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AG Fürth, Beschluss vom 23.06.2021 - 4 F 168/20

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 6.750,00 Euro. Gründe Die Beteiligten streiten über die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der im Wohnungsgrundbuch von Weiher auf Blatt .. eingetragen Bruchteilsgemeinschaft an einem 443,78/1000 Miteigentumsanteil an dem Anwesen ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr.
  4. Die Beteiligten sind seit dem 29.08.2000 miteinander verheiratet. Die Antragstellerin besitzt von Geburt an die türkische und seit ihrem
  5. Lebensjahr auch die deutsche Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner ausschließlich die türkische. Aus der Ehe sind die beiden Kinder He. C. und Ha. C. hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit dem Auszug des Antragsgegners im Juni 2018 voneinander getrennt. Der Antragsgegner hat mit einem Antrag vom 28.09.2018 in der Türkei das Scheidungsverfahren eingeleitet. Dieses ist unter dem Aktenzeichen ... vor dem
  6. Familiengericht in Izmir rechtshängig. Zu einem Scheidungsausspruch ist es bislang nicht gekommen. Die Beteiligten sind Bruchteilseigentümer zu ½ unter anderem an einem 443,78/1000 Miteigentumsanteil an dem Anwesen ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr.
  7. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Ehewohnung, welche die Antragstellerin seit dem Auszug des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern allein bewohnt. Aufgrund des Antrags des Antragsgegners vom 11.02.2020 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Fürth/Odw. vom 02.04.2020 in dem Verfahren ... die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dieser Wohnung angeordnet. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Drittwiderspruchsklage. Sie meint, bei einer Ehewohnung im Sinne des § 1361b BGB könne für die Dauer der gesamten Trennungszeit keiner der Ehegatten nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Auch ohne Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall sei der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe gegenüber dem Recht, jederzeit die Aufhebung im Wege der Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff ZVG verlangen zu dürfen, vorrangig und entfalte insoweit eine Sperrwirkung. Der von § 1361b BGB vermittelte Schutz ende erst mit der Rechtskraft der Scheidung. Die Antragstellerin hat beantragt, die Teilungsversteigerung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 02.04.2020, Az.: ... betreffend den im Wohnungsgrundbuch von Weiher Blatt ... unter laufender Nummer 1 eingetragenen Miteigentumsanteil für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, es gebe keinen Grund für eine Drittwiderspruchsklage. Die Antragstellerin habe der Scheidung in dem vor dem türkischen Gericht geführten Verfahren nicht zugestimmt und verlängere dieses willkürlich. Er müsse das vorhandene Immobilienvermögen verwerten, da er im übrigen vermögenslos sei. Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf die jeweiligen Schriftsätze Bezug genommen. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe der Beteiligten, denen auch Fragen der Ehewohnung und von Veräußerungsverboten unterfallen (Palandt/Thorn,
  8. Aufl., 2018, EGBGB, Art. 14 Rn 18), unterliegen angesichts der Eheschließung vor dem 29.01.2019 (Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB) gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. deutschem Recht, da beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Anwendung türkischen Rechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. scheidet aus, da aus deutscher Sicht aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin keine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten gegeben ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Art. 17a EGBGB a. F. ist nicht einschlägig, da er lediglich die Nutzungsbefugnis für die Wohnung und nicht die Frage der Verfügungsbefugnis darüber betrifft. Aber auch nach dieser Vorschrift wäre deutsches Recht anwendbar. Gemäß § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Der Antragstellerin steht dagegen kein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht im Sinne des § 771 ZPO zu. Ausweislich des Schriftsatzes vom 25.06.2020 stützt die Antragstellerin ihren Drittwiderspruchsantrag ausschließlich auf die Eigenschaft der Immobilie als Ehewohnung im Sinne des § 1361b BGB. Der von Antragstellerseite herangezogenen Entscheidung des OLG Hamburg vom 28.07.17 ( FamRZ 17, 1829 ) ist nicht zu folgen. Gegenstand des § 1361b BGB ist nämlich lediglich das Nutzungs- bzw. Besitzrecht an der Ehewohnung (vgl. BGH NJW 17, 260 = FamRZ 17, 22 Rn 14). Ein allgemeines Veräußerungs- oder Aufgabeverbot enthält die Vorschrift weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn. Reine Vermögensinteressen sind durch sie nicht geschützt (Palandt/Brudermüller, BGB, § 1361b Rn 10). Insofern folgt aus ihr weder ein Verbot der Veräußerung der Ehewohnung oder eines Miteigentumsanteils daran durch einen der Ehegatten noch der Kündigung des Mietvertrags durch denjenigen Ehegatten, der gegebenenfalls der alleinige Mieter derselben ist. Die Verwertung des Eigentums ist dementsprechend während der Trennungsphase nicht gesperrt. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass das Vorhandensein der Ehewohnung während der Trennungszeit dem § 1361b BGB immanent sei (was einem Veräußerungsverbot gleichkäme), ist nicht zwingend. Es ist unproblematisch möglich, die Vorschrift auch so zu verstehen, dass sie nur im Falle des (noch) Vorhandenseins der Ehewohnung Anwendung findet. Es kann weiter offenbleiben, inwieweit eine aus dem ehelichen Rücksichtnahmegebot bzw. dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe (§ 1353 BGB) hergeleitete Interessenabwägung zur Annahme eines die Teilungsversteigerung in der Trennungsphase hindernden Rechts führt (vgl. OLG Jena, NJW-RR 19, 264 = FamRZ 19, 515 ; OLG Stuttgart, FamRZ 21, 663; OLG Köln, FamRZ 21, 20). Denn der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist nicht über die gesamte Trennungszeit bis zur Rechtskraft der Scheidung erforderlich. Dies würde nämlich zu einem potentiellen Veräußerungsverbot für diese Zeit führen, für das es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung fehlt. Darüber hinaus würde sich eine solche Veräußerungssperre in Widerspruch zu den Grundsätzen des Unterhaltsrechts zum Wohnvorteil setzen. Ob der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert oder in einer geringeren Höhe zu bemessen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der die Immobilie Nutzende gehalten ist, diese anderweitig zu verwerten (BGH NJW 14, 1531 = FamRZ 14, 923 Rn 17 f. u. 20; NJW 08, 1946 = FamRZ 08, 963 Rn 15). Mit anderen Worten: Dürfte die Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung allein aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht verwertet werden, könnte dem Wohnungsnutzer bis dahin unterhaltsrechtlich auch der objektive Mietwert nicht zugerechnet werden. Eine Verwertung der Immobilie ist nach dieser Rechtsprechung zumutbar und damit der objektive Mietwert als Wohnvorteil anzusetzen, wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben (BGH NJW 08, 1946 = FamRZ 08, 963 Rn 15 f.). Darüberhinausgehend wird in Unterhaltsverfahren die Zurechnung des objektiven Wohnvorteils regelmäßig bereits mit dem Ablauf des Trennungsjahres bejaht. Dementsprechend ist nicht erkennbar, weshalb der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe bei einem derartig endgültigen Scheitern derselben noch erforderlich sein soll. Im vorliegenden Fall leben die Beteiligten unstreitig seit Juni 2018 voneinander getrennt. Darauf, ob der vom Antragsgegner am 29.08.2018 in der Türkei gestellte Scheidungsantrag aus der Sicht des deutschen Rechts verfrüht war, kommt es nicht an. Denn auch aus der Sicht des deutschen Rechts ist das Trennungsjahr zwischenzeitlich abgelaufen. Es ist daher nicht mehr zu erwarten, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist nicht mehr erforderlich. Im Hinblick darauf, dass von der Antragstellerin unterhaltsrechtlich die Verwertung der Immobilien verlangt werden könnte, besteht auch kein der Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht derselben. Über die Eigenschaft der streitgegenständlichen Wohnung als Ehewohnung hinaus hat sie ohnehin keine besonderen daran bestehenden Interessen geltend gemacht. Der Antrag war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 ZPO. Als Verfahrenswert war das Interesse der Antragstellerin anzusetzen, dass die bestehende Gemeinschaft an dem Grundstück bestehen bleibt und ihr Miteigentumsanteil daran nicht verschleudert wird. Dieses Interesse war mit 10% des hälftigen Wohnungswerts (Kaufpreis 2017: 135.000,00 €) zu bemessen (vgl. BGH FamRZ 91, 547 ). Permalink: https://openjur.de/u/2461662.html ( https://oj.is/2461662 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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