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Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26.04.2022 - L 7 R 178/19

Obsah (5)Art. 234Art. 230§§ 27§§ 88Art. 3

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 1. August 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihres Rentenbescheides vom 25. Mai 2018 verurteilt, ihr

BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 - juris, Rn 12).
  2. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Der Umstand, dass die von der Klägerin begehrten rentenrechtlichen Zeiten bereits teilweise und bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeiten festgestellt und darüber hinaus zahlbar gemacht wurden, steht dem Anspruch nicht entgegen (hierzu a)). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine höhere Altersrente (hierzu b)) liegen vor. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die begehrte Zuordnung nicht deshalb aus, weil die streitgegenständliche Zeit schon bestandskräftig bei der Beigeladenen als rentenrechtliche Zeit festgestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind die Gerichte bei einer Entscheidung zugunsten der Klägerin nicht an frühere Feststellungen zum Versicherungsverlauf des anderen Elternteils gebunden (

BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 131/07 R - juris, Rn 24; Urteil vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 60/83 - juris).

  1. b)Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ist § 56 Abs. 1 iVm § 249 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (iVm §§ 55 Abs. 1 Satz 2, 64 Nr. 1 und 70 Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung, nach der die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind für die ersten 30 Monate ab Geburt anerkannt werden kann (§ 249 Abs. 1 SGB VI), setzt gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI voraus, dass die Erziehungszeit dem beantragenden Elternteil zuzuordnen ist (Nr. 1; hierzu aa)), die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht (Nr. 2; hierzu
  2. bb)und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (Nr. 3; hierzu cc)).
  3. aa)Zutreffend hat das Sozialgericht herausgearbeitet, wer als "Elternteil" im Sinne des § 56 Abs. 1 SGB VI gilt. Zu den erziehenden Elternteilen gehören neben den leiblichen Eltern (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I) auch Stief- und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). Da die Klägerin weder die Mutter noch Stiefmutter des Kindes G ist, kommt allein eine Zuordnung als Pflegeelternteil (§ 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) in Betracht. Dabei ist ein Pflegekindschaftsverhältnis auch unter Verwandten grundsätzlich möglich (hierzu

(1)), wobei ein solches ausnahmsweise auch bei Fortführung eines gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter anzunehmen ist, wenn nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung ein Erziehungsrecht der minderjährigen Kindesmutter nicht besteht und die überwiegende Erziehung durch das Pflegeelternteil erfolgt ist (hierzu
(2)).
(1)Pflegeeltern, zu denen auch Personen zählen können, die - wie vorliegend die Klägerin - mit dem Kind verwandt oder verschwägert sind (

BSG, Urteil vom

  1. September 1990 - 5 RJ 45/89 - juris; Urteil vom
  2. November 1990 - 5 RJ 64/89 - juris; Urteil vom
  3. Mai 1991 - 5 RJ 89/90 - juris), sind Personen, die ein Kind, das kein leibliches oder angenommenes Kind der Pflegemutter oder des Pflegevaters ist, als Pflegekind aufgenommen haben. Voraussetzung hierfür ist ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, eine häusliche Gemeinschaft und familiäre Bindung der Pflegeeltern mit dem Kind. Für die Annahme einer längeren Dauer des Pflegekindverhältnisses ist es nicht erforderlich, dass es auf unabsehbare Zeit oder gar bis zur Volljährigkeit begründet sein muss. Ausreichend ist insoweit, wenn es für einen Zeitraum begründet wird, der einen für die körperliche und geistige Entwicklung des Pflegekindes erheblichen Zeitraum erfasst. Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Säuglingsalter ist dafür auch ein kürzerer Zeitraum ausreichend, weil sich innerhalb der ersten Lebensjahre ein Kind typischerweise so weit entwickelt, dass es aus der ständigen häuslichen Betreuung entlassen werden und beispielsweise in den Kindergarten gehen kann (

BSG, Urteil vom 23. April 1992 - 5 RJ 70/90 - juris, mwN). Auf längere Dauer ist ein Pflegeverhältnis regelmäßig dann angelegt, wenn das Kind aus dem Obhuts- und Erziehungsverhältnis zu den leiblichen Eltern ausgeschieden und in die alleinige Fürsorge der Pflegeeltern übergetreten ist. Lebt indes ein Kind mit seiner Mutter und der Großmutter zusammen, so gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Familiengemeinschaft des Kindes mit der Mutter als enger als die mit den Großeltern (

BSG, Urteil vom

  1. April 1963 - 4 RJ 341/61 - juris; Urteil vom
  2. Juni 1966 - 12 RJ 116/66 - juris; Urteil vom
  3. November 1990 - 5 RJ 64/89 , aaO). Dabei ist eine vollständige Lösung sämtlicher Beziehungen des leiblichen Kindes zu seinen Eltern nicht erforderlich (so auch das BSG, Urteil vom
  4. November 1990, aaO ). Ist die Kindesmutter minderjährig und lebt sie mit dem betreffenden Kind im Haushalt der Großeltern, gilt nach der Rechtsprechung des BSG das Kind nicht als in den Haushalt der Großeltern aufgenommen, wenn die Kindesmutter ihr Recht und ihre Pflicht, für ihr Kind zu sorgen, ausübt (

BSG, Urteil vom 30. Juni 1966 - 12 RJ 116/66 , Leitsatz und Rn 14, mwN).

(2)Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Pflegeverhältnis im Sinne von § 56 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB I bestanden. Zwar hat die Beigeladene zusammen mit ihrem Kind G weiterhin im Haushalt der Klägerin gewohnt, was nach der benannten Rechtsprechung zunächst gegen ein Pflegekindschaftsverhältnis spricht. Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies zum einen mit Blick auf die auch vom BSG intendierte Vereinheitlichung des Pflegekindbegriffes im Sozialrecht (

BSG, Urteil vom

  1. November 1990, aaO ), der letztlich auch der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG durch Angleichung der Formulierungen im Kindergeldrecht an die des Einkommenssteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gefolgt ist. So wird in § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) für die Berücksichtigung von Pflegekindern als Kinder ausdrücklich verlangt, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Zum anderen folgt aus den Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 SGB VI, dass die Kindererziehungszeiten in erster Linie den Eltern des Kindes zustehen sollen und erst dann, wenn diese ihre Funktion als Eltern nicht (mehr) wahrnehmen, anderen Personen, die sich um das Kind kümmern, zugutekommen sollen. Von einem Pflegeelternverhältnis kann daher zumindest so lange nicht ausgegangen werden, wie sich die leiblichen Eltern noch um das Kind kümmern und - wenn auch nur in verringertem Umfang - noch den Umgang mit dem Kind pflegen, es unterhalten, beaufsichtigen und auch erziehen. Abgesehen von auch von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern während der Erziehungszeit verstorben sind oder sich um ihr Kind praktisch gänzlich nicht kümmern, ist die vorliegende Konstellation auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als ein Pflegekindschaftsverhältnis zu bewerten. Neben der rechtlichen Sorgeberechtigung, die die Klägerin inne hatte, lag die tatsächliche Fürsorge auch bei der Klägerin. Neben dem Umstand, dass die beigeladene Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt und auch während des streitigen Zeitraums minderjährig war, ist zu berücksichtigen, dass die Erziehung im Beitrittsgebiet stattgefunden und der Einigungsvertrag das damalige Erziehungsrecht nicht, auch nicht rückwirkend, verändert hat. Nach § 52 Satz 1 Familiengesetzbuch (FGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom
  2. Dezember 1965, geändert durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch vom
  3. Juni 1975, galt, dass das elterliche Erziehungsrecht nicht ausüben kann, wer nicht voll geschäftsfähig ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift bestand die Verpflichtung, das Kind zu betreuen, für seine Gesundheit zu sorgen und seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen oder Unterhaltsleistungen zu erbringen. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall, wenn es ausführt, ein uneheliches Kind, das mit seiner Mutter und seinen Großeltern zusammenlebt, gelte auch dann nicht als in den Haushalt der Großeltern aufgenommen, wenn seine Mutter zwar noch minderjährig ist, jedoch ihr Recht und ihre Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen, ausübt (

BSG, Urteil vom

  1. Juni 1966, aaO). Im Geltungsbereich der BRD, und im Übrigen mit dem Einigungsvertrag ab dessen Geltung auch in den neuen Bundesländern, steht der minderjährigen Mutter das Sorgerecht zu, wenn ihr die Personensorge grundsätzlich zusteht und sie diese auch ausübt. Demgegenüber stellt der Einigungsvertrag vom
  2. August 1990 ( BGBl II, S 889 ) auf die nach dem FGB der DDR am
  3. Oktober 1990 gegebene Erziehungsberechtigung ab und nicht auf die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hierzu (

Art. 234

Einigungsvertrag; hierzu ausführlich ua in: "Die Entwicklung des Familienrechts in der DDR", Open-Access-Publikationen der Humboldt-Universität, S 214). Folglich gibt es keine Rückwirkung des neuen Rechts, so dass abgeschlossene familienrechtliche Verhältnisse nicht unter dem Gesichtspunkt wieder aufgerollt werden können, dass sie unter der Geltung des BGB anders hätten entschieden werden müssen. Der Einigungsvertrag hat hierauf verzichtet die §§ 1706 bis 1710 BGB rückwirkend in den neuen Bundesländern in Kraft zu setzen (

Art. 230des Einigungsvertrages).

Gab es für die Beigeladene nach § 52 Satz 1 FGB der DDR kein Erziehungsrecht, weil sie im streitigen Zeitraum minderjährig war, ist diese Situation vergleichbar mit der Aufnahme eines Pflegekindes. Nach Auffassung des Senats kann es keinen Unterschied machen, ob das Gesetz ein Erziehungsrecht abstrakt ausschließt oder aber durch hoheitlichen Akt eine Inobhutnahme und Unterbringung in eine Pflegefamilie erfolgt, bei der im Übrigen auch - soweit möglich - der Kontakt zu den leiblichen Eltern bzw. der Familie grundsätzlich erhalten bleiben soll (

§§ 27, 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).

Es handelt sich dabei um vergleichbare Sachverhalte, die mit Blick auf Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht ungleich behandelt werden dürfen. Diese Bewertung fügt sich in den vom BSG zum BRD-Recht entschiedenen Fall, wenn dort ausgeführt wird, "... Das Sorgerecht und die Sorgepflicht hat die Mutter aus eigenem Recht unverzichtbar und vorrangig vor allen anderen, und zwar auch dann, wenn sie minderjährig ist ... nur ihre Überwachung und Unterstützung unterliegt dem Vormund ... Die Großeltern können somit nicht unter Berufung auf ihre elterliche Gewalt über die Kindesmutter sich zB in die Erziehung des Enkelkindes einmischen und ihr Weisungen erteilen... Mit Rücksicht hierauf besteht zu einer anderen Behandlung der Enkelkinder, wenn die im elterlichen Haushalt mitlebende Kindesmutter minderjährig ist, jedenfalls dann kein Anlass, wenn die Mutter das ihr zustehende Sorgerecht ausüben kann und auch tatsächlich ausübt ..." (

BSG, Urteil vom 30. Juni 1966 - 12 RJ 116/66 - juris, Rn 14). Das BSG stellt im Fall eines gemeinsamen Haushaltes von Mutter und Großeltern demnach entscheidungserheblich auf die Ausübung eines bestehenden Erziehungsrechtes ab, das aber seitens der Beigeladenen aufgrund der benannten gesetzlichen Regelung bereits durch Gesetz ausgeschlossen war. Hinzu kommt, dass in den weiteren Vorschriften des FGB der DDR geregelt war, dass dann, wenn für eine Minderjährige niemand das elterliche Erziehungsrecht hat, die Vormundschaft angeordnet wird bzw. als Vormund in erster Linie Verwandte oder Bürger aus dem engeren Lebenskreis der Minderjährigen bestellt werden konnten (

§§ 88, 89 FGB DDR).

Hierfür, dass vorliegend die Klägerin gesetzliche Vertreterin und Vormund war, spricht die amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde, im Original am 8. September 1988 ausgestellt vom Rat des Kreises S, ausweislich derer die Klägerin als gesetzliche Vertreterin der Beigeladenen und Vormund des Kindes die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für das Kind G abgegeben hat. Denn nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung - zB einen Verwaltungsakt (

zB Berger in Stein/Jonas, ZPO, Bd 5, 23. Aufl 2015, § 417 Rn 1) - enthaltenen öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts (

dazu auch BSG Urteil vom

  1. Mai 2011 - B 5 R 56/10 R - juris, Rn 25; BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2018 - B 5 RE 3/18 R - juris, Rn. 34). Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der in der DDR gesetzlich geregelte Ausschluss des Erziehungsrechts einer minderjährigen Mutter zeigt sich im vorliegenden Fall auch in der konkreten Umsetzung. So ist festzustellen, dass die Klägerin arbeits- wie sozialversicherungsrechtlich wie die Kindesmutter und das Enkelkind wie ihr Kind behandelt wurden. Die Klägerin war im Impfausweis ihres Enkels als Erziehungsberechtigte eingetragen, hatte für ihn Kindergeld bezogen, und in ihrem Arbeitsgesetzbuch der DDR wurden für sie Ausfalltage und Mütterunterstützung eingetragen. Der Senat geht neben der beschriebenen rechtlichen Bewertung des fehlenden Erziehungsrechtes einer minderjährigen Mutter im Beitrittsgebiet und der damit innegehabten rechtlichen Sorge der Klägerin auch von einer im streitigen Zeitraum erfolgten überwiegenden Erziehung des Kindes durch die Klägerin aus. So hat die beigeladene Kindesmutter mit dem an das Sozialgericht gerichtetem Schreiben vom
  3. Juli 2019 angegeben, dass die Klägerin ihr das Kind G abgenommen hat, weil sie ab Oktober 1988 eine Ausbildung begonnen hatte, in deren Rahmen sie werktäglich von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr die Berufsschule besucht hat. Die Beigeladene hat für den Senat eindrücklich im Einzelnen und ausführlich dargelegt, dass die Klägerin sämtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit ihrem Kind G anfielen, getroffen und sich im Wesentlichen allein um ihn gekümmert hat, bis sie - die Beigeladene - mit ihrem Sohn ausgezogen ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beigeladenen waren auch die Angaben der Klägerin plausibel, nach denen sich Letztere auch außerhalb der Ausbildungszeiten der Beigeladenen um ihren Enkel gekümmert und beispielsweise am Wochenende spazieren gefahren hat. Dass dieser ab etwa einem Lebensjahr die Kindergrippe besucht hat, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass auch die Beigeladene oder deren Geschwister sich gelegentlich um das Kind gekümmert haben. bb) Die Erziehung ist auch in der Bundesrepublik erfolgt. Denn zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören alle Gebiete, für das SGB VI am
  4. Januar 1992 in Kraft getreten ist, einschließlich des Beitrittsgebietes (

Art. 3des Einigungsvertrages).

cc) Schließlich ist die Klägerin nicht von der Anrechnung ausgeschlossen, insbesondere nicht nach § 56 Abs. 4 Nr. 1b SGB VI. Die benannten Rechtsvorschriften fallen nicht unter die Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts. Obige Ausführungen gelten auch für die Erziehungszeit nach § 57 SGB VI. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem

  1. Lebensjahr, hier von der Klägerin lediglich bis zum
  2. Juli 1991 geltend gemacht, stellt für das betreffende Elternteil eine Berücksichtigungszeit dar, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
  4. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2462872.html ( https://oj.is/2462872 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.