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Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 07.12.2021 - L 5 KR 120/20

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Re

dem letzten voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten eingegangen sei. Da dies innerhalb dieser Frist nicht geschehen sei, ruhe der Anspruch auf Krankengeld. Mit weiterem Bescheid vom

  1. April 2016 lehnte die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Krankengeld ab dem
  2. Januar 2016 mit der Begründung ab, der Anspruch auf Krankengeld entstehe von dem Tage der ärztlichen Feststellung der Arbeitsfähigkeit an.

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bestimme dabei das bei Entstehen des Krankengeldanspruches bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld habe. Bestehe zu diesem Zeitpunkt keine oder nur eine den Krankengeldanspruch nicht umfassende Versicherung, könne bei Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld entstehen. Da das Beschäftigungsverhältnis und damit auch das Versicherungsverhältnis jedoch mit Ablauf des

  1. Januar 2016 geendet habe, habe bei ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am
  2. Januar 2016 keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden. Eine Krankengeldzahlung für die Arbeitsunfähigkeit ab dem
  3. Januar 2016 scheide daher aus. Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom
  4. April 2016 Widerspruch erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Arbeitsverhältnis nicht zum
  5. Januar 2016 beendet worden, sondern es bestehe unverändert fort. Der Kläger habe einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am
  6. Januar 2017 ende. Eine Kündigung sei seitens des Arbeitgebers nicht erfolgt. Insofern bestehe ein Anspruch auf Krankengeld ab dem
  7. Januar
  8. Mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, für den Kläger bestehe aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seit dem
  10. September 2015 grundsätzlich ab dem
  11. November 2015 ein Anspruch auf Krankengeld. Der den Kläger behandelnde Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
  12. September 2015 bis zum 18.Dezember 2015 bescheinigt. Der Anspruch ruhe jedoch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), weil ihr die Arbeitsunfähigkeit erst mit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen am
  13. März 2016 mitgeteilt worden sei. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom
  14. Januar 2016 bis zum
  15. April 2016 seien verspätet eingegangen. Für die Arbeitsunfähigkeit ab
  16. Januar 2016 fehle es jedoch schon deshalb an den Anspruchsvoraussetzungen, weil keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld ab dem
  17. Januar 2016 für den Kläger mehr bestehe. Zwar sei das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Arbeitgeber nicht gekündigt worden, jedoch habe er keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt mehr ausgeübt. Vom
  18. Dezember 2015 bis zum
  19. Januar 2016 habe das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbestanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 51 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Gegen den Bescheid vom
  20. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  21. Oktober 2016 hat der Kläger am
  22. November 2016 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Er hat zur Begründung geltend gemacht, er habe mit der Firma A für die Zeit vom
  23. Juni 2015 bis zum
  24. Januar 2017 ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen und ihm sei nicht gekündigt worden. Er sei am
  25. September 2015 erkrankt und habe zunächst Lohnfortzahlung erhalten. Aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung habe er sich in der Zeit bis mindestens
  26. März 2016 nicht um seine Angelegenheiten kümmern können. Mit Schreiben vom
  27. Mai 2016 habe seine Psychiaterin M bescheinigt, dass die fehlende Organisation bezüglich des Umganges mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung gestanden. Deshalb habe er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab
  28. Januar 2016 erst am
  29. März 2016 der Beklagten überlassen. Er sei offensichtlich bis zum
  30. Dezember 2015 arbeitsunfähig gewesen und habe für die Zeit vom
  31. Dezember 2015 bis zum
  32. Januar 2016 bei seinem Arbeitgeber Urlaub beantragt. Aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich ergebe sich, dass er arbeitsrechtlich bis zum
  33. Januar 2016 beschäftigt gewesen sei. Sozialversicherungsrechtlich habe das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der einmonatigen

frist des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bis

  1. Februar 2016 fortbestanden, so dass die erneute Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am
  2. Januar 2016 rechtzeitig gewesen sei. Weiterhin könne nicht

vollzogen werden, dass für die Zeit vom

  1. März 2016 bis zum
  2. März 2016 keine Arbeitsunfähigkeit

gewiesen worden sei, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2016 von einer

gewiesenen Arbeitsunfähigkeit bis

  1. April 2016 ausgegangen sei. Darüber hinaus läge eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit bis zum
  2. August 2016 vor. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
  3. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  4. Oktober 2016 zu verurteilen, ihm antragsgemäß Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihre Bescheide verteidigt und überdies die Auffassung vertreten, dass

dem arbeitsgerichtlichen Vergleich von einem tatsächlichen Ende des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zum 4. Januar 2016 auszugehen sei. Für ein

wirken bis zum

  1. Februar 2016 fehle es an einer beweiskräftigen Unterlage, wonach das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ohne Arbeitsentgelt über den
  2. Januar 2016 hinaus und für welche Dauer bestanden habe. Nur in diesem Falle komme es zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SGB IV. Ein Anspruch auf Krankengeld bestehe daher aufgrund der am
  3. Januar 2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr. Wegen des fehlenden

weises lückenloser Arbeitsunfähigkeit ende die Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses und die damit verbundene Krankengeldzahlung jedoch spätestens am

  1. März
  2. Mit Urteil vom
  3. Mai 2020, das mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: "Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 13.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 05.10.2016 sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.

§ 44Abs.

1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich

dem Versicherungsverhältnis, dass im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes im vorliegenden Fall auf den Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Der Kläger war bis zum 04.01.2016 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma A mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Diese die Beschäftigtenversicherung begründende Mitgliedschaft endete mit Ablauf des 04.01.2016, da ab diesem Zeitpunkt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht

gewiesen wurde. Im Weiteren geht die Kammer davon aus, dass beim Kläger im Einklang mit der Auffassung des MDK vom 16.06.2016 trotz der beim Kläger bestehenden depressiven Episode keine Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Auch aufgrund des Bestehens einer Betreuung war er mithin in der Lage, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig an die Beklagte, respektive an seinen Arbeitgeber weiterzuleiten. Dies hat zum einen zur Folge, dass ab dem 12.11.2015 kein Anspruch auf Krankengeld bestand.

§ 49Abs.

1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche

Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 30.09.2015 bis zum 18.12.2015 erst am 22.03.2016 bei der Beklagten eingegangen sind, ruhte der Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 12.11.2015 bis zum 18.05.2015. Zum anderen hat dies aber auch Auswirkungen für die Zeit

dem 04.01.2016.

dem vorliegenden Sachverhalt geht die Kammer davon aus, dass das befristete Arbeitsverhältnis bis zu seinem Ende ab dem 04.01.2016 (letzter Lohnabrechnungstag aus dem Arbeitsverhältnis) ohne Arbeitsentgelt fortgesetzt wurde.

§ 7Abs.

3 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Danach bestand bis zum 03.02.2016 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld fort. In diese Zeit fällt auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers ab dem 20.01.2016, die auch am 20.01.2016 festgestellt wurde. Diese hierauf beruhende Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 01.03.2016 lückenlos

gewiesen, sodass bis zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Allerdings ruht dieser Anspruch gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten erst am 22.03.2016 gemeldet wurde. Sodann ist bezüglich der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die erst ab dem 16.03.2016 erfolgten, eine Lücke in derart eingetreten, dass zwischen dem 01.03.2016 und dem 16.03.2016 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen hat. Da es für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft und damit auch des Anspruches auf Krankengeldes bei abschnittweiser Gewährung des Krankengeldes auf der Grundlage befristeter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen notwendig ist, die Arbeitsunfähigkeit nahtlos (lückenlos)

zuweisen, und dieser

weis ab dem 01.03.2016 fehlt, ist die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Klägers ab dem 01.03.2016 gemäß § 192 SGB V erloschen. Mithin besteht auch ab dem 01.03.2016 kein Anspruch auf Krankengeld.

alledem war die Klage abzuweisen." Gegen dieses ihm am

  1. Mai 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  2. Juni 2020 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte ihm im Schriftsatz vom
  3. November 2017 im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verbindlich zugesagt habe, die Klageforderung anzuerkennen. Angesichts dieser Zusicherung könne sich die Beklagte nicht auf eine verspätete Meldung oder fehlende Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit berufen, sondern sei mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen. Er bleibe ferner dabei, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vollständig gewesen seien und Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum
  4. Januar 2016 bis
  5. April 2016 lückenlos bescheinigt worden sei. Dies erkenne die Beklagte letztlich auch an, wenn sie im Widerspruchsbescheid ausführe, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom
  6. Januar 2016 bis zum
  7. April 2016 erst verspätet am
  8. März 2016 eingegangen seien. Es werde ferner bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vollständig zur Akte gelangt seien. Sofern die Beklagte sich wegen seiner Handlungsfähigkeit schließlich auf die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom
  9. Juni 2016 bezogen habe, habe auch das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass eine abschließende Bewertung der Handlungsfähigkeit durch den MDK gerade nicht habe erfolgen können.

Aktenlage müsse vielmehr von Handlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom

  1. Mai 2020 sowie den Bescheid vom
  2. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  3. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld in gesetzlicher Höhe seit
  4. Januar 2016, hilfsweise seit
  5. Januar 2016,
  6. Februar 2016 oder
  7. März 2016 jeweils bis zum Ende der Bezugsdauer zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und bekräftigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt ein Anerkenntnis abgegeben habe. Den Zweifeln des Klägers an der vollständigen Veraktung der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen tritt sie qualifiziert entgegen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Bl. 143 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Verfügung vom
  8. August 2021 hat der Berichterstatter den Beteiligten folgenden Hinweis erteilt: "In pp. weise ich

Durchsicht der Akte und Prüfung des Berufungsvorbringens darauf hin, dass die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben dürfte.

derzeitigem Erkenntnisstand zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Kläger ab

  1. Januar 2016 keinen Anspruch auf Krankengeld mehr hatte. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf eine vermeintliche Zusicherung der Beklagten im Schriftsatz vom
  2. November 2017 zu stützen versucht, vermag dies aller Voraussicht

nicht zu verfangen. Die dortige Formulierung lautet: ‚Soweit infolge eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine versicherungspflichtige Tätigkeit bis zum 03.02.2016

gewiesen werden könnte, käme ein diesseitiges Anerkenntnis der Zahlung von Krankengeld ab dem 20.01.2016 in Betracht.‘ Bereits die Formulierung im Konjunktiv zeigt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine von einem Rechtsbindungswillen getragene Erklärung hat abgeben wollen. Dafür spricht auch die Formulierung "ab dem 20.01.2016", die kein Enddatum beinhaltet und daher für eine verbindliche Zusicherung letztlich auch zu unbestimmt wäre. Hinzu kommt, dass die Beklagte die (spätere) Abgabe eines Anerkenntnisses nur für den Fall in Aussicht gestellt hat, dass infolge des arbeitsgerichtlichen Vergleichs ein Beschäftigungsverhältnis bis 03.02.2016

gewiesen werden sollte. Der

weis eines Beschäftigungsverhältnisses bis zum

  1. Februar 2016 ergibt sich jedoch aus dem am
  2. Juni 2018 zur Niederschrift des Arbeitsgericht Lübeck geschlossenen Vergleichs gerade nicht. Im Übrigen fehlt es für die Zeiträume seit Anfang Januar 2016 aus unterschiedlichen Gründen an einem Anspruch auf Krankengeld, ohne dass es letztlich entscheidend darauf ankäme, ob das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bis
  3. Februar 2016 fortgedauert hat. Es fehlt zumindest: für den Zeitraum 04.01.2016-19.01.2016 an der ärztlichen Feststellung der AU § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den Zeitraum 20.01.2016-15.03.2016 an der rechtzeitigen Meldung der AU gegenüber der Beklagten § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zusätzlich für den Zeitraum 02.03.2016-15.03.2016 an der ärztl. Feststellung der AU § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V für den Zeitraum ab 16.03.2016 am Fehlen einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld §§ 44 Abs. 2, 192 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V Eine für den Kläger günstigere Beurteilung würde daher voraussetzen, dass der Kläger den

weis erbringen könnte, dass die AU-Bescheinigungen wesentlich vor dem

  1. März 2016 bei der Beklagten eingegangen sind, und ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch für den Zeitraum bis
  2. Januar 2016 bzw. für den Zeitraum 2.-
  3. März 2016 vorlegen könnte. Auch dafür ist der Kläger materiell beweispflichtig. Ich sehe derzeit nicht, wie diese Umstände zugunsten des Klägers bewiesen werden könnten."

dem diese Hinweisverfügung unbeantwortet geblieben ist, hat der Berichterstatter die Beteiligten mit weiterer Verfügung vom

  1. Oktober 2021 zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 150 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verfügung ist unbeantwortet geblieben. Dem Senat haben die Leistungsakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unbegründet zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und weil er die Beteiligten mit Verfügung des Berichterstatters vom
  2. Oktober 2021 zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört hat. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands bei überschlägiger Betrachtung 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) gegen den Ablehnungsbescheid vom
  3. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Oktober 2016 abgewiesen. Der Senat nimmt auf diese Ausführungen sowie ergänzend auf die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom
  5. August 2021, zu der sich die Beteiligten nicht mehr weiter eingelassen haben, Bezug und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch soweit der Kläger beanstandet, dass die Frage einer potentiell bei ihm bestehenden Handlungsfähigkeit - die

höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Ausnahme von der strikten Anwendung der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zulassen würde (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom

  1. September 2019 - B 3 KR 1/19 R - juris Rn. 16 m.w.N.) - für den streitigen Zeitraum nicht hinreichend aufgeklärt sei, folgt der Senat dem nicht. Richtig ist zwar, dass der MDK (Gutachter H ) in seiner Stellungnahme vom
  2. Juni 2016 den Fall insoweit für medizinisch nicht vollständig ausermittelt hält. Bereits in dieser Stellungnahme geht der MDK jedoch davon aus, dass ein Patient, der in der Lage ist, eine Arztpraxis aufzusuchen, grundsätzlich auch die an die Handlungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen erfüllt. Schon daran gemessen ist es eher fernliegend, eine Handlungsunfähigkeit im Sinne eines Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Willensbestimmung ausschließt, beim Kläger im hier streitigen Zustand anzunehmen. Ein allenfalls vager Verdacht in diese Richtung wird durch das ärztliche Attest der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M vom
  3. Juli 2016, das die Beklagte im Zuge der weiteren Ermittlungen eingeholt hat, nicht weiter erhärtet. So geht M zwar von einer schwergradig depressiven Episode aus, beschreibt aber keine daraus etwa folgende gesteigerte Antriebs- und/oder Entscheidungshemmung. Vielmehr schildert sie, dass die entstandene Lücke bei den Krankschreibungen auf der (Fehl-)Vorstellung des Klägers beruht habe, sich während seines Urlaubs nicht krankschreiben lassen zu müssen. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink: https://openjur.de/u/2462874.html ( https://oj.is/2462874 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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