1 Satz 1 GG. 2. Im Rahmen
1 Satz 2 GG ist der Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets zur Umgestaltung der nach früherem Recht entstandenen Rechte befugt, soweit dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt und der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewahrt ist. 3. Die Übergangsregelung des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) ist mit Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Vorschrift zu einem Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht. Dies ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht erforderlich und mit den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht vereinbar. Tenor 1. § 36 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
Absatz 13f Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 ( Bundesgesetzblatt I Seite 1768 ) sowie § 36 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung
Absatz 11 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 ( Bundesgesetzblatt I Seite 1266 ) sind unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese Regelungen zu einem Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, weil der in § 30 Absatz 2 Nummer 4 Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 ( Bundesgesetzblatt I Seite 817 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung
Stiftungen vom
1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Körperschaftsteueranrechnungsverfahren besteuert (§§ 27 ff. des Körperschaftsteuergesetzes, zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes 1999 - KStG 1999 - vom 22. April 1999, BGBl I S. 817 ). a) Das Anrechnungsverfahren sah auf der Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze vor: Der
der Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete Gewinn wurde zunächst mit dem Körperschaftsteuersatz
(zuletzt) 40 % besteuert (§ 23 Abs. 1 KStG 1999). Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 % (§ 27 Abs. 1 KStG 1999). Auf der Ebene der Anteilseigner - soweit sie natürliche Personen sind - erfolgte dann die Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die
der Kapitalgesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 - EStG 1997 -, BGBl I S. 82). Das Anrechnungsverfahren verfolgte damit das Ziel, eine Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Die Differenz zwischen der Tarifbelastung
(zuletzt) 40 % und der reduzierten Ausschüttungsbelastung
(zuletzt) 30 % führte gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 zu einer Minderung der
der Körperschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer, wenn es zur Ausschüttung kam. Der Minderungsbetrag galt als für die Gewinnausschüttung verwendet (§ 28 Abs. 6 Satz 1 KStG 1999). Wegen des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes stand mit der Tarifbelastung eines einbehaltenen Gewinns fest, dass diesem (mit Körperschaftsteuer) belasteten Eigenkapital im Falle der Ausschüttung ein Minderungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen Tarif- und Ausschüttungsbelastung zugeschlagen wurde. Es entstand also bei Gewinnthesaurierung bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung des belasteten Eigenkapitals auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial, das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte. Die Tarifbelastung gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1999 war in der Vergangenheit häufigen Änderungen ausgesetzt (u.a.
56 % im Jahre 1990 auf 50 %, dann 1994 auf 45 % und 1999 auf 40 %). Auch die Ausschüttungsbelastung änderte sich seit dem Jahr 1994
36 % auf 30 %. Dementsprechend variierte die Höhe des Körperschaftsteuerminderungspotenzials. Wurde ein Gewinn einbehalten und mit 45 % Körperschaftsteuer belastet, enthielt er bei einer Ausschüttungsbelastung
30 % ein Minderungspotenzial
15 Prozentpunkten (oder 15/55). War er mit 40 % belastet, enthielt er ein Minderungspotenzial
10 Prozentpunkten (oder 10/60). Unterlagen einzelne Gewinnteile auf der Ebene der Körperschaft nicht der Körperschaftsteuer (Tarifbelastung
null), so entstand unter bestimmten Voraussetzungen ein Erhöhungspotenzial in Höhe
30 Prozentpunkten. b) Um bei Ausschüttungen angesichts der unterschiedlichen Steuersätze den jeweiligen Minderungsbetrag bestimmen zu können, musste die entsprechende Vorbelastung des zur Ausschüttung kommenden Eigenkapitals bekannt sein. Sie wurde im System des Anrechnungsverfahrens durch eine diese Vorbelastung wiedergebende Gliederung des "verwendbaren Eigenkapitals" - vEK - (§ 29 KStG 1999) dargestellt. Das Eigenkapital der Gesellschaften wurde in verschiedene "Eigenkapitaltöpfe" - EK - gegliedert entsprechend seiner Tarifbelastung (§ 30 KStG 1999). Eine Belastung des thesaurierten Gewinns mit 45 % wurde im sogenannten "EK 45" vermerkt, eine Belastung mit 40 % im "EK 40" (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 KStG 1999). Steuerfreie Vermögensmehrungen, die aufgrund spezialgesetzlicher Steuerbefreiungen keiner Belastung mit Körperschaftsteuer unterfielen, mussten ebenfalls im Eigenkapital abgebildet werden. Das nicht mit Körperschaftsteuer belastete Kapital wurde in dem "EK 0" erfasst (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KStG 1977/1999). Dieses unterteilte sich (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 KStG 1977/1999) in die nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien ausländischen Gewinne und Verluste (EK 01), Altrücklagen aus den Jahren vor 1977 (EK 03), offene und verdeckte Einlagen der Gesellschafter (EK 04) sowie sonstige Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer nicht unterlagen (EK 02). Zu letzteren gehörten unter anderem der Zugang aus steuerfreien inländischen Einkünften wie Investitionszulagen und der Abgang durch Verluste, die gegebenenfalls auch zu einem Negativbestand an EK 02 führen konnten. Das EK 02 und das EK 03 wurden bei einer Ausschüttung mit dem Ausschüttungssteuersatz
30 % nachbelastet, sie enthielten also ein Steuererhöhungspotenzial. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 galten die Teilbeträge des verwendeten Eigenkapitals in der in § 30 KStG 1999 enthaltenen Reihenfolge als für eine Ausschüttung verwendet. Dies entsprach einer Reihenfolge mit abnehmender Tarifbelastung (d.h. EK 45 vor EK 40 vor EK 30 vor EK 0, § 30 Abs. 1, § 54 Abs. 11 Satz 5 KStG 1999). Innerhalb des EK 0 begann die Verwendungsreihenfolge mit dem EK 01, gefolgt
EK 02, EK 03 und schließlich EK 04 (§ 30 Abs. 2 KStG 1999). c) Um die im Körperschaftsteueranrechnungsverfahren erforderliche Gliederung des Eigenkapitals angesichts der häufigen Änderungen der Höhe des gespaltenen Steuersatzes nicht zu unübersichtlich werden zu lassen, sah der Gesetzgeber nach einem Übergangszeitraum
regelmäßig fünf Jahren (ab der Steuersatzänderung) jeweils die Umgliederung noch vorhandener Eigenkapitalbeträge mit einer Vorbelastung nach dem alten Steuertarif in solche mit der Belastung nach dem neuen Satz vor. So wäre unter anderem das EK 45 gemäß § 54 Abs. 11 KStG (i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG 1999/ 2000/2002 - vom
25 % (seit 2008 in Höhe
15 %, § 23 Abs. 1 KStG) erhoben. Es entfiel damit die Differenzierung zwischen Tarif- und Ausschüttungsbelastung. Auf der Ebene des Anteilseigners - soweit er eine natürliche Person ist - wird der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) versteuert (§ 3 Nr. 40 EStG). Ist der Anteilseigner eine Körperschaft, wird der Ertrag aus der Kapitalbeteiligung zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung grundsätzlich
der Körperschaftsteuer freigestellt (§ 8b KStG). Eines der wesentlichen Anliegen des Gesetzgebers beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren war die damit bezweckte Vereinfachung der Besteuerung
Körperschaften (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 93 ff., 121). 3. Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber durch die mit dem Steuersenkungsgesetz neu in das Körperschaftsteuergesetz eingefügten Sondervorschriften der §§ 36 bis 40 KStG. Insbesondere wollte er damit sicherstellen, "dass die bei Fortgeltung des Anrechnungsverfahrens bei einer Ausschüttung künftig entstandenen Körperschaftsteuerminderungen im Ergebnis erhalten bleiben" ( BTDrucks 14/2683, S. 121 ).
mit 40 % Körperschaftsteuer vorbelastetem Eigenkapital (EK 40) vorhanden war. Das darin enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial wurde in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, das während einer Übergangszeit
- ursprünglich - 15 Jahren abgebaut werden konnte. Das Steuersenkungsgesetz sah unter anderem die folgenden Umgliederungsschritte vor: In § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) war geregelt, dass ein positiver Bestand der belasteten Eigenkapitalanteile des EK 45 in Teilbeträge
EK 40 und EK 02 umzugliedern war. Dies geschah in der Weise, dass das EK 40 um 27/22 des Bestands des EK 45 erhöht wurde, während sich das EK 02 um 5/22 dieses Bestands verringerte. Die ursprünglich für den 31. Dezember 2003 vorgesehene Umgliederung wurde damit vorgezogen. Nach § 36 Abs. 4 Alternative 1 KStG (i.d.F. des StSenkG) waren anschließend die unbelasteten Teilbeträge des EK 01 bis EK 03 untereinander zu verrechnen. Verblieb nach deren Verrechnung eine negative Summe, so war dieser Negativbetrag nach § 36 Abs. 4 Alternative 2 KStG (i.d.F. des StSenkG) mit den belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals zu verrechnen. Dabei erfolgte die Verrechnung in der Reihenfolge der belasteten Teilbeträge, in der deren Belastung zunahm.
1/6 aus dem nach Maßgabe des § 36 KStG errechneten EK 40 ermittelt. Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben minderte sich zunächst im 15-jährigen Übergangszeitraum jeweils um 1/6 der in den folgenden Jahren auf der Grundlage
Gewinnverwendungsbeschlüssen getätigten Gewinnausschüttungen (§ 37 Abs. 2 KStG i.d.F. des StSenkG) und wurde an die Gesellschaft - im Wege der Verrechnung mit der festgesetzten Körperschaftsteuer oder durch Erstattung - ausgekehrt. c) Wurde gemäß § 36 Abs. 7 KStG (i.d.F. des StSenkG) ein positiver EK 02-Endbetrag festgestellt, so war dieser gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KStG (i.d.F. des StSenkG) zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. Der EK 02-Bestand verringerte sich in den Folgejahren gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG (i.d.F. des StSenkG), soweit er als für Gewinnausschüttungen verwendet galt.
einer solchen Verwendung war gemäß § 38 Abs. 1 Satz 5 KStG (i.d.F. des StSenkG) auszugehen, soweit die Gewinnausschüttungen den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen dem um das gezeichnete Kapital (Nennkapital) geminderten steuerbilanziellen Eigenkapital einerseits und der Summe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos zuzüglich des auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten EK 02-Endbestands andererseits überstiegen. d) Gemäß § 39 KStG (i.d.F. des StSenkG) wurde ein sich nach § 36 Abs. 7 KStG (i.d.F. des StSenkG) ergebender positiver Endbetrag des errechneten EK 04 als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 KStG (i.d.F. des StSenkG) erfasst. Die Einlagenrückgewähr ist auch nach dem neuen Recht weiter nachrangig ausgestaltet: Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) mindern Leistungen das steuerliche Einlagekonto unabhängig
ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes - UntStFG - vom 20. Dezember 2001 < BGBl I S. 3858 >).
15 auf 18 Jahre bis 2019 verbunden war. c) Im Rahmen des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - SEStEG - vom 7. Dezember 2006 ( BGBl I S. 2782 ) wurde die Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens
der früheren ausschüttungsabhängigen Körperschaftsteuerminderung auf eine ausschüttungsunabhängige ratierliche Auszahlung des restlichen Guthabens umgestellt. Das verbleibende Körperschaftsteuerguthaben war gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KStG (i.d.F. des SEStEG) letztmals auf den 31. Dezember 2006 zu ermitteln. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG (i.d.F. des SEStEG) hatte die Körperschaft in dem Zeitraum
2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des so ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen. Dieser Auszahlungsanspruch entstand mit Ablauf des
2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahresbeträgen zu entrichten (§ 38 Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008).
EK 45 in EK 40 unter gleichzeitiger Verringerung des EK 02 habe dazu geführt, dass der EK 02-Bestand negativ geworden sei oder sich dessen negativer Bestand erhöht habe. Statt der vom Gesetzgeber mit der Umgliederungstechnik beabsichtigten Reduzierung des Körperschaftsteuererhöhungspotenzials beim EK 02 sei der gegenteilige Effekt eingetreten. Denn die mit § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Verrechnung der negativen Summe der EK 0-Bestände mit dem EK 40 habe zu einer Verringerung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials geführt (vgl. BVerfGE 125, 1 <18 f.>). Weder das Ziel der Erhaltung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials noch das angestrebte Vereinfachungsziel begründeten die in § 36 Abs. 3 und 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) gewählte Umgliederungstechnik. Sie lieferten keinen tragfähigen Sachgrund für die durch "Umgliederungsverluste" verursachte ungleiche Steuerbelastung. Dem Gesetzgeber hätten andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, die sämtliche Übergangsziele hätten einhalten können, ohne umgliederungsbedingte Verluste
Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu verursachen. Der dem Gesetzgeber gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme - wie hier beim Wechsel der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren - zustehende weite Gestaltungsspielraum befreie ihn nicht
der Bindung an den Gleichheitssatz. Eine erhebliche Ungleichbehandlung, die jeglichen sachlichen Grundes entbehre, weil alle vom Gesetzgeber angestrebten Regelungsziele auch unter Vermeidung der ungleichen Belastung und ohne Inkaufnahme anderer Nachteile erreicht werden könnten, brauche
den Betroffenen nicht hingenommen zu werden ( BVerfGE 125, 1 <22 f.>). 6. Der Gesetzgeber änderte daraufhin mit dem hier streitgegenständlichen Jahressteuergesetz 2010 die §§ 36 und 37 KStG durch Einfügung
den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer
45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe
40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer
40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe
5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1034 ) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer
45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe
27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer
40 Prozent ungemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer
45 Prozent unterlegen hat.
45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer
40 Prozent belasteten Teilbetrags." b) Danach ist der frühere erste Schritt (die Umgliederung
EK 45 in EK 40 durch Absatz 3 der Vorschrift) entfallen. Es findet nunmehr zunächst eine Verrechnung der Eigenkapitalteilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 (EK 01, EK 02 und EK 03) statt. Ist diese Summe negativ, so ist diese gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Für den Fall, dass die Summe der Teilbeträge des EK 01, EK 02 und EK 03 positiv ist, darin aber negative Bestandteile enthalten sind, sieht § 36 Abs. 5 KStG (i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) eine bestimmte Verrechnung untereinander vor. Erst daran schließt sich abweichend
den bisherigen Umgliederungsvorschriften gemäß § 36 Abs. 6a KStG (i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) die Umgliederung des EK 45 in EK 40 unter gleichzeitiger Verringerung des EK 02 an: Sofern nach der oben genannten Verrechnung des EK 01, EK 02 und EK 03 ein positiver Teilbetrag des EK 02 verblieben ist, wird dieser zunächst um 5/22 eines positiven Bestands an EK 45, jedoch maximal in Höhe des vorhandenen Positivbestands an EK 02, vermindert. In Höhe
27/5 dieses Minderungsbetrags erhöht sich dann in einem weiteren Schritt der Teilbetrag des EK 40 und verringert sich gleichzeitig der Teilbetrag des EK 45. Die jeweils verbleibenden Endbestände an EK 02, zusammengefasstem EK 01 und EK 03 sowie an EK 40 und an EK 45 werden sodann gemäß § 36 Abs. 7 KStG getrennt ausgewiesen und gesondert festgestellt. Gemäß § 37 Abs. 1 KStG (i.d.F. des § 34 Abs. 13g KStG i.d.F. des JStG 2010) ist das Körperschaftsguthaben anhand 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer
45 Prozent belasteten Teilbetrags (EK 45) zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer
40 % belasteten Teilbetrags (EK 40) zu ermitteln. c) Zur Begründung der Neuregelung hat der Finanzausschuss, auf dessen Empfehlung sie zurückgeht (vgl. BTDrucks 17/3449, S. 38 ff.), ausgeführt ( BTDrucks 17/3549, S. 26 ): Das BVerfG beanstandet, dass die Umgliederung des zum Zeitpunkt des Systemwechsels (i. d. R. 31. Dezember 2000) mit 45 Prozent belasteten Eigenkapitals (EK 45) in mit 40 Prozent belastetes Eigenkapital (EK 40) und unbelastetes Eigenkapital (EK 02) für diejenigen Unternehmen zu einem Wegfall
KSt-Minderungspotenzial führen kann, die nur über einen geringen oder keinen Bestand an EK 02 verfügen. Das BVerfG hat den Gesetzgeber daher verpflichtet, bis zum
G i.d.F. des JStG 2010) sowie über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auf den 31. Dezember 2001 gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG. Den Feststellungen wurden die folgenden (nach der letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens verbleibenden) Teilbeträge des vEK als Ausgangsgrößen der Umgliederung zugrunde gelegt: EK 45 = 20.806.782 DM EK 40 = 596.329 DM EK 30 = 1.012.788 DM EK 02 = ./. 5.786.531 DM EK 03 = 4.581.351 DM EK 04 = 2.028.800 DM. Die Endbestände des vEK nach Umgliederung stellte das Finanzamt gemäß § 36 Abs. 7 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) wie folgt fest: EK 45 = 20.806.782 DM EK 40 = 403.937 DM EK 30 = 0 DM EK 01/03 = 0 DM EK 02 = 0 DM EK 04 = 2.028.800 DM. Diese Feststellung beruhte darauf, dass das bestehende negative EK 02 zunächst mit dem positiven Endbestand des EK 03 verrechnet wurde; hieraus ergab sich ein Endbestand
EK 03
0 DM. Der sich ergebende verbleibende Betrag
./. 1.205.180 DM an EK 02 wurde sodann mit dem positiven EK 30 in Höhe
1.012.788 DM und der sich hieraus ergebende Restbetrag (./. 192.392 DM) mit dem positiven Bestand an EK 40 verrechnet. Hieraus ergab sich ein Endbestand
0 DM beim EK 02 und 403.937 DM beim EK 40. Die Bestände des EK 45 und des EK 04 blieben durch diese Verrechnung unberührt. Während den Ausgangsbeständen des EK 45 (20.806.782 DM) und des EK 40 (596.329 DM) ein Körperschaftsteuerminderungspotenzial
5.773.965 DM (= 15/55
20.806.782 DM + 1/6
596.329 DM) innegewohnt hatte, betrug dieses nach der Umgliederung gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) nur noch 5.741.900 DM (= 15/55
20.806.782 DM + 1/6
403.937 DM). Der hiergegen gerichtete Einspruch der Beschwerdeführerin und ihre anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom
der Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsvorschrift des § 36 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) nicht überzeugt sei. a) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung
EK 45 in EK 40 für verfassungswidrig erklärt, nicht dagegen die nach § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) nach wie vor anwendbare Verrechnung
negativem nicht belastetem vEK (EK 01, EK 02, EK 03) mit belastetem vEK. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass der Übergangsregelung die Fiktion der Vollausschüttung des gesamten vEK zugrunde liege. Danach habe bei den betroffenen Körperschaften der Körperschaftsteuerminderungsbetrag erhalten bleiben sollen, der sich bei einer Vollausschüttung im Anrechnungsverfahren auf den Zeitpunkt des Systemwechsels ergeben hätte. Für die Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials sei wiederum der Bestand des negativen EK 02 relevant, da dieses wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre wirke. Dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 sei zu entnehmen, dass die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) vorgesehene Verrechnung
negativem nicht belasteten EK 02 mit positivem belasteten vEK im Grundsatz für sachgerecht und nur insoweit als dem Gleichheitssatz widersprechend angesehen worden sei, als ein negatives EK 02 auf der in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordneten Umgliederung beruht habe. b) Diese Erwägungen ließen sich auf den Streitfall übertragen. Das Bundesverfassungsgericht sei bei seiner Formulierung "Vollausschüttung des gesamten verwendbaren Eigenkapitals"
der Fiktion einer "modifizierten Vollausschüttung", das heißt einer Ausschüttung des Eigenkapitals ohne Rückzahlung
Einlagen ausgegangen. Nur so werde auch die Überlegung des Bundesverfassungsgerichts verständlich, wonach eine Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials maßgeblich vom Bestand eines negativen EK 02 abhängig gewesen sei, denn ein solches wirke im Anrechnungsverfahren "wie eine handelsrechtliche Ausschüttungssperre". c) Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts verdeutlichten weiter die Prämisse des Gesetzgebers, der bei der Ausgestaltung der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 KStG (sowohl i.d.F. des StSenkG als auch i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) ersichtlich
der Fiktion einer "modifizierten Vollausschüttung", das heißt einer Ausschüttung des Eigenkapitals ohne Rückzahlung
Einlagen, und gerade nicht
der Fiktion einer "totalen Vollausschüttung" unter Einbezug der Einlagen ausgegangen sei.
Verfassungs wegen nicht verpflichtet, das EK 04 in die Verrechnung nach § 36 Abs. 4 KStG mit einzubeziehen. Ein Gleichheitsverstoß könne daraus schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die konkreten Auswirkungen einer Übergangsregelung stets
den individuellen Rahmendaten der betroffenen Unternehmen abhingen und der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, Unternehmen mit unterschiedlicher Eigenkapitalstruktur exakt gleich zu behandeln. Die Struktur der Kapitalausstattung bilde vielmehr einen ausreichenden Grund dafür, dass in beiden Fällen unterschiedliche steuerrechtliche Folgen einträten. cc) Es bestehe kein verfassungsrechtliches Gebot, der Übergangsregelung anstatt der Fiktion einer "modifizierten Vollausschüttung" eine Fiktion der "totalen Vollausschüttung" zugrunde zu legen. Denn der Gesetzgeber habe bei dem Übergang vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren mit den neu eingefügten §§ 36 bis 40 KStG eine bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Teilbeträgen des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten vEK (lediglich) fortgeführt. So sei bei Ausschüttungen aus dem EK 01 (bis 1993), EK 02 und EK 03 die sogenannte Ausschüttungsbelastung auf Ebene der Kapitalgesellschaft hergestellt worden, während bei einer Ausschüttung aus dem EK 04 eine solche nicht herzustellen gewesen sei. Diese grundlegende Unterscheidung werde im System des sogenannten Halbeinkünfte- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens aufrechterhalten und der Bestand des EK 04 nach § 39 KStG (i.d.F. des StSenkG) als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 KStG (i.d.F. des StSenkG) übernommen. Die bisherige,
den übrigen Teilbeträgen des vEK zu unterscheidende Funktion des EK 04 bleibe damit über das Einlagekonto weiterhin erhalten. Es erscheine naheliegend, diese Unterscheidung auch im Rahmen der Umgliederung des vorhandenen vEK fortzuführen. Dies stelle einen tragfähigen Sachgrund für die durch die Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) je nach der Struktur der (Eigen-)Kapitalausstattung verursachten Verluste an Körperschaftsteuerminderungspotenzial dar. Insbesondere sei der Senat nicht davon überzeugt, dass aus dem Verfassungsgebot der Folgerichtigkeit einer Gesetzesregelung abzuleiten wäre, dass es im Rahmen der Umgliederungsvorschrift des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des § 34 Abs. 13f KStG i.d.F. des JStG 2010) in keinem Fall zu einem Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotenzials kommen dürfe.
G i.d.F. des JStG 2010) zu ermöglichen. Gerade bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften eingeräumt. Dieser Spielraum sei im Streitfall nicht überschritten. Die bloße Möglichkeit, im alten System des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens das vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial zu realisieren, vermöge nicht die verfassungsrechtliche Einordnung der Umgliederung des vorhandenen vEK im Rahmen einer Übergangsvorschrift in Frage zu stellen. Hierbei sei (unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter dd)) auch zu berücksichtigen, dass eine Sonderbehandlung
Unternehmen mit hohen EK 04-Beständen weitere Differenzierungen nach sich gezogen und damit die angestrebte Vereinfachung in Frage gestellt hätte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass eine "Mobilisierung"
Körperschaftsteuerminderungspotenzial im Ergebnis nur möglich gewesen sei, weil infolge der Verwendungsfiktion in § 28 KStG 1999 das zusätzliche Vermögen zuerst zu einer Verwendung der belasteten Teilbeträge des vEK geführt habe. Vor diesem Hintergrund stelle sich schon die Frage, ob die beiden Sachverhalte überhaupt vergleichbar seien. III. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Neben den zugrundeliegenden Verwaltungs- und Fachgerichtsentscheidungen greift sie mittelbar § 36 KStG in der Fassung
G in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 an. 1. Auch unter der Neufassung des § 36 KStG komme es zu einem Verlust
Körperschaftsteuerguthaben, wenn die Summe aus EK 01 bis EK 03 bereits vor der Umgliederung negativ gewesen sei. Der Grund hierfür liege in der unverändert beibehaltenen Regelung des § 36 Abs. 4 KStG, wonach die negative Summe
EK 01 bis EK 03 mit positiven Teilbeträgen des EK 40 beziehungsweise EK 45 verrechnet werde. In diesen Fällen könne das in den belasteten Teilbeträgen enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial nicht vollständig realisiert werden, so dass eine Benachteiligung gegenüber den Körperschaften vorliege, die ihr Körperschaftsteuerminderungspotenzial vollständig realisieren könnten. Der Gesetzgeber habe die einmal getroffene Grundentscheidung zum Erhalt des unter dem Anrechnungsverfahren entstandenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials für Körperschaften mit negativer Summe aus EK 01 bis EK 03, aber insgesamt positivem EK 0 einerseits und Körperschaften mit EK 0 in gleicher Höhe, aber positiver Summe aus EK 01 bis EK 03 andererseits unterschiedlich umgesetzt. Dabei seien nicht nur Ausnahmefälle
der Vernichtung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials betroffen, da viele Körperschaften aufgrund
negativem EK 02 eine negative Summe aus EK 01 bis EK 03 aufwiesen. Die Vergleichbarkeit der beiden Konstellationen sei nicht bereits deshalb zu verneinen, weil der Gesetzgeber das EK 04 nicht in die Umgliederung einbezogen habe. Eine Ungleichbehandlung scheide nicht deshalb aus, weil der Gesetzgeber auf einfachgesetzlicher Ebene unterschiedliche Rechtsfolgen für die beiden Sachverhalte angeordnet habe. 2. Die
G auch in der Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2010 ausgehende Ungleichbehandlung könne nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gerechtfertigt werden.
G i.d.F. des JStG 2010) vorgesehene Verrechnung erreichen können. Eine besonders einfache Alternativlösung hätte darin gelegen, das Körperschaftsteuerguthaben - wie in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 vorgeschlagen - unmittelbar aus dem im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen EK 45 und EK 40 zu bilden, ohne zuvor die Umgliederung nach § 36 Abs. 4 KStG vorzunehmen. Diese Alternativlösung hätte sämtliche vom Gesetzgeber verfolgten Ziele erfüllt. Insbesondere das Ziel, das Körperschaftsteuerguthaben zu erhalten, hätte mit der Alternativlösung durch den Verzicht auf eine Verrechnung sogar besser erreicht werden können. Bei entsprechender Ausgestaltung hätten sich keine Abstimmungsprobleme mit dem bilanziellen Eigenkapital ergeben. Schließlich hätte die Alternativlösung entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs auch nicht zu einer Verkomplizierung des Übergangsrechts geführt. Denn die Verrechnung des EK 04 mit der negativen Summe aus EK 01 bis EK 03 wäre nur für die Prüfung einer Ausschüttungssperre relevant gewesen. Eine zwingende Reduzierung des durch das steuerliche Einlagekonto fortgeführten EK 04-Bestands ergäbe sich hingegen nicht. Der Gesetzgeber sei dem sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts "aufdrängenden" Alternativvorschlag (vgl. BVerfGE 125, 1 <24>) nicht gefolgt, sondern habe an dem Konzept festgehalten, zwischen der Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens und der Fortführung der Teilbeträge einen direkten rechnerischen Bezug herzustellen. Diese Fortführung der Teilbeträge habe zwei Funktionen erfüllen sollen, nämlich das vEK in zutreffender Höhe darzustellen (Anknüpfung an die Steuerbilanz) sowie die korrekte Berechnung des Körperschaftsguthabens aus den umgegliederten Teilbeträgen zu ermöglichen. Zur Erreichung des ersten Ziels hätte der Gesetzgeber aber alternativ auch das EK 04 in die Umgliederung mit einbeziehen können, um auf diese Weise die Summe des steuerlichen Eigenkapitals nicht zu verändern. Diese Lösung hätte den Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial in den Fällen deutlich abgemildert, in denen die Summe
EK 01 bis EK 03 negativ, jedoch zugleich positives EK 04 vorhanden sei. c) Auch die Fiktion der Vollausschüttung lasse sich nicht für eine Rechtfertigung des Verlustes des Körperschaftsteuerminderungspotenzials heranziehen. Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 (31 f.) gründe auf der Erwägung, der mit der Umgliederung des EK 45 in EK 40 entstehende Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial habe seine Ursache nicht in der Fiktion der Vollausschüttung, weil er nicht Konsequenz der mangelnden wirtschaftlichen Stärke des Unternehmens im Zeitpunkt der Systemumstellung sei, sondern durch die Umgliederung erst geschaffen werde. Diese Ausführungen ließen sich entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs auf den Streitfall übertragen. Das EK 04 sei als Eigenkapital im handelsrechtlichen wie im steuerrechtlichen Sinne bei der Prüfung, ob eine Vollausschüttung möglich gewesen wäre, mit zu berücksichtigen. Der Beschluss in BVerfGE 125, 1 enthalte keine Ausführungen zu den Fällen, in denen eine - unabhängig
der Umgliederung des EK 45 entstandene - negative Summe des EK 01 bis EK 03 gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der nach wie vor anwendbaren Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit den positiven belasteten Teilbeträgen des vEK zu verrechnen sei und dadurch zu einem Verlust an Körperschaftsteuerminderungspotenzial führe. Daher sei dem Beschluss entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 20. April 2011 - I R 65/05 -, BFHE 234, 385 ) und der Finanzverwaltung auch nicht zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht die in § 36 Abs. 4 KStG vorgesehene Verrechnung
negativen nicht belasteten Teilbeträgen mit positiven belasteten Teilbeträgen des vEK im Grundsatz für sachgerecht gehalten habe. Vielmehr ergebe sich aus den tragenden Erwägungen des Beschlusses, dass auch die Neuregelung sachlich nicht gerechtfertigt sei, soweit durch sie Körperschaftsteuerguthaben vernichtet werde und dieser Vernichtung nicht die Fiktion der Vollausschüttung zugrunde liege. Denn nur die Fiktion der Vollausschüttung rechtfertige einen Verlust, da das Körperschaftsteuerminderungspotenzial insoweit auch bei einer Vollausschüttung nicht hätte realisiert werden können. Diese Rechtfertigung gelinge indes nicht, wenn zwar die Summe aus EK 01 bis EK 03, nicht aber die Summe aus EK 01 bis EK 04 negativ sei. Denn dann könne das Körperschaftsteuerminderungspotenzial bei einer (fiktiven) Vollausschüttung realisiert werden. Aus diesem Grund greife § 36 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) zu kurz, wenn in Absatz 4 lediglich auf die Summe aus EK 01 bis EK 03 abgestellt werde. Auch im Schrifttum (vgl. Thurmayr, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 36 KStG Rn. 50 <Dez. 2019>; Lornsen-Veit, in: Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 36 Rn. 72; Binnewies, in: Streck, KStG, 10. Aufl. 2022, § 36 Rn. 39; Holst/Nitzschke, DStR 2011, 1450 <1454>; Binnewies, GmbHR 2014, 1184 <1186 f.>; a.A. Werning, in: Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 36 KStG Rn. 18a <Dez. 2021>) werde die Einbeziehung des EK 04 überwiegend als sachgerecht angesehen. Die einschränkende Interpretation des Gedankens der fiktiven Vollausschüttung im Sinne einer modifizierten Vollausschüttung, die nur eine teilweise Ausschüttung des Eigenkapitals, nämlich des Eigenkapitals ohne Einlagen, meine, ergebe sich nicht aus dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 . Vielmehr stelle das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf "ausreichende Beträge an bilanziellem Eigenkapital" ( BVerfGE 125, 1 <32>) ab, was auch die Einlagen umfasse.
Übergangsregelungen. Er bleibe an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Nur die Entscheidung, nach welchem Grundprinzip der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollziehe, unterliege geringeren Rechtfertigungsanforderungen. Der weite Spielraum gelte aber nicht für nicht folgerichtige, vermeidbare Ungleichbehandlungen bei der technischen Umsetzung dieses Prinzips.
G (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) als verfassungsgemäß ansehe. b) Die Vorschrift erfülle die Anforderungen aus BVerfGE 125, 1 und stehe nunmehr mit dem Grundgesetz in Einklang. Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 nur die in § 36 Abs. 3 KStG (i.d.F. des StSenkG) angeordnete Umgliederung, nicht aber die in § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) geregelte Verrechnung
negativem unbelasteten vEK (EK 01, EK 02 und EK 03) mit belastetem vEK als verfassungswidrig eingestuft. Die Verrechnung nach § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F. des StSenkG) habe es im Grundsatz als sachgerecht und nur insoweit als gleichheitswidrig angesehen, als sie umgliederungsbedingt entstandenes negatives EK 02 betroffen habe. Eine Pflicht zur Einbeziehung auch des EK 04 ergebe sich aus BVerfGE 125, 1 nicht. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht anerkannten weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung
Übergangsrecht bestehe kein Anspruch auf Erhalt des gesamten in dem EK 45 oder dem EK 40 rechnerisch gespeicherten Körperschaftsteuerminderungspotenzials, da das Gericht andernfalls die Verrechnung mit negativen vEK-Bestandteilen generell und nicht nur in Sonderfällen hätte beanstanden müssen. Ein solcher Anspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil auch unter Fortgeltung des Anrechnungsverfahrens nicht sicher gewesen sei, dass es je zu einer Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials durch Gewinnausschüttungen gekommen wäre. Aus den Aussagen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss in BVerfGE 125, 1 zur Fiktion der Vollausschüttung könne nicht geschlossen werden, dass eine Vollausschüttung die Rückzahlung geleisteter Einlagen einschließen müsse. Einer Übergangsregelung habe es nur für die Bestandteile des vEK bedurft, die unter dem System des Halbeinkünfteverfahrens keine Funktion mehr hätten. Die Fiktion der Vollausschüttung beschränke sich daher in zulässiger Weise auf den ausschüttbaren Jahresüberschuss. Auch im gesellschaftsrechtlichen Sprachgebrauch werde unter "Ausschüttung" nur die Gewinnverwendung ohne Einbeziehung der Rücklagen verstanden. Dabei sei ohne Belang, dass die Rückzahlung
Kapitalrücklagen sowohl unter dem Anrechnungs- wie unter dem Halbeinkünfteverfahren steuerlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt werde, indem sie zunächst wie jede Gewinnausschüttung der Prüfung einer steuerlichen Verwendungsreihenfolge unterzogen werde. Das hänge damit zusammen, dass unterstellt werde, dass aus steuerlicher Sicht vorrangig Jahresüberschüsse ausgezahlt würden und erst nach rechnerisch vollständiger Auszahlung des Bilanzgewinns auch steuerlich eine Rückzahlung
Einlagen angenommen werde. Die Trennung zwischen Jahresüberschüssen und Einlagen verdeutliche auch die Legaldefinition des ausschüttbaren Gewinns in § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG (i.d.F. des SEStEG), derzufolge der Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Abzug gebracht werde. c) Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen verstößt § 36 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) nicht gegen Art. 3 GG. Es liege bereits keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vor; jedenfalls wäre eine solche gerechtfertigt.
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führen, so dass wiederum andere Körperschaften eine Härte aufgrund der Übergangsvorschriften spürten. Die Beschwerdeführerin wünsche sich lediglich eine für sie zugeschnittene, optimierte Lösung.
den individuellen Rahmendaten der betroffenen Unternehmen ab. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, Unternehmen mit unterschiedlicher (Eigen-)Kapitalstruktur exakt gleich zu behandeln. Die Struktur der Kapitalausstattung bilde vielmehr einen ausreichenden Grund dafür, dass in beiden Fällen unterschiedliche steuerrechtliche Folgen einträten.
spezifischem Verfassungsrecht eine Pflicht des Gesetzgebers bestehen solle, es Körperschaften über Übergangsvorschriften zu ermöglichen, Steuervermeidung zu betreiben. Dieses Verständnis
Eine Sonderbehandlung
Unternehmen mit hohen EK 04-Beständen würde zudem weitere Differenzierungen nach sich ziehen und die angestrebte Vereinfachung in Frage stellen.
1/6 beziehungsweise einen Erhöhungssatz
3/7 habe festlegen können. Daher seien die Anzahl der EK-Töpfe verringert und nur bestimmte EK-Töpfe fortgeführt worden. Der Gesetzgeber habe eine Verwendungsfiktion angeordnet, die in ihren Belastungswirkungen im Wesentlichen § 28 Abs. 3 KStG 1999 entspreche und eine Ausschüttung vom am höchsten zum am niedrigsten belasteten Eigenkapital vorsehe. Auf diese Weise habe das Körperschaftsteuerguthaben innerhalb der Übergangszeit ohne Zwang zur Totalausschüttung realisiert werden können. Die getrennte Behandlung des Körperschaftsteuerminderungs- und -erhöhungspotenzials habe zudem Liquiditätsbelastungen bei Ausschüttungen
Körperschaften mit hohem EK 02 verhindert. Wollte man dies in Frage stellen, so müsste man das gesamte Konzept der Umgliederung und der Übergangsregelungen verwerfen. Hier zeige sich auch, dass bei komplexen Systemwechseln der Versuch, diese Systemwechsel in Einzeländerungen aufzuteilen und diese isoliert zu betrachten, nicht zielführend sei. dd) Die Einbeziehung des EK 04 in den Verrechnungsmechanismus des § 36 Abs. 4 KStG würde nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen zu einer "rechnerischen Vernichtung" der Einlagen mit der Konsequenz führen, dass diese künftig nicht mehr steuerfrei an die Anteilseigner ausgeschüttet werden könnten. Das zum
EK 04 verfassungsrechtlich nicht beanstandet habe.
GG genügenden Weise hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit auf, dass sie durch die angegriffenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Art. 3 Abs. 1 GG findet nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts Anwendung (vgl. BVerfGE 95, 267 <317>; 99, 367 <389>; 143, 246 <312 Rn. 182>). Dazu gehört die eingetragene Genossenschaft, der durch § 17 Abs. 1 GenG die allgemeine Rechtsfähigkeit verliehen ist (vgl. Geibel, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 2021, § 17 GenG Rn. 1 f.). C. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung
G in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 ist mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (I.) unvereinbar, soweit sie zu einem Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht (II.). Deshalb verletzen auch der hierauf gestützte Bescheid des Finanzamts Neu-Ulm vom 3. Februar 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sowie die diese bestätigenden Urteile des Finanzgerichts München und des Bundesfinanzhofs die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG (III.). Die Beschwerdeführerin hat einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen der Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 6, 376 <385>; 17, 252 <258>; 54, 117 <124>; 58, 163 <167>; 71, 202 <204>; 147, 364 <378 Rn. 36>). Inländische juristische Personen sind gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch Träger des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 66, 116 <130>; 129, 78 <91>; 134, 242 <284 Rn. 148>; 143, 246 <312 Rn. 182>). I. Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 <389>; 104, 1 <8 f.> m.w.N.). Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten
der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 112, 93 <107> m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 105, 17 <30>; 115, 97 <110 f.>). 1. Bei der Beantwortung der Frage, welche vermögenswerten Güter als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG anzusehen sind, muss auf den Zweck und die Funktion der Eigentumsgarantie unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung im Gesamtgefüge der Verfassung zurückgegriffen werden ( BVerfGE 36, 281 <290>). Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen ( BVerfGE 24, 367 <389>; 31, 229 <239>; 36, 281 <290>; 51, 193 <217 f.>). Zu diesem Zweck soll der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden (vgl. BVerfGE 72, 175 <195>; 83, 201 <208>). a) Der Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nicht nur das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>; 110, 141 <173>; 143, 246 <327 Rn. 228>), sondern auch andere dingliche und sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechte sowie schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 45, 142 <179>; 83, 201 <208 f.>; 115, 97 <111>). Er ist nicht auf bestimmte vermögenswerte Rechte beschränkt ( BVerfGE 83, 201 <208 f.>). Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann aus Art. 14 Abs. 1 GG dagegen nicht abgeleitet werden ( BVerfGE 105, 17 <30>; 105, 252 <277>). Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 20, 31 <34>; 28, 119 <142>; 30, 292 <334 f.>; 78, 205 <211>; 95, 173 <187 f.>). Bloße Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden
GE 28, 119 <142>; 39, 210 <237>; 51, 193 <221 f.>; 65, 196 <209>; 74, 129 <148>; 105, 252 <277>). Ob Anwartschaftsrechte, deren Erstarken zum Vollrecht
dem ungewissen Eintritt weiterer Voraussetzungen abhängig ist, dem eigentumsrechtlichen Schutz unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht deshalb bisher nicht abschließend, sondern
Fall zu Fall entschieden (vgl. BVerfGE 83, 201 <211>; zum Schutz
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. BVerfGE 53, 257 <289 ff.>; 58, 81 <109>; 117, 272 <292>; 149, 86 <112 f. Rn. 72>; zum Anwartschaftsrecht in der Arbeitslosenversicherung vgl. BVerfGE 72, 9 <21 f.>; zur Anwartschaft auf eine Betriebsrente vgl. BVerfGE 131, 66 <80>). Auch soweit ein Anwartschaftsrecht dem Grunde nach eigentumsrechtlichen Schutz genießt, ist dieser jedenfalls der Höhe nach begrenzt auf daraus resultierende, bereits konkret bezifferbare Ansprüche (vgl. BVerfGE 131, 66 <80>; 136, 152 <167 Rn. 34, 170 Rn. 43>). b) Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit über das Eigentumsobjekt gekennzeichnet ( BVerfGE 24, 367 <389 f.>; 26, 215 <222>; 31, 229 <240>; 50, 290 <339>; 52, 1 <30>; 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; 143, 246 <323 Rn. 216>; 149, 86 <112 Rn. 70>). Privatnützigkeit meint die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative
Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>; 102, 1 <15>; 143, 246 <323 f. Rn. 216>; 149, 86 <112 Rn. 70>). Ein Recht ist schon dann privatnützig, wenn es zum eigenen Vorteil ausgeübt werden kann und damit dem Berechtigten "
Nutzen" ist (vgl. BVerfGE 53, 257 <290>). Dabei spielt es keine Rolle, ob sich diese Ausübung - wie etwa bei der Realisierung
Forderungen - in einem einmaligen Vorgang erschöpft (vgl. BVerfGE 83, 201 <210>). Grundsätzliche Verfügungsfähigkeit bedeutet nicht, dass dem Rechtsinhaber eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis zustehen muss. Voraussetzung des Schutzes durch Art. 14 GG ist nicht, dass das betroffene Recht beliebig übertragbar ist. Es genügt, dass es jedenfalls zusammen mit anderen Rechten übertragen werden kann (vgl. BVerfGE 83, 201 <210 f.>; weitergehend BVerfGE 89, 1 <7>; kritisch zu einem Verzicht auf das Merkmal der Verfügungsbefugnis Depenheuer/ Froese, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 67 f., 159). c) Vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in den Schutz der Eigentumsgarantie einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde (vgl. BVerfGE 16, 94 <111 ff.>; 18, 392 <397>; 24, 220 <225 f.>; 40, 65 <83>; 143, 246 <328 f. Rn. 231>). Hierfür ist neben der Privatnützigkeit der Rechtsposition und einer zumindest eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers insbesondere
Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist (vgl. BVerfGE 14, 288 <293 f.>; 18, 392 <397>; 72, 175 <193>; 97, 67 <83>; 143, 246 <329 Rn. 231>; für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften vgl. BVerfGE 53, 257 <291 f.>; 69, 272 <300>; 72, 9 <19 f.>; 100, 1 <33>; 128, 90 <101>; 149, 86 <113 Rn. 72>). Diese ist bei öffentlich-rechtlich begründeten Rechtspositionen als besonderer Schutzgrund anerkannt (vgl. BVerfGE 69, 272 <300 f.>; 100, 1 <32 f.>; 149, 86 <113 Rn. 72>). Je höher der einem öffentlich-rechtlichen Anspruch zugrundeliegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit ihr ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfGE 53, 257 <292>; 76, 220 <237>; 100, 1 <37 f.>). Er beginnt in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem das Gesetz erstmals eine schutzfähige Rechtsposition begründet (vgl. BVerfGE 29, 22 <33 f.>; 53, 164 <176>; 116, 96 <121>). 2. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben (vgl. BVerfGE 31, 275 <293>; 42, 263 <294>). Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 <284 ff., 289 f.>; 36, 281 <293>; 42, 263 <LS 4 und S. 294>; 58, 300 <351>; 83, 201 <212>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Der Gesetzgeber kann insbesondere, wenn sich eine Reform des geltenden Rechts als notwendig erweist, vor der Entscheidung stehen, bisher eingeräumte rechtliche Befugnisse zu beseitigen oder zu beschränken ( BVerfGE 45, 297 <331 f.>; 78, 58 <75>). Im Rahmen
1 Satz 2 GG ist er bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets zur Umgestaltung individueller Rechtspositionen im Wege einer angemessenen und zumutbaren Überleitungsregelung befugt (vgl. BVerfGE 58, 300 <351>). Er unterliegt dabei jedoch besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>; 102, 1 <16>). Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss mit Blick auf die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene subjektive Rechtsstellungsgarantie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 <290>; 58, 81 <121>; 58, 300 <351>; 70, 191 <201 f.>; 72, 9 <22 f.>; 128, 138 <148 f.>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwerwiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG innewohnenden Bestandsschutz gesichert wird (vgl. BVerfGE 42, 263 <294 f.>; 58, 300 <351>). Auch das zulässige Ausmaß des Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinterstehenden öffentlichen Interesses ab (vgl. BVerfGE 83, 201 <212>; 143, 246 <342 Rn. 269>). Gegebenenfalls bedarf es Ausnahme-, Härtefall- oder Entschädigungsregelungen. Darüber hinaus ist der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung
Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 34, 139 <146>; 37, 132 <143>; 49, 382 <395>; 87, 114 <139>; 102, 1 <16 f.>; 126, 331 <360>; 143, 246 <342 Rn. 268>; 149, 86 <123 Rn. 101>). Eine Differenzierung innerhalb der Ausgestaltung
Eigentümerbefugnissen darf nicht sachwidrig (vgl. BVerfGE 21, 73 <84>; 37, 132 <143>), sondern muss
einem (hinreichenden) Sachgrund getragen sein (vgl. BVerfGE 87, 114 <144>; 143, 246 <373 Rn. 348; 374 Rn. 353>) und damit jedenfalls dem Willkürverbot genügen (vgl. BVerfGE 34, 139 <152 f.>; 49, 382 <395 f.>; 126, 331 <366 f.>; möglicherweise weitergehend BVerfGE 143, 246 <390 f. Rn. 389>). Für unternehmerisches Eigentum gilt nichts Anderes. Gestaltet der Gesetzgeber Inhalt und Schranken unternehmerischen Eigentums durch Änderung der Rechtslage, muss er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und den Gleichheitssatz achten ( BVerfGE 143, 246 <343 Rn. 270>). 3. Bei der Umgestaltung komplexer Regelsysteme steht dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (vgl. BVerfGE 43, 242 <288 f.>; 67, 1 <15 f.>; 125, 1 <18>). II. Nach diesen Maßstäben ist § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung
G in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 mit Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit die Vorschrift zu einem Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, weil sie den in § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht. Das unter dem Anrechnungsverfahren angesammelte Körperschaftsteuerminderungspotenzial unterfällt in dem Umfang, in dem es im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren realisierbar war, dem Schutzbereich
G (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur nachteilig ein (2.). Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt (3.). 1. Das im Zeitpunkt des Systemwechsels - das heißt in dem in § 36 Abs. 1 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) für die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung der letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) - vorhandene und realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. Hey, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Vor § 36 KStG R25 <April 2001>; Raber, DB 1999, 2596 <2599>; Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 62 f.). Es erfüllt die Kriterien der Privatnützigkeit (
Nutzen". Denn im Realisationsfall stellte die Körperschaftsteuerminderung (rechtlich) einen eigenen steuerlichen Vorteil der Körperschaft dar, da sie deren Körperschaftsteuer herabsetzte. Dies galt ungeachtet dessen, dass die Körperschaftsteuer wirtschaftlich wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Anteilseigners wirkte (vgl. BFHE 134, 167 <171>; 135, 303 <305 f.>; 163, 162 <168>; 181, 490 <492>; 202, 265 <273>). Denn rechtlich reduzierte die Körperschaftsteuerminderung die eigene Steuerschuld der Körperschaft (vgl. BFHE 135, 303 <305>). Der Privatnützigkeit des Körperschaftsteuerminderungspotenzials steht auch nicht entgegen, dass die Körperschaftsteuerminderung gemäß § 28 Abs. 6 KStG 1999 als für die Gewinnausschüttung verwendet und somit als an den Anteilseigner abgeflossen galt. Denn dabei handelte es sich lediglich um eine Regelung, die bestimmte, aus welchen (buchungstechnischen) Quellen sich der an den Anteilseigner auszukehrende Betrag speiste. Die Zuordnung an die Körperschaft erfolgte über den an diese gerichteten Feststellungsbescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999, in dem über die gesonderte Feststellung und Fortschreibung der verschiedenen Teilbeträge des vEK mittelbar auch das daraus abzuleitende Körperschaftsteuerminderungspotenzial fest- und fortgeschrieben und der Körperschaft selbst zugeordnet wurde.
den Gläubigern der Körperschaft gepfändet werden. Es konnte aber zusammen mit dem Vermögen der Körperschaft als Ganzem - konkret, mit dem Eigenkapital, in dem es gespeichert war - transferiert werden, wie die Regelungen zum Übergang der verwendbaren Eigenkapitalteile bei Verschmelzungen (§ 38 KStG 1999) und zu Auf- beziehungsweise Abspaltungen (§ 38a KStG 1999) verdeutlichen. c) Das Körperschaftsteuerminderungspotenzial stellt sich ferner als Äquivalent einer eigenen Leistung der Körperschaft dar. Es leitet sich aus der
der Körperschaft entrichteten Körperschaftsteuer in Höhe der Tarifbelastung ab. Über die für die Körperschaftsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage, das zu versteuernde Einkommen, war es an die (in der Vergangenheit dokumentierte) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft selbst geknüpft. d) Schließlich handelt es sich bei dem Körperschaftsteuerminderungspotenzial, soweit es im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbar war, nicht lediglich um eine bloße Chance oder zukünftige Verdienstmöglichkeit, sondern um eine vermögenswerte Rechtsposition, die der Körperschaft bereits zustand und bezifferbar war. Zeitpunkt des Systemwechsels ist konkret der in § 36 Abs. 1 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) genannte Zeitpunkt für die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (bei Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr:
GE 70, 278 <285>). Auch konnte die Höhe des Körperschaftsteuerminderungspotenzials im Laufe der Zeit variieren und aufgrund
Verlusten gegebenenfalls sogar auf Null absinken. Da seine Realisation eine Ausschüttung oder sonstige Leistung voraussetzte, hing die konkrete Höhe des durch die Vornahme einer Ausschüttung aufschiebend bedingten Körperschaftsteuerguthabens in einem bestimmten Zeitpunkt
der jeweiligen Liquiditätsausstattung der Körperschaft und der Zusammensetzung des verwendbaren Eigenkapitals sowie einer daraus etwa resultierenden handelsrechtlichen Ausschüttungssperre ab. Das laut Gliederungsrechnung verwendbare Eigenkapital konnte nur in Höhe des um das Nennkapital geminderten (handels-)bilanziellen Eigenkapitals für Ausschüttungen verwendet werden (vgl. § 30 Abs. 1 GmbHG, § 57 Abs. 1 und 3 AktG). Die zur Zeit des Anrechnungsverfahrens entstandene "Anwartschaft" - das im belasteten vEK enthaltene Körperschaftsteuerminderungspotenzial - ist deshalb nur nach Maßgabe des ausschüttungsfähigen Kapitals zum "Vollrecht" auf Körperschaftsteuerminderung erstarkt (vgl. BFHE 253, 126 <131 Rn. 22>). Ungeachtet dessen war aber für jeden Zeitpunkt konkret bezifferbar, in welcher Höhe maximal, das heißt bei einer Vollausschüttung, das Körperschaftsteuerminderungspotenzial aktuell realisierbar und für die Körperschaft in Form eines Körperschaftsteuerguthabens nutzbar war. Entsprechend ließ sich auch im Zeitpunkt des Systemwechsels zwischen Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren beziehungsweise auf den in § 36 Abs. 1 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) bestimmten Zeitpunkt für die Feststellung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals konkret berechnen, in welcher Höhe den betroffenen Körperschaften aufgrund des ihnen zugeordneten Körperschaftsteuerminderungspotenzials im Falle seiner Realisierung ein Körperschaftsteuerguthaben zustand (vgl. die Beispielsrechnung der Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 69 f., sowie § 37 Abs. 1 KStG i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010). In dieser Höhe war es nicht lediglich eine Chance oder zukünftige Verdienstmöglichkeit, sondern ein
der Körperschaft bereits gegenwärtig nutzbarer Vermögensgegenstand. Der Gesetzgeber hat deshalb - ohne dass dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich thematisiert worden wäre - zu Recht der Gestaltung der Übergangsregelungen im Anschluss an die Empfehlungen der Kommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung (vgl. Brühler Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, BMF-Schriftenreihe Heft 66, Juli 1999, S. 67, 71) den Gedanken einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 125, 1 <12, 31>). 2. In das in diesem Zeitpunkt bestehende Körperschaftsteuerminderungspotenzial, soweit es nach dem oben Ausgeführten vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist, greift § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur nachteilig ein. Die Vorschrift kann gegenüber dem im Zeitpunkt des Systemwechsels vorhandenen realisierbaren Minderungspotenzial (a) zu einer Reduzierung des in der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) berücksichtigten Körperschaftsteuerminderungspotenzials (
G i.d.F. des JStG 2010) zum Nachteil der steuerpflichtigen Körperschaft ab. Die Ermittlung der Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 Abs. 4 bis 6a KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) dient deren Feststellung (§ 36 Abs. 7 KStG i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010), die wiederum die Grundlage für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 1 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) bildet. Damit steht fest, in welcher Höhe das Körperschaftsteuerminderungspotenzial beziehungsweise das daraus resultierende Körperschaftsteuerguthaben während des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren den betroffenen Körperschaften noch zugutekommen kann. Nach der Regelung des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) sind bei einer negativen Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne
G 1999 (EK 01 bis EK 03) diese zunächst untereinander und sodann mit den belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Der Teilbetrag im Sinne
G 1999 (EK 04) bleibt unberücksichtigt. Das hat zur Folge, dass eine Verrechnung mit EK 40 und/oder EK 45 und damit zugleich eine Minderung des unter dem Übergangsrecht noch realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials auch dann eintritt, wenn die negative Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne
G 1999 (EK 01 bis EK 03) nicht oder nicht vollständig durch einen positiven Teilbetrag im Sinne
G 1999 (EK 30) neutralisiert wird, während bei einer Vollausschüttung unter Einbeziehung eines positiven unbelasteten Teilbetrags im Sinne
G 1999 (EK 04) das gesamte EK 45 und/oder EK 40 oder jedenfalls ein größerer Teil davon für eine Ausschüttung und damit auch für eine Realisierung des Körperschaftsteuerminderungspotenzials zur Verfügung gestanden hätte. Die Beschränkung der Betrachtung des EK 0 auf das EK 01 bis 03 reduziert bei positivem EK 04 das Ausschüttungsvolumen und in der Folge in bestimmten Konstellationen das bei einer Vollausschüttung maximal realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial. Soweit ein positiver Teilbetrag im Sinne
G 1999 (EK 04) vorhanden ist, bleibt also das in der Feststellung der Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) berücksichtigte Körperschaftsteuerminderungspotenzial und damit zugleich das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 1 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) hinter dem zurück, was für die Körperschaft bei einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbar gewesen beziehungsweise entstanden wäre, weil EK 45 oder EK 40 ungeschmälert oder jedenfalls in größerem Umfang hätte ausgeschüttet werden können. Das zeigt exemplarisch der Fall der Beschwerdeführerin. Wegen der Nichtberücksichtigung
EK 04 bei der Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (§ 36 Abs. 4 Halbs. 1 KStG i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) ist die Summe des EK 0 negativ, so dass es in der Folge (§ 36 Abs. 4 Halbs. 2 KStG i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) zu einer Verrechnung zunächst mit positivem EK 30 und anschließend mit einem Teil des positiven EK 40 kommt. Bei einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels hätte dagegen das EK 40 vollständig als für die Ausschüttung verwendet gegolten und damit das darin ruhende Körperschaftsteuerminderungspotenzial in vollem Umfang realisiert werden können, weil durch das positive EK 04 zusammen mit dem positiven EK 03 hinreichendes Eigenkapital vorhanden war, um das negative EK 02 zu neutralisieren. Durch die Außerachtlassung
EK 04 bei der Verrechnung wird fiktiv eine Ausschüttungssperre errichtet, die mit Blick auf das insgesamt verwendbare Eigenkapital tatsächlich nicht bestand. 3. Der darin liegende Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung zwar legitime Ziele (a), zu deren Erreichung sie auch jedenfalls teilweise geeignet ist (b). Sie ist jedoch weder erforderlich (c), noch genügt sie den Anforderungen des Gleichheitssatzes (d). Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe überschreitet sie die Grenze der Zumutbarkeit (e).
G i.d.F. des JStG 2010) zur Ermittlung und Feststellung der Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einschließlich des hier streitgegenständlichen Absatzes 4 ebenso wie ihre Vorgängerregelungen seit dem Steuersenkungsgesetz insgesamt grundsätzlich geeignet. Sie war die Grundlage dafür, den Abbau der Eigenkapitalgliederung einzuleiten, diese
Anfang an durch eine Reduktion der EK-Konten zu vereinfachen (vgl. Kurzprotokoll der
den Steuerpflichtigen - zunächst ausschüttungsabhängig und ab dem SEStEG ausschüttungsunabhängig - realisiert werden sollte (§ 37 KStG), und andererseits eine Nachbelastung des EK 02 - zunächst ebenfalls ausschüttungsabhängig und ab dem JStG 2008 ausschüttungsunabhängig - zu ermöglichen (§ 38 KStG). Die früheren Teilbeträge des verwendbaren Einkommens EK 30, EK 01 und EK 03 gingen danach ohne gesonderte Feststellung in das neutrale Vermögen ein, weil sie zukünftig keine Bedeutung mehr hatten. Damit diente die Regelung insgesamt sowohl dem Ziel des Abbaus der Eigenkapitalgliederung als auch der Vereinfachung. Zum vollständigen Erhalt des unter dem Anrechnungsverfahren angesammelten und im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials war sie allerdings infolge der Außerachtlassung
EK 04 in Halbsatz 1
G (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) nicht geeignet. Ob die Vorschrift schon deshalb den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügt oder ob für ihre Eignung ausreicht, dass dadurch zumindest die vom Gesetzgeber als Zwischenziel angestrebte schnelle Reduktion der EK-Konten und weitgehende Beseitigung
Negativbeständen gefördert worden ist, kann jedoch offenbleiben. c) Denn die Regelung und der damit bei einer bestimmten Eigenkapitalstruktur einhergehende Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial gegenüber dem bei einer Vollausschüttung im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren Minderungspotenzial war jedenfalls zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele insgesamt nicht erforderlich. Ein Eingriff in die subjektive Rechtsstellungsgarantie
1 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der Bestimmung
Inhalt und Schranken des Eigentums ist nur dann erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, eigentumsrechtlich geschützte Interessen weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 143, 246 <349 Rn. 289 m.w.N.>). Das ist hier nicht der Fall. Die Erforderlichkeit der Außerachtlassung
EK 04 ergab sich weder daraus, dass EK 04 auch im System des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens benötigt wird und sowohl im System des Anrechnungsverfahrens als auch im System des Halbeinkünfteverfahrens andere Rechtsfolgen auslöst als eine Ausschüttung laufender oder thesaurierter Gewinne (aa), noch daraus, dass die im EK 04 repräsentierten Einlagen und der Buchwert der Beteiligung nicht auseinanderfallen sollen (bb). Dass sich eine Einbeziehung des EK 04 je nach Eigenkapitalstruktur auch nachteilig auswirken kann, bedeutet nicht, dass der Verzicht darauf als weniger einschränkendes Mittel zu betrachten wäre (cc). Mit der Einbeziehung des EK 04 könnten sämtliche vom Gesetzgeber verfolgten Ziele ohne Einschränkung erreicht werden (dd). aa) Der Bundesfinanzhof verweist in dem angegriffenen Urteil darauf, dass das EK 04 auch im System des Halb- beziehungsweise Teileinkünfteverfahrens benötigt werde und der Gesetzgeber bei dem Übergang eine bisher vorgenommene Unterscheidung zwischen verschiedenen Teilbeträgen des nicht mit Körperschaftsteuer belasteten vEK lediglich fortgeführt habe. Bei der Ausschüttung
EK 04 sei
jeher keine Ausschüttungsbelastung auf der Ebene der Körperschaft herzustellen gewesen. Diese grundlegende Unterscheidung sei im System des Halbeinkünfteverfahrens aufrechterhalten geblieben und der Bestand des EK 04 unmittelbar in das steuerliche Einlagekonto im Sinne
G (i.d.F. des StSenkG) überführt worden. Das trifft zwar zu, sagt aber nichts darüber aus, ob es für die Ermittlung des im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials rechnerisch einzubeziehen war oder nicht. Ebenso wenig
Bedeutung ist dafür der vom Bundesministerium der Finanzen zusätzlich angeführte Umstand, dass die Rückzahlung
Einlagen auch auf der Ebene der Anteilseigner im alten wie im neuen System andere Rechtsfolgen auslöst als eine Ausschüttung laufender oder thesaurierter Gewinne, indem sie nicht zu Dividendenerträgen führt und auch nicht mit Kapitalertragsteuer zu belasten ist. bb) Entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofs führt die Einbeziehung
EK 04 im Rahmen
G (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) auch nicht zwangsläufig dazu, dass die Verknüpfung zwischen den im EK 04 repräsentierten Einlagen und dem Buchwert der Beteiligung dauerhaft entfallen würde.
G i.d.F. des JStG 2010) findet jedoch weder eine Minderung der Einlagen noch eine Verringerung des Buchwerts der Beteiligung statt. Es handelt sich um einen bloßen Rechenschritt zum Zwecke der Berücksichtigung negativer vEK-Bestandteile bei der Ermittlung des realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials, welche
der sich anschließenden Feststellung und Realisation des sich daraus ergebenden Körperschaftsteuerguthabens (vgl. § 37 KStG i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) auch auf Beträge des EK 04 rechnerisch zu einer Reduktion des gemäß § 36 Abs. 7 KStG festzustellenden Endbestands des EK 04 und damit zu einem reduzierten Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos führen würde. Bei einer Regelung, die die Feststellung des EK 04-Bestands in der Abfolge vor den Verrechnungsschritt zieht, ist eine Reduktion des EK 04-Bestands infolge seiner Einbeziehung in die Ermittlung des maximal realisierbaren Körperschaftsteuerguthabens indes nicht zwingend. Auf die fiktive Herstellung der Ausschüttungsbelastung - und nur darum geht es in den Übergangsregelungen - und erst recht auf die Bestimmung des maximalen fiktiven Ausschüttungsvolumens im Rahmen des § 36 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) hat es keinen Einfluss, wenn man den Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos anhand des nach der letztmaligen Anwendung des Anrechnungsverfahrens verbleibenden positiven EK 04-Bestands feststellt und dieses EK 04 danach gleichwohl noch in der Verrechnung mit negativen vEK-Beständen berücksichtigt. cc) Dass sich eine Einbeziehung des EK 04 in die Verrechnung gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) bei einem Negativbestand auch nachteilig auswirken kann, weil dieser zu einer höheren Ausschüttungssperre und damit zu einem Verlust
Körperschaftsteuerminderungspotenzial führt, bedeutet nicht, dass der Verzicht auf die Einbeziehung als weniger oder gleich eingreifendes Mittel zu betrachten wäre. Im Hinblick darauf, dass lediglich das im Zeitpunkt des Systemwechsels realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst ist, ist es vielmehr konsequent, dass in einem solchen Fall ein entsprechend geringeres Körperschaftsteuerminderungspotenzial in die Feststellung des verbleibenden Körperschaftsteuerguthabens eingeht. dd) Insgesamt könnte danach durch die Einbeziehung des EK 04 in die Verrechnung unter Veränderung der Reihenfolge der einzelnen Schritte (im Anschluss an die letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens zuerst Feststellung des EK 04-Bestands für die Bestimmung des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos, gefolgt
der Verrechnung) eine konsequente Orientierung des Verrechnungsmechanismus des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) an der Fiktion einer Vollausschüttung erfolgen. Dadurch könnte ohne Abstriche an dem Vereinfachungsziel sowohl das im Zeitpunkt des Systemwechsels maximal realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial (= Körperschaftsteuerguthaben) erhalten als auch dem berechtigten Interesse des Gesetzgebers an einer Berücksichtigung der negativen Teilbeträge des vEK bei dessen Ermittlung Rechnung getragen werden. Zugleich bliebe damit die Buchwertverknüpfung
Einlagen und Beteiligungswert ohne systematische Brüche erhalten. d) Die Außerachtlassung des EK 04 innerhalb der Verrechnungsregel des § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) ist ferner mit der Bindung des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Festlegung und Beschränkung
Eigentümerbefugnissen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Eigentumsgestaltende Belastungen müssen bei wesentlich gleichen Sachverhalten gleich verteilt werden; Differenzierungen bedürfen eines hinreichenden sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 143, 246 <373 Rn. 48> und oben Rn. 119).Daran fehlt es hier. Das EK 04 unterscheidet sich nicht wesentlich
den übrigen Teilbeträgen des unbelasteten vEK (aa). Gleichwohl wird es im Rahmen der Verrechnung gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) ungleich behandelt (bb), ohne dass ein einleuchtender Grund für diese Differenzierung besteht (cc). aa) Der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 (EK 04) unterscheidet sich auf der Ebene der Körperschaft vor dem Hintergrund des steuerlichen Ausschüttungsbegriffs nicht wesentlich
den übrigen Bestandteilen des unbelasteten vEK, insbesondere nicht
den in die Verrechnung gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) einbezogenen Teilbeträgen im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 3 KStG 1999. Die wesentliche Gleichheit des EK 04 mit den anderen Teilbeträgen des (unbelasteten) vEK bestand schon unter dem früheren Körperschaftsteuerrecht
EK 04 die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Das EK 04 war aber nicht die einzige Unterkategorie des unbelasteten vEK, bei dem die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nicht vorgenommen wurde. Auch soweit bei Ausschüttungen der Teilbetrag des EK 01 als verwendet galt, unterblieb ab 1993 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung. Die infolge der Verwendung des EK 03 gemäß § 27 Abs. 1 KStG 1999 erhöhte Körperschaftsteuer konnten sich bestimmte Anteilseigner unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 KStG 1999 vergüten lassen. Sämtliche Ausnahmen
der Herstellung der Ausschüttungsbelastung hatten danach gemeinsam, dass sie maßgeblich
der steuerlichen Perspektive des Anteilseigners her bestimmt wurden. Im Hinblick auf die hier zu betrachtende Vergleichbarkeit hinsichtlich der Funktion der vEK-Bestandteile für den steuerrechtlichen Ausschüttungsbegriff auf der Ebene der Körperschaft sind sie nicht
Bedeutung.
einem einheitlichen Ausschüttungsverständnis aus, das sowohl den Jahresüberschuss als auch die Kapitalrücklagen als mögliche Quellen der Leistungen umfasst. Eine gezielte Rückgewähr der Einlagen aus dem steuerlichen Einlagekonto (ehemals EK 04) ist nach wie vor grundsätzlich nicht möglich. Die Einlagenrückgewähr erfolgt nur nachrangig, das heißt, soweit der ausschüttbare Gewinn (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG i.d.F. des SEStEG) für die Ausschüttung nicht ausreicht (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG i.d.F. des SEStEG). Dadurch gibt es auch unter dem neuen Körperschaftsteuerrecht einschließlich des Übergangsrechts eine (wenngleich weniger differenzierte) Verwendungsreihenfolge der für Ausschüttungen verwendeten Anteile des vEK.
weiterem Körperschaftsteuerminderungspotenzial ermöglichte. bb) § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) behandelt Körperschaften, die in der Summe einen positiven Bestand oder den Bestand null an unbelastetem verwendbaren Eigenkapital (EK 0, vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 KStG 1999) aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, ob bereits die Teilsumme des EK 01, EK 02 und EK 03 positiv ist oder ob diese Teilsumme negativ ist und erst durch einen positiven EK 04-Bestand ausgeglichen wird (ebenso der BFH in dem hier angegriffenen Urteil, BFHE 249, 460 <465 Rn. 20>). Ist die Teilsumme der unbelasteten Teilbeträge des EK 01, EK 02 und EK 03 nach letztmaliger Anwendung des Anrechnungsverfahrens positiv, so erfolgt allenfalls eine Verrechnung der genannten unbelasteten Teilbeträge untereinander gemäß § 36 Abs. 5 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010). Eine Verrechnung mit den belasteten Teilbeträgen unterbleibt, so dass es nicht verrechnungsbedingt zu einem Untergang
Körperschaftsteuerminderungspotenzial kommt. Ist die Teilsumme der unbelasteten Teilbeträge des EK 01, EK 02 und EK 03 dagegen negativ, so sind diese Teilbeträge gemäß § 36 Abs. 4 KStG (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt, auch wenn der Bestand an EK 0 aufgrund eines positiven EK 04 in der Summe positiv oder jedenfalls null ist. Soweit es hierbei zu einer Verrechnung mit dem EK 40 oder dem EK 45 kommt, führt dies zu einem Untergang des darin enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotenzials. Deshalb liegt, anders als das Bundesministerium der Finanzen meint, nicht nur eine Ungleichbehandlung in der Zeit vor, weil das unter dem Anrechnungsverfahren realisierbare Körperschaftsteuerminderungspotenzial unter dem Übergangsrecht (teilweise) untergeht. Vielmehr hat der Gesetzgeber innerhalb des Übergangsrechts Eigentümerbefugnisse unterschiedlich ausgestaltet, indem er den Erhalt des vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfassten realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials in Abhängigkeit
der Eigenkapitalstruktur ungleich behandelt. cc) Für diese Ungleichbehandlung fehlt ein einleuchtender Grund.
G in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes, nach der ein positiver Bestand der belasteten Eigenkapitalanteile des EK 45 in Teilbeträge
EK 40 und EK 02 in der Weise umzugliedern war, dass das EK 40 um 27/22 des Bestands des EK 45 erhöht wurde, während sich das EK 02 um 5/22 dieses Bestands verringerte. Die Nichtberücksichtigung
EK 04 bei der sich gemäß § 36 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes anschließenden - und erst die belastende Wirkung der Umgliederung auslösenden - Verrechnung der Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne
G 1999 mit den belasteten Teilbeträgen, die mit der Verrechnung nach der hier streitgegenständlichen Regelung
G (i.d.F.
G i.d.F. des JStG 2010) in der Sache übereinstimmt, war
der dortigen Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (vgl. BVerfGE 125, 1 <10 f.>). Sie ist deshalb - obwohl sie wegen eines positiven Bestands an EK 04 (vgl. die Einzeldarstellung der Teilbetr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.