Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. September 2020 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2020 verpflichtet, dem Kläger erneut die Ablegung der ersten Pr
§ 27Satz 1 LBG LSA in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Pol
LVO LSA (3.) sind keine verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlagen für § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA.
- § 28 Abs. 1 LBG LSA in Verbindung mit § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol ist keine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage für § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Die Satzungsermächtigung gemäß § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol verstößt gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA. Dieser regelt: ist in dem Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Insofern steht es nicht im Belieben des Verordnungsgebers, die ihm durch den Gesetzgeber erteilte Verordnungsermächtigung an andere weiterzugeben. Aus Art. 79 Abs. 2 Verf LSA ergibt sich, dass die Ermächtigung zur Verordnunggebung nur weiter übertragen werden kann, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist (vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris, Rn. 24). So liegt der Fall hier nicht. § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA regelt: Das Fachministerium trifft im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA insbesondere geregelt werden die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (Nr. 1), die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung (Nr. 2), die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger förderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung (Nr. 3) und die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten (Nr. 4). In der APVO Bachelor Pol hat der Verordnungsgeber - das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt - die Ausgestaltung von Prüfungen insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA nicht geregelt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 7 APVO Bachelor Pol lediglich pauschal die Laufbahnprüfung normiert. Danach kann die Laufbahnprüfung auch in Form der in einem Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, sofern der Vorbereitungsdienst in einem Bachelor-Studiengang die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, wobei das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung entspricht (§ 7 Satz 1 APVO Bachelor Pol). Näheres regelt die Fachhochschule Polizei in einer Prüfungsordnung (§ 7 Satz 1 APVO Bachelor Pol). Da sich aus § 28 Abs. 1 LBG LSA gerade nicht ergibt, dass die Regelungsmaterien nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBG LSA und damit auch die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA einer Delegation durch den Verordnungsgeber auf anderen Stellen zugänglich ist, kann der Verordnungsgeber die Beklagte nicht durch § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol ermächtigen, in der Prüfungsordnung die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten - hier das fiktive Nichtbestehen bei Nichteinreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie bei Nichtbenennung des Erst- und Zweitgutachters - zu regeln. Insbesondere enthält die Satzungsermächtigung des § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol auch keinen Verweis auf einen festen Normbestand, der insofern keine Delegation der Regelungsmaterie begründen würde. Nach alldem verstößt § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA.
- § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG ist auch keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Es kann offenbleiben, ob die Satzungsermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG eine hinreichend bestimmte Grundlage zur Regelung des fiktiven Nichtbestehens bei Nichteinreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie bei Nichtbenennung des Erst- und Zweitgutachters darstellt. Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinander treffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind. Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungs- oder Satzungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Für landesgesetzliche Verordnungs- und Satzungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfG, Beschluss vom
- April 2015 - 2 BvR 1322/12 , 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 52 ff.) und ergeben sich zudem auch aus Art. 79 Abs. 1 Verf LSA. Indes ist zu berücksichtigen, dass die oben dargelegten Grundsätze im Prüfungsrecht eine Modifikation erfahren. Zwar verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den parlamentarischen Gesetzgeber, auch in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem, die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerwG, Urteil vom
- März 2017 - 6 C 46/15 -, juris, Rn. 11 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1995 - 2 C 16.94 -, juris, Rn. 15 m.w.N). Es spricht vieles dafür, dass die Satzungsermächtigung in § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG den oben dargestellten Anforderungen nicht genügt. Danach erlässt die Fachhochschule Polizei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen als Satzungen. Dieser Gesetzestext noch der systematische Zusammenhang des § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG mit anderen Vorschriften lassen erkennen, dass der Gesetzgeber sich Gedanken über Inhalt der Ausbildung im Polizeivollzugsdienst gemacht hat. Lediglich in § 2 Abs. 1 FH PolG normiert der Gesetzgeber die Ziele der Ausbildung im Polizeivollzugsdienst, wonach primäres Ziel der Ausbildung im Polizeivollzugsdienst ist, Beamte zu befähigen, die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erfüllen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 FH PolG). Soweit für die Vorgabe von Ziele und Inhalt der Ausbildung im Polizeivollzugsdienstes als ausreichend erachtet wird, dass der Gesetzgeber die Leitentscheidung über die Festlegung der Laufbahn und der Entscheidung deren Zugang vom Bestehen einer Prüfung abhängig zu machen getroffen hat (so OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2022 - 6 B 1352/21 -, juris, Rn. 22), lässt sich mit Blick auf die beamtenrechtlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt feststellen, dass der Landesgesetzgeber diese Leitentscheidung im LBG LSA (vgl. §§ 13, 14, 105 LBG LSA) und gerade nicht im FH PolG getroffen hat. Jedoch bedarf dieser Frage keine abschließende Klärung, denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA müssen die Regelungsmaterien nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBG LSA und damit auch die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA durch den Ermächtigungsadressaten - hier das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt - durch Rechtsverordnung ausgefüllt werden. Insofern kann die Beklagte nicht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG beruhend auf Satzungsebene in der Prüfungsordnung die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten - hier das fiktive Nichtbestehen bei Nichteinreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie bei Nichtbenennung des Erst- und Zweitgutachters - regeln. Andernfalls wäre die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA mit Blick auf seine Bestimmung des Ermächtigungsadressaten sowie der Form der zu erlassenden Rechtssätze als Verordnung konterkariert.
- §
§ 27Satz 1 LBG LSA in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Pol
LVO LSA ist ebenfalls keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Es kann offenbleiben, ob die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA den vom Gesetzgeber in §
§ 27
Satz 1 LBG LSA vorgezeichneten Rahmen überschreitet, der zugleich den Rahmen der Satzungsermächtigung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA markiert. Zwar ermächtigt die Vorschrift des § 27 Satz 1 LBG LSA die Landesregierung dazu, die Laufbahnen durch Verordnung zu regeln. Dabei ist sie nach § 27 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA insbesondere dazu ermächtigt, die abzulegenden Laufbahnprüfungen, die Grundsätze der Bewertung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungsnachweisen, die Wiederholung von Prüfungen und die Rechtsfolgen des Nichtbestehens zu regeln. Abweichend von § 27 Satz 1 wird das Fachministerium nach § 105 LBG LSA ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Die auf §
§ 27Satz 1 LBG LSA beruhende Pol
LVO LSA enthält Festlegungen zu der abzulegenden Laufbahnprüfung (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA), zu den Grundsätzen der Bewertung von Prüfungsleistungen (§ 14 PolLVO LSA), zu der Wiederholung von Prüfungen (§13 Abs. 3 Satz 1 PolLVO LSA) und zu den Rechtsfolgen des Nichtbestehens (§ 13 Abs. 2a PolLVO LSA). In diesem vorgegebenen Rahmen überlässt der Verordnungsgeber weitere Konkretisierungen der Beklagten, wie es hier mit den §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA geschehen ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PolLVO LSA kann im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die Laufbahnprüfung in Form der in einem Bachelor-Studiengang nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom Artikel 14 Abs. 17 (GVBl. LSA S. 72, 118), vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. Wegen seiner systematischen Stellung ermächtigt § 13 Abs. 2 Satz 2 PolLVO LSA die Beklagte, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Prüfungen im Bachelor-Studiengang zu treffen. § 14 Abs. 3 PolLVO LSA regelt in Bezug auf die Prüfungsnoten im Vorbereitungsdienst: Näheres regelt für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, die Prüfungsordnung der A.. Wegen seiner systematischen Stellung ermächtigt § 14 Abs. 3 PolLVO LSA die Beklagte, ergänzende Regelungen zur Bewertung der Prüfungen im Bachelor-Studiengang zu treffen. Es spricht vieles dafür, dass diese Satzungsermächtigungen nicht die Regelung des fiktiven Nichtbestehens bei Nichteinreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie bei Nichtbenennung des Erst- und Zweitgutachters umfasst. Nach dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung gemäß §
§ 27Satz 2 Nr.
4 LBG LSA wird der Verordnungsgeber gerade nicht zur Regelung der Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten ermächtigt. Dieser Befund wird in systematischer Hinsicht dadurch bestärkt, dass in § 27 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA eine § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA entsprechende Ermächtigung zur Regelung der Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten fehlt. Das Fehlen einer entsprechenden weiteren Ermächtigung für die § 27 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA in geregelte Verordnungsermächtigung lässt daher in systematischer Hinsicht nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen bewusst verzichtet bzw. sich davon für diese Fallkonstellation abgewendet hat. Indes bedarf dieser Frage keiner abschließenden Klärung, denn selbst wenn man unterstellen würde, dass die Verordnungsermächtigung gemäß §
§ 27
Satz 1 LBG LSA den Verordnungsgeber zur Regelung der Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten ermächtigt, weil die Verordnungsermächtigung gemäß §
§ 27Satz 1 LBG LSA in Bezug auf die Regelungsinhalte im Sinne des § 27 Satz 2 Nr.
1 bis 12 LBG LSA nach dem Wortlaut ("insbesondere") nicht abschließend ist. Dann würden die Satzungsermächtigungen gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA verstoßen. Da sich aus §
§ 27
Satz 1 LBG LSA gerade nicht ergibt, dass diese Ermächtigung einer Delegation durch den Verordnungsgeber auf anderen Stellen zugänglich ist, kann der Verordnungsgeber die Beklagte auch nicht durch §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA ermächtigen, in der Prüfungsordnung die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten - hier das fiktive Nichtbestehen bei Nichteinreichung des Themas der Bachelor-Thesis sowie bei Nichtbenennung des Erst- und Zweitgutachters - zu regeln. II. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Modul Bachelor-Thesis ist ebenfalls rechtlich zu erinnern. Nach den oben dargelegten Ausführungen fehlt es auch der Regelung zu zweiten Fristsetzung durch das Prüfungsamt der Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 7 PrüfO - B. A. - PVD LSA, welche bei Nichteinreichung eines neuen Themas die Folge des fiktiven Nichtbestehens nach § 11 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 PrüfO - B. A. - PVD LSA hat, an einer wirksamen Satzungsermächtigung. Nach alldem hat der Kläger einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten ihm erneut die Ablegung der Prüfung im Modul Bachelor-Thesis zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) (OVG LSA, Beschluss vom 23. April 2020 - 3 L 21/20 -, juris, Rn. 69). Permalink: https://openjur.de/u/2462727.html ( https://oj.is/2462727 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.