Tenor I. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Beschlüsse der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2022, 08.04.2022, 06.05.2022 und 23.05.2022 dahingehend abgeändert, dass die auf § 145a PatG i. V.m. § 19 Abs. 1 GeschGehG gestützten Schutzanordnungen entfallen. Die auf ihren Erlass gerichteten Anträge der Beklagten werden zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Beklagten. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Rechtsmittel der Klägerin gegen die landgerichtlichen Schutzanordnungen, mit denen die zugelassenen Wissensträger für die als geheimhaltungsbedürftig angesehenen Informationen auf Seiten der Klägerin auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt worden sind, haben Erfolg. I. Die Rechtsmittel der Klägerin sind zulässig. Als in der Hauptsache obsiegende Partei führt sie selbst zwar nicht die Berufung in der Hauptsache, von der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen eine erlassene Schutzanordnung grundsätzlich abhängt (§ 20 Abs. 5 Satz 3 GeschGehG), und ist hierzu mangels Beschwer auch nicht in der Lage. Der Bundesgerichtshof ( GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen) hat jedoch bereits entscheiden, dass der erwähnten Vorschrift keine Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis auf bestimmte Personen, nämlich diejenigen, die das Rechtsmittel zur Hauptsache führen, entnommen werden kann, sondern dass bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache jedermann gegen die erlassene Schutzanordnung vorgehen kann, der durch sie beschwert ist. Auf die Klägerin trifft dies ohne weiteres zu, weil sie als Folge der vom Landgericht angeordneten Beschränkung der auf ihrer Seite zugelassenen Wissensträger gehalten ist, organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu treffen, und im Falle einer Pflichtversäumnis mit ganz erheblichen Ordnungsmitteln bedroht ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen). Eine Rechtsmittelfrist sieht das Gesetz nicht vor, weswegen es ausreicht, dass die Klägerin die Schutzanordnung - wie geschehen - während des laufenden Berufungsverfahrens zur Hauptsache zur Überprüfung stellt. II. Soweit das Landgericht bestimmte Informationen im Sachvortrag der Beklagten als geheimhaltungsbedürftig deklariert hat (§ 16 GeschGehG), wendet sich die Klägerin dagegen nicht. Ihre Rechtsmittel richten sich allein dagegen, dass das Landgericht, gestützt auf § 19 GeschGehG, zusätzliche Schutzanordnungen angeordnet hat, indem es den Kreis derjenigen, denen auf Seiten der Klägerin die geheimhaltungsbedürftigen Informationen zugänglich gemacht werden dürfen, auf bestimmte, namentlich bezeichnete Personen begrenzt hat. Die Rechtsmittel der Klägerin hiergegen sind begründet. 1. Allein die Tatsache, dass eine Information ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, reicht für sich genommen für eine gerichtliche Schutzanordnung, gleich welchen Inhalts, nicht aus. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz das Vorhandensein eines möglichen Geschäftsgeheimnisses nicht mit der unausweichlichen Pflicht des Gerichts zu einer das Geschäftsgeheimnnis schützenden Anordnung verknüpft, sondern deren Erlass - trotz Vorliegens eines (potenziellen) Geschäftsgeheimnisses - in das Ermessen des Gerichts stellt. Über das mutmaßliche Geschäftsgeheimnis hinaus bedarf es deswegen in jedem Einzelfall konkret zu benennender Umstände, die eine dahingehende Ermessensausübung des Gerichts rechtfertigen. Das gilt schon für die grundlegenden Maßnahmen nach § 16 GeschGehG, die das Gericht nicht zwangsläufigerweise zu treffen hat, sondern nach seinem Ermessen anordnen kann, ganz besonders aber für solche nach § 19 GeschGehG, die § 19 Abs. 1 Satz 2 GeschGehG ausdrücklich davon abhängig macht, dass "nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt". Dem Gesetz liegt damit eindeutig nicht das Prinzip eines bedingungslosen Geheimnisschutzes um jeden Preis zugrunde, sondern die Notwendigkeit einer fairen Interessenabwägung, die die berechtigten Belange des durch die Schutzanordnung Verpflichteten mit in den Blick nimmt. Die Argumentation der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, wie die von den Lizenzverhandlungsparteien vorgerichtlich umfassend vereinbarte Vertraulichkeit besser umgesetzt werden könnte als durch eine gleichlaufende flankierende Geheimhaltungsanordnung des Gerichts, verfehlt diesen Maßstab schon im Ansatz. Es verhält sich vielmehr umgekehrt so, dass es nicht für, sondern gegen eine Schutzanordnung (ggf. bestimmten Inhalts) spricht, wenn die Geschäftsgeheimnisse bereits durch eine vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung geschützt sind, von der sich der Verpflichtete nicht einseitig lösen kann, von der er sich auch tatsächlich nicht losgesagt hat und deren Sanktionen (Haftung im Falle einer Vertragsverletzung, Verwirkung einer Vertragsstrafe) eingreifen, wenn die geheimhaltungsbedürftige Information - erstmals oder vorgerichtlichen Vortrag wiederholend - im Rechtsstreit vorgebracht wird. Solange unter derartigen Umständen nicht konkret erkennbar ist, dass und warum der Sanktionsmechanismus der Vertraulichkeitsabsprache nicht hinreichend und/oder nicht zuverlässig genug sein soll, um den erforderlichen Geheimnisschutz auch unter den Bedingungen des anhängigen Rechtsstreits zu gewährleisten, wird es im Allgemeinen an einem rechtfertigenden Grund für einen nochmaligen (doppelten) Schutz derselben Information durch eine gerichtliche Schutzanordnung fehlen. In ähnlicher Weise setzt der Inhalt einer einvernehmlichen Geheimhaltungsvereinbarung dem Bedürfnis für eine gerichtliche Schutzanordnung abweichenden Inhalts Grenzen. Wenn die Parteien außergerichtlich keine Beschränkung auf bestimmte Wissensträger des Geheimnisempfängers vorgesehen haben, obwohl dies im Rahmen der Vertragsfreiheit ohne weiteres möglich gewesen wäre, so wird es bei ansonsten unveränderter Sachlage näherer Erläuterung bedürfen, wieso es für das Gerichtsverfahren dennoch einer über das vorgerichtlich für ausreichend Erachtete hinausgehenden Geheimnisschutzanordnung nach § 19 GeschGehG bedarf. Gleiches gilt, wenn die Vertraulichkeitsabsprache den Kreis der Wissensträger in bestimmter Weise eingrenzt, für eine davon abweichende Schutzanordnung nach § 19 GeschGehG. Mindestens unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens ist es einer Partei ohne rechtfertigenden Grund nicht zuzumuten, sich den unterschiedlichen Bedingungen zweier Geheimhaltungsvorgaben zu beugen, deren Befolgung im Zweifel einen besonderen administrativen Aufwand und ein doppeltes Haftungsrisiko begründet. Solange es daher keine nachvollziehbaren Gründe dafür gibt, es für das Gerichtsverfahren nicht bei den zum Geheimnisschutz einvernehmlich vereinbarten Bedingungen der Vertraulichkeitsabrede bewenden zu belassen, besteht kein Anlass, eine vom vorgerichtlich Vereinbarten abweichende personelle Beschränkung der Wissensträger anzuordnen. Der Umstand, dass die vorgerichtliche Vertraulichkeitsvereinbarung den Wissensempfänger nur für einen gewissen Zeitraum zur Geheimhaltung verpflichtet und die geheime Information danach freistellt, führt gleichermaßen nicht dazu, dass eine inhaltsgleiche gerichtliche Schutzanordnung allein deswegen geboten ist und zu ergehen hätte, weil sie keiner zeitlichen Grenze unterliegt. Vielmehr verhält es sich auch hier genau andersherum: Wenn die Parteien es einvernehmlich für richtig gehalten haben, den Wissensempfänger nach einem gewissen zeitlichen Ablauf aus seiner Verschwiegenheitspflicht zu entlassen, so spricht dies dafür, das Verhaltensregime nicht durch eine gerichtliche Schutzanordnung (für die es wegen der geltenden Vertraulichkeitsabrede ansonsten keinen sachlichen Grund gibt) zu verschärfen. 2. Nach den dargestellten Maßstäben können die auf § 19 GeschGehG gestützten Schutzanordnungen des Landgerichts keinen Bestand haben.
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