeziehung. Nach dem britischen Aufenthaltsrecht des Kindes (Art. 19 EGBGB) gelte die Frau, die mit der Mutter in einer "Civil Partnership" lebe, als Elternteil (Abschnitt 33 i.V.m. Abschnitt 42 des Human Fertilisation and Embryology Act 2008). Diese Regelung im britischen Recht verstoße nicht gegen den ordre-public, da sie nicht die leibliche, sondern die rechtliche Verwandtschaft betreffe. Das Standesamt hat deshalb die Sache zur Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG vorgelegt. Die Vorlage ist zulässig. Die Amtshandlung (Beurkundung der Geburt des Kindes) gilt damit als abgelehnt (§ 49 Abs. 2 Satz 2 PStG). Das Standesamt wird nicht angewiesen, die als abgelehnt geltende Beurkundung im Geburtenregister vorzunehmen. Nach § 36 Abs. 1 PStG wird die Geburt eines Deutschen im Ausland auf Antrag im deutschen Geburtenregister beurkundet. Das Standesamt I in Berlin wäre nach § 36 Abs. 2 letzter Satz PStG zur Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würde, was aber nicht der Fall ist. Die Möglichkeiten eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit sind in § 3 StAG aufgezählt. Die Voraussetzungen eines Erwerbs nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 StAG liegen nicht vor. Aber auch durch Geburt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 StAG) hat das Kind der Beteiligten zu 1) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach § 4 Abs. 1 StAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Begriff Elternteil ist hier -wie sich aus der gesonderten Regelung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit für angenommene Kinder in § 6 StAG ergibt - abstammungsrechtlich zu verstehen und bezieht sich auf Mutter und Vater des Kindes, von denen es abstammt. Das Kind J. H. stammt aber nicht von der Beteiligten zu 2), die ihm die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln könnte, ab. Dies gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2) in der britischen Geburtsurkunde des Kindes neben der Mutter als Elternteil eingetragen ist. Art. 19 EGBGB betrifft die Frage, welches Recht für die Beurteilung der Abstammung eines Kindes, d. h., die Mutterschaft und die Vaterschaft (Palandt-Thorn, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 70. Auflage, 2011, Art. 19 EGBGB, Rnr. 4), anzuwenden ist. Die Beteiligte zu 2) mag nach britischem Recht als weiterer Elternteil mit denselben Rechten wie die Mutter oder der Vater eines Kindes gelten. Sie wird dadurch aber weder Mutter noch Vater des Kindes. So ist sie auch im englischen Geburtseintrag nicht als "mother" oder "father" beurkundet, sondern unter dem Begriff "parent". Weitere Elternteile außer Mutter und Vater erfasst Art 19 EGBGB nicht. Der in dieser Kollisionsnorm enthaltene Begriff der Abstammung ist entsprechend den deutschen Gesetzen zu qualifizieren. Rechtsbegriffe in Kollisionsnormen sind im Sinne der Rechtsordnung auszulegen, der die betreffende Kollisionsnorm angehört (Palandt Thorn, a.a.O., Einl v Art. 3 EGBGB, Rnr. 27). Der Abstammungsbegriff des deutschen Rechts umfasst, wie sich aus den §§ 1591 ff BGB ergibt, allein die Elternschaft von Frau und Mann, nicht jedoch eine sozial-familiäre Elternschaft gleichgeschlechtlicher Partner, die, um zu einer rechtlichen Elternschaft zu erstarken, eines besonderen Rechtsakts, nämlich der Adoption, bedarf (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 26.01.2010, zitiert in BVerfG, StAZ 2011, 14). Umstände, die nach deutschem Recht die Abstammung begründen, sind die Geburt (§ 1591 BGB), die Ehe eines Mannes mit der Mutter des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB) und die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 und 3 BGB). Eine Lebenspartnerschaft mit der Mutter des Kindes gehört dagegen nicht zu den abstammungsrelevanten Umständen. Lebenspartner haben auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde eines Kindes (BVerfG, StAZ 2011, 13 ff). Die von dem Regelungsbereich des Art. 19 EGBGB erfasste Abstammung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes oder jedenfalls auf der Vermutung der biologischen Herkunft, was bei der durch die Lebenspartnerschaft nach britischem Recht begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin der Mutter nicht der Fall ist. Dieser Sachverhalt könnte allenfalls unter Art. 22 EGBGB zu subsumieren sein, der die Anknüpfung der Adoption und vergleichbarer Rechtseinrichtungen, durch die eine Eltern-Kind-Beziehung begründet wird, betrifft (Palandt-Thorn, a.a.O., Art. 22 EGBGB, Rnr. 1). Abgesehen davon, dass diese Anknüpfung zur Anwendung des deutschen Rechts führen würde, nach dem die Lebenspartnerschaft mit der Mutter eines Kindes keine Eltern-Kind-Beziehung der Lebenspartnerin mit dem Kind begründet, würde eine solche nicht auf der Abstammung beruhende Rechtsbeziehung (bei der es sich nicht um eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Adoption handelt, § 6 StAG) nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führen (s.o.). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 127 Abs. 2 Kostü). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da die Voraussetzungen des § 81 FamFG nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/2461003.html ( https://oj.is/2461003 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.