dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und wendet sich gegen die Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom August 2014 bis September 2014. Die Klägerin ist selbständig erwerbstätig und bewohnt eine Mietwohnung in M. Die Wohnfläche beträgt 87,74 m². Hiervon nutzt die Antragstellerin
eigenen Angaben 34 m² gewerblich. Im streitigen Zeitraum betrug die Grundmiete 538 Euro. Hinzu kamen monatliche Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 78,50 Euro und für Heizkosten in Höhe von 78,50 Euro. Am
. Darlehensgeber war Frau N., die Mutter der Klägerin. Es war eine Laufzeit von 20 Monaten vereinbart, wobei die Rückzahlung spätestens ein Jahr
der Darlehensauszahlung (
zahlung von 181,44 Euro geleistet. Ebenfalls am
dem sich dieser Einwand zunächst auch auf die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezog, beschränkt er sich nunmehr auf die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Darlehenstilgung in einer Gesamthöhe von 3.500 Euro als Betriebsausgaben. Die Klägerin beantragt, den Beklagen unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom
dem Darlehensvertrag vom
leistungsberechtigt
dem SGB II.
1 Satz 1 SGB II erhalten Grundsicherungsleistungen Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind, sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Kläger waren hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern konnten und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielten. Im streitgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Soweit der Klägerin dem Grunde
ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zusteht, beinhaltet dieser auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Laut Mietvertrag betrug die Grundmiete 538 Euro. Hinzu kamen Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 78,50 Euro sowie für Heizkosten in Höhe von ebenfalls 78,50 Euro. Aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters vom
Angaben der Klägerin wird eine Fläche von 34 m² ihrer Wohnung gewerblich genutzt. Der Wohnnutzung dienen 54 m², was einem Anteil von 61,36 % entspricht. Damit wären als Kosten der Unterkunft von der Grundmiete ein Betrag von 330,12 Euro und von den Betriebskosten von 48,17 Euro als Bedarf einzusetzen. Hinzu kommen anteilige Vorauszahlungen für die Heizkosten von ebenfalls 48,17 Euro. Demgegenüber hat der Beklagte eine Grundmiete von 357,93 Euro sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten und 78,50 Euro und für Heizkosten von 78,50 Euro als Bedarf berücksichtigt. Dieser Ansatz übersteigt die anteiligen tatsächlichen Kosten um 88,47 Euro. Ein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung besteht daher nicht. Der Beklagte hat für den gewerblichen Nutzungsanteil lediglich 180,07 Euro abgesetzt und sich hierbei auf die Angaben der Klägerin in der EKS gestützt. Sofern zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ein höherer Anteil gewerblicher Nutzung abgesetzt würde, müsste im Gegenzug ein gleich hoher Betrag als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Aufgrund des geringeren Gewinns wäre allerdings auch ein geringerer Freibetrag 2. Stufe abzusetzen, womit sich der Leistungsanspruch insgesamt verringern würde. Die von der Klägerin im Bewilligungszeitraum getätigten Aufwendungen für die Tilgung der aufgenommenen Darlehen sind über die vom Beklagten angerechneten Betrag von 1.750 Euro hinaus nicht als Betriebsausgaben absetzbar.
1 Ziff. 1 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 2 Alg II-VO sind zur Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Zwar hat die Klägerin
gewiesen, dass insgesamt Tilgungszahlungen von 3.500 Euro geleistet wurden. Von der Verwendung des Darlehens für betriebliche Zwecke konnte sich die Kammer jedoch nicht zweifelsfrei überzeugen. Bei der Vorlage des Darlehensvertrages über 7.000 Euro im Antragsverfahren hatte die Klägerin noch angegeben, dass der Darlehensbetrag dem Erwerb einer digitalen Spiegelreflexkamera Wert von ca. 3.550 Euro und für die Inspektion eines Mini-Labs dienen sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin einen weiteren Darlehensvertrag vom 1. Januar 2013 über eine Darlehenssumme von 2.700 Euro zu den Akten und erklärte nunmehr, dass dieses Darlehen für die Inspektion des Mini-Labs verwendet worden sei. Dies erscheint auch plausibel, weil die Wartungsarbeiten laut der im Termin
gereichten Rechnung vom
der "Notwendigkeit" der tatsächlich geleisteten Ausgaben ergibt sich im Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 1, 3 Alg II-VO. Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.
2 SGB II, der für die Frage der Notwendigkeit als ergänzendes Auslegungskriterium heranzuziehen ist, haben erwerbsfähige Hilfebedürftige in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Diese gesetzliche Vorgabe ist Ausfluss des
ranggrundsatzes des SGB II. Da Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei sparsamem Wirtschaften die Ansprüche auf Leistungen
dem SGB II herabsetzen oder ganz entfallen lassen können, sind an den
weis der Notwendigkeit der tatsächlichen Ausgaben besonders hohe Anforderungen zu stellen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2009 - L 5 AS 143/09 B ER -, Rn. 79 - 80, juris). Die Höhe der monatlichen Tilgungsraten war in den Darlehensverträgen nicht vereinbart. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Darlehensgeber lediglich regelmäßige Tilgungszahlungen erwartet hätten, deren Höhe ihnen eigentlich egal gewesen sei. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Darlehen unter nahen Angehörigen handelt. Aufgrund dieser Umstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin jedenfalls zu einer höheren monatlichen Zahlung als 350 Euro nicht verpflichtet war. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwendungen für die Tilgung der Darlehen ganz oder teilweise vermeidbar waren. Die Klägerin war als Hilfebedürftige grundsätzlich gehalten, die erzielten Einnahmen so weit wie möglich zum Lebensunterhalt zu verwenden. Im Zeitraum August 2014 bis Januar 2015 besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II. Für den Zeitraum August 2014 bis September 2014 hat der Beklagte gestützt auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (idF der Neufassung des SGB II vom 13.5.2011) in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III der Klägerin Leistungen in geringerer Höhe endgültig zuerkannt als vorläufig bewilligt.
2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB III sind die danach überzahlten vorläufig erbrachten Leistungen zu erstatten. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten vom 28. September 2015 waren damit nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2462158.html ( https://oj.is/2462158 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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