den Angaben des Klägers der Anwaltskanzlei N2 seitens des Sozialgerichts vorgeworfen werde, unzulässige Differenzrechnungen erstellt zu haben. Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Kriminalpolizeiinspektion N1 mit, dass die Staatsanwaltschaft M ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Gebührenübererhebung gemäß § 352 des Strafgesetzbuches (StGB) gegen Rechtsanwalt N2 führe. Sie bat um die kurzzeitige Übersendung
folgender Akten des Sozialgerichts Nordhausen. Der zuständige Kammervorsitzende entsprach diesem Begehren mit Verfügung vom 29. November 2018. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurden die Akten
Erledigung an das Sozialgericht zurückgesandt. Hinsichtlich der Ausführungen in den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen in den genannten Klageverfahren wandte sich der Kläger hinsichtlich der Formulierung mit einer Klage jeweils an das Sozialgericht Nordhausen. Das Sozialgericht Nordhausen hat die Klageverfahren mit Beschluss vom
DSG) trage die Verantwortung der Empfänger, soweit die Übermittlung aufgrund des Ersuchens eines öffentlichen Empfängers erfolge. In diesem Fall habe die übermittelnde Stelle nur zu überprüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liege. Bei der Übermittlung von Akten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bestehe kein besonderer Prüfungsanlass. Die weiteren Anträge seien bereits unzulässig. Das Schreiben vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der zulässige Antrag auf Gewährung von PKH ist unbegründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht
vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber
den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen.
dem sich aus der Gerichtsakte sowie dem Vortrag des Beschwerdeführers ergebenden Sachstand bietet die Klage
summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klage hinsichtlich der Anträge zu
Sie haben als Adressaten nur Leistungsträger, zu denen die Gerichte nicht gehören. Ebenso ist die vom Sozialgericht herangezogene Vorschrift des § 18 Abs. 1 S. 2, 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) nicht anwendbar. Danach prüft die übermittelnde Stelle, soweit die Übermittlung aufgrund des Ersuchens eines öffentlichen Empfängers erfolgt nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. Da vorliegend unstreitig Sozialdaten des Klägers im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 1 SGB X betroffen sind, ist die Regelung der Übermittlungsgrundsätze in § 67d Abs. 1 SGB X für Sozialdaten vorrangig. Die den Sozialdatenschutz regelnden Normen gehen als andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz den Vorschriften des BDSG (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG) und auch landesrechtlichen Datenschutzvorschriften vor (§ 35 Abs. 2 SGB I). § 67 Absatz 1 Satz 1 SGB X legt den Grundsatz fest, dass die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt. Die übermittelnde Stelle ist "Herrin der Daten" und muss entscheiden, ob und welche Daten übermittelt werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten (hier Kriminalpolizei) erfolgt. In diesem Fall trägt gem. § 67d Absatz 1 Satz 2 SGB X zwar der Dritte die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben (auf Grund der Nähe zum Sachverhalt), die übermittelnde Stelle bleibt jedoch in der Entscheidungsverantwortung (vgl. Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 67d SGB X, 1. Überarbeitung Stand: 02.05.2018, Rn. 18). Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Sozialdaten bzw. die Übermittlung der Akten kann sich daher nur aus dem SGB X ergeben und hier dessen § 78 SGB X. Denn für Sozialdaten greift in diesen Fällen die Vorschrift des § 78 SGB X.
1 Satz 1 SGB X darf der Empfänger grundsätzlich die Daten nicht zu einem anderen als dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm befugt übermittelt worden sind. Die Vorschrift betrifft die Rechtstellung von Empfängern, soweit sie nicht Stellen im Sinne von § 35 SGB I sind, welche ohnehin an die sozialrechtlichen Geheimhaltungsvorschriften gebunden sind. Durch die Vorschrift werden die entsprechenden Datenschutzverpflichtungen auf sie verlängert. Von dieser Zweckbindung darf nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen von § 78 Abs. 1 S. 4 bis 6 SGB X vorliegen. § 78 Abs. 1 Satz 4 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig. Danach sind für den Fall, dass Sozialdaten an Gerichte, wie vorliegend, übermittelt worden sind, die Gerichte berechtigt die gerichtliche Entscheidung mit Sozialdaten weiter zu übermitteln, wenn eine in § 35 SGB I genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Dritten befugt wäre. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 DSGVO i. V. m. Erwägung
1 Satz 1 SGB X für Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Datenempfänger. Die Übermittlungsbefugnis der Justiz ist insoweit akzessorisch der des Sozialleistungsträgers, sie ist lediglich von ihm abgeleitet (vgl. im Einzelnen: Gunkel in Schlegel/Völzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 78 SGB X, Stand: 21.06.2021, Rn. 25 ff.). Die Vorschrift kann daher bereits deshalb nicht einschlägig sein, weil sie als akzessorisch ausgestaltete Übermittlungsbefugnis zu der Prüfung führt, ob es dem Sozialleistungsträger erlaubt wäre, die Sozialdaten an die Staatsanwaltschaft bzw. die Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Daher wäre zu prüfen, ob
1 Nr. 1 SGB X eine Übermittlung der Sozialdaten an die Staatsanwaltschaft bzw. die Rechtsanwaltskammer durch das Jobcenter zulässig gewesen wäre. Abzustellen wäre insoweit auf die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 SGB X. Danach ist die Übermittlung von Sozialdaten auch zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle, hier also des Jobcenters. Im Hinblick auf die Gebührenerhebung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Gerichtsverfahren ist jedoch keine gesetzliche Aufgabe des Jobcenters betroffen. Denn die beanstandete Vorgehensweise bezog sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte
Abrechnung seiner Vergütung wegen der gewährten PKH gegenüber der Staatskasse eine Differenzvergütung von seinen Mandanten gefordert haben soll. Rechtsgrundlage für die Mitteilung von Sozialdaten bzw. die Übermittlung der Akten ist vielmehr § 78 Abs. 1 Satz 6 SGB X. Die Vorschrift räumt den Gerichten im Unterschied zu § 78 Abs. 1 S. 4 SGB X eine originäre Übermittlungsbefugnis ein.
der Vorschrift dürfen Gerichte an sie übermittelte Sozialdaten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen. Daher war das Sozialgericht berechtigt, aufgrund des bestehenden Verdachts der Gebührenübererhebung sowohl die Rechtsanwaltskammer zu unterrichten, als auch
Stellung der Strafanzeige die Akten der Kriminalpolizei zuzuleiten. Unerheblich ist insoweit, dass sich das Verfahren nicht auf den Kläger bezog, sondern auf das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten. Die Regelung ist erforderlich, weil die prozessualen Vorschriften im SGG als Übermittlungsbefugnis für Sozialdaten nicht ausreichen. Dies schließt auch mögliche Straftaten eines Prozessbevollmächtigten ein. Auch das Gericht kann Strafanzeige stellen, wenn es im Zusammenhang mit der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens möglicherweise zu Straftaten gekommen ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass sich das Verfahren auf den jeweiligen Betroffenen bezieht (vgl. Rombach in Hauck/Nord, SGB X, § 69 Rn. 35). Die Übermittlung der Sozialdaten durch den Beklagten an die Kriminalpolizei, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelte und die Rechtsanwaltskammer war daher im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige bzw. des Überprüfungsbegehrens wegen des aus Sicht des Gerichts gegebenen Verdachts der Gebührenübererhebung erlaubt. Anhaltspunkte im Hinblick auf eine fehlende Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung der ganzen Gerichtsakte bzw. Verhältnismäßigkeit liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 76 SGB X scheidet bereits deshalb aus, weil besonders schutzwürdige Daten im Sinne dieser Vorschrift nicht betroffen sind.
SGB X werden Daten besonders geschützt, die von einem Arzt oder anderen
GB zur Geheimhaltung besonders verpflichtenden Person zugänglich gemacht worden sind. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Übermittlung von Gerichts- und Beiakten an die Staatsanwaltschaft bzw. hier die Kriminalpolizeiinspektion ist in dem für die Ermittlung erforderlichen Umfang zulässig. Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 ThürDSG ist wegen des bereits dargelegten Vorrangs der Regelungen des SGB X nicht anwendbar. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 6. eine Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der mit Schreiben vom 8. November 2019 geforderten Auskünfte
Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Auskünfte der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch begehrt. Durch die Vielzahl der geführten Verfahren ist ihm umfassend Einsicht in alle Vorgänge gewährt worden. Zudem ergibt sich aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft M vom 22. Juli 2019, dass der Kläger in dem dortigen Ermittlungsverfahren als Zeuge gehört worden ist und über den Sachverhalt vollumfänglich informiert war. Ausdrücklich wird dort ausgeführt, dass dem Kläger offensichtlich bekannt war, dass die Rechnungen überhöht waren. Soweit er in diesem Zusammenhang die Frage aufwirft, aus welchem Grund die Anwaltskammer T über Rechtsstreitigkeiten von ihm und einer weiteren Person informiert wurde, ergibt sich dies aus dem dem Kläger vorliegenden Schreiben an die Rechtsanwaltskammer selbst. Auch die Frage, warum er nicht über die Ermittlung seiner Daten an die Anwaltskammer informiert worden ist, ist damit beantwortet. Kosten sind
1 Satz 1 SGG i.V. m. § 124 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Der Beschluss ist
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