Zum Umfang der Belegpflicht im Rahmen einer erstellten Nebenkostenabrechnung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18 .9.1998 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß S 543 Abs. I ZPO abgesehen. Gründe Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch das neuerliche Vorbringen in der Berufungsinstanz führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz teilweise keine prüffähigen Belege vorgelegt, die seine Nebenkostenabrechnung in der von ihm geltend gemachten Höhe begründen würden. Er hat nicht einmal behauptet, auch nur einen Grundsteuerbescheid den Beklagten zur Verfügung gestellt zu haben. Die Vorlage eines Grundsteuermeßbescheides reicht dafür gerade nicht aus. Der Vortrag, daß weitere Belege nicht präsentiert werden können, erscheint um so weniger nachvollziehbar, als die Grundsteuer in der Regel jährlich in dem von der Stadt Wiesbaden erstellten Bescheid über die Grundbesitzabgaben enthalten ist. Wieso der aktuelle Grundbesitzabgabenbescheid nicht vorgelegt werden kann, wird nicht weiter dargelegt. Allein wegen der nicht belegten Grundsteuer ist also ein Betrag von 2 .394, 00 DM aus den Nebenkostenabrechnungen 1990 nicht berücksichtigungsfähig. Auch die Wasserabrechnungen sind jedenfalls für die Jahre 1990 bis 1993 nicht nachvollziehbar. Trotz der vertraglich geschuldeten Abrechnungspflicht nach Verbrauch wurden bis 1992 die Wasserkosten nicht aufgrund einer Ablesung zum Endeder Abrechnungsperiode ermittelt, sondern lediglich aufgrund der Abschlagszahlungen an die Stadtwerke Wiesbaden. Der Kläger selbst räumt ein, daß es dabei zu Abwei chungen von ca. 4,5 jährlich kam, wobei er nicht darlegt, ob nach oben oder unten. Dabei handelt es sich auch keineswegs um Pfennigsbeträge, da bei jährlichen Wasserkosten von ca. 600, 00 DM immerhin eine 4,5 *ige Abweichung einen jährlichen Fehler von 27, 00 DM verursacht. Nachdem seit 1993 auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung zum 31.12. eines jeden Jahres umgestellt wurde, hat der Kläger auch nicht dargelegt, wie die bis Ende 1992 nur abschlägig berücksichtigten Wasserkosten, die nunmehr durch die Abrechnung des Folgejahres nicht mehr korrigiert werden konnten, bei der neuen Abrechnung 1993 berücksichtigt wurden. Soweit der Kläger den Rechtsentscheid des OLG Schleswig zitiert, der die Abrechnung der Abwasser-gebühren entsprechend des Wasserverbrauchs des Vorjahres billigt, so ist dies ein anderer Fall und spielt hier keine Rolle. Denn dabei handelt es sich um die tatsächlich endgültig entstandenen Kosten für das Abwasser, die die Stadt geltend macht, anders als bei den nur vorläufigen Abschlagszahlungen gegenüber ESWE. Die Abwassergebühren werden von den Beklagten auch gar nicht angegriffen, so daß auch aus diesem Grund die zitierte Entscheidung nicht einschlägig ist. Es kann daher auch nicht die Position Wassergeld für 1990 in Höhe von 535, 78 DM, für 1991 in Höhe von 585,51 DM, für 1992 in Höhe von 586, 80 DM und für 1993 in Höhe von 548, 18 DM berücksichtigt werden, so daß sich bereits ein weitaus höherer Betrag zusammen mit der nicht berücksichtigungs- fähigen Grundsteuer ergibt als den, den der Kläger hier geltend macht. Auf die übrigen Positionen, insbesondere auf die Kosten für den Fahrstuhlnotdienst, kommt es daher gar nicht mehr an. Im Übrigen hat der Kläger auch in seiner Berufungsbegründung nicht dargelegt, warum, obwohl im normalen Hausmeistervertrag als Leistung ausgeführt, zusätzlich ein weiterer Notdienst für den Fahrstuhl erforderlich sein soll Soweit der Kläger das erstinstanzliche Urteil angreift, wonach dessen Auflistung auf Seite 6 über insgesamt 749, 67 DM nicht nachvollzogen werden könne, so mag erläutert werden, daß es sich 'dabei erkennbar um die jeweiligen Beträge aus den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen für die Fahrstuhlbetriebskosten handelt, die das Amtsgericht an dieser Stelle nicht berücksichtigt haben wollte, was allerdings insoweit fehlerhaft war, da unstreitig der Fahrstuhlnotdienst nicht in den Fahrstuhlbetriebskosten, sondern in den Hausmeisterkosten enthalten war. Aus dem oben gesagten ändert dies aber an dem Ergebnis der Entscheidung nichts. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus S 97 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2462347.html ( https://oj.is/2462347 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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