zum 2,0-fachen Satz bezogen auf einen Geschäftswert in Höhe von 550.000 € nebst Dokumentenpauschale und Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation sowie die Gebühr für die Einholung eines Grundbuchauszugs und Umsatzsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.457,95 €. In der Rechnung heißt es weiter: "abzüglich des durch die Vertragsbeteiligten zu zahlenden anteiligen Betrages in Höhe von 94,05 %, mithin 2335,05 € verbleibt ein durch Sie zu tragender prozentualer Anteil in Höhe von 122,90 €."... "Ich betrachte den Makler, der um Aufnahme einer Maklerklausel bittet, als einen Urkundsersuchenden wie jeden anderen auch, soweit dies nicht im Auftrag einer der Kaufvertragsparteien erfolgt.... Die Höhe des Gebührenanteils entspricht dem Verhältnis der Courtage zum Kaufpreis.... Die rein deklaratorische Maklerklausel führt nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes insgesamt." Wegen der Einzelheiten der Notarkostenberechnung wird auf Bl. 43 der Akte verwiesen. Der Antragsteller hat um Überprüfung der Notarkostenberechnung gebeten. Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er durch die Übermittlung der Anlage zu dem Anschreiben vom
sei und nicht nach § 179 BGB hafte. Offenbleiben könne, ob von der potentiellen Käuferin auch eine Vollmacht zu der Aufnahme der deklaratorischen Maklerklausel in den notariellen Kaufvertragsentwurf erfolgt sei. Jedenfalls hafte der Antragsteller weder im Falle einer wirksamen Stellvertretung noch als Vertreter ohne Vertretungsmacht anteilig für die Notarkosten. Im Fall einer konkludent erteilten Vollmacht hafte der Antragsteller nicht, weil Auftraggeberin die Käuferin - vertreten durch den Antragsteller - gewesen sei. Als Vertreter ohne Vertretungsmacht hafte der Antragsteller nicht im Hinblick auf § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil der Antragsgegner den Mangel der Vertretungsmacht nach seiner eigenen Erklärung habe kennen müssen. Der Antragsteller habe auch nicht selbstständig am 1. Juni 2022 anteilig im eigenen Namen einen Kaufvertragsentwurf beauftragt. Er habe stets ausweislich der Unterlagen in fremdem Namen gehandelt. Auch aus einem etwaigen Schweigen des Antragstellers auf die Übersendung eines Informationsblattes lasse sich kein Auftrag des Antragstellers herleiten. Denn die Beteiligten hätten nicht erkennbar dem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, dass eine Haftung wegen enttäuschten Vertrauens gemäß § 179 BGB seinerseits nicht geltend gemacht worden sei. Der Antragsteller hafte aus § 29 Nr. 1
. Im Hinblick auf die nur ihm nützliche Klausel habe der Antragsteller dem Notar zu erkennen gegeben, dass in seinem Interesse die Einfügung der Maklerklausel erfolgen solle. Insoweit habe der Makler nicht in fremdem Namen gehandelt. Bei der Einfügung einer Maklerklausel handele es sich ersichtlich um eine "Unsitte", welche verbreitet sei. Hinsichtlich der nur ihm nützlichen Zusatzklausel sei der Antragsteller Auftraggeber als Verursacher der amtlichen Entwurfstätigkeit insoweit. Es gäbe kein geschütztes Vertrauen darauf, bei tatsächlicher Erfüllung eines Gebührentatbestandes nicht Kostenschuldner zu werden, nur weil man unrichtig behauptet habe, im Auftrag eines Dritten zu handeln. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Landgericht Kiel der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere findet gegen die Entscheidung des Landgerichts gemäß § 129 Abs. 1
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands (122,90 €) die Beschwerde statt.
. Nach § 1 Abs. 1
werden Kosten durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach dem
erhoben. Die Notarkosten schuldet nach § 29 Nr. 1
, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Die geschuldeten Notarkosten bestehen dabei aus den Gebühren für das jeweilige Geschäft und den im Zusammenhang mit dem Geschäft entstehenden Auslagen (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022,
4). Ein Antrag, der nicht auf ein Geschäft im Sinne des § 29 Nr. 1
gerichtet ist, löst keine selbständige Kostenschuld aus (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022,
10). Dabei regeln die §§ 29 bis 31
, wer für die Notarkosten (= Gebühren und Auslagen) haftet, mithin, mit wem bei der Beauftragung kostenauslösender Verfahren oder Geschäfte ein (gesetzliches) Kostenschuldverhältnis begründet wird (Toussaint in: BeckOK KostR, Stand 1. Oktober 2022,
1). Nach § 29 Nr. 1
haftet für die Notarkosten der Auftraggeber bzw. Antragsteller, der die Vornahme des Geschäfts bzw. die Einleitung des kostenauslösenden Verfahrens bei dem Notar angesucht hat (Toussaint in: BeckOK KostR, Stand 1. Oktober 2022,
1). a.) Der (unterstellte) Antrag des Antragstellers, die deklaratorische Maklerklausel mit in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen, war nicht auf ein kostenauslösendes Geschäft im Sinne § 29 Nr. 1
gerichtet. Das hier einschlägige kostenrechtliche Geschäft rechnete der Antragsgegner mit seiner Rechnung vom 15. Juli 2022 (zutreffend) mit der Nr. 21302 KV
ab. Die Nrn. 21300 ff. KV
bestimmen Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens, wobei die vorliegend abgerechnete Nr. 21302 KV
den Gebühren bei isolierter Entwurfsfertigung entspricht. Voraussetzung ist, dass der Notar vor Eintritt eines in KV 21300 festgelegten Zeitpunkts den Entwurf einer notariellen Urkunde gefertigt und versandt hatte (Korintenberg/Diehn, 22. Aufl. 2022,
KV 21302 Rn. 1 ff.; Bormann/ Diehn/Sommerfeldt/Neie, 4. Aufl. 2021,
KV 21302 Rn. 1). Nach der Vorbemerkung 2.1.3. Abs. 1 ist ein Beurkundungsverfahren insbesondere dann vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird. Mit der Veranlassung der Einfügung einer Maklerklausel veranlasste der Antragsteller auch nach dem Vortrag des Antragsgegners kein gebührenpflichtiges Geschäft gemäß den Nrn. 21300 ff. KV
, weil er weder den Entwurf eines Kaufvertrages veranlasste noch einen Beurkundungsauftrag im eigenen Namen erteilte. Er veranlasste auch keine zusätzlichen Kosten durch eine Erhöhung des Geschäftswertes bei Aufnahme der deklaratorischen Maklerklausel, worauf der Antragsgegner in dieser Klausel gemäß § 3 des Kaufvertragsentwurfs selbst hinwies (Bl. 38 d.A.). Nach § 119 Abs. 1
in Verbindung mit § 97 Abs. 1
bestimmte sich der Geschäftswert nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist, mithin über § 47 Satz 1 GKG nach dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 550.000 €. b.) Auftraggeber des gebührenpflichtigen Kaufvertragsentwurfs war nicht der Antragsteller. Nach § 29 Nr. 1
schuldet die Notarkosten, wer den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat. Der Vergütungsanspruch eines Notars ergibt sich aus einem öffentlich-rechtlichen Kostenschuldverhältnis, zu dessen Begründung es keiner privatrechtlichen Willenserklärungen bedarf, sondern das durch ein Ansuchen auf Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit entsteht. aa.) Auftraggeber ist im Wesentlichen derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll. Maßgeblich hierfür ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133 , 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022,
18). Der Antragsteller veranlasste ausweislich der Anlage AG 2 in Vertretung für die Kaufinteressentin M1 die notarielle Amtstätigkeit der Erstellung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs. Soweit rechtsgeschäftliche Vertreter als solche handeln, ist Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1
allein der Vertretene. Bei der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Frage, wer Auftraggeber ist, nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB zu beurteilen (Korintenberg/Gläser, 21. Aufl. 2020,
8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
18). Nachträgliche Änderungswünsche seitens des Antragstellers an einem durch den Antragsgegner bereits errichteten Urkundsentwurf sind jedoch nicht erkennbar. Ein Handeln im eigenen Namen geht nicht aus der Auftragserteilung hervor, auch nicht soweit der Antragsgegner eine "deklaratorische Maklerklausel" in den Vertrag implementierte. Denn ausweislich der Anlage AG 2 hieß es unter "weitere Punkte zum o.g. Kaufvertrag", "die Vertragsparteien halten fest, dass dieser Vertrag durch Vermittlung der Firma...zustande gekommen ist" (Bl. 23 d.A.). Der Antragsteller war hingegen nicht Vertragspartei. Kostenauslösend war vorliegend mithin die Rücknahme des Beurkundungsauftrages nachdem der Antragsgegner bereits einen notariellen Kaufvertragsentwurf gefertigt und diesen an die Urkundsbeteiligten versandt hatte. Der Antragsteller war dabei weder Urkundsbeteiligter noch erklärte er im eigenen Namen die Rücknahme des Beurkundungsauftrages gegenüber dem Antragsgegner. c.) Insbesondere findet eine prozentual anteilige Kostenhaftung keine Rechtsgrundlage im notariellen Gebührenrecht des
. Mehrere Auftraggeber bzw. Antragsteller schulden bei gesonderten Geschäften (insbesondere Beurkundungen) gesonderte Gebühren, bei demselben Geschäft sind sie Gesamtschuldner (§ 32
) (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022,
24). Kostenrechtlich ist eine anteilige Haftung nach § 32
nicht vorgesehen, sondern eine gesamtschuldnerische Haftung für jeden Kostenschuldner, insbesondere jeden Antragsteller eines kostenauslösenden Verfahrens. Die Regelung des § 32 Abs. 2
über die Mehrkosten begründet keine Kostenschuld, sondern nimmt bestimmte Kosten von der Gesamthaft des § 32 Abs. 1
aus (Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022,
10). Diese Mehrkosten fallen dann ausschließlich dem betroffenen Veranlasser zur Last. Zu denken ist insoweit etwa an eine Zusatzgebühr nach KV 26002 oder KV 26003 wegen einer Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle, KV 26000 wegen einer Beurkundung an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit, oder nach KV 26001 wegen einer Beurkundung in fremder Sprache, wenn diese zum Beispiel bei einem Vertrag nur auf Verlangen eines Beteiligten vorgenommen werden (Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Bormann, 4. Aufl. 2021,
7). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die Belastung des Antragstellers mit einer Gebühr in Höhe von 5,95 % der angefallenen Notarkosten, weil die Auftraggeber dem Antragsteller vertraglich im Innenverhältnis eine Maklercourtage bei Abschluss des Kaufvertrages möglicherweise in dieser Höhe schulden, führt zu einer Vermischung des schuldrechtlichen Innenverhältnisses aus dem Maklervertrag mit der öffentlich-rechtlichen Kostenschuld dem Notar gegenüber. Dies findet gebührenrechtlich keine gesetzliche Grundlage im
und verstößt gegen § 1 Abs. 1
. III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1
, § 84 FamFG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1
und § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht. Für die Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1
war das Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich, Notarkosten in Höhe von insgesamt 122,90 € von dem Antragsteller verlangen zu können. Zwar führt der Antragsgegner aus, dass die streitgegenständliche Frage dienst- und gebührenrechtlich sehr interessant und für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung sei (Bl. 14 d.A.). Nach § 61
bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert jedoch nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, sonst nach der Beschwer. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1
ist der Wert durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Das Landgericht hat einen Verfahrenswert von 122,90 € festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2462877.html ( https://oj.is/2462877 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.