. Die oben genannten, vor der Schiedsstelle geführten Verfahren weisen Bezug zu Einrichtungen auf, in denen nach den jeweiligen Betriebserlaubnissen mindestens Hilfe zur Erziehung nach § 34
geleistet wird. Bei der Beklagten handelt es sich um die Schiedsstelle im Jugendhilferecht nach § 78g
bei dem Ministerium für Arbeit, Soziales. Unter dem 03.06.2019 reichte die Klägerin bei der Beklagten ein Schreiben mit der Überschrift "Antrag auf Schiedsstellenentscheidung gem. § 78g Abs. 2
" gegen den Landkreis ... ein. Hintergrund dessen waren gescheiterte Verhandlungen mit dem Landkreis über den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b
zur Finanzierung von Jugendhilfeleistungen der Klägerin in mehreren der von ihr betriebenen Einrichtungen. Der Landkreis ... ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu Beginn der Verhandlungen reichte die Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2019 einen als solchen bezeichneten "Antrag auf Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung für B." bei dem Landkreis ein, wobei sich bereits dieses Schreiben auf unterschiedliche, in der Trägerschaft der Klägerin liegende Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und deren Finanzierung bezog. In den Unterlagen befanden sich zum Teil zusammengefasste Entgeltkalkulationen für vergleichbare Kinder- und Jugendhilfsangebote verschiedener Einrichtungen. Die gemeinsame Berechnung begründete die Klägerin damit, hinsichtlich gleichartiger Angebote müsse eine gemeinsame Verhandlung möglich sein, auch wenn die Leistungen in unterschiedlichen Einrichtungen angeboten werden würden. Es entspreche nicht der Logik des prospektiven Entgeltsystems, Kalkulationen einrichtungsbezogen zu erstellen. Nachdem der Landkreis die Klägerin mehrfach zur Einreichung von einrichtungsbezogenen Unterlagen aufgefordert hatte, die Klägerin dem jedoch nicht nachkam, lehnte der Landkreis mit Schreiben vom 30.04.2019 die Verhandlungen schließlich ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 03.06.2019 an die Beklagte. Die Klägerin beantragte nunmehr, die Beklagte möge über die nicht zustande gekommenen Vereinbarungen entscheiden. Sie begehrte die Feststellung, dass die ihrerseits eingereichten Leistungsbeschreibungen und Qualitätsentwicklungsbeschreibungen als zwischen der Klägerin und dem Landkreis abgeschlossene Leistungsvereinbarungen und Qualitätsvereinbarungen im Sinne des § 78b Abs. 1 Nr. 1, 3
gelten. Außerdem beantragte sie die Entgeltfestsetzung bezogen auf die unterschiedlichen Einrichtungen pro Platz und Tag. Zur Darstellung listete sie acht Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nebst des von ihr jeweils berechneten Entgeltes auf. In den acht Einrichtungen befinden sich Wohngruppen für Kinder und Jugendliche und eine Wohngruppe für Mütter oder Väter und ihre Kinder. Für jede Wohngruppe besteht eine eigene Betriebserlaubnis. Unter dem 01.07.2019 teilte die Geschäftsstelle der Beklagten mit, aus ihrer Sicht habe die Klägerin acht verschiedene Anträge bezogen auf acht Wohngruppen und ihre Finanzierung gestellt. Eine Bearbeitung durch die Beklagte werde nicht stattfinden, sollte die Klägerin nicht antragsbezogene Unterlagen einzeln einreichen. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 entgegnete die Klägerin, es handle sich um einen Antrag mit acht Angeboten. Sie übersandte am 19.07.2019 - unter Verweis auf die zuvor geäußerte Auffassung - dennoch jeweils einen Schiedsstellenantrag bezogen auf jeweils eines der oben genannten Wohnprojekte. Als Vorlage verwendete sie ihren zunächst eingereichten Schriftsatz vom 03.06.2019 und markierte in der Gruppen-Auflistung farblich das jeweilige Wohnprojekt, auf welches sich der einzelne Antrag beziehen sollte. Im Anschreiben des jeweiligen Antrags betonte die Klägerin, dass der Antrag auf Wunsch der Beklagten übersandt werde und Gegenstand des Verfahrens das jeweils separate Leistungsangebot z.B. Mutter/Vater-Kind Wohnprojekt sein solle. Die Geschäftsstelle der Beklagten legte daraufhin acht separate Verfahren unter den Aktenzeichen 80/2019, 81/2019, 82/2019, 83/2019, 84/2019, 85/2019, 88/2019 und 89/2019 an. Mit E-Mail vom 27.09.2019 teilte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten unter dem Betreff "Rücknahme Schiedsstellenverfahren / H. und M.- Landkreis ..." mit, es sei eine Einigung mit dem Landkreis außerhalb des Schiedsstellenverfahrens zustande gekommen. Er beantrage, das Schiedsstellenverfahren einzustellen. Unter dem 14.05.2021 übersandte die Beklagte daraufhin in den oben genannten acht Parallelverfahren jeweils einen Gebührenfestsetzungsbeschluss vom 13.05.2021. Diese Beschlüsse sind im Wesentlichen wortgleich und unterscheiden sich lediglich im Aktenzeichen bzw. der Verfahrensbezeichnung. Zur Begründung führte die Beklagte jeweils aus, nach § 78g Abs. 4
i.V.m. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom
, noch derjenige aus der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. April 2016 oder der Gebührenordnung für Schiedsstellen vom 07.03.2016 für eine Verfahrenstrennung. Entscheidend sei für die Frage der gemeinsamen Verhandlung von Anträgen im Schiedsstellenverfahren auf die Beteiligten und nicht auf die Einrichtung abzustellen. Die Klägerin verweist auf die Diskussion zum Einrichtungsbegriff u.a. in Bezug auf die mittlerweile eingeführte Legaldefinition in § 45a
. Die Klägerin regt zudem die gerichtliche Verfahrensverbindung ihrer Klagen an. Nachdem die Klägerin ihre Klagen zunächst gegen den Landkreis ... als Beklagten gerichtet hatte, hat sie diese auf richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 13.08.2021 gegen die nunmehr Beklagte umgestellt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Gebührenfestsetzungsbeschlüsse der A., Az.: 80/2019, 81/2019, 82/2019, 83/2019, 84/2019, 85/2019, 88/2019 und 89/2019, jeweils vom 13.05.2021, aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, eine Schiedsstellenentscheidung beziehe sich jeweils auf eine Vereinbarung für eine konkrete Einrichtung. Gegenstand eines Schiedsverfahrens könnten nicht sämtliche Vereinbarungen eines Einrichtungsträgers mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein, sondern nur jene bezogen auf eine konkrete Einrichtung. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der §§ 78b , 78g
, die einrichtungsbezogen seien. Nach § 78b Abs. 1 Nr. 2
seien differenzierte Entgelte für Leistungsangebote und betriebsnotwendige Investitionen zu vereinbaren. Gemeint sei damit die kostenmäßige Aufschlüsselung der Entgelte und deren Zuordnung zu den einzelnen Leistungsarten. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention, mit einem differenzierten Entgelt den spezifischen Besonderheiten der Jugendhilfe Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Dispositionsmaxime ist die Beklagte der Ansicht, dass sich der inhaltliche Gegenstand eines Schiedsverfahrens nach den Anträgen der Parteien richte, berühre nicht die Möglichkeit und gegebenenfalls Notwendigkeit, die Schiedsstelle in Bezug auf jede einzelne Einrichtung zu beauftragen. Im Übrigen greife auch das Argument zur Verfahrensökonomie zu kurz. Regelmäßig sei bei Anrufung der Schiedsstelle noch nicht offenbar, was bezogen auf eine konkrete Einrichtung zur Entscheidung stehe. In Betracht kämen dabei alle Vereinbarungen nach § 78b
, aber auch unterschiedliche Einzelprobleme im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung. Die gemeinsame Verhandlung von Vereinbarungen für unterschiedliche Einrichtungen hätte eine vollständige Überfrachtung der Schiedsstelle und ihrer Entscheidung zur Folge. Dabei sei es gerade Aufgabe der Schiedsstelle, in Bezug auf jede Einrichtung zu differenzierten Vereinbarungen zu verhelfen, unabhängig von der Einrichtungsträgerschaft. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 07.11.2022 und vom 09.11.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Gründe Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. I. Die subjektive Klageänderung in Form des Parteiwechsels ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Eine solche Klageänderung ist insbesondere zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Das ist der Fall, wenn der Streitstoff derselbe bleibt und die Änderung einen neuen Prozess vermeidet (NK-VwGO/Peters/Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 53). Dies ist vorliegend der Fall, denn durch die Umstellung der Klage gegen die nunmehr richtige Beklagte ändert sich nicht der entscheidende Streitstoff zur Prüfung der Rechtswidrigkeit der Gebührenbeschlüsse und es kann ein neuer Prozess gegen die Schiedsstelle vermieden werden. Bei der A. handelt es sich auch um die richtige Beklagte. Gem. § 78g Abs. 2 S. 3
ist die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle zwar gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten. In der vorliegenden Verwaltungsrechtssache geht es jedoch nicht um inhaltliche Entscheidungen der Schiedsstelle zu Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Landkreis ..., sondern um (isolierte) Kostenentscheidungen. Da auch diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin gerichtlich überprüfbar sein müssen, ist die Schiedsstelle die richtige Beklagte (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.07.2020, 6 A 48/18 MD). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die hier streitigen Gebührenentscheidungen sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht gegeben. Stellt bereits die Schiedsstellenentscheidung als solche einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, weil sie auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Einzelfall trifft und es sich bei der Schiedsstelle um eine Behörde handelt, so gilt dies erst recht für die Entscheidung über die Gebührenfestsetzung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20.07.2020, 6 A 48/18 MD). Ein Vorverfahren war nicht durchzuführen, § 78g Abs. 2 S. 4
. II. Die Klage ist unbegründet.
2). Sofern Behörden sich weigern, an sie gerichtete Anträge zu bearbeiten, steht das Institut der Verpflichtungsklage, ggf. in Form der Bescheidungsklage (als Untätigkeitsklage) zur Verfügung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 78g Abs. 2 S. 2
die Möglichkeit der Anfechtungsklage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle regelt. Die Regelung besteht für den Fall, dass die Schiedsstelle eine abschließende Entscheidung trifft, die nachträglich aufgehoben werden soll. Dadurch wird aber nicht die Möglichkeit der Verpflichtungsklage ausgeschlossen, falls die Schiedsstelle einen Antrag überhaupt nicht behandelt. Das Gericht hat in dem hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz der eingereichten einzelnen Anfechtungsklagen - entsprechend der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - diese zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Aufforderung zur Einreichung separater Anträge und die getrennte Verfahrensführung durch die Beklagte stellt sich auch nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich dar, was zur Rechtswidrigkeit der Geltendmachung von acht Rücknahmegebühren führen könnte, Art. 20 Abs. 3 GG. Zunächst kann die Klägerin sich nicht auf die Dispositionsfreiheit im Schiedsstellenverfahren berufen. Gem. § 78g Abs. 2 S. 1
entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei über "die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.". Das bedeutet jedoch nicht, dass Antragsstellende über die gemeinsame Verhandlung mehrerer Anträge oder die Anzahl der notwendigen Anträge - zumal nach Verfahrensbeendigung - frei entscheiden können. Vielmehr folgt aus dem Dispositionsprinzip, dass ein Verfahren nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen eingeleitet werden kann (LPK-
/ Gottlieb/Kepert/Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
13). Zudem darf die Schiedsstelle grundsätzlich nur über noch strittige Punkte eines Verfahrens entscheiden (vgl. Wiesner/Wapler/Schön, 6. Aufl. 2022,
16). Zudem sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften für die Auftrennung. Dies ergibt sich bereits aus der Ausgestaltung der Gebührenordnung für die Schiedsstellen nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Gebührenordnung für Schiedsstellen) vom 7.März 2016 (im Weiteren SchiedsGebO ST genannt) und der darin enthaltenen Gebührenhöhe. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der SchiedsGebO ST regelt die nach der Art der Verfahrensbeendigung gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren. Die Gebührenhöhe soll durch Staffelung dem Aufwand entsprechen, welcher der Schiedsstelle entsprechend der Beendigungsform entsteht. Zudem können die Gebühren gem. § 1 Abs. 3 SchiedsGebO ST in besonders schwierigen Fällen um bis zum Eineinhalbfachen der grundsätzlichen Gebührenhöhe angehoben werden. Diese Regelung berücksichtigt also Fälle, die qualitativ besonders herausfordernd und für die Schiedsstelle aufwendiger zu behandeln sind. Gerade nicht berücksichtigt wird in der Gebührenordnung jedoch der Aufwand nach dem quantitativen Umfang des Verfahrens. Es gibt keine Regelung, die etwa eine Möglichkeit der Gebührenerhöhung aufgrund mehrerer zu entscheidender Vereinbarungen in Bezug auf mehrere Einrichtungen oder eine Staffelung nach Anzahl der den Vereinbarungen zugrundeliegenden Einrichtungen vorsieht. Da der Verordnungsgeber jedoch eine Staffelung nach dem jeweiligen Aufwand der Schiedsstelle gerade wollte, hätte er eine solche auch für den quantitativen Aufwand festgesetzt, wenn eine Antragshäufung verfahrensrechtlich vorgesehen wäre. Das Unterlassen der Staffelung spricht dafür, dass die gemeinsame Verhandlung mehrerer zu treffender Vereinbarungen bezüglich unterschiedlicher Einrichtungen nicht vorgesehen ist. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Verordnungsgeber das gebührenrechtliche Problem lediglich nicht erkannt hat, denn Staffelungen gemessen an der Anzahl der Streitgegenstände sind nicht ungewöhnlich. In gerichtlichen Verfahren beispielsweise gibt § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Zusammenrechnung mehrerer Streitwerte bei Klagehäufungen vor. Anhand des so errechneten Streitwertes bestimmen sich die zu leistenden Gerichtskosten, § 3 Abs. 1 GKG. Zudem wurde in die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 4.April 2016 (im Weiteren VOST78g genannt) eine Regelung zur Antragshäufung oder Verfahrensverbindung, wie sie etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Form der §§ 44 , 91 , 93 VwGO bestehen, gerade nicht aufgenommen. Das Gericht hat auch diesbezüglich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche (vergleichbare) Regel durch den Verordnungsgeber ungewollt unterblieben ist. Ein Anspruch auf eine gemeinsame, d.h. verbundene Schiedsstellenentscheidung ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus dem Argument, in der Vergangenheit hätten Schiedsstellenverhandlungen über unterschiedliche Einrichtungen gemeinsam stattgefunden. Es gibt keinen Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichbehandlung, wenn die gewünschte Verfahrensführung rechtlich zumindest nicht zwingend ist. Anhaltspunkte für eine generelle Praxis der Schiedsstelle(n), unterschiedliche Einrichtungen ausnahmslos gemeinsam zu verhandeln, hat die Kammer nicht (vgl. etwa den dem Urteil des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 10.04.2019, Az. L1 P9/17 KLO zugrundeliegenden Fall). Schließlich ergibt sich auch aus einer Kostenübernahme für die von der Klägerin angesprochenen sog. Overheadkosten nicht, dass im konkreten Fall eine Behandlung der Schiedsstellenanträge nur in einem einheitlichen Verfahren hätte erfolgen können. Einen solchen durch die Materie des Schiedsverfahren veranlassten Zwang zur gemeinsamen Verfahrensführung - soweit diese überhaupt denkbar ist - vermag die Kammer nicht zu erkennen, da sog. Overheadkosten grundsätzlich problemlos auf mehrere Einrichtung etwa prozentual aufzuteilen sind (vgl. Vordruck des Kalkulationsblattes in Anhang 2 zum Rahmenvertrag nach § 78f
für das Land Sachsen-Anhalt; Richtlinie zum Abschluss von Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff.
im Landkreis Oberhavel und zur Ausgestaltung des Brandenburger Rahmenvertrages nach § 78f
, S. 6 f.). Eine zwingende andere Vereinbarungs- oder Abrechnungsform ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Hinweis auf das prospektive Entgeltsystem in der Jugendhilfewirtschaft. Dies bedeutet nämlich nur, dass für einen zukünftigen Zeitraum anhand der voraussichtlich erforderlichen Kosten für die Leistungserbringung kalkuliert wird, eine punktgenaue Berechnung aber nicht notwendig ist (vgl. LPK-
, Gottlieb/Kepert/Dexheimer, 8. Aufl. 2022,
F-Rechtsgutachten, Edition 40 2022, Rn. 2). Konsequenz dessen ist nicht, dass Entgelte zusammengefasst für mehrere Einrichtungen kalkuliert werden müssen oder können. 2.2. Auch der Höhe nach wurde die Gebühr jeweils rechtmäßig festgesetzt. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gebühren der Schiedsstelle ist § 78g Abs. 1 S. 3
i.V.m. § 13 der VOST78g und den Vorschriften der SchiedsGebO ST. Gemäß § 78g Abs. 1 S. 3
können für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen Gebühren erhoben werden. § 13 Abs. 1 der VOST78g konkretisiert diese Vorgabe und regelt, dass für jedes Verfahren der Schiedsstelle Gebühren nach der SchiedsGebO ST erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach § 1 SchiedsGebO ST. Gemäß § 1 SchiedsGebO ST werden für jedes Verfahren der Schiedsstellen die in der Anl. 1 nach Art der Beendigung des Verfahrens gestaffelten aufwandsbezogenen Gebühren erhoben. Die Gebühren werden durch das Vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle, wie vorliegend, festgesetzt. Wird ein Antrag vor der Ladung zu einem Gütetermin oder zu einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, darf lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 700,00 EUR gem. Ziffer 1 der Anl. 1 zu § 1 Abs. 1 SchiedsGebO ST festgesetzt werden. Vorliegend wurde diese Gebührenhöhe jeweils rechtmäßig festgesetzt, da die Klägerin ihre Anträge mit E-Mail vom 27.09.2019 zurücknahm, bevor die Beteiligten geladen wurden. Dies ergibt sich aus der mit "Rücknahme" überschriebenen E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin. Das Gericht sieht keine Veranlassung an einem entsprechenden Erklärungswillen der Klägerin zu zweifeln. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt in der Klagebegründung aus, die Klägerin habe die Rücknahme erklärt. Die Gebühr durfte schließlich auch jeweils der Klägerin allein auferlegt werden, eine hälftige Kostentragung des Landkreises war nicht angezeigt. Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VOST78g trägt die unterliegende Vertragspartei die Gebühr. Eine hälftige Kostentragung sieht § 13 Abs. 3 VOST78g für den Fall vor, dass das Schiedsstellenverfahren für erledigt erklärt wird, die Beteiligten aber keine Bestimmung zu den Kosten getroffen haben. Vorliegend erklärte die Klägerin die Verfahren jedoch nicht, zumal nicht übereinstimmend mit dem Landkreis, für erledigt, sondern nahm ihre Anträge zurück. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2462730.html ( https://oj.is/2462730 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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