GO zulässig, aber unbegründet (1.). Der gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 27. Oktober 2022) gerichtete Antrag
GO hingegen ist zulässig und begründet (2.). Soweit der Antrag
dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, zudem gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO auf Aussetzung der Abschiebung zu verstehen ist, hat er keinen Erfolg (3.).
GO statthaft, da der Widerspruch hiergegen
G, 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag erweist sich jedoch hinsichtlich der erlassenen Abschiebungsandrohung als unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung
GO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 - 4 M 109/91 -, Rn. 5, juris). Dies ist hier der Fall. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die vom Antragsteller aufgeworfenen formell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer gemäß § 87 Abs. 1 LVwG erforderlichen hinreichenden Anhörung greifen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch. Einen potentiellen Verfahrensfehler wird die Antragsgegnerin gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG jedenfalls im Widerspruchsverfahren bzw. mit Erlass des Widerspruchsbescheids heilen können mit der Folge, dass der Widerspruch nicht wegen formeller Mängel erfolgreich sein wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichende Gelegenheit bekommt, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist
G kraft Gesetzes ausreisepflichtig.
dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht
dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Antragsteller besitzt seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - dabei kann es dahinstehen, ob diese in Ansehung der erstmaligen Vorstellung beim Bürgerservice der Stadt Flensburg mit dem 19. Juni 2015 zugrunde zu legen ist oder, wie vom Antragsteller vorgebracht, erst 2016 erfolgte - keinen Aufenthaltstitel.
den bisherigen Erkenntnissen hatte sich der Antragsteller beim Bürgerservice unberechtigt unter Vorlage einer gefälschten slowenischen ID-Karte als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger angemeldet. Diese Identität hielt er gegenüber den deutschen Behörden
den bisherigen Erkenntnissen bis zu einer Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei am 24. Oktober 2022 aufrecht. In seinem kosovarischen Reisepass, den er sodann vorlegte, befindet sich kein Einreisestempel in den Schengen-Raum, sondern lediglich ein Stempel mit handschriftlichen Eintragungen in blauer Schrift und dem Wortlaut (in deutscher Übersetzung) "Visum C Datum 29.09.14 Slowenisches Konsulat in P. Pristina". Hoheitliche Symbole oder sonstige Vermerke zur Verifizierung der Gültigkeit dieses Visums fehlen indessen. Der Besitz eines Aufenthaltstitels war und ist für den Antragsteller auch nicht entbehrlich. Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Kurzaufenthalt ist ein Drittstaatsangehöriger befreit, wenn er beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union nicht im Besitz eines Visums sein muss. Dies kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Visumfreiheit richtet sich
4 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 der Verordnung für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Die Republik Kosovo ist nicht in Anhang II, sondern in Anhang I der Verordnung aufgelistet, so dass der Antragsteller grundsätzlich nicht von der Visumpflicht befreit ist. Auch darüber hinaus hat der Antragsteller, soweit ersichtlich, nie einen Aufenthaltstitel beantragt. Der Antragsteller macht geltend, im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Antragsgegnerin habe man das weitere Verfahren klären wollen, u.a. angesichts der Tatsache, dass eine Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen ..., geb. ......., geplant sei. Zwecks der Eheschließung habe man bereits Kontakt zum Standesamt aufgenommen. Frau .... sei durch das Standesamt mitgeteilt worden, welche Unterlagen für die Eheschließung erforderlich seien. Vor der persönlichen Vorsprache war es zu einem telefonischen Kontakt des Bevollmächtigten des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gekommen, in welchem um die Mitteilung des Anliegens des Antragstellers per E-Mail gebeten worden war. Dies hat jedoch nicht stattgefunden. Die Abschiebungsandrohung wurde
Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen.
G ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Das dabei eingeräumte Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben. Sie soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil
längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als
einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte
den Umständen des Einzelfalles (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
Erhalt des Bescheides (
G vollziehbar, weil der Antragsteller unerlaubt eingereist ist. Darüber hinaus ist die Ausreisepflicht
G vollziehbar, weil der Antragsteller keinen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.
seinem Vorbringen beabsichtigte Eheschließung greift er allerdings mit seinem gesamten Vorbringen auch die aus seiner Sicht unangemessen lange Befristung der an die Ausweisung anknüpfenden Sperrwirkung an, die
einer Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG) einer möglichen Wiedereinreise bzw. Titelerteilung im Wege stünde. Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen.
Absatz 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (Satz 4). Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ist über die Länge der Frist
Ermessen zu entscheiden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
Absatz 5 soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre u.a. dann nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot dem Grunde
rechtsfehlerfrei erlassen. Zwar könnte der Wortlaut des Bescheidtenors in Ziffer 5 ("Es wird festgestellt, dass...") darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin verkannt hat, dass es eines behördlichen Erlasses des Verbots bedarf und dieses nicht bereits per Gesetz besteht. Im Rahmen der Bescheidbegründung, die zur Auslegung und zum Verständnis des Tenors heranzuziehen ist, wird jedoch hinreichend ersichtlich, dass eine solche konstitutive behördliche Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot getroffen wurde. Die Antragsgegnerin hat indessen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ermessensfehlerfrei auf einen Zeitraum von vier Jahren befristet. Die Antragsgegnerin muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der zuständigen Behörde nicht nur die
G schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf
Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. In Anwendung dieser Grundsätze genügen die Ausführungen der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung insbesondere mit Blick auf die Beziehung des Antragstellers zu Frau ... zu stellen sind. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27. Oktober 2022 unter dem Aspekt der prognostisch erforderlichen Gefahrenabwehr, die sie hier unter Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens auf vier Jahre bemisst, im Rahmen ihrer Abwägung als erschwerend herausgestellt, dass es sich um einen bewussten und langfristigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Nutzung einer gefälschten ID-Karte gehandelt hat. Demgegenüber erweise sich das Gewicht der geplanten Eheschließung als begrenzt, weil diese weder vollzogen worden sei noch kurz bevorstehe. Auch anderweitige, detaillierte Angaben, die zur Beurteilung der Nähebeziehung des Antragstellers und seiner Verlobten hätten dienen können, seien nicht gemacht worden. Weiter hat die Antragsgegnerin berücksichtigt - und den Antragsteller im Rahmen seiner Vorsprache auch explizit darauf hingewiesen -, dass
einer Eheschließung im Ausland ein Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Verbotes gestellt werden und auch so eine übermäßige Belastung des Antragstellers vermieden werden könne. Allerdings hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren unter Beibringung eidesstattlicher Versicherungen, auch von Frau ..., vorgetragen, dass er seit 2017 mit Frau ... liiert sei und dass man sich liebe. Seit 2018 lebe er mit ihr in einer gemeinsamen Wohnung, wobei der Lebensunterhalt überwiegend aus ihrem Einkommen bestritten werde. Diesem Vorbringen hat die Antragsgegnerin verfahrensbegleitend nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie hat - im Zusammenhang mit den Bleibeinteressen im Rahmen der Ausweisung - ausgeführt, dass sich aus § 55 AufenthG in Konkretisierung von Art. 8 EMRK zwar Bleibeinteressen ergeben könnten, ein solches für den Antragsgegner aber nicht dargelegt sei. Er gehe fehl in der Annahme, seine familiäre Lebensgemeinschaft zu seiner deutschen Lebensgefährtin sei
6 GG zu schützen. Familienangehörige
G seien unproblematisch Ehegatten, minderjährige Kinder, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft oder ein personensorgeberechtigter Elternteil. Keines dieser Kriterien erfülle der Antragsteller im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin. Auch ein Verlöbnis oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Lebensgemeinschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Im Zuge der Bemessung der Sperrfrist führt die Antragsgegnerin aus, dass Art. 6 GG auf die Beziehung zwischen dem Antragsteller und Frau ... keine Anwendung finde, er sich also nicht auf eine grundgesetzlich geschützte familiäre Lebensgemeinschaft berufen könne, welche durch die Sperrfrist von vier Jahren beeinträchtigt würde. Hier übersieht die Antragsgegnerin, dass die Beziehung des Antragstellers zwar nicht vom Ehe- und Familienbegriff des Art. 6 GG umfasst ist, jedoch in menschenrechtlicher Dimension grundsätzlich durchaus den Schutz von Art. 8 EMRK für sich beanspruchen kann (vgl. dazu näher sogleich). Insoweit erweist es sich als i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht zu berücksichtigendes Ermessensdefizit, dass die Antragsgegnerin - im Rahmen der von ihr vorzunehmenden zweischrittigen Bemessung der Sperrwirkung - diesem Aspekt im konkreten Fall offenkundig von vorneherein keinerlei rechtliches Gewicht zugemessen hat. Das Gericht macht insoweit allerdings von der Möglichkeit der Befristung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch, weil davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens diesem Ermessensfehler Rechnung tragen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass dieser, die Befristung der Sperrwirkungen
G betreffende Rechtsfehler Auswirkungen auf die eingangs geprüfte offensichtliche Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat für einen Fall, in welchem eine Befristungsentscheidung fehlte, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Auffassung der Kammer ungemindert auch für den Fall der (bloßen) Ermessensfehlerhaftigkeit der Befristungsentscheidung Geltung. 3. Der Antrag ist
dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO (auch) als zulässiger hilfsweiser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO auf Aussetzung seiner Abschiebung zu verstehen. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind indes nicht erfüllt.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht
GO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Derzeit ist ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zugunsten des Antragstellers nicht ersichtlich.
dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein solches Abschiebungsverbot folgt hier zunächst nicht aus der offenkundig beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers. Ein Duldungsanspruch
G wegen Unvereinbarkeit der Abschiebung mit der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Eheschließungsfreiheit setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erfolgreich gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 1 B 70/16 -, Rn. 33 und Beschluss vom 15. April 2019 - 1 B 30/19 -, Rn. 26, beide juris).
diesem Maßstab und in Ansehung der Tatsache, dass bislang lediglich eine reine Beratung durch das Standesamt stattgefunden hat, ist eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist noch kein Termin gemeinsam mit dem Standesamt zur Eheschließung bestimmt worden; ein solcher ist auch noch nicht konkret in naher Zukunft in Aussicht gestellt. Die Abschiebung ist auch nicht aus menschenrechtlichen Gründen unmöglich, da der Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften können eine "Familie" im Sinne von Art. 8 EMRK bilden. Dies gilt insbesondere für Paare, die bereits verlobt sind. Ob eine kinderlose nichteheliche Beziehung unter Art. 8 EMRK fällt, ist je
Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit etc. in jedem Einzelfall zu prüfen. Sollte die Beziehung nicht über das für ein "Familienleben" erforderliche Ausmaß verfügen, kann sie immer noch dem Schutz des Privatlebens unterliegen (vgl. nur Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht,
der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung bereits unter den Schutz der Familie fallen oder lediglich dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK unterliegen, denn vorliegend ist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Antragstellers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen würde. Der Antragsteller und seine Lebenspartnerin haben keine (gemeinsamen) Kinder, die von einer Trennung betroffen wären. Sie sind beide gesund und nicht auf Pflege oder sonstige unentbehrliche Beistandsleistungen angewiesen. Zwar leben sie
den bisherigen Erkenntnissen seit 2018 in einem gemeinsamen Haushalt. Mit einigem Gewicht ist indessen auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung offenkundig in vollem Bewusstsein der Illegalität des Aufenthalts begründet, jedenfalls aber aufrechterhalten wurde. Insoweit konnte bei den Beteiligten nicht der Eindruck entstehen, sie werde ohne weiteres bzw. ohne jegliche Zäsur in Deutschland fortgesetzt werden können. Soweit vorgetragen wird, dass eine Eheschließung im Kosovo nicht zumutbar sei, da nicht bekannt sei, welche Dokumente hierfür erforderlich seien und lange Wartezeiten zu befürchten seien, rechtfertigt dies ein abweichendes Ergebnis nicht. Insbesondere die Erkundigungen dazu, welche Voraussetzungen für eine Eheschließung erforderlich sind, obliegen zuvörderst den Betroffenen; insoweit unterscheiden sich der Antragsteller und Frau ... nicht vom Normalfall aller Ehewilligen. Dass diese Informationsbemühungen von vorneherein erfolglos bleiben würden, ist nicht ersichtlich. Allein der gewünschte persönliche Kontakt des Antragstellers zu seinen Nichten und Neffen sowie zu Freunden und dem weiteren Familienkreis lassen eine räumliche Trennung nicht unzumutbar erscheinen. Im Übrigen kann auch allein die Behauptung, dass der Antragsteller, der sich erst (maximal) sieben Jahre in Deutschland aufhält, keinerlei Bezugspunkte in den Kosovo hat, die Annahme einer möglicherweise ein Bleiberecht begründenden "Entwurzelung" in seinem Herkunftsstaat nicht rechtfertigen. Es ist schon nicht ersichtlich, warum es ihm etwa nicht möglich sein sollte, dort (wieder) einen Wohnsitz zu begründen. Soweit der Antragsteller schließlich auf § 1 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m. § 3a Abs. 1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU verweist, um einen unionsrechtlichen Bleibe- bzw. Duldungsanspruch zu begründen, folgt das Gericht dem nicht.
1 Nr. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU kann einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger und nicht
den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, auf Antrag das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, wenn es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend zusammenleben wird.
2 Nr. 4 c Freizügigkeitsgesetz/EU sind im Sinne dieses Gesetzes nahestehende Personen einer Person eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nummer 2 sind.
G in den Fällen des § 3a entsprechend anzuwenden. Insbesondere diese Vorschrift verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um einen Freizügigkeitssachverhalt handelt, bei dem eine unionsrechtliche Rechtsstellung nur deklaratorisch umgesetzt wird. Vielmehr handelt es sich bei § 3a im Kern um einen nationalen Aufenthaltstitel, der konstitutiv die Rechte nahestehender Personen begründet (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 3a Freizügigkeitsgesetz/EU, Rn. 3). Auch aus dieser Möglichkeit der Titelerteilung
behördlichem Ermessen und unter Erfüllung der allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzungen ergibt sich demnach kein zwingendes Abschiebungsverbot zugunsten des Antragstellers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Substantiierung der subjektiven Voraussetzungen und, soweit der Antragsteller unterliegt, mangels Erfolgsaussichten (§ 114 Satz 1 ZPO iVm § 166 VwGO) aus den oben dargelegten Gründen abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG, § 52 Abs. 2 GKG und § 63 Abs. 2 GKG. Vorliegend ist eine Addition der (Auffang-)Streitwerte von jeweils 5.000 € für die auf der Grundlage des gesamten Vorbringens des Antragstellers durch Auslegung ermittelten Anträge
GO und § 123 Abs. 1 VwGO nicht geboten, weil beide Anträge im Wesentlichen zentral auf das Anliegen gerichtet sind, von einer Aufenthaltsbeendigung vorläufig verschont zu bleiben. Soweit sich der Antrag im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch auf die Anordnung bzw. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erstreckt, fällt dies wegen deren Charakter als im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung zu treffende Annexentscheidung nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Permalink: https://openjur.de/u/2462868.html ( https://oj.is/2462868 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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