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VG Mainz, Beschluss vom 03.01.2023 - 4 L 708/22.MZ

Rubrum VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit ... - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: gegen ... - Antragsgegnerin - wegen Entlassung aus dem Anwärterdienst hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die

  1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom
  2. Januar 2023, an der teilgenommen haben Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. F... Richter am Verwaltungsgericht H... Richterin am Verwaltungsgericht Prof. Dr. H... beschlossen: Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.922,02 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid der Antragsgegnerin vom
  3. September 2022 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die Verfügung der Antragsgegnerin, die mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung des Sofortvollzugs versehen ist (I.), stellt sich nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar (II.). Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers dahingehend sachdienlich aus (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), dass die in Ziffer 2 beantragte Aufhebung der Vollziehung des Entlassungsbescheids vom
  4. September 2022 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder bis zum Abschluss der Ausbildung und die Weiterbeschäftigung als Bundespolizeibeamter auf Widerruf im Anwärterdienst von der in Ziffer 1 beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs voll umfasst ist. I. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist in einer den gesetzlichen Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise begründet. Die Behörde darf die dem Widerspruch und der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dieses besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes muss nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet werden. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, weshalb aus Sicht der Behörde im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben sein soll und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. In besonderem Maße gilt dies bei statusverändernden und grundrechtlich bedeutsamen Maßnahmen im Beamtenrecht (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  5. Juni 2012 – 2 B 10469/12 –, juris Rn. 3 f.). Hierzu gehört auch die Entlassung von Widerrufsbeamten. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragsgegnerin gerecht. Sie führt bezogen auf den Einzelfall aus, warum der Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Fortzahlung der Anwärterbezüge bis zum Abschluss des gegen die Entlassung gerichteten Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens öffentliche Belange zu sehr beeinträchtigen würde. Die Begründung ist nicht lediglich formelhaft, sondern lässt erkennen, dass die Behörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die unterschiedlichen, einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen hat. Insbesondere hat die Behörde nicht nur einseitig auf die Interessenlage der öffentlichen Hand abgestellt, sondern auch die Interessen des Antragstellers berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, einen für den Polizeiberuf charakterlich ungeeigneten Beamten, dessen Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nicht in Betracht komme, weiter zu beschäftigen. Die sofortige Entlassung ermögliche dem Antragsteller eine zeitnahe berufliche Neuorientierung. Außerdem sei der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, dass ein charakterlich nicht geeigneter Beamter weiter alimentiert werde. Diese auf den vorliegenden Sachverhalt bezogenen Ausführungen zeigen hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters des Sofortvollzugs bewusst ist. Damit ist den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Ob die Argumente inhaltlich tragfähig sind, ist indes eine Frage des materiellen Rechts. II. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestehen.
  6. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Antragsteller – entgegen seinem Vorbringen – gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – mit Schreiben vom
  7. April 2022 ordnungsgemäß angehört. Zudem ist der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden.
  8. Die Entlassungsverfügung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung dem Interesse des Antragstellers vorgeht, von den Auswirkungen des angefochtenen Bescheids bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. Seine Einwände gegen die Rechtswirkungen der Verfügung vom
  9. September 2022 greifen nicht durch. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers ist § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes – BPolBG – i.V.m. § 37 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes – BBG –. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung jeder sachliche, das heißt nicht willkürliche Grund (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20; VG Bayreuth, Beschluss vom
  11. Dezember 2020 – B 5 S 20.1240 –, juris Rn. 43). Die fehlende charakterliche Eignung, die ihrerseits einen Unterfall der persönlichen Eignung darstellt, ist ein derartiger sachlicher Grund. Die Einschätzung über die persönliche Eignung eines Beamten auf Widerruf ist dem Dienstherrn vorbehalten. Seine Ermessensentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung der betreffenden Person zuständigen Amtswalters (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  12. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung ist die prognostische Einschätzung des Dienstherrn erforderlich, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Geboten ist danach eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig, auch nicht von dem Nachweis einer schuldhaften Pflichtverletzung (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  13. Dezember 2022 – 2 B 10974/22 –, juris Rn. 12 f.; SächsOVG, Beschluss vom
  14. Mai 2020 – 1 M 51/20 –, juris Rn. 5; VG Mainz, Beschluss vom
  15. August 2021 – 4 L 523/21.MZ –, S. 3 f.). Ein sachlicher Grund für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn der Dienstherr – wie hier – nicht überzeugt ist, dass der Beamte die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 20). Bei der Überprüfung der Entlassungsverfügung ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, außer wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Nds., Beschluss vom
  18. April 2009 – 5 ME 25/09 –, juris Rn. 9). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entlassung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist weder von einem unzureichend oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen noch hat sie mit der Annahme von begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter die Grenzen ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums überschritten. Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und war, anders als der Antragsteller meint, auch nicht verpflichtet, diesen ihrerseits weiter aufzuklären. Dafür bestand für die Antragsgegnerin nämlich kein Anlass. Sie hat ihre Entlassungsverfügung maßgeblich darauf gestützt, dass der Antragsteller – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – von 2013 bis Oktober 2021 Mitglied der Partei "Der III. Weg" war. Kenntnis von der Parteimitgliedschaft des Antragstellers hatte die Antragsgegnerin erlangt durch die Mitteilung über das Ergebnis einer Abfrage im nachrichtlichen Informationssystem (NADIS) des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom
  19. März 2022, die mit Schreiben vom
  20. April 2022 unter Beifügung eines Behördenzeugnisses des XXX, XXX, vom
  21. März 2022 bestätigt wurde. Ausweislich des Verfassungsschutzberichts 2021 ist die Partei "Der III. Weg" dem rechtsextremistischen Parteienspektrum zuzuordnen und bildet ein Auffangbecken für Personen, die der neonazistischen Szene angehören und teilweise Mitglieder verbotener Organisationen waren. Ihre fundamental ablehnende Haltung gegenüber dem demokratischen Rechtsstaat komme insbesondere bei den mit aggressiver Rhetorik vorgetragenen Themen Asyl und Zuwanderung deutlich zum Ausdruck. Der Antragsteller kann hier nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin hätte den Sachverhalt weiter aufklären und ihrerseits ermitteln müssen, wie konkret er die Partei "Der III. Weg" während seiner Mitgliedschaft durch aktives Tun unterstützt und in welchem Maße er sich nach seinem Austritt aus der Partei von seiner früheren Parteimitgliedschaft distanziert habe. Unerheblich ist zunächst, ob und in welchem Maße der Antragsteller sich während seiner Parteimitgliedschaft aktiv an deren Aktionen und Veranstaltungen beteiligt und in diese eingebracht hat. Denn jedenfalls über die – unstreitig erfolgte – Zahlung des Mitgliedbeitrags an die Partei hat der Antragsteller deren Tun aktiv unterstützt. Welche Aktionen die Partei (z.B. "E. X.", "XXX!", Plakatkampagne "I. E. H.!") u.a. während der Mitgliedschaft des Antragstellers durchgeführt hat, hat die Antraggegnerin in ihrer Entlassungsverfügung ebenfalls dargelegt. Darüber hinaus musste die Antragsgegnerin von sich aus keine weiteren Ermittlungen durchführen. Es hätte vielmehr dem Antragsteller selbst oblegen, etwa im Rahmen seiner Anhörung durch die Antragsgegnerin nähere Angaben dazu zu machen, ob und wie er sich nach seinem Austritt aus der Partei "Der III. Weg" von dieser distanziert hat, um der Antragsgegnerin einen Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen zu geben. In seiner Stellungnahme vom
  22. Mai 2022 wies der Antragsteller jedoch lediglich darauf hin, die Mitgliedschaft in der Partei "bereits im Oktober 2021 beendet" zu haben. Er bat dabei um Übersendung des Behördenzeugnisses des XXX, XXX, vom
  23. März 2022 und kündigte an, sich nach dessen Prüfung gegebenenfalls über seinen Rechtsbeistand zu äußern. Weitere Ausführungen unterließ der Antragsteller jedoch. Davon ausgehend legte die Antragsgegnerin ihrer Entlassungsverfügung – zu Recht – die Parteimitgliedschaft des Antragstellers von 2013 bis Oktober 2021 zugrunde. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat der Antragsteller dann mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  24. September 2022 vorgetragen, die Antragsgegnerin habe wichtige entlastende Umstände für seine Rechtstreue und sein Bekenntnis zur verfassungsmäßigen demokratischen Grundordnung nicht berücksichtigt. Er konkretisierte diese Umstände jedoch erstmals mit Schreiben vom
  25. September 2022 und führte aus, er habe im August 2021 ein Gespräch mit dem Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz geführt und diesem wichtige Informationen über Strukturen, wichtige Persönlichkeiten und Aktivitäten der Partei "Der III. Weg" gegeben. Im Herbst 2021 hätten zwei weitere Gespräche stattgefunden, bevor die Zusammenarbeit wegen seines Umzugs zur Bundesakademie der Bundespolizei einvernehmlich beendet worden sei. Zudem sei er seit 2021 Mitglied der XXX. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren teilte er schließlich mit, er sei inzwischen den Vereinen "XXX – XXX e.V." und "S. h. S." beigetreten. Nach alledem hatte die Antragsgegnerin bei Erlass der Entlassungsverfügung keinen Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären, da der Antragsteller ihr im Rahmen der Anhörung lediglich mitgeteilt hatte, im Oktober 2021 aus der Partei "Der III. Weg" ausgetreten zu sein. Zudem ist die Annahme der Antragsgegnerin, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Ansicht der Antragsgegnerin begründet die jahrelange zahlende Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" starke Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und an seinem aktiven Eintreten für deren Erhaltung. Insbesondere sei der bloße Austritt aus der Partei ca. vier Monate vor Eintritt in die Bundespolizei nicht ausreichend für eine ernsthafte Distanzierung von der Partei und von ihrem Gedankengut, um charakterlich für das Amt des Polizeivollzugsbeamten geeignet zu sein. Die Verfassungstreuepflicht sei eine Kernpflicht des Beamten, die gerade auch von Polizeibeamten in besonderem Maße zu beachten sei. Schon der bloße Anschein der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus sei zu vermeiden; ein Sympathisieren mit diesen Zielen sei als besonders schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv finanziell unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft in seine Integrität und Verfassungstreue und sei als Mitarbeiter der Bundespolizei daher nicht tragbar. Das gelte auch vor dem Hintergrund der nunmehr vorgetragenen weiteren Umstände, mit denen sich der Antragsteller von seiner langjährigen Parteimitgliedschaft distanziert haben wolle. Diese Prognoseeinschätzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen (vgl. VGH BaWü, Beschluss vom
  26. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschluss vom
  27. September 2017 – 2 B 180/17 –, juris Rn. 13). Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die jahrelange zahlende Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" sei mit den dienstlichen Kernaufgaben eines Polizeivollzugsbeamten nicht in Einklang zu bringen, ist schon vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die durch die frühere Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" betroffene Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist; sie gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (vgl. BVerwG, Urteil vom
  28. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 24). Diese Verfassungstreuepflicht ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise – aktiv – für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, dass der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerwG, Urteil vom
  29. November 1980 – 2 C 38.79 –, juris Rn. 27 f.). Die Annahme der Antragsgegnerin von erheblichen Zweifeln an der Verfassungstreue des Antragstellers angesichts seiner langjährigen Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" ist insoweit nachvollziehbar. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass der Dienstherr grundsätzlich die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue nicht allein auf Verhaltensweisen stützen darf, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf lagen (vgl. BVerwG, Urteile vom
  30. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 25; und vom
  31. November 1980 – 2 C 24.78 –, juris Rn. 35). Zwar liegt die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei "Der III. Weg" von 2013 bis Oktober 2021 zeitlich vor seiner Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf; er hat die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Allerdings ist mit der Beendigung der Parteimitgliedschaft im Oktober 2021 die Gewähr der Verfassungstreue des Antragstellers bei Einstellung und während des Vorbereitungsdienstes nicht automatisch und vollständig wiederhergestellt gewesen. Vielmehr wirkt die in der – jüngeren – Vergangenheit liegende Parteimitgliedschaft des Antragstellers insofern fort, als sie Rückschlüsse auf seine persönliche Eignung während des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zulässt und Vorgänge während des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Licht erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  32. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 26). Die Antragsgegnerin hat ihre Einschätzung, es bestünden berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, nämlich darauf gestützt, dass der Antragsteller als früheres langjähriges Mitglied einer dem rechtsextremen Spektrum zugeordneten Partei sich nach seinem Austritt – und insoweit auch während des Vorbereitungsdienstes – nicht ausreichend von dieser Partei distanziert habe. Insofern hat sie u.a. darauf abgestellt, dass der bloße Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden und ein Sympathisieren mit diesen Zielen als besonders schwere Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Zu Recht hat der Antragsteller zwar darauf hingewiesen, dass einem Bürger, der wegen seiner Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Partei Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet hat, eine Rückkehr auf den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung grundsätzlich möglich sein muss. Seiner Ansicht, er habe sich insbesondere durch seine Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz und seinen Eintritt in die XXX vor dem Eintritt in die Bundespolizei ausreichend von der Partei "Der III. Weg" distanziert, ist die Antragsgegnerin jedoch nicht gefolgt. Sie hat diese, ihr erst im Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen weiteren Anstrengungen des Antragstellers zur Distanzierung von seiner früheren Parteimitgliedschaft in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz vom
  33. Dezember 2022 gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, auch sie reichten nicht aus, um bestehende berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten auszuräumen. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung der Kammer gilt dies hier – worauf auch die Antragsgegnerin abgestellt hat – in besonderem Maße deshalb, weil der Antragsteller seit dem Jahr 2013 und damit schon während seiner gesamten Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit vom
  34. Juli 2016 bis
  35. August 2021 Mitglied der Partei "Der III. Weg" war, ohne dass dies in irgendeiner Weise zu Tage getreten wäre. Vielmehr wird er von seinem Bundeswehrkameraden L. T. in dessen Stellungnahme vom
  36. November 2022 wegen seiner linken bis konservativen Ansichten politisch der XXX zugeordnet. Dem Antragsteller ist es also gelungen, über einen langen Zeitraum, in dem er bereits als Soldat auf Zeit im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stand und gemäß § 8 des Soldatengesetzes die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten musste, gleichzeitig Mitglied der als rechtsextrem eingestuften Partei "Der III. Weg" zu sein und deren Ziele aktiv zu fördern, ohne dabei nach außen in seinem persönlichen Auftreten und Verhalten Zweifel an seiner Verfassungstreue aufkommen zu lassen. Obgleich es sich hierbei insoweit um einen Umstand handelt, der vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf lag, das Gegenstand der hier angegriffenen Entlassungsverfügung ist, und daher nicht als alleiniger Grund für die Entlassung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  37. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, juris Rn. 25; und vom
  38. November 1980 – 2 C 24.78 –, juris Rn. 35), wirkt diese Verhaltensweise insofern fort, als die Antragsgegnerin auch insoweit die Bemühungen des Antragstellers zur Distanzierung von seiner früheren Parteimitgliedschaft in für die Kammer nachvollziehbarer Weise als nicht ausreichend erachtet hat. Hinzu kommt, dass der Antragsteller sich weder in seiner Stellungnahme vom
  39. Mai 2022 noch zu einem späteren Zeitpunkt im Anhörungsverfahren zu der beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausdrücklich gegenüber der Antragsgegnerin von der Partei "Der III. Weg" distanziert hat. In seiner Stellungnahme hat er lediglich darauf hingewiesen, bereits im Oktober 2021 ausgetreten zu sein. Wie ausgeführt, unterblieben zu diesem Zeitpunkt jegliche weiteren Ausführungen insbesondere auch zu der Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz. Erstmals die von dem Antragsteller im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom
  40. November 2022 (Bl. 47 der Gerichtsakte) enthält mit der Angabe des Datums des ersten Gesprächs des Antragstellers mit dem Militärischen Abschirmdienst konkretere Hinweise auf diese Zusammenarbeit, ohne jedoch aussagekräftige Anhaltspunkte zu geben, die für die Frage einer ausreichenden Distanzierung des Antragstellers von der Partei "Der III. Weg" von der Antragsgegnerin hätten berücksichtigt werden können. Ebenfalls in dieser Versicherung äußert der Antragsteller zudem, keinerlei verfassungsfeindliches oder antisemitisches Gedankengut zu hegen und derartige Weltanschauungen abzulehnen. Vor dem Hintergrund der langjährigen Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sind diese im Entlassungsverfahren von dem Antragsteller, der im Übrigen seine Mitgliedschaft auch bei der Einstellung nicht offenbart hat, nur nach und nach sowie teilweise wenig konkret vorgebrachten möglichen Anhaltspunkte für seine Distanzierung nicht geeignet, die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei charakterlich für das Amt des Polizeivollzugsbeamten nicht geeignet, in Zweifel zu ziehen. Nichts anderes ergibt sich aus den von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen zweier befreundeter Kollegen. L. T. war Kamerad des Antragstellers bei der Bundeswehr, so dass seine Stellungnahme nicht das hier streitgegenständliche Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Widerruf betrifft. Die Stellungnahme von W. vom
  41. November 2022 betrifft zwar zeitlich die Tätigkeit des Antragstellers bei der Bundesakademie der Bundespolizei in C.. Sie ist aber für die Frage, ob die Prognoseentscheidung des Dienstherrn über die charakterliche Eignung des Antragstellers für die Laufbahn des Polizeivollzugsbeamten rechtlichen Bedenken begegnet, nicht aussagekräftig, zumal den Antragsteller und seinen Kollegen nach übereinstimmender Aussage der beiden ein freundschaftliches Verhältnis verbindet. Schließlich ist auch der Umstand, dass dem Antragsteller während seiner Tätigkeit als Soldat auf Zeit wegen tadellosen Verhaltens mehrfach Sonderurlaub gewährt worden ist und er ausweislich seines Dienstzeugnisses seinen Dienst zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten geleistet hat, für die hier streitgegenständliche Entlassung des Antragstellers aus dem zeitlich später begründeten Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erheblich. Weiter kann der Antragsteller nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, er habe sich mit seinem Austritt aus der Partei "Der III. Weg", seinem Eintritt in die XXX und in die Vereine "XXX – XXX e.V." und "S. h. S." sowie mit seiner Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz hinreichend von der Partei "Der III. Weg" distanziert. Hinsichtlich der Vereinseintritte gilt Folgendes: Der Antragsteller ist in den Verein "XXX – XXX e.V." im November 2022 und in den Verein "S. h. S." zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt nach Erlass der angegriffenen Entlassungsverfügung eingetreten. Darin hat die Antragsgegnerin aber zu Recht ebenfalls keinen entscheidenden Anhaltspunkt für eine deutliche Abkehr des Antragstellers von seiner langjährigen Mitgliedschaft in der rechtsextremistischen Partei "Der III. Weg" und deren Gedankengut gesehen. Nach Ansicht der Antragsgegnerin sind die Eintritte in die beiden Vereine während des laufenden Entlassungsverfahrens ihrerseits nicht ausreichend für eine umfassende Distanzierung des Antragstellers von seiner früheren langjährigen Parteimitgliedschaft, zumal es sich um verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers handeln dürfte. Der Einwand des Antragstellers, er engagiere sich jetzt in den beiden Vereinen, weil es ein Fehler gewesen sei, die Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" nicht früher beendet, sondern einfach weiterlaufen gelassen zu haben, ändert daran nichts. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, der bloße Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Erlass ihrer Entlassungsverfügung sei nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung anzusehen, ist nicht zu beanstanden, zumal er auch über sein tatsächliches Engagement in den Vereinen keine Angaben gemacht hat. Auch der Umstand, dass der Antragsteller – wie er ebenfalls erst im Widerspruchsverfahren mitgeteilt hat – wohl in zeitlicher Nähe zu seinem Austritt aus der Partei "Der III. Weg" im Herbst 2021 in die XXX eingetreten ist, zieht die Einschätzung der Antragsgegnerin, es bestünden berechtigte Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, seinerseits nicht ernsthaft in Zweifel. Die Antragsgegnerin hat den etwa gleichzeitigen Parteiwechsel aus der Partei "Der III. Weg" in die XXX in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz dahingehend gewürdigt, dass der Parteiwechsel auch in der Gesamtschau mit dem Eintritt in die beiden sich gegen Rechtsextremismus engagierenden Vereine und dem – seinerseits unkonkret gebliebenen – Vorbringen zu seiner Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz ihre Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers nicht hat ausräumen können. Diese Einschätzung ist für die Kammer nachvollziehbar, zumal auch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu seinem Distanzierungsverhalten eher auf ein verfahrensangepasstes Verhalten hindeutet. Hinsichtlich der – ebenfalls erst im Widerspruchsverfahren offengelegten – Zusammenarbeit des Antragstellers mit dem Verfassungsschutz in der Zeit von August bis in den Herbst 2021, mithin vor seinem Austritt aus der Partei "Der III. Weg" im Oktober 2021, gilt nichts anderes. Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass das Vorbringen zu den Umständen und Abläufen dieser behaupteten Zusammenarbeit auch im laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren so unkonkret geblieben ist, dass es die ernsthaften Zweifel an der Verfassungstreue und der charakterlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt im Polizeivollzugsdienst nicht ausräumen kann. Letztlich hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen auch unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG fehlerfrei ausgeübt. Die Vorschrift beschränkt das Entlassungsermessen des Dienstherrn dahingehend, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Das gilt sowohl in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, als auch in Fällen, in denen der Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht (vgl. OVG NW, Beschluss vom
  42. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 17). § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  43. Januar 2010 – 2 B 47.09 –, juris Rn. 6; VG Bayreuth, Beschluss vom
  44. Dezember 2020 – B 5 S 20.1240 –, juris Rn. 44). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der Laufbahn – hier also des mittleren Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht wird. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. OVG NW, Beschluss vom
  45. Februar 2019 – 6 B 1551/18 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller vor Ende des Vorbereitungsdienstes entlassen werden. Die Antragsgegnerin hat, wie ausgeführt, berechtigterweise Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers, die seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten nicht mehr die Möglichkeit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes zu geben. Gleichzeitig ermöglicht dies, worauf auch die Antragsgegnerin abgestellt hat, dem Antragsteller, sich beruflich neu zu orientieren. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung. Angesichts der finanziellen öffentlichen Ressourcen, der besonderen Stellung von Polizeibeamten sowie der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verfassungstreue von Polizeibeamten einerseits und der begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers andererseits müssen die Interessen des Antragstellers an der Fortführung seiner Ausbildung zurücktreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Unter Zugrundelegung des einem Polizeimeisteranwärter zustehenden Anwärtergrundbetrags von 1.307,34 € ergibt sich ein Halbjahresbetrag von 7.844,04 €, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu reduzieren war. Permalink: https://openjur.de/u/2461336.html ( https://oj.is/2461336 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.