Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit
Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Antragsgegnerin ist Teil der Unternehmensgruppe ALDI SÜD. Sie gibt wöchentlich Prospekte heraus,
denen unter anderem Angebote aus dem Filialsortiment der Unternehmensgruppe vorgestellt werden. Der für die Woche vom 8. bis zum 13. August 2022 geltende (von dem Antragsteller
Ablichtung als Anlage A 4 vollständig vorgelegte) Prospekt präsentierte unter anderem verschiedene Lebensmittel, denen jeweils ein weißes Rechteck mit abgerundeten Ecken (Preiskachel) zugeordnet war. Auf den meisten Preiskacheln fanden sich zwei Preisangaben, nämlich
der Mitte eine größere, mit einem Sternchen versehene, und
der rechten unteren Ecke eine kleinere durchgestrichene. Überlagert wurden diese Preiskacheln von roten Störern mit Angabe einer prozentualen Reduzierung. Diese Angaben lauteten beispielsweise bei den auf S. 5 abgebildeten "Fisch- oder Backfisch-Stäbchen" "2.79*", "4.19" und "-33%". Der Preis für die Fischstäbchen belief sich
den letzten 30 Tagen vor dem 8. August 2022 auf den durchgestrichen dargestellten Betrag (also auf € 4,19). Auf der Preiskachel und dem Störer, die dem ebenfalls auf S. 5 vorgestellten Angebot des Erfrischungsgetränks "Red Bull Energy Drink" zugeordnet waren, lauteten die Angaben "0.88*", "1.19" und "-26%". Außerdem hieß es unterhalb dieser Preiskachel: "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 0.88". Auflösungen zu den Sternchenhinweisen fanden sich an mehreren Stellen des Prospekts und gaben im wesentlichen Aufschluss darüber, dass die Artikel nur
begrenzter Anzahl zur Verfügung stünden und daher zu bestimmten Zeiten der Aktion ausverkauft sein könnten. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Angebote von Fischstäbchen und Erfrischungsgetränk wird ergänzend auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe wiedergegebenen Abbildungen verwiesen. Der Antragsteller ist
die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Satzungszwecken zählt es, unlauteren Wettbewerb im
teresse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen zu bekämpfen und Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verfolgen. Er hält die Werbung der Antragsgegnerin für die Fischstäbchen und 13 weitere Artikel für unzulässig, weil sie den Verbraucher nicht über den niedrigsten Gesamtpreis
formiere, den die Antragsgegnerin
nerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigungen für diese Waren gefordert habe. Die bloße Angabe des Streichpreises genüge nicht, weil sich allein daraus nicht ergebe, ob nicht während der letzten 30 Tage ein noch niedrigerer Preis gefordert worden sei. Überdies stifte die Antragsgegnerin Verwirrung, weil sie
den Prospekt bei einigen Artikeln zusätzliche Angaben zum niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage aufgenommen habe. Hierzu verweist er unter anderem auf das Angebot des Erfrischungsgetränks. Auf einen von dem Antragsteller nach vergeblicher Abmahnung gestellten Antrag hin ist mit Beschluss vom
Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet [unter C I 3 a]; Urteil vom
Abwägung des zu schützenden
teresses des Anspruchsgegners, sich gegen die erhobene Forderung erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines
teresses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen
teresse des Anspruchsstellers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom
der Öffentlichkeit II [unter II 4 a]; Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00 - P-Vermerk [unter II 2 b
ternet-Versteigerung III [unter B I 1 c bb
Antrag und Tenor aufgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker [unter II 1 b bb
ternet [unter II 1 a dd
seinen beanstandeten Marktauftritt einen aufklärenden Hinweis aufnimmt, der zur Folge hat, dass der Verbotstatbestand nicht mehr erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom
der Regel hinreichend bestimmt, weil sich durch die Bezugnahme auf die beanstandete Handlung und unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags für gewöhnlich eindeutig ergeben wird, welche Verhaltensweisen dem Anspruchsgegner verboten werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom
Antrag oder Tenor näher zu beschreiben; es genügt, wenn sich die tatsächliche Gestaltung des beanstandeten Verhaltens mit allen verbotsbegründenden Merkmalen zumindest aus dem von dem Anspruchssteller zur Begründung seines Antrags gehaltenen Sachvortrag bzw. den Feststellungen des Gerichts - ggf. jeweils einschließlich
Bezug genommener Anlagen - ergibt und klar ist, dass sich Antrag bzw. Tenor auf diese Darstellung der Verletzungshandlung beziehen (vgl. BGH, Urteil vom
halt eines auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkten Verbots - das den gesamten Bereich der durch eine Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr abdeckt und dem deshalb über Fortsetzungen oder identische Wiederholungen der festgestellten konkreten Verletzungshandlung hinaus im Kern gleichartige Abwandlungen unterfallen,
denen das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom
ternet [unter II 1 b dd und II 3 b dd]; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03 - Telefonwerbung für "
dividualverträge" [unter II 1 b]; Urteil vom
Antrag oder Tenor, sondern nach der konkreten Verletzungshandlung so, wie sie von dem Anspruchssteller vorgetragen bzw. dem Gericht festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
den Antrag bzw. Tenor (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 38/00 - Zugabenbündel [unter I 1 b
ständiger Rechtsprechung an die Beurteilung von auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Anträgen angelegt werden, gelten uneingeschränkt fort. Es ist nicht ersichtlich, dass sie durch den letzten Satz unter C I 3 a der Entscheidungsgründe des Urteils
Sachen "Grundpreisangabe im
ternet" aufgegeben oder geändert werden sollten. Dieser Satz enthält lediglich um eine für sich betrachtet missverständliche Formulierung, die nichts daran ändert, dass eine Umschreibung von Unlauterkeitsaspekten bei
einem auf die konkrete Verletzungshandlung bezogenen Verbotsantrag nur erforderlich ist, wenn mehrere Beanstandungen zu getrennten Rechtsschutzzielen verselbständigt werden sollen (vgl. die im Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet unter C I 3 a
Bezug genommenen Belegstellen aus den Urteilen vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 25}] und vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]).
seinem Unterlassungsantrag mit der Wendung "sofern dies geschieht wie im [näherbezeichneten] Prospekt [...] für [14 einzeln bezeichnete] Produkte" - einer der üblichen Formulierungen um deutlich zu machen, dass allein das konkret beanstandete Verhalten Gegenstand des Verbots sein soll (vgl. BGH, Urteil vom
seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 2022 (dort unter 1) ausdrücklich bestätigt hat. bb) Die Verletzungshandlung ist von dem Antragsteller hinreichend genau beschrieben worden und
ihrer tatsächlichen Gestaltung zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts dessen besteht für die Antragsgegnerin für den Fall, dass dem Unterlassungsantrag stattgegeben wird, kein Zweifel darüber, welches tatsächliche Verhalten ihr verboten ist. cc) Den von der Antragsgegnerin erhobenen Beanstandungen der
dem Antrag enthaltenen verallgemeinernden Umschreibungen nicht beigetreten werden.
dem Prospekt für die im Antrag genannten Produkte (und damit die Unlauterkeit des Handelns der Antragsgegnerin) ableitet. Ob diese Merkmale durch den abstrakten Antragsteil zutreffend und eng genug zusammengefasst werden, ist für den
halt des Verbots bedeutungslos, weil für die Bestimmung des Verbotsumfangs nach den eben unter I 1 b bb aufgezeigten Grundsätzen letztlich (allein) die für den Antrag gegebene Begründung - und nicht die im abstrakten Antragsteil formulierte Umschreibung - maßgeblich ist.
nerhalb dieses Bereiches liegen. Eine solche Festlegung zu treffen ist jedoch nicht Aufgabe eines Erkenntnisverfahrens über einen auf eine konkrete Verletzungshandlung bezogenen Verbotsantrag.
einem solchen Verfahren ist (nur) prüfen, ob die konkret beanstandete Handlung unzulässig und deshalb zu verbieten ist. Wie weit der Kernbereich über die konkrete Verletzungshandlung hinausreicht, muss erst festgelegt werden wenn es darum geht festzustellen, ob ein künftiges Verhalten gegen das erlassene Verbot verstößt. Erst dann müssen Reichweite und Grenzen des Kernbereichs des Verbots festgelegt - und zwar aus seiner Begründung entwickelt - werden. Hierzu ist die Reichweite eines Unterlassungstitels im Verfahren nach § 890 Abs. 1 ZPO durch Auslegung des Tenors der zu vollstreckenden Entscheidung zu ermitteln, wobei erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe zu Hilfe zu nehmen und unter bestimmten Voraussetzungen die Klage- oder Antragsbegründung und der Parteivortrag ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos [unter II 1 b]; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15 [unter III 3 a und unter III 4 a]; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14 [unter III 3 b aa]; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16 [unter III 3 a aa bis cc und gg]).
den Antrag aufgenommenen Ausnahmen nicht durch. Wie bereits ausgeführt ist Folge einer Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf die konkrete Verletzungshandlung, dass weder Antrag noch Tenor Einschränkungen oder Ausnahmen zu dem Verbot benennen müssen. Mögliche Wege aus einem solchen Verbot zu finden, ist allein Sache des Verletzers, und gleichwohl aufgenommene Erläuterungen stellen sich als mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz grundsätzlich unschädliche Überbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21 - Tina Turner [unter B IV 2 a]; Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 227/19 - Rechtsberatung durch Architektin [unter B I 2 b cc
ternet [unter C I 2 b]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln.
seinem Schriftsatz vom
dem Prospekt enthaltenen Angebotsbeschreibungen (beispielsweise des Erfrischungsgetränks). Diese verschiedenen Aspekte hat der Antragsteller dergestalt zur Unterlegung seines Antrags herangezogen, dass es zwar im Erfolgsfall dem Gericht überlassen bleibt zu bestimmen, worauf das Verbot gestützt werden soll, der Antrag aber nur dann abgewiesen werden kann, wenn das begehrte Verbot unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 1 f {Rn. 24}]; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]).
rechtlicher Hinsicht ist die Prüfung nicht auf die von dem Antragsteller genannte Vorschrift des § 3a UWG und den -
der Einleitung des Verfügungsantrags beiläufig erwähnten - Unlauterkeitstatbestand des § 5 UWG beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Verbotsnormen, zu deren Prüfung der von dem Antragsteller vorgetragene Sachverhalt Anlass geben kann. Leitet ein Anspruchssteller - wie das der Antragsteller getan hat - einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus einer konkreten Verletzungshandlung her, stellen die verschiedenen Unlauterkeitstatbestände regelmäßig nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte der dem Gericht obliegenden Bewertung des zur Entscheidung gestellten einheitlichen Streitgegenstandes dar (vgl. BGH, Urteil vom
formationspflichten
Bezug auf kommerzielle Kommunikation verletzenden geschäftlichen Handlung gleichrangig sowohl aus § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG
der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (künftig nur UWG a.F.) als auch aus § 3a UWG abgeleitet werden konnte, ohne dass zwischen diesen Normen ein Konkurrenzverhältnis bestand und ohne dass sich - da bestimmte Anforderungen aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F.
UWG hineingelesen wurden -
haltliche Unterschiede ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 c aa und bb]), ist die Unlauterkeit einer Verletzung von kommerzielle Kommunikation betreffenden
formationspflichten im Hinblick auf die seit
krafttreten von § 9 Abs. 2 UWG am 28. Mai 2022 unterschiedlich weit reichenden Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 3a UWG einerseits und §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG (entspricht
haltlich § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG a.F.) andererseits nunmehr allein nach den zuletzt genannten Vorschriften zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet [unter D V]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 d bis B II 1 d bb]). Lediglich Verstöße gegen
formationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen, können weiterhin eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen (vgl. BGH, Urteil vom
formationspflichten zum Gegenstand, die im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG die kommerzielle Kommunikation betreffen.
soweit, als der Anwendungsbereich der UGPRL betroffen ist. Das ist hier der Fall. Zwar ist der Anwendungsbereich der UGPRL
sofern enger als derjenige des UWG, als Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 lit. d UGPRL nur solche Verhaltensweisen sind, die sich
den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Wirtschaftsteilnehmers einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf oder der Lieferung seiner Produkte an Verbraucher zusammenhängen (vgl. EuGH, Urteil vom
fluencer II [unter B II 2 c bb
sofern, als die Antragsgegnerin keine Geschäfte mit Verbrauchern abschließt, sondern nur Dienstleistungen für andere Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe erbringt. Der Anwendungsbereich der UGPRL ist, wie sich aus deren Art. 2 lit. b ergibt, aber auch
einer Situation eröffnet,
der die Geschäftspraktiken eines Wirtschaftsteilnehmers von einem anderen Unternehmen ausgeübt werden, das im Namen oder Auftrag des Wirtschaftsteilnehmers tätig wird, so dass die Bestimmungen der UGPRL
bestimmten Situationen sowohl dem Wirtschaftsteilnehmer als auch dem für ihn handelnden Unternehmen entgegengehalten werden können, wenn beide der Definition des Gewerbetreibenden entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-391/12 , RLvS Verlagsgesellschaft mbH/Stuttgarter Wochenblatt GmbH [Rn. 38]). So liegt es hier, weil die Antragsgegnerin mit der Herausgabe ihres Prospekts die Werbung für diejenigen Unternehmen ihrer Gruppe betreibt, die mit dem Absatz der Produkte an den Endverbraucher befasst sind, mithin im Sinne von Art. 2 lit. b UGPRL "im Namen oder Auftrag" dieser Unternehmen handelt.
folge der danach gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sind
formationsanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG.
formationsanforderungen
Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die
der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der UGPRL verwiesen wird. Dabei sind unter kommerzieller Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL - und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG -
Anlehnung an Art. 2 lit. f der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
formationsgesellschaft,
sbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e dd
formationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder (erst) im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb
der Liste nach Anhang II der UGPRL enthalten sind, ist nicht maßgeblich, da diese Liste ausdrücklich nicht erschöpfend ist (vgl. BGH, Urteil vom
Einklang mit den Zielen der UGPRL, nach deren Erwägungsgrund 15 S. 1
ihrem Rahmen
formationsanforderungen, die das Gemeinschaftsrecht
Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing festlegt, als wesentlich angesehen werden.
formationspflichten, deren Verletzung der Antragsteller geltend macht, die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL (und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG). § 11 Abs. 1 PAngV schreibt (
Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse [PreisangabenRL]) vor, dass bestimmte
formationen "bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung" angegeben werden müssen. Damit sind diese
formationen dem Verbraucher jedenfalls vor Abgabe seiner Vertragserklärung zugänglich zu machen. Mithin handelt es sich um
formationen, die
der auf die Förderung des Produktabsatzes gerichteten Phase bereitzustellen sind. Die
formationsanforderungen sind im Unionsrecht festgelegt, nämlich
RL, deren Umsetzung § 11 Abs. 1 PAngV dient. Auf den Umstand, dass Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL
der Liste nach Anhang II der UGPRL nicht enthalten sind, kommt es nicht an. cc) Der deshalb angezeigten Beurteilung der Lauterkeit der Geschäftspraxis der Antragsgegnerin anhand von §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG steht Art. 3 Abs. 4 UGPRL (und gleichlaufend der diese Vorschrift
nationales Recht umsetzende § 1 Abs. 2 UWG) nicht grundsätzlich entgegen. Ein die Anwendbarkeit der UGPRL ausschließender Kollisionsfall im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UGPRL liegt regelmäßig nicht vor, wenn - was hier, wie gerade festgestellt, der Fall ist - Art. 7 Abs. 5 UGPRL eingreift. Art. 7 Abs. 5 UGPRL bezieht über die Verweisung auf im sonstigen Gemeinschaftsrecht festgelegte, die kommerzielle Kommunikation betreffende
formationsanforderungen diese Normen derart
den Anwendungsbereich der UGPRL ein, dass sie und die UGPRL einander ergänzen mit der Folge, dass auf die Verletzung von
formationspflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL, die zugleich solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG darstellen, Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGPRL - und damit die diese umsetzenden Regelungen
1 bis Abs. 3 UWG - anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet [unter C II 3 b cc
soweit zu, als diese besondere Aspekte der auf seine Lauterkeit zu prüfenden Geschäftspraktiken
einer mit den Vorgaben der UGPRL unvereinbaren Weise regeln (vgl. EuGH, Urteil vom
dem sie besondere
formationsanforderungen aufstellen oder bestimmen, wie bestimmte
formationen dem Verbraucher zu vermitteln sind (vgl. Erwägungsgrund 10 der UGPRL sowie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, a.a.O. [Rn. 79]). Soweit dies der Fall ist, könnte eine durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene
formationspraxis selbst dann nicht als irreführend angesehen werden, wenn sie für sich gesehen geeignet sein sollte, bei Verbrauchern Fehlvorstellungen auszulösen, und es könnte ebenfalls nicht verlangt werden, die durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene
formationspraxis durch aufklärende Zusätze zu erläutern (vgl. EuGH, Urteil vom
Betracht kommende Unlauterkeit der Geschäftspraxis der Antragsgegnerin nach §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG wegen eines als Vorenthalten wesentlicher
formationen zu qualifizierenden Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV ist zu verneinen, weil die seitens des Antragstellers monierte Bewerbung der Fischstäbchen und der 13 weiteren von ihm benannten Artikel § 11 Abs. 1 PAngV nicht verletzt. aa) Gemäß § 11 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er
nerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. bb) Die Bewerbung der 14 von dem Antragsteller bezeichneten Lebensmittel hat diese Pflicht zur Angabe des niedrigsten für diese Lebensmittel
den letzten 30 Tagen vor Angebotsbeginn angewendeten Preises ausgelöst. Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin bei der Gestaltung der Prospektwerbung für die Lebensmittel im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV handelte und gemäß § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet war. Die Werbung für die 14 Lebensmittel enthält jeweils die Bekanntgabe einer Preisermäßigung. Diese liegt zum einen
der auf dem Störer ausgewiesenen prozentualen Ermäßigung und zum anderen
der Nennung eines Streichpreises. cc) Der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hat die Antragsgegnerin entsprochen. Die Preiskacheln, die den 14 Artikeln zugeordnet sind, deren Bewerbung der Antragsteller angreift, sind allesamt so gestaltet, wie im Tatbestand für die Fischstäbchen exemplarisch dargestellt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass
allen 14 Fällen der angegebene Streichpreis zum einen derjenige Preis ist, der vor Wirksamwerden der Preisermäßigung
den von der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin betriebenen Filialen zuletzt gefordert worden ist, und zum anderen
den letzten 30 Tagen vor Wirksamwerden der Preisermäßigung für keines dieser Lebensmittel ein geringerer als der
der jeweiligen Preiskachel genannte Streichpreis verlangt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin mit dem Streichpreis den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angegeben. dd) Zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV den Unternehmer nicht. Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn
bestimmter Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf.
nerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung geforderten Preises vor, regelt aber nicht, wie das zu geschehen hat. Folglich enthält die Norm keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass ein Preis regelmäßig bereits dadurch "angegeben" wird, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird. Auf der anderen Seite ergibt sich allerdings schon aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, sich dem Betrachter erschließen muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Hieraus leitet sich aber nicht zwangsläufig das Erfordernis ab, den Referenzpreis
bestimmter Form zu betiteln oder verbal zu erläutern. Vielmehr kann sich der Werbende bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der ihm zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist.
bestimmter Weise zu bezeichnen oder zu erläutern. Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird
V allgemein vorgegeben und
V für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu
formieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte. Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende
formationspflicht stellt die PAngV nicht auf.
gleichem Maße wird der Anreiz für den Handel gemindert, den Preis kurz vor einer Ermäßigung heraufzusetzen (vgl. Sosnitza, WRP 2021, 440 [442 Rn. 22 mit Rn. 19]). Zudem brächte eine ausdrückliche Bezeichnung oder Erläuterung des "vorherigen Preises" im Sinne des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage dem Verbraucher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die von dem Antragsteller für notwendig gehaltene Erläuterung stellt der Sache nach nichts anderes dar als ein Selbstbekenntnis des werbenden Unternehmers, für den Streichpreis die vorgeschriebene Bezugsgröße gewählt zu haben. Dadurch erhält der Verbraucher keinen Mehrwert.
V umgesetzten Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL bestätigt dieses Ergebnis. (a) Art. 6a Abs. 1 PreisangabenRL sieht vor, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben ist, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Gemäß Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler
nerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. (b) Ihrem Wortlaut nach verlangt die Vorschrift jedenfalls nicht, den anzugebenden "vorherigen Preis" als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu bezeichnen oder sonst auszuweisen. Der Regelungsgehalt von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL erschließt sich (ungeachtet mancher Zweifelsfragen) durch die rechtstechnische Gestaltung etwas klarer, als das bei § 11 Abs. 1 PAngV der Fall ist. Nach Art. 6a Abs. 1 PreisangabenRL verpflichtet nunmehr jede Preissenkungswerbung zur Angabe des "vorherigen Preises". Außerdem deutet sich
Abs. 1 bereits an, dass mit dem "vorherigen Preis" nicht (was angesichts des Wortsinns der Wendung "vorheriger Preis" dem natürlichen Begriffsverständnis entspräche) der unmittelbar vor Anwendung der Preisermäßigung geltende, letzte Preis gemeint ist, sondern eine zeitliche Komponente einfließt. Näheren Aufschluss dazu gibt Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL, der eine Legaldefinition des "vorherigen Preises" enthält. Danach ist der "vorherige Preis" (abweichend vom natürlichen Begriffsverständnis) der niedrigste Preis, der
nerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Preisermäßigung gefordert worden ist. Letztlich regelt Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL auf diese Weise vor allem, unter welchen Bedingungen welche
formationen bereitzustellen sind, nicht aber ausdrücklich, wie das zu geschehen hat. Soweit man dieser Regelung gleichwohl Vorgaben dazu entnehmen möchte, dass und wie der "vorherige Preis" zu bezeichnen ist, spricht vieles für die Annahme, die vorgeschriebene Bezeichnung laute "vorheriger Preis", da dessen Angabe
RL vorgeschrieben wird. Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL enthält hingegen keine Handlungsanweisung, sondern eine bloße Begriffsbestimmung. (c) Das aufgezeigte Verständnis entspricht dem Konzept der weiteren bei Preisangaben zu berücksichtigenden unionsrechtlichen Vorgaben. So ordnet Art. 3 Abs. 1 S. 1 PreisangabenRL die Angabe des Verkaufspreises an, während Art. 2 lit. a PreisangabenRL den Verkaufspreis als den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge definiert, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Eine Verpflichtung des Händlers, den Preis als Verkaufspreis zu bezeichnen oder ihn mit dem Hinweis zu versehen, er schließe alle Steuern ein, sieht die PreisangabenRL nicht vor. Allgemeine Vorgaben dazu, wie Preise auszuzeichnen sind, enthält Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL für den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit. Soweit das Unionsrecht
2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
formationsgesellschaft,
sbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", sog. E-CommerceRL) zusätzlich eine Unterrichtung der Verbraucher darüber vorsieht, ob
dem ihnen angegebenen Preis Steuern enthalten sind, handelt es sich um eine nur bestimmte Bezugnahmen auf Preise erfassende Sondervorschrift. (d) Ein Erfordernis, den anzugebenden "vorherigen Preis" ausdrücklich als günstigsten Preis der letzten 30 Tage zu bezeichnen oder zu erläutern, lässt sich nicht aus dem von der PreisangabenRL und von der (die Einfügung von Art. 6a PreisangabenRL anordnenden) Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (sog. Omnibus-Richtlinie) angestrebten Ziel ableiten, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Omnibus-Richtlinie eingeführte Gebot soll einer künstlichen kurzfristigen Aufblähung des Preises zum Zwecke seiner anschließenden werbewirksamen Ermäßigung und einer Irreführung über die Höhe des Preisnachlasses entgegenwirken,
dem klare Regeln zur Ermittlung des vorherigen Vergleichspreises festgelegt werden, auf dem die angekündigte Ermäßigung basieren muss (vgl. Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission 2021/C 526/02, S. 131). Den
teressen des Verbraucherschutzes ist durch die Verpflichtung Genüge getan, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den günstigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Die von dem Antragsteller für notwendig gehaltene ausdrückliche Benennung des angegebenen Vergleichspreises als des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verbessert die Wirksamkeit dieser Regelung nicht und brächte dem Verbraucher außerdem keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
soweit wird ergänzend auf die Ausführungen oben unter II 2 b dd
das Normverständnis ein, wie es
den Leitlinien der Kommission zu Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL (vgl. Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission 2021/C 526/02, S. 134 Mitte, 135 und 136), der Begründung der Bundesregierung für die Novellierung der PAngV (BR-Drs. 669/21, S. 40 Mitte, 41) und den
der Literatur veröffentlichten Stellungnahmen zu § 11 Abs. 1 PAngV (vgl. etwa Sosnitza, WRP 2021, 440; ders., GRUR 2022, 794; Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538; Laoutoumai/Barth, GRUR-Prax 2022, 305; Schröder, WRP 2022, 671) zum Ausdruck kommt. Zwar wird dort die Frage, ob der als Referenzpreis heranzuziehende vorherige Preis im Sinne des während der letzten 30 Tage geforderten niedrigsten Preises als solcher zu bezeichnen oder zu erläutern ist, nirgends ausdrücklich aufgegriffen (vgl. aber -
dem hier vertretenen Sinn - Lebensmittelzeitung vom 7. Oktober 2022, S. 20; von der Antragsgegnerin als Anlage SOH 5 vorgelegt). Die von der Kommission und der Bundesregierung vertretene und
der Literatur geteilte
terpretation von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL dahin, dass einerseits außer dem stets anzugebenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zusätzlich der letzte Verkaufspreis genannt werden dürfe (vgl. Kommission, a.a.O. S. 135 Mitte; Bundesregierung, a.a.O. S. 40 Mitte; Sosnitza, GRUR 2022, 794 [797]) und andererseits keine zusätzlichen Angaben erforderlich seien, wenn der letzte Verkaufspreis 30 Tage lang unverändert Gültigkeit hatte (vgl. Kommission, a.a.O. S. 136 oben; Schröder, WRP 2022, 671 [675]), beruht aber auf der (unausgesprochenen) Annahme, dass der anzugebende "vorherige Preis" im Sinne des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zwar (betragsmäßig) genannt, aber nicht ausdrücklich als günstigster Preis der letzten 30 Tage bezeichnet oder erläutert werden muss. Auf die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der - ohnehin nicht verbindlichen (vgl. Kommission, a.a.O. S. 131 unten; s.a. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-226/11 , Expedia
c./Autorité de la concurrence u. a. [Rn. 24 ff.]) - Auffassung der Kommission
ihren Leitlinien
soweit zu folgen ist, als nach Lesart der Kommission als Bezugsgröße für eine prozentuale Berechnung von Preisermäßigungen ausschließlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage herangezogen werden dürfe (vgl. Kommission, a.a.O. S. 135 Mitte; ebenso möglicherweise Bundesregierung, a.a.O. S. 40 Mitte; offen Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538 [545]; ablehnend Sosnitza, WRP 2021, 440 [442]; Schröder, WRP 2022, 671 [676]), kommt es
diesem Zusammenhang nicht an. Auch wer der Einschätzung der Kommission nicht folgt und den Händler für berechtigt hält, den Prozentsatz einer Preisermäßigung mit Bezug auf den zuletzt von ihm geforderten Preis und nicht
Bezug auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu berechnen, kommt nicht an der Tatsache vorbei, dass nach dem geltenden Recht bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung (von hier nicht einschlägigen,
RL und § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PAngV ermöglichten Ausnahmen abgesehen) der niedrigste Preis der letzten 30 Tage stets angegeben werden muss und der letzte Verkaufspreis allenfalls zusätzlich dazu angegeben werden darf. Von daher verhält sich derjenige Händler, der nur einen unter dem Angebot nicht mehr gültigen Preis angibt, stets normgemäß, sofern es sich bei diesem Preis (auch) um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt. Eine Divergenz zu dem von dem Antragsteller angeführten Urteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 2022 - 42 O 9140/22 liegt ebenfalls nicht vor. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Presserklärung (im Volltext ist die Entscheidung derzeit soweit ersichtlich noch nicht verfügbar) hat das Landgericht München I einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV angenommen, weil für die dort angegriffene Streichpreiswerbung die falsche Bezugsgröße ausgewählt worden sei. Ein Postulat, den für die Preisermäßigung angeführten Referenzpreis
bestimmter Weise zu bezeichnen, lässt sich dem nicht entnehmen. Im Übrigen betrifft die Münchener Entscheidung die Werbung mit Streichpreisen auf einer Plattform, über die verschiedene Händler Waren anbieten. Die sich aus dieser Konstellation möglicherweise ergebende Notwenigkeit,
der Werbung genannte Bezugsgrößen eindeutig zu bezeichnen, lässt sich nicht auf den hier zu beurteilenden Fall der Werbung für Filialangebote einer einheitlich nach außen auftretenden Unternehmensgruppe übertragen.
ihrem Art. 10 den Mitgliedsstaaten, für Verbraucher günstigere Regelungen zu treffen. Die Pflicht, bei der Ankündigung von Preisermäßigungen den vorherigen Preis anzugeben, fällt jedoch
den Anwendungsbereich der UGPRL (Art. 3 UGPRL), mit der gemäß deren Art. 4 die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet [unter C II 3 a sowie unter C II 3 b aa
folge der sich aus Art. 7 Abs. 5 UGPRL ergebenden
tegration von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL
die UGPRL (vgl. dazu oben unter II 2 a cc) ist eine über die sich aus Art. 6a PreisangabenRL hinausgehenden Pflichten ergebende Regelung (wie sie § 11 Abs. 1 PAngV
der von dem Antragsteller vertretenen Auslegung darstellte) strenger als die UGPRL. Eine hierfür notwendige unionsrechtliche Grundlage für die von dem Antragsteller für richtig gehaltene Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV fehlt. Auf die Öffnungsklausel
RL, die über Art. 6a PreisangabenRL hinausgehende, für Verbraucher günstigere Regelungen ermöglicht, kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Zeitraum,
dem dies durch Art. 3 Abs. 5 S. 1 UGPRL
der bis zum
transparente Darstellung geltend. Diese Beanstandung lässt sich rechtlich einordnen als Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Klarheit (§ 1 Abs. 3 S. 2 PAngV
Verbindung mit §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG
Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL, Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 UGPRL), eines Verstoßes gegen das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen, das sich ausdrücklich auf eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils erstreckt (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG
Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. d UGPRL), und eines Verstoßes gegen die Pflicht, wesentliche
formationen nicht vorzuenthalten, und zwar auch nicht,
dem sie verheimlicht oder nicht klar, verständlich und eindeutig bereitgestellt werden (§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG
Umsetzung von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 lit. c UGPRL). Die fehlende ausdrückliche Benennung dieser Vorschriften durch den Antragsteller entbindet das Gericht, wie unter II 1 bereits angemerkt, nicht von der Prüfung, ob sich der vorgetragene Sachverhalt darunter einordnen lässt. Eine Überprüfung der Geschäftspraxis der Antragsgegnerin anhand der allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungstatbestände ist -
soweit kann auf die Ausführungen oben unter II 2 a cc verwiesen werden - grundsätzlich möglich, wenn auch der Rückgriff auf sie nur
soweit zulässig ist, als nicht die PreisangabenRL kollidierende, gemäß Art. 3 Abs. 4 UGPRL Anwendungsvorrang genießende Vorgaben aufstellt. Um zu beurteilen, ob solche Verstöße vorliegen, ist nach den gefestigten, allgemein im Bereich des Verbraucherschutzes geltenden (vgl. EuGH, Urteil vom
formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Der Begriff des Durchschnittsverbrauchers beruht nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben und bezeichnet einen fiktiven typischen Verbraucher, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 18 der UGPRL; EuGH, Urteil vom
Bezug auf das Vorhandensein eines Preisvorteils (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend
der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält.
diesem Sinne irreführend ist eine
einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom
dem eben unter II 3 a beschriebenen Sinne, da sich der Prospekt an das allgemeine Publikum wendet. Dabei ist für die Annahme einer Irreführung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17 - Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport [unter II 3 c bb]). Der Maßstab des durchschnittlich
formierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers verlangt nicht, dass eine Angabe geeignet sein muss, jeden durchschnittlich
formierten und verständigen Adressaten irrezuführen, weil auch durchschnittlich
formierte und verständige Verbraucher geschäftliche Handlungen unterschiedlich auffassen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 252/01 - Mindestverzinsung [unter II 2]). Demzufolge ist
die Betrachtung das gesamte Spektrum unter Einschluss sowohl derjenigen Verbraucher einzubeziehen, die den Prospekt
sgesamt oder jedenfalls zu größeren Teilen zur Kenntnis nehmen und dabei mehrere oder sogar alle Angebote betrachten, als auch derjenigen Verbraucher, die den Prospekt nur grob durchblättern um sich lediglich wenige oder sogar nur ein einzelnes Angebote näher ansehen, weil nur ein Artikel ihr
teresse geweckt hat. bb) Im Ausgangspunkt ist davon auszugehen, dass - wie es auch
den Überlegungen des Antragstellers anklingt - jeder der angesprochenen Prospektleser die Preiskacheln mit Preisangabe, Streichpreis und Prozentsatz als Preissenkungswerbung versteht und alle dort genannten Preise als Preise der Filialen der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin wahrnimmt. Da für den Verbraucher erkennbar ist, dass ein Unternehmer nur eigene Preise für ungültig erklären kann, wird nach den bislang gültigen Erfahrungssätzen eine Streichpreiswerbung regelmäßig als Gegenüberstellung des aktuell geforderten Preises mit dem früher von dem werbenden Unternehmer verlangten Preis verstanden, sofern sich nicht aus den Umständen erschließt, dass die Preisgünstigkeit des beworbenen Angebots aus der Gegenüberstellung mit einem anderen Faktor - wie beispielsweise einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem aktuell geforderten Preis eines Wettbewerbers - hergleitet werden soll, wobei ein solcher weiterhin gültiger Preis regelmäßig näher erläutert werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 182/14 - Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]). Vor diesem Hintergrund kann der an anderer Stelle der Antragsbegründung eher beiläufig geäußerten Ansicht des Antragstellers, die Preisgegenüberstellung sei unklar, weil sie nicht erkennen lasse, ob es sich bei dem Streichpreis um einen vormaligen eigenen Preis, den Verweis auf eine Hersteller-UVP oder den Preis eines Konkurrenten handele, nicht beigetreten werden. cc)
Bezug auf die Frage, welcher eigene Preis der Filialen der Unternehmensgruppe der Antragsgegnerin mit dem Streichpreis angesprochen ist (also der unmittelbar vor Beginn des Angebotszeitraums geforderte letzte Preis, der niedrigste Preis der letzten mindestens 30 Tage oder beide [gleichlautenden] Preise), ist demgegenüber kein übereinstimmendes Verkehrsverständnis festzustellen. Das Verkehrsverständnis ist
soweit nicht durch eine verbreitete Handhabung
einem bestimmten Sinn vorgeprägt. Angesichts vieler durch Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL und § 11 Abs. 1 PAngV aufgeworfener Zweifelsfragen (vgl. nur Sosnitza, WRP 2021, 440) ist die Verunsicherung im Handel groß und hat sich eine auf der Regelung fußende einheitliche Werbepraxis bei der Ankündigung von Preisermäßigungen nicht herausgebildet (vgl. Lebensmittelzeitung vom 12. August 2022, S. 18; von der Antragsgegnerin als Anlage SOH 2 vorgelegt). dd) Von daher werden Verbraucher bei der Lektüre des Prospekts je nach ihrem
dividuellen Vorverständnis und je nachdem, wie viele verschiedene Angebote sie lesen, die Preisangaben unterschiedlich auffassen. Keine der danach denkbaren unterschiedlichen Wahrnehmungen geht allerdings mit einer Irreführung
dem eben unter II 3 b aa beschriebenen Sinn einher.
teressieren.
1 der Omnibus-Richtlinie
Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 1 PAngV und der
RL enthaltenen, vom natürlichen Begriffsverständnis abweichenden Legaldefinition des "vorherigen Preises" als des niedrigsten Preises der letzten mindestens 30 Tage davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin ihre Werbung diesen Vorgaben angepasst hat und als Bezugspunkt ihrer Preissenkungswerbung den entsprechend dieser Vorgaben ermittelten "vorherigen Preis" im Sinne des niedrigsten Preises der letzten mindestens 30 Tage angibt. Dieser Teil der Verbraucher versteht die Preisangabe der Fischstäbchen mithin dahin, dass sie
den letzten 30 Tagen vor dem 8. August mindestens € 4,19 gekostet haben ohne dass damit notwendigerweise ausgedrückt werden soll, dass dieser Preis zugleich der letzte geforderte Preis ist. Da die Fischstäbchen tatsächlich
den
den letzten 30 Tagen mindestens € 4,19 gekostet haben, unterliegt auch dieser Teil der Verbraucher keiner Fehlvorstellung.
diesem Zusammenhang ebenfalls von dem Antragsteller angeführten Karotten, Heidelbeeren, Nektarinen, roten Paprika, Äpfel oder Erdnüsse
Schalen) zur Kenntnis genommen und dabei die dort unter der zugehörigen Preiskachel vorhandene Zusatzangabe "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: [...]" bemerkt haben. Unabhängig davon, ob diese Art der Preisgegenüberstellung den Vorgaben von § 11 Abs. 1 PAngV entspricht oder sie (ebenso wie die
der mündlichen Verhandlung beispielhaft erörterten,
der vorgelegten Anlage A 9 abgebildete Werbung zweier Mitbewerber für Angebote der Artikel Ritter Sport Bunte Vielfalt, Avocados Hass und Wagner Big City Pizza) als fehlerhaft einzuordnen ist, lässt sie im Vergleich mit dem Angebot der Fischstäbchen (und der weiteren von dem Antragsteller benannten Artikel) eine dem Prospekt zugrundeliegende Systematik dahin erkennen, differenzierte Angaben zu dem unmittelbar vor der Preisermäßigung geltenden letzten Verkaufspreis und dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nur aufzunehmen, wenn beide voneinander abweichen. Mithin werden Verbraucher, die bemerkt haben, dass sich unter einigen Preiskacheln ein Zusatz befindet, davon ausgehen, dass bei den Fischstäbchen der Streichpreis von € 4,19 der letzte Verkaufspreis ist und er zugleich
den letzten 30 Tagen vor der Preisermäßigung entweder unverändert geblieben ist oder zeitweise noch darüber lag. Demzufolge unterliegen diese Verbraucher ebenfalls keiner Fehlvorstellung.
die Irre geführt, da er keine (Fehl-)vorstellung entwickelt.
der mündlichen Verhandlung erörtert einen Ausreißer von der oben beschriebenen, dem Prospekt zugrundeliegenden Systematik darstellende - Angebot der grünen Kiwis angeschaut haben), erkennen diese Ungewissheit und entwickeln deshalb ebenfalls keine Fehlvorstellung. c) Eine
formationspflichtverletzung
Form eines nach § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG (
Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG und Vorschriften der PAngV oder
Verbindung mit § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG) unlauteren irreführenden Unterlassens liegt ebenfalls nicht vor. aa) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher oder sonstigem Marktteilnehmer eine wesentliche
formation vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine
formierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). bb) Für sich betrachtet sind die beanstandeten 14 Angebotsbeschreibungen nicht
diesem Sinne unlauter.
Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV vorliegt.
Verbindung mit § 1 Abs. 3 PAngV scheidet ebenfalls aus.
soweit kann offenbleiben, ob sich das von dem Antragsteller angenommene Gebot, den Referenzpreis
dem Sinne klar und eindeutig auszuweisen, dass er als niedrigster Preis der letzten 30 Tage bezeichnet oder erläutert wird, aus § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV ableiten lässt. Eine dann gegebene Verletzung von § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV wäre nämlich nicht geeignet, eine Unlauterkeit gemäß §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG zu begründen. Die bei dieser Lesart durch § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV vorgeschriebene
formation wäre keine gemäß § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich geltende
formation. Mit einer solchen Auslegung hätte § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV keine unionsrechtliche Grundlage (dazu sogleich). Ohne unionsrechtliche Grundlage aber können - wie sich aus den Ausführungen oben unter II 2 a bb und cc ergibt - im nationalen Recht vorgeschriebene
formationen nicht als wesentlich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG angesehen werden und kann ihre Vorenthaltung keine Unterlauterkeit gemäß §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG begründen. Auf Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL, dessen Umsetzung § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV jedenfalls teilweise dient (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 140/07 - Versandkosten bei Froogle [unter II 3] für die
haltsgleiche Regelung
V a.F.), kann als unionsrechtliche Grundlage nicht zurückgegriffen werden. Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL regelt nur die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit. Vorgaben für den gemäß Art. 6a Abs. 1 PreisangabenRL anzugebenden vorherigen Preis enthält Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL nicht. Andere Vorschriften der PreisangabenRL einschließlich deren Art. 6a kommen als unionsrechtliche Grundlage für § 1 Abs. 3 PAngV
einer dem Antragsteller günstigen Auslegung ebenfalls nicht
Betracht. Nach dem Regelungskonzept der PreisangabenRL ist eine Erläuterung des vorherigen Preises nicht notwendig, weil der stets anzugebende vorherige Preis durch Art. 6a Abs. 2 PreisangabenRL legaldefiniert ist. Ob Art. 7 Abs. 2 UGPRL als unionsrechtliche Grundlage für § 1 Abs. 3 PAngV herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Art. 7 UGPRL ist durch §§ 5a , 5b UWG vollständig
nationales Recht umgesetzt worden, weshalb sich aus § 1 Abs. 3 PAngV bei unionsrechtskonformer Auslegung keine Anforderungen ableiten lassen die über §§ 5a , 5b UWG hinausgehen.
folgedessen bei Verbrauchern zu Unklarheiten darüber kommt, ob ein angegebener "vorheriger Preis" tatsächlich den niedrigsten Preis der letzten mindestens 30 Tage vor Angebotsbeginn, den zeitlich letzten Preis vor Angebotsbeginn oder beide gleichzeitig bezeichnet, sind diese Unsicherheiten nach dem Regelungskonzept des Unionsrechts hinzunehmen, weil sie ihren Ursprung
der Abweichung des unionsrechtlich abweichend vom natürlichen Sprachverständnis festgelegten Begriffs des "vorherigen Preises" nehmen. Vor diesem Hintergrund können bei einer für sich gesehen den Anforderungen des Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL Rechnung tragenden Geschäftspraxis aufgrund des oben unter II 2 a cc und II 3 a bereits angesprochenen,
soweit gegebenen Anwendungsvorrangs der spezielle
formationsanforderungen vorsehenden PreisangabenRL keine aufklärenden Zusätze verlangt werden. Als den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Praxis aber wäre es entsprechend der Ausführungen oben unter II 2 b dd
seiner kommerziellen Kommunikation dem Verbraucher gegenüber als "vorherigen Preis" bezeichnet und sich damit der
RL gewählten Terminologie bedient. Nichts anderes hat die Antragsgegnerin getan. Zwar hat sie die Streichpreise nicht ausdrücklich als "vorherige Preise" bezeichnet. Das von ihr gewählte Gestaltungsmittel des Streichpreises wird vom Verkehr aber - wie unter II 3 b bb festgehalten - als Angabe des durch den Angebotspreis abgelösten Preises verstanden und steht deshalb einer ausdrücklichen Bezeichnung als "vorheriger Preis" gleich. cc) Schließlich kann ein Vorenthalten wesentlicher
formationen durch Verheimlichen der
formation oder ihrer Bereitstellung
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (§ 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG) nicht aus dem Umfeld abgeleitet werden,
dem sich die beanstandeten Angebote finden. Wie bereits oben unter II 3 b dd
terpretationsaufwands. Bereits ein kurzer Blick auf wenige Angebote offenbart, dass sich zwischen letztem Verkaufspreis und niedrigstem Preis der letzten 30 Tage differenzierende Angaben nur finden, wenn sich beide Preise unterscheiden. An der Systematik und ihrer Erkennbarkeit für den Verbraucher ändern auch die
sich unlogischen Angaben zu den Karotten nichts, da die dortigen Preisangaben offensichtlich einen Schreib- oder Übermittlungsfehler enthalten. Einen "Ausreißer" von der verfolgten Darstellungsweise stellt lediglich das Angebot der grünen Kiwis dar, weil es dort unterhalb von Preiskachel und Störer mit den Angaben "0.25*", "0.39" und "-35%" zusätzlich hieß: "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 0.39". Auf dieses Angebot hat sich der Antragsteller allerdings nicht bezogen, weshalb es nicht zur Feststellung einer
formationspflichtverletzung herangezogen werden kann. Unabhängig davon handelt es sich bei der Beschreibung des Angebots der Kiwis um einen vereinzelten Ausbruch aus dem ansonsten
dem Prospekt durchgängig verfolgten Konzept, den Streichpreis nur dann näher zu erläutern, wenn sich letzter Verkaufspreis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage unterscheiden. Dass es sich um einen Ausrutscher handelt, springt einem durchschnittlich aufmerksamen und angemessen kritischen Verbraucher bei der Betrachtung nur weniger weiterer Angebote
s Auge. Von daher ist es nicht gerechtfertigt,
den von dem Antragsteller beanstandeten, dem Grundkonzept des Prospekts entsprechenden Preisangaben ein Vorenthalten der geschuldeten
formation durch Verheimlichen oder Bereitstellung
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise zu sehen. 4. Im Hinblick auf den von den Parteien gehaltenen Vortrag zur Spürbarkeit eines etwaigen Verstoßes der Antragsgegnerin gegen § 11 Abs. 1 PAngV wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass für den Fall einer von der hier vertretenen Sichtweise abweichenden Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV im Sinne der von dem Antragsteller vertretenen Lesart die weiteren, sich aus § 5a Abs. 1 UWG ergebenden Voraussetzungen für einen aus §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG
Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV abgeleiteten Anspruch ebenfalls erfüllt wären. a) Bei der von § 5a Abs. 1 UWG vorausgesetzten Notwendigkeit der
formation für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers und der Eignung ihres Vorenthaltens, diese zu beeinflussen, handelt es sich um eigenständige und als solche selbständig zu prüfende Tatbestandsmerkmale des Unlauterkeitstatbestands (vgl. BGH, Urteil vom
formation für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser
formation den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im
ternet [unter D IV]; Urteil vom
formation entbehrlich machen, ist auf den
formationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene
formation bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der
formation nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb
formationserfolg bereits auf anderem Wege als durch diese Bezeichnung (oder einen entsprechenden Hinweis)
dem Prospekt erreicht worden ist und letzteres deshalb ausnahmsweise entbehrlich war. Ihre Argumentation läuft vielmehr darauf hinaus, dass
Fällen,
denen der niedrigste
nerhalb der letzten 30 Tage geforderte Preis zugleich der zuletzt gültige ist, der Verbraucher einer Bezeichnung des Referenzpreises als niedrigster Preis der letzten 30 Tage (oder eines entsprechenden Hinweises) gar nicht bedürfe. Damit stellt sie die Sinnhaftigkeit der (unterstellt bestehenden)
formationspflicht als solche
Frage. Derartige Überlegungen ändern aber weder etwas daran, dass das Unterlassen der (unterstellt: durch § 11 Abs. 1 PAngV vorgeschriebenen)
formation gegen geltendes Recht verstößt noch lassen sie es angezeigt erscheinen, den Verstoß als nicht relevant zu qualifizieren. Schreibt das Unionsrecht (wie hier unterstellt) bestimmte Angaben vor, hat der Verbraucher grundsätzlich ein berechtigtes
teresse daran, diese
formationen zu erhalten, um sie
seine geschäftliche Entscheidung einbeziehen zu können. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an, weil das
1 UWG geregelte Kriterium der wettbewerblichen Relevanz nicht dazu dient, eine nicht als sinnvoll empfundene gesetzliche Verpflichtung zu korrigieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019 - 15 U 55/19 , BeckRS 2019, 25783 [unter II 3 c bb] zum vergleichbaren Merkmal der "Spürbarkeit"
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: € 50.000 W i e d e r g a b e d e r A b b i l d u n g e n Seifert Permalink: https://openjur.de/u/2461803.html ( https://oj.is/2461803 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 76 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.