Tenor In dem Freiheitsentziehungsverfahren ... wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 19.10.2019 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Gründe Die Betroffene traf am 17.09.2019 mit [Flugbezeichnung], aus Casablanca kommend am Flughafen Frankfurt am Main an. Sie legte einen kongolesischen Reisepass mit gefälschtem deutschem Schengenvisum bei der Kontrolle vor und äußerte ein Schutzersuchen. Der am 23.09.2019 gestellte Asylantrag wurde mit BAMF-Bescheid vom 25.09.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 25.09.2019 wurde der Betroffenen die Einreise verweigert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2019 wurden die Rechtsmittel der Betroffenen abgelehnt. Seitdem ist die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Es wurde nunmehr ein Flug für den 18.10.2019 nach Casablanca gebucht und die Sicherheitsbegleitersuche eingeleitet. Damit ist die Zurückweisung innerhalb des Anordnungszeitraums sicher zu erwarten. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen die Betroffene gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. anzuordnen. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
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