und der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1
. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2
verzichten wir, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftsurkunde zurückgegeben wird, spätestens aber, wenn Ansprüche gegen uns aus der Bürgschaft nicht bis zum__--__ geltend gemacht worden sind." Die Fertigstellung des Ausbauhauses durch die Streithelferin erfolgte erst nach dem 30.04.2016. Ein erstes (Teil-)Abnahmeprotokoll datiert vom 10.06.2016 (Anlage B1, Blatt 67), ein zweites vom 20.09.2016 (Anlage B2, Blatt 68). In einem dritten Abnahmeprotokoll vom 04.10.2016 ist als Beginn der Gewährleistungsfrist der 29.09.2016 genannt (Anlage K3, Blatt 40). Eine Schlussabnahme fand am 06.10.2016 statt (Blatt 88). Eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde seitens der Kläger an die Beklagte erfolgte nicht. Die Kläger schlossen am 31.05.2015 einen weiteren "Verbrauchervertrag für Bauleistungen" mit der K. GmbH mit Sitz in K. über den Innenausbau des Ausbauhauses (Blatt 317), wonach die K. GmbH u.a. Innenputz-, Estrich- und Trockenbauarbeiten übernehmen sollte. Als Fertigstellungstermin war der 16.09.2016 vereinbart. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2018 (Anlage K8, Blatt 49), welches an die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin gerichtet war, machten die Kläger verschiedene Ansprüche geltend, u.a. den Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, den sie "aus Vereinfachungsgründen" von den Restwerklohnansprüchen sowohl der Streithelferin als auch der K. GmbH in Abzug brachten; ferner machten sie eine Vertragsstrafe von 5.000 € wegen der verspäteten Fertigstellung des Innenausbaus aus dem mit der K. GmbH geschlossenen Vertrag geltend und verlangten weiteren Schadensersatz wegen der verspäteten Fertigstellung der Immobilie. Mit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.12.2019 (Anlage K9, Blatt 56) machten die Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Vertragserfüllungsbürgschaft betreffend den mit der Streithelferin geschlossenen Vertrag wegen verzögerter Fertigstellung in Höhe von 19.777,10 € geltend und forderten sie auf, bis zum 17.12.2019 den Klagebetrag Zug um Zug gegen Herausgabe der Originalbürgschaft zu zahlen. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Kläger haben behauptet, die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen sei erst am 06.10.2016 erfolgt. Bei den vorangegangenen Abnahmen habe es sich lediglich um Teilabnahmen gehandelt Aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Ausbauhauses sei den Klägern ein Schaden von 19.777,10 € entstanden: Für weitere Mietzinszahlungen im Zeitraum vom 01.07.2016 bis 30.11.2016 hätten sie 3.457 € aufwenden müssen. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von mindestens 1.800 € haben sie damit begründet, dass ihre zuvor bewohnte Mietwohnung lediglich 90 m² groß und mit dem herzustellenden Wohnraum von 160 m² nicht gleichwertig gewesen sei. Aufgrund der Verzögerung sei es ihnen ferner unmöglich geworden, die beabsichtigten Eigenleistungen wie zum Beispiel Malerarbeiten und Bodenarbeiten zu erbringen. Daher hätten sie Fachfirmen beauftragen müssen, wofür verzugsbedingte Lohnkosten in Höhe von 14.037,99 € entstanden seien. Schließlich sei ihnen infolge der verzögerten Abwicklung des Bauvorhabens ein Zinsschaden in Höhe von 446,20 € entstanden. Nach Ansicht der Kläger ergibt sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung (Mietzahlungen 3.457 €, Nutzungsausfall 1.800 €, Lohnkosten 14.037,99 €, Zinsschaden 446,20 €). Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Bürgschaft der Beklagten sichere nicht nur etwaige Mängelrechte bis zur Abnahme ab, sondern mit Blick auf den Sicherungszweck auch die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Werkleistung. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.777,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaft der Beklagten am 16.12.2015 über 24.000 €. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kläger könnten aus der Bürgschaft keine Rechte herleiten, weil es sich um eine befristete Bürgschaft handele, mit der lediglich etwaige Mängel bis zur Abnahme abgesichert worden seien. Nach der Abnahme des Vertragsobjekts, die bereits am 10.06.2016, spätestens aber am 06.10.2016 erfolgt sei, könnten die Kläger damit keine Ansprüche mehr aus der Bürgschaft geltend machen. Da die Kläger seit Jahren zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet seien, sei es ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, aus der Bürgschaft Rechte abzuleiten. Mit dem am 04.12.2020 verkündeten Urteil (Blatt 149) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Sie rügen, das Landgericht habe aufgrund einer rechtsfehlerhaften Auslegung angenommen, dass dem mit der Streithelferin geschlossenen Bauträgervertrag in Verbindung mit der von ihnen vorgelegten Anlage 4 (Mustertext) eine Bürgschaft auf Zeit gemäß § 777
zu entnehmen sei. Die Auslegung der drei maßgeblichen Urkunden - § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags, der Anlage 4 (Mustertext) und der Bürgschaft vom 19.11.2015 - ergebe jedoch, dass eine zeitliche Befristung und eine Rückgabeverpflichtung nach Abnahme nicht vereinbart worden sei. Bereits der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde sei klar und eindeutig. Der Umstand, dass darin das zum Einsetzen eines Datums vorgesehene Feld durchgestrichen worden sei, belege die Absicht der Beklagten, von einer Befristung abzusehen. Im vorliegenden bürgschaftsrechtlichen Dreieck sei das Rechtsverhältnis zwischen der beklagten Bürgin und den Klägern als Bürgschaftsgläubiger maßgeblich; die dieses Verhältnis regelnde Originalbürgschaft sehe eine Befristung nicht vor. Der Beklagten, die eine Anlage 4 zum Kaufvertrag nicht kenne, sei daher ein Rückgriff auf die Sicherungsabrede im Bauträgervertrag verwehrt. Die vom Landgericht vertretene Auslegung widerspreche dem Wesen einer Vertragserfüllungsbürgschaft im Baurecht, die gemäß § 632a Abs. 3 und 4
a.F. gerade die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel absichern solle. Die Befristung ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus der Sicherungsabrede in § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrages, weil die Bürgschaft auf diese ausdrücklich keinen Bezug nehme. Folglich dürfe die entgegenstehende Regelung der Sicherungsabrede in die (ergänzende) Auslegung einer Bürgschaft auch nicht einbezogen werden. Selbst wenn man - unterstellt - der Auslegung des Landgerichts folgen wollte, müsse berücksichtigt werden, dass nach dem Bauträgervertrag die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß dem als Anlage 4 beigefügten Mustertext Voraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers sei; diese sehe gerade keine Befristung und Rückgabeverpflichtung vor. In diesem unterstellten Fall hätte das Landgericht zudem zwischen den Ansprüchen differenzieren müssen, die bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt bereits entstanden bzw. nicht entstanden seien. Denn von einer Bürgschaft auf Zeit seien auch die bis zum Zeitpunkt der Abnahme am 06.10.2016 entstandenen Ansprüche der Kläger umfasst. Dazu zähle ein in diesem Zeitraum eingetretener Verzögerungsschaden in Höhe der Klageforderung. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass ein Rückgriff auf den Teil der Sicherungsabrede, der eine Befristung und eine Rückgabeverpflichtung der Bürgschaft nach Abnahme vorsehe, deswegen nicht möglich sei, weil diese Regelung einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhalte. Die Klausel verstoße gegen § 632a
a.F. Zur Schadenshöhe haben die Kläger ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, wonach sie ursprünglich den gesamten Innenausbau in Eigenleistung hätten vornehmen wollen, zuletzt dahingehend korrigiert, dass weite Teile des Innenausbaus Gegenstand des mit der K. GmbH am 31.05.2016 geschlossenen Vertrags gewesen seien. Die Kläger hätten in Eigenleistung (nur) das Parkett verlegen, Malerarbeiten durchführen und den Rasen einsäen wollen. Die nicht rechtzeitige Fertigstellung des Innenausbaus durch die K. GmbH habe aber ihre Ursache im Verzug der Streitverkündeten mit der Fertigstellung des Ausbauhauses gehabt. Zuletzt haben die Kläger ihren Sachvortrag, wonach ein Einzug bereits zum 01.07.2016 beabsichtigt gewesen sei, nicht mehr aufrechterhalten, und Mehrkosten für die Miete nur noch ab August 2016 geltend gemacht. Sie behaupten, der Zeuge S. habe sich angeboten, bereits nach dem 30.04.2016 mit Malerarbeiten im Ausbauhaus zu beginnen; in den Sommerferien hätten zunächst Maler- und Parkettarbeiten getätigt werden sollen, danach Rasenarbeiten mit vorheriger Aufbringung von Mutterboden. Eine Nutzungsausfallentschädigung sei indes bereits ab dem 01.07.2016 geschuldet, weil dieser Anspruch nicht von einem geplanten Einzugstermin abhänge, sondern auch dann begründet sei, wenn der neue Wohnraum noch nicht gänzlich fertiggestellt sei. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 04.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (1 O 515/19) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 19.777,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe der Originalbürgschaft der Beklagten am 16.12.2015 über 24.000 € zu zahlen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Kläger liege kein Widerspruch zwischen der Bürgschaft, der Anlage 4 zum Kaufvertrag und den übrigen Text des Kaufvertrages vor. Die Beklagte und die Streithelferin sind der Auffassung, die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil die Kläger einen ersatzfähigen Verzugsschaden nicht schlüssig dargetan hätten; insbesondere vermengten sie in unzulässiger Weise die von der Streithelferin durchgeführten Arbeiten mit denen der mit dem Innenausbau beauftragten K. GmbH. Da in dem Vertrag vom 31.05.2016 ein Fertigstellungszeitpunkt nicht vereinbart worden sei, hätten die Kläger ohnehin nicht damit rechnen können, im Juli 2016 in das Haus einziehen zu können. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren der G.K. GmbH & Co. KG den Streit verkündet; diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.11.2020 (Blatt 120) und des Senats vom 23.09.2021 (Blatt 267) und 28.07.2022 (Blatt 431), den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 11.11.2021 (Blatt 324) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.12.2020 (Blatt 149) Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511 , 513 , 517 , 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende, den Klägern günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Wenngleich eine Auslegung des Bürgschaftsvertrags ergibt, dass es sich nicht, wie vom Landgericht angenommen, um eine Zeitbürgschaft handelt; sondern grundsätzlich auch solche Schäden erfasst sind, die aus einer verspäteten Fertigstellung der Leistungen der Streithelferin resultieren, haben die Kläger trotz entsprechender Hinweise des Senats bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargetan, dass und in welcher Höhe ihnen ein solcher Schaden entstanden ist. 1. Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte gemäß § 777 Abs. 1 Satz 2
von der Bürgschaft frei geworden sei, weil es sich um eine Zeitbürgschaft handele und die Kläger verabsäumt hätten, ihre Ansprüche unverzüglich nach der Abnahme geltend zu machen. Zwar ergebe sich nicht bereits aus der Bürgschaftsurkunde selbst, aber aus der dort in Bezug genommenen Sicherungsabrede in § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags, dass es sich um eine Bürgschaft auf Zeit handele. Die darin enthaltene Regelung sei weder unklar i.S.d. § 305 c Abs. 2
noch gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1
im Hinblick auf § 632a
a.F. unwirksam; es sei anerkannt, dass auch eine Vertragserfüllungsbürgschaft als Zeitbürgschaft erteilt werden könne. Die Auslegung, dass nur die bis zur Abnahme entstandenen Ansprüche erfasst seien, stehe zudem im Einklang mit der Gesetzesbegründung. Die Kläger hätten die Beklagte mithin unverzüglich nach Abnahme am 04.10.2016 in Anspruch nehmen können und müssen. 2. Der Senat teilt dieses Auslegungsergebnis nicht. Eine sachgerechte Auslegung der Bürgschaftserklärung der Beklagten ergibt vielmehr, dass diese die Ansprüche der Kläger auf Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Werkleistung absichern sollte, und zwar nicht in Form einer Bürgschaft auf Zeit (§ 777
). a. Der Umfang der Haftung des Bürgen, also die Frage, welche Ansprüche in welchem Umfang verbürgt sind, sowie etwaige Einschränkungen der Akzessorietät und mögliche Einreden, richtet sich primär nach der in dem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Zweckerklärung (Zweckvereinbarung). Der Bürge haftet gemäß § 767 Abs. 1
für den "jeweiligen Bestand" der Hauptforderung, somit grundsätzlich auch für Änderungen und Erweiterungen, z.B. Ansprüche aus Verschulden oder Verzug. Bestehende Unklarheiten sind gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu beseitigen. Für die Feststellung, welche Forderungen die Bürgschaft sichert, sind grundsätzlich nur solche Umstände beachtlich, die sich aus der Bürgschaft selbst und den Urkunden ergeben, auf die sie sich bezieht. Unstreitige oder durch dem Gericht vorliegende Urkunden belegte Tatsachen dürfen dabei ergänzend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 24/98 , juris Rn. 24; Staudinger/Stürner
19). b. Eine Zeitbürgschaft (§ 777
) liegt dann vor, wenn die Zeitgrenze nach dem Inhalt der Bürgschaft oder der Sicherungsabrede den Sinn eines Endtermins (§ 163
) hat, nach dessen Ablauf, vorbehaltlich bestimmter Handlungen des Gläubigers, die Bürgschaftspflicht erlöschen soll. Nicht anwendbar ist § 777
, wenn die Zeitgrenze der Bürgenpflicht nicht zeitlich, sondern gegenständlich beschränkt ist, insbesondere auf Forderungen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt entstanden sind. Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Begrenzung hinzugefügt, so kann diese entweder den Sinn eines Endtermins haben, nach dessen Ablauf die Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll, oder aber die Verbindlichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, dass der Bürge nur für die innerhalb einer bestimmten Zeit begründeten Verbindlichkeiten - für diese aber unbefristet - einstehen soll. Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut die wirtschaftliche Funktion und die Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 15.01.2004 - IX ZR 152/00 -, juris Rn. 17; Staudinger/Stürner
5; Grüneberg/Sprau,
, 81. Aufl. 2022, § 777 Rn. 1a f.). Streiten der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als Zeitbürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist, trägt der Bürge die Beweislast für eine Zeitbestimmung und den Zeitablauf, der Gläubiger die Beweislast für eine gegenständliche statt einer zeitlichen Beschränkung (Grüneberg/Sprau,
, 81. Aufl. 2022, § 777 Rn. 2). c. Vorliegend steht außer Streit, dass sich die Beklagte mit dem zwischen den Parteien geschlossenen, formwirksamen (§ 766
) Bürgschaftsvertrag selbstschuldnerisch (§ 773
) und bis zu einem Höchstbetrag von 24.000 € zur Sicherung bestimmter vertraglicher Ansprüche der Kläger gegenüber der Streithelferin verpflichtet hat. Streit besteht darüber, ob es sich um eine bis zur Abnahme des Vertragsobjekts befristete Bürgschaft gehandelt hat mit der Folge, dass die Beklagte von ihrer Bürgenpflicht deshalb frei geworden wäre, weil die Kläger nach Ablauf der Befristung nicht unverzüglich angezeigt haben, dass sie sie in Anspruch nehmen (§ 777 Abs. 1
). d. Nach den obigen Grundsätzen ist zur Bestimmung des Haftungsumfangs des Bürgen in erster Linie die Bürgschaftsurkunde vom 16.12.2015 selbst heranzuziehen. Diese bezeichnet als zu sichernde Hauptschuld die Ansprüche der Kläger aus dem Bauträgervertrag, versehen mit dem Zusatz "Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags". Anschließend wird der Verzicht auf die Einreden der Vorausklage und der Aufrechenbarkeit erklärt. Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Bürgschaftsverpflichtung werden in dem letzten Satz der Bürgschaftsurkunde aufgeführt, nämlich das Erlöschen der Forderung oder die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Die in dem Formular vorgesehene weitere Alternative - Geltendmachung der Bürgschaft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - ist an der dafür vorgesehenen Leerstelle maschinenschriftlich gestrichen. Damit sieht die Bürgschaftsurkunde selbst dezidierte Regelungen für die Beendigung der Bürgschaftspflicht vor. Da das Streichen der letzten Alternative im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlich hinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht die Grundsätze für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern diejenigen für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2004 - IX ZR 152/00 -, juris Rn. 17). Damit ergibt sich aus einer isolierten Betrachtung der Bürgschaftsurkunde keine Befristung im Sinne des § 777
. e. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt eine Befristung bis zum Zeitpunkt der Abnahme auch nicht aus dem Hinweis in der Bürgschaftsurkunde "Sicherheitsleistung gemäß § 5 Nr. 4 des Vertrags".
anzeigen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.05.2012 - 1 U 52/11 , juris Rn. 18; Staudinger/Stürner
4). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Bezugnahme in der Bürgschaftsurkunde auf § 5 Nr. 4 des Bauträgervertrags diente ersichtlich dazu, den zu sichernden Anspruch gegenständlich zu bestimmen. Die Bezeichnung "Sicherheitsleistung" nimmt inhaltlich Bezug auf die in § 5 Nr. 4 geregelten Voraussetzungen für die Fälligkeit sämtlicher Zahlungen des Käufers und die dort genannte Vertragserfüllungsbürgschaft. Damit sollte das Interesse des Gläubigers an der vertragsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Ansprüche seitens des Bauträgers abgesichert werden.
7 m.w.N.). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb dahinstehen, weil die Parteien des Bürgschaftsvertrags in der Bürgschaftsurkunde selbst eine Befristung dezidiert ausgeschlossen haben. Damit bedarf es auch keiner Beantwortung der - vom Landgericht verneinten - Frage, ob die im Bauträgervertrag getroffene Regelung unklar im Sinne des § 305c Abs. 2
ist, ob dies zulasten der beklagten Bürgin gehen kann, sowie ob die Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1
wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 632a Abs. 3 und 4
a.F.) unwirksam ist.
in der Fallgruppe der Dolo-agit-Einwendung verwehrt, Ansprüche aus einer Bürgschaft geltend zu machen, zu deren Herausgabe an die Verkäuferin/Bauträgerin die Kläger vertraglich verpflichtet seien. Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die Kläger erst dann zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet sein können, wenn ihre etwaigen Ansprüche gegenüber der Bürgin erfüllt worden sind. Wären die Kläger in jedem Fall, also auch bei Zahlungsverweigerung der Beklagten, zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, liefe das Sicherungsmittel in Leere. 3. Damit besteht aufgrund des Bürgschaftsvertrags dem Grunde nach ein Anspruch der Kläger gegenüber der Beklagten auf Ersatz des Schadens, der ursächlich auf den Verzug des Bauträgers (Streithelferin) mit der Fertigstellung des Ausbauhauses zurückgeführt werden kann, § 280 Abs. 1 und 2
: a. Entsprechend dem im Bauwesen üblichen Sprachgebrauch wird zwischen einer Vertragserfüllungsbürgschaft einerseits und einer Gewährleistungsbürgschaft andererseits unterschieden. Obwohl die Gewährleistung rechtsdogmatisch zur Erfüllung des Werkvertrages gehört, wird überwiegend angenommen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nicht für Gewährleistungsrechte haftet (OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - 16 U 207/04 -, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.1997 - 4 U 74/97 , juris; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.1997 - 22 U 69/97 -, juris m.w.N.). Dies kann im vorliegenden Fall jedoch deshalb dahinstehen, weil die Kläger sich nicht auf Gewährleistungsrechte berufen, sondern ausschließlich ihren durch den Verzug mit der Fertigstellung der Bauleistungen entstandenen Schaden geltend machen. Dass dieser gegenständlich von der Vertragserfüllungsbürgschaft umfasst ist, steht außer Zweifel. b. Die Streitverkündete hielt den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin (30.04.2016) nicht ein. Überschreitet der Bauträger den kalendermäßig festgestellten Termin für die Fertigstellung des Bauvorhabens, so kommt er allein durch die Fristüberschreitung in Verzug (OLG Dresden, Urteil vom 06.02.1996 - 16 U 817/95 -, juris). Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorbringt, das Ausbauhaus sei am 30.04.2016 abnahmefähig errichtet worden (vgl. Schriftsatz vom 04.11.2021, Blatt 312), kann dies schon aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, nachdem dies zwischen den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren außer Streit stand. Zudem ergibt sich aus dem Abnahmeprotokoll vom 10.06.2016 (Anlage B1), dass die dort aufgeführten Arbeiten erst am 10.06.2016, also nach dem vertraglich vereinbarten Feststellungstermin, beendet worden waren. Zwischen den Parteien ist somit lediglich der genaue Zeitpunkt der Fertigstellung des Ausbauhauses streitig. Während die Kläger behaupten, die Fertigstellung sei erst am 06.10.2016 erfolgt, geht die Beklagte von einer solchen am 10.06.2016, spätestens aber am 06.10.2016 aus. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 10.06.2016 (Anlage B1, Blatt 67) ist jedoch ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Teilabnahme verschiedener Gewerke handelte (vgl. Ziffer 4 des Protokolls) und dass unter Ziffer 6.2 u.a. festgestellt ist, dass die nicht tragenden Innenwände fertigzustellen seien. Damit waren die Bauleistungen im Sinne des bis zum 30.04.2016 fertigzustellenden "Ausbauhauses" noch nicht vollständig erbracht. In dem weiteren Abnahmeprotokoll vom 20.09.2016 (Anlage B2, Blatt 68 Rs.) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Hauptschuldnerin in "Verzug des Fertigstellungstermins" befinde. Somit ist letztlich gemäß dem Abnahmeprotokoll vom 06.10.2016 (Anlage K3, Blatt 40 sowie 256) von einer Abnahme im Sinn des Bauträgervertrags erst am 29.09.2016 auszugehen. c. Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 19.777,10 € jedoch deshalb nicht zu, weil sie nicht nachvollziehbar dargelegt haben, dass ihnen bedingt durch den Verzug der Streithelferin mit der von ihr geschuldeten Leistungen ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.