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SG Magdeburg, Beschluss vom 20.09.2022 - S 5 R 167/17

Tenor Der Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Zuletzt ist über einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zu befinden. Das Gericht hat eine Entscheidung mit Gerichtsbescheid vom

  1. April 2020 getroffen, der die Rechtsmittelbelehrung enthielt, dass die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden könne. Der Kläger hat - nach Zustellung des Gerichtsbescheides am
  2. April 2020 - am
  3. April 2020 einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das Gericht hat diesen Schriftsatz vom
  4. April 2020 zur Prüfung einer Berufung dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vorgelegt und den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom
  5. April 2020 hat der Kläger zudem Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er sei weiterhin der Auffassung, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig sei. Mit Urteil vom
  6. Juni 2022 hat das Landessozialgericht die Berufung zurückgewiesen ( L 3 R 90/20 ). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Eine Entscheidung ist hier zu treffen, da der Kläger auch nach Aufklärung durch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt an dem Antrag festgehalten hat. Der genannte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass des Gerichtsbescheids vom
  7. April 2020 ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig beantragt werden konnte. Wegen der Unstatthaftigkeit des Antrages kann das Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 158 Satz 2, 169 Satz 3 SGG im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden (vgl. Kühl in Fichte/Jüttner, SGG,
  8. Aufl, § 105 Rn. 6; Roller in Lüdke, SGG,
  9. Aufl., § 105 Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. Juni 2018 - L 31 AS 2118/17 B ; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  11. August 2017 - L 13 AS 133/1/). Das Gericht folgt nicht der anderslautenden Auffassung, wonach auf jeden Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen wäre. Eine solche Auslegung des § 105 SGG widerspräche dessen Wortlaut. Denn dort ist in Satz 2 ausdrücklich ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung (nur) dann beantragt werden kann, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Die Beschränkung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf den Fall einer nicht statthaften Berufung wäre aber im Ergebnis wirkungslos, wenn das Sozialgericht auf jeden Antrag durch Urteil zu entscheiden hätte und somit auch eine mündliche Verhandlung durchführen müsste. Deshalb ist weiter davon auszugehen, dass das Sozialgericht unzulässige Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss verwerfen kann (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Bei einem berufungsfähigen Gerichtsbescheid liegt damit als Instanz beendende Entscheidung bereits ein Urteil vor, so dass eine weitere Entscheidung des Sozialgerichts über die Klage durch Urteil (vgl. § 125 SGG) nicht möglich ist (so LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Ob etwas anderes gilt, wenn Streit über den Wert des Beschwerdegegenstands besteht, also die Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung bzw. der Berufung gegen den Gerichtsbescheid gerade zweifelhaft ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht statthaft. Die mündliche Verhandlung kann nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 €, so ist demnach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Hier war das Rechtsmittel der Berufung gegeben, wie im Gerichtsbescheid vom
  12. April 2020 und der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 € (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) bzw. betrifft laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ist - wie hier - die Berufung statthaft, kann grundsätzlich nur Berufung eingelegt werden, ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nicht gegeben (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 105 Rn. 16). Voraussetzung für den Antrag auf mündliche Verhandlung ist nämlich, dass die Berufung "nicht gegeben" ist, also weder nach § 144 Abs. 1 SGG zulassungsfrei noch durch das Sozialgericht zugelassen (vgl. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
  13. Aufl., § 105 Rn. 127; BSG, Beschluss vom
  14. Januar 2022 - B 4 AS 314/21 , Rn. 6). Das BSG (Beschluss vom
  15. Januar 2017 - B 13 R 33/16 BH , Rn. 18) führt zu einer solchen Konstellation aus: "Der zusätzliche Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung vor dem SG war damit unzulässig, weil ein solcher nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG nur möglich ist, wenn die Berufung nicht gegeben ist. § 105 Abs. 2 S. 3 SGG, der einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 S. 2 SGG voraussetzt, konnte daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Anwendung kommen." Es wird zudem auf den die Rechtsauffassung des Gerichts bestätigenden Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom
  16. April 2022 und das Urteil vom
  17. Juni 2022 ( L 3 R 90/20 ) Bezug genommen. Permalink: https://openjur.de/u/2461297.html ( https://oj.is/2461297 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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