wird verzichtet. (...). Die Bürgschaft ist befristet bis 31.05.2016, sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns." Die Klägerin zahlte am 22.09.2015 an die Streithelferin als Vorauszahlung einen Bruttobetrag von 226.100 € (Anlage A 17, Blatt 195) gemäß deren Rechnung vom 09.09.2015 (Anlage A 16, Blatt 194). Nachdem der ursprünglich avisierte Termin zur Endabnahme des Gesamtsystems am 31.05.2016 - 6 Wochen nach der vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist vom 15.04.2016 - mehrfach verschoben werden musste, wurde die Laufzeit der Bürgschaft bis zum 28.02.2017 verlängert (Anlage A3, Blatt 17). Mit Schreiben vom 24.02.2017 (Anlage A4, Blatt 18) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Laufzeit der Bürgschaft werde bis 31.03.2017 verlängert und der Bürgschaftsbetrag auf 50.000 € reduziert. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2017 (Anlage A5, Blatt 19) unter Bezugnahme auf die Bürgschaftsurkunde nebst der Laufzeitverlängerung bis zum 27.02.2017 auf, einen Betrag von 226.100 € umgehend an sie zu überweisen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Zur Begründung ist anzuführen, dass wir den Werklohn in Höhe von 226.100 € bereits am 22.09.2015 an die Firma S. gezahlt haben, der Einbau des Parksystems erheblich verzögert wurde und das Parksystem noch immer nicht abgenommen werden kann, weil die Firma S. die Vorgaben des bereitgestellten Hubtischs, der deutlich sichtbar auf ein zulässiges Höchstgewicht von 3.500 kg ausgelegt ist, missachtet hat. Falls es nicht bald zu einer abnahmereifen Werkleistung kommt, erwägen wir unter anderem den Vertragsrücktritt." Mit Schreiben vom 04.04.2017 (Anlage A6, Blatt 20) erklärte die Klägerin gegenüber der Streithelferin den Rücktritt vom Werkvertrag, da das Parksystem mangelhaft sei und nicht abgenommen werden könne. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2017 (Anlage A7, Blatt 21 f.) unter Fristsetzung bis 19.05.2017 zur Zahlung von 226.100 € sowie von Anwaltsgebühren in Höhe von 3.323,55 € auf. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern, die sie bis zu einer Höhe von 226.100 € geltend machen könne. Sie hat behauptet, Entsprechendes mit der Streithelferin vereinbart zu haben; anderenfalls hätte sie den gesamten Werklohn nicht im Voraus bezahlt. Den Text der Bürgschaftsurkunde habe sie nicht vorgegeben. Die Streithelferin habe ihn vielmehr unmittelbar nach der werkvertraglichen Auftragsbestätigung per Post übersandt. Die Befristung der Bürgschaft sei nicht im Sinne einer Zeitbürgschaft, also eines Erlöschens der Bürgschaft mit Fristende, zu verstehen, sondern als Bezugnahme auf den voraussichtlichen Endabnahmetermin. Die von der Gegenseite vertretene Auslegung als Zeitbürgschaft führte zu der widersinnigen Konsequenz, dass durch die vertragswidrige Überschreitung der werkvertraglich zugesagten Fertigstellungs- und Abnahmetermins die Bürgschaft erlöschen würde. Ohnehin erschließe sich angesichts der geleisteten Vorauszahlung des kompletten Werklohns nicht der Sinn einer bereits vor Ablauf der werkvertraglichen Abnahme beendeten Erfüllungsbürgschaft. Von der Bürgschaft erfasst seien nicht nur Mängelansprüche, sondern auch Überzahlungen. Eine solche liege jedenfalls in Höhe von 36.100 € vor, da vereinbarungsgemäß lediglich der Nettobetrag als Vorauszahlung geschuldet gewesen sei. Auf die Streitverkündung seitens der Beklagten (Blatt 85) ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Blatt 92). Die Klägerin hat zunächst im Wege der Teilklage die Zahlung eines Betrags von 40.000 € verlangt. Nachdem die Bauherrin mit Schreiben vom 04.12.2019 (Blatt 115) den mit ihr geschlossenen Werkvertrag gekündigt hatte, hat die Klägerin zuletzt beantragt,
entgegen, da ein Rücktritt erst im April 2017 erklärt worden und die Vertragsbeziehung sogar anschließend fortgesetzt worden sei. Hinsichtlich eines Anspruchs in Höhe von 36.100 € entsprechend dem Umsatzsteuerbetrag aus ungerechtfertigter Bereicherung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. In dieser Höhe sei ferner zu keinem Zeitpunkt eine Vermögensmehrung auf Seiten der Streithelferin eingetreten, da nach dem Erhalt der Zahlung ihre Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt in gleicher Höhe entgegengestanden habe. Die Streithelferin hat sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen und zugleich bestritten, mit der Klägerin vereinbart zu haben, die Laufzeit der Bürgschaft an die Abnahme zu knüpfen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrags könne erst dann fällig sein, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Rechnung storniert worden sei. Im Übrigen handele es sich bei der vereinbarten Zahlungsklausel "100 % sofort netto gegen eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe" um eine sog. Kassa-Zahlungsklausel als Handelsklausel, welche letztlich nur besage, dass bei Bezahlung kein Skontoabzug erlaubt sei; nach zwingendem Steuerrecht müsse der Bruttorechnungsbetrag gezahlt werden. Eine Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, egal ob man die Bürgschaft als Zeitbürgschaft nach § 777
auslege oder im Sinne einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft verstehe für Verbindlichkeiten, die während des vertraglich bestimmten Zeitraums entstünden. Mit dem am 09.07.2021 verkündeten Urteil (Blatt 258) hat das Landgericht Saarbrücken die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 226.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2017 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug. Die Streithelferin der Beklagten hat am 09.08.2021 Berufung eingelegt. Gemäß Bekanntmachung des Amtsgerichts Saarbrücken (HRB xxx) vom 22.07.2021 ist die S. GmbH,,, mit der xxx GmbH mit Sitz in xxx (HRB xxx) verschmolzen und der Rechtsträger erloschen (Blatt 324). Die Berufungsführerin rügt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags, das Landgericht habe zu Unrecht eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Beklagten aus der Bürgschaft verneint. Die Klägerin habe die Bürgschaft auf erstes Anfordern offenkundig ohne rechtlichen Grund erlangt, weil ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen nur eine einfache Bürgschaft zugestanden habe. Dieser Einwand könne nicht erst im Rückforderungsprozess geltend gemacht werden, weil die missbräuchliche Ausnutzung der formalen Rechtsstellung offensichtlich, d.h. für jedermann klar erkennbar bzw. liquide beweisbar sei. Die vorliegend relevante Sicherheitenbeschaffungsabrede in der Auftragsbestätigung vom 04.09.2015 (Anlage A1) enthalte nach ihrem eindeutigen Wortlaut gerade keine Verpflichtung zur Beibringung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die mit dieser Bürgschaft verbundene Risikoverlagerung betreffend die Bonität des Gläubigers auf den Bürgen führe dazu, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern nur beansprucht werden könne, wenn dies eindeutig im Wege der Individualerklärung vereinbart sei. Von wem der Text der Urkunde gestammt habe, sei vorliegend nicht von Belang. Die Begründungsansätze des Landgerichts, wonach möglicherweise doch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gewollt gewesen sein könnte, seien vom Vortrag der Parteien nicht gedeckt und damit unbeachtlich. Das Landgericht habe auch die in der Bürgschaftsurkunde enthaltene Befristung rechtlich unzutreffend gewürdigt. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 27.02.2017 ergebe sich ausdrücklich, dass eine Entscheidung darüber, ob ein Rücktritt erfolgen solle, noch gar nicht getroffen sei. Zugleich habe die Klägerin die Beklagte ersichtlich wegen einer vermeintlichen Rückabwicklung des Vertrags in Anspruch genommen. Das Verhalten der Klägerin sei damit widersprüchlich. Soweit der Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns zu einem späteren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wäre die Laufzeit der Bürgschaft dann bereits abgelaufen gewesen. Dieser Umstand liege offen auf der Hand, sodass ein Missbrauch der Bürgschaft ebenfalls offenkundig sei. Die Berufungsführerin beantragt, das am 09.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 475/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (Blatt 310), die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, die Berufungsführerin sei im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 09.08.2021 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verschmelzung nicht parteifähig gewesen, was gem. §§ 522 Abs. 1, 56 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe im Ergebnis richtig entschieden. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin schließe die Sicherungsabrede eine - nunmehr unstreitig vorliegende - Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht aus; vielmehr sei die Art der Bürgschaft offengeblieben. Daher liege auch kein Rechtsmissbrauch von Seiten der Klägerin vor. Vielmehr sei es die Streithelferin, die treuwidrig handele, nachdem der Text der Bürgschaftsurkunde von ihr selbst stamme, sie aber ihren eigenen Vertragsentwurf nicht gelten lassen wolle. Soweit das Landgericht zu einer Auslegung des Bürgschaftsvertrags nach § 777
tendiert habe, ohne sich abschließend festzulegen, tritt die Klägerin dem entgegen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck habe die Bürgschaft bis zur werkvertraglichen Abnahme laufen sollen, wie sich bereits aus den Bedingungen der Auftragsbestätigung ergebe, wonach die Bürgschaft "bis zur Endabnahme des Gesamtsystems (voraussichtlich 31.05.2016)" befristet sei. Dahinstehen könne, ob die Klägerin bereits am 28.02.2017 einen fälligen Anspruch gegen die Streithelferin auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gehabt habe, denn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Klägerin am 04.04.2017 sei die Bürgschaft keineswegs erloschen und ein potentieller Mängelanspruch gem. §§ 634 Nr. 3, 323
in der Erfüllungsphase von der Bürgschaft erfasst gewesen. Auch wenn nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Auftragsbestätigung lediglich eine Vorauszahlung des Nettobetrags in Höhe von 190.000 € geschuldet gewesen sei, seien beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass - aus handelsbräuchlichen oder steuerlichen Gründen - eine Vorauszahlung des Bruttobetrags in Höhe von 226.100 € vereinbart worden sei; folglich habe das Bürgschaftsversprechen den kompletten Betrag erfasst. Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 12.03.2021 (Blatt 220), die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 15.01.2021 (Blatt 172) und des Senats vom 02.06.2022 (Blatt 342) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 09.07.2021 (Blatt 258) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig.
, 81. Aufl. 2022, § 767 Rn. 4). Insoweit fehlt es an einer den §§ 768 Abs. 1, 1137 Abs. 1
entsprechenden Regelung. Das Urteil des Gläubigers gegen den Bürgen hat zwar Tatbestandswirkung für den Befreiungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner nach § 775 Abs. 1 Nr. 4
, aber keine Rechtskraftwirkung (Gottwald in MünchKomm/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 325 Rn. 86 mwN). Damit ist die Streithelferin vorliegend nicht als streitgenössische, sondern als einfache Streithelferin anzusehen und unterliegt den Beschränkungen des § 67 Hs. 2
. 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die am 09.08.2021 eingelegte Berufung auch nicht deshalb unzulässig, weil sie noch im Namen der bereits am 22.07.2021 erloschenen S. GmbH eingelegt wurde. a. Ausweislich des von der Streithelferin vorgelegten Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Saarbrücken (HRB xxx, Blatt 324) ist die S. GmbH,,, als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 27.01.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung und der des übernehmenden Rechtsträgers vom gleichen Tag mit der xxx GmbH mit Sitz in xxx (AG Saarbrücken, HRB xxx) verschmolzen und der Rechtsträger erloschen. Die Verschmelzung wurde mit Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers am 22.07.2021 wirksam (§ 20 UmwG). Soweit es in der Bekanntmachung "... GmbH" heißt, bestand in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die richtige Bezeichnung "xxx GmbH" lautet. Der Senat hat sich zudem durch eine eigene Handelsregisterabfrage davon überzeugt, dass es sich bei der in der Bekanntmachung in Bezug genommenen Handelsregisternummer HRB xxx um die der xxx GmbH mit Sitz in xxx handelt. b. Damit ist zwischen der Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 09.07.2021 und der Einlegung der Berufung am 09.08.2021 an die Stelle der mit der Verschmelzung am 22.07.2021 erloschenen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) S. GmbH die xxx GmbH als übernehmende Rechtsträgerin getreten. Da die erloschene GmbH in dem anhängigen Rechtsstreit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war, trat die übernehmende GmbH als Rechtsnachfolgerin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239 , 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozess ein und wurde in diesem durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der erloschenen GmbH aufgrund des Fortbestandes der von ihr erteilten Prozessvollmacht entsprechend § 86 ZPO ordnungsgemäß vertreten (BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 62/92 -, BGHZ 121, 263 -266, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02 -, BGHZ 157, 151 -159, juris Rn. 8). c. Schließlich ist es als unschädliche und einer Berichtigung nach § 319 ZPO zugängliche Falschbezeichnung anzusehen, dass die Berufungsführerin in ihrer Berufungsschrift das Rechtsmittel noch namens der "S. GmbH" eingelegt hat. Trotz der Gesamtrechtsnachfolge kann das Verfahren, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht dessen Aussetzung beantragt (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), zunächst unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werden; ein entsprechendes Urteilsrubrum ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02 -, BGHZ 157, 151 -159, juris Rn. 8 m.w.N.). Kann die im Hinblick auf eine Gesamtrechtsnachfolge unzutreffende Bezeichnung einer Partei im Rubrum des angefochtenen Urteils jederzeit als offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO berichtigt werden, so ist es auch als eine unschädliche Falschbezeichnung anzusehen, wenn eine während des Rechtsstreits mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge untergegangene Partei - bzw. hier: Streithelferin - noch als Rechtsmittelklägerin in einer Rechtsmittelschrift aufgeführt wird; auch insoweit ist eine jederzeitige Berichtigung möglich (BGH, Urteil vom 19.02.2002 - VI ZR 394/00 , NJW 2002, 1430 f., juris Rn. 14). III. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Beklagte mit Recht gem. § 765 Abs. 1
in Verbindung mit dem zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Bürgschaftsvertrag zur Zahlung von 226.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.20217 verurteilt.
303). Damit muss der Bürge grundsätzlich die geforderte Summe vorläufig zahlen, ohne Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruchs aus der Bürgschaft geltend machen zu können. Hierbei sind nicht nur Einwendungen gegen die verbürgte Hauptschuld ausgeschlossen. Auch ein Streit darüber, ob oder unter welchen Voraussetzungen der materielle Anspruch aus der Bürgschaft entsteht, hindert die Verurteilung zur Zahlung nicht, wenn die formalen Voraussetzungen der Pflicht zur sofortigen Zahlung gegeben sind. Nur so kann der Zweck der Bürgschaft auf erstes Anfordern erreicht werden, dem Gläubiger - ähnlich wie durch das früher im internationalen Handelsverkehr übliche "Bardepot" - sofort liquide Mittel zuzuführen, wenn er den materiellen Bürgschaftsfall für eingetreten hält (BGH, Urteil vom 24.11.1983 - IX ZR 2/83 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Deshalb sind alle Einwendungen einer Bank, die sich nicht gegen das Vorliegen der von ihr akzeptierten formalen Voraussetzungen der Zahlungsanforderung richten, in den Rückforderungsprozess verwiesen und können grundsätzlich nur dort geltend gemacht werden. Erst in diesem ist dann über den materiellen Anspruch aus der Bürgschaft zu entscheiden, nämlich darüber, für welche Hauptforderung und bis zu welchem Zeitpunkt sich die Bank oder Sparkasse verbürgt hat und ob, gegebenenfalls in welcher Höhe die verbürgte Hauptforderung entstanden und fällig oder auch getilgt worden ist (BGH, Urteil vom 13.07.1989 - IX ZR 223/88 -, juris Rn. 35). Dabei ist trotz der vertauschten Parteirollen die Darlegungs- und Beweislast so verteilt, wie wenn der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nähme (BGH, Urteil vom 10.12.1987 - IX ZR 269/86 -, juris Rn. 14). Danach ist es dem Kreditinstitut, das sich zur vorläufigen Zahlung auf erstes Anfordern bereit erklärt hat, auch zuzumuten, zunächst ohne Prüfung der materiellen Berechtigung des Gläubigers zu leisten (BGH, Urteil vom 24.11.1983 - IX ZR 2/83 -, juris Rn. 13). b. Nach dieser Maßgabe stellt eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaft dar, die den Gläubiger bei der Durchsetzung privilegiert. Zwar schließt sie - von Missbrauchsfällen abgesehen - die Einwände des Bürgen zunächst weitgehend aus und verlagert diese in einen Rückforderungsprozess. Die damit typprägende Suspendierung von Gegenrechten des Bürgen hat allerdings nur eine temporäre Wirkung. In der Gesamtschau haftet der Bürge bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern wie bei einer üblichen Bürgschaft, da ihm - zeitlich verschoben auf den Rückforderungsmoment - alle Gegenrechte zukommen. Die aus ihr resultierende Bürgenschuld bleibt folglich akzessorisch mit der Hauptschuld verbunden. Allerdings übernimmt der Bürge mit dieser besonderen Bürgschaft nicht nur das bürgschaftstypische Regressrisiko, also das Insolvenzrisiko des Hauptschuldners, sondern auch das Risiko, im Fall einer materiell unberechtigten Inanspruchnahme mit seinem Rückforderungsanspruch beim Gläubiger auszufallen (BeckOGK/Madaus, 01.04.2022,
304f.). In der Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern liegt zugleich notwendigerweise der Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage. c. Da der Bürge auf erstes Anfordern auf einfaches Verlangen des Gläubigers hin zur Zahlung verpflichtet ist, tritt der Sicherungsfall also schon durch die vertragskonforme Leistungsanforderung des Gläubigers ein. Hierzu genügt die Behauptung des Gläubigers, der Hauptschuldner komme fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nach (Behauptung des materiellen Bürgschaftsfalls). Einer schlüssigen Darlegung der Hauptforderung durch den Gläubiger bedarf es dabei ebenso wenig (BGH, Urteil vom 05.06.1997 - VII ZR 324/95 -, juris Rn. 22) wie der Klärung von Streitfragen, Einwendungen oder Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis. Allerdings muss die Gläubigeranforderung alle formalen Anforderungen an die zu behauptenden und ggf. auch nachzuweisenden Umstände erfüllen, die in der Bürgschaftsurkunde festgelegt und für jeden ersichtlich sind. Ist beispielsweise danach die Vorlage bestimmter Urkunden notwendig, so braucht der Bürge nur bei deren Vorlage zu leisten (BeckOGK/Madaus, 01.04.2022,
ausgestaltet ist, die Fälligkeit der Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit eingetreten sein. Der Anspruch aus einer solchen Bürgschaft auf erstes Anfordern entsteht folglich mit Fälligkeit der gesicherten Forderung (BGH, Urteil vom 08.07.2008 - XI ZR 230/07 -, juris Rn. 22). Vorliegend streiten die Parteien jedoch um die Auslegung der Vereinbarung "Die Bürgschaft ist befristet bis 31.05.2016, sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde an uns", insbesondere darüber, ob die Bürgschaft (zeitlich unbeschränkt) Hauptforderungen besichert, die bis zum 31.05.2016 respektive der Verlängerungen bis zum 28.02.2017 oder sogar bis zum 31.03.2017 entstanden sind, so dass mit der Zeitangabe der Umfang der Hauptschuld bestimmt werden sollen, oder ob eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777
vorliegt mit der Folge, dass dem Gläubiger das Bürgenvermögen nur zeitlich beschränkt zur Verfügung steht. Diese Frage betrifft den Eintritt des materiellen, nicht des formalen Bürgschaftsfalls. Es handelt sich auch nicht um einen zu behauptenden und ggf. auch nachzuweisenden Umstand, der in der Bürgschaftsurkunde festgelegt und für jeden ersichtlich ist, sondern um die - nach den obigen Grundsätzen für die Inanspruchnahme des Bürgen nicht erforderliche - schlüssige Darlegung der Hauptforderung durch den Gläubiger und die Auslegung des Bürgschaftsvertrags. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der besondere Zweck einer Zahlungspflicht auf erstes Anfordern dazu, nicht nur Einwendungen, die die Begründetheit der Hauptschuld betreffen, sondern darüber hinaus auch "Streitigkeiten um Einzelpunkte der Bürgschaftsverpflichtung, etwa die Fragen, ob oder bis wann die Bürgschaft zeitlich begrenzt ist oder ob die Voraussetzungen der Einstandspflicht nachträglich entfallen sind", ebenfalls grundsätzlich in den Rückforderungsprozess zu verweisen (so wörtlich BGH, Urteil vom 10.02.2000 - IX ZR 397/98 -, BGHZ 143, 381 (383 f.), juris Rn. 17 m.w.N.; BeckOGK/Madaus, 01.04.2022,
), mit der sich der Bürge ausnahmsweise bereits im Erstprozess verteidigen kann. Gleichermaßen bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob durch die Bürgschaft lediglich Gewährleistungsansprüche der Klägerin gesichert waren, ob und welche zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Beklagten bereits bestanden, oder ob auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des vorab geleisteten Werklohns in Höhe von 226.100 € bestand.
). Es muss mit anderen Worten auf der Hand liegen oder mindestens liquide beweisbar sein, dass trotz Vorliegens der formellen Voraussetzungen der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind im Rückforderungsprozess auszutragen (BGH, Urteil vom 10.02.2000 - IX ZR 397/98 -, BGHZ 143, 381 (383 f.), juris Rn. 16 m.w.N.).
in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Bürgschaftsvertrag ergibt, kann offenbleiben, ob der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 36.100 € unter dem Gesichtspunkt der anfänglichen Überzahlung des Werklohns darüber hinaus ein bereicherungsrechtlicher Anspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.
) zusteht. Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang bestehenden Streit der Parteien darüber, ob die Klausel in den Zahlungsbedingungen der Auftragsbestätigung "100 % sofort netto gegen eine Bankbürgschaft in gleicher Höhe" im Sinne einer Zahlung ohne Mehrwertsteuer zu verstehen ist oder einer solchen ohne weiteren Abzüge, wovon das Landgericht ausgegangen ist (Ziffer I.A) 4. der Entscheidungsgründe). 4. Die Zinsforderung beruht auf den §§ 286 , 288 Abs. 1
. Die Beklagte befand sich nach Ablauf der ihr in dem anwaltlichen Schreiben vom 11.05.2017 (Anlage A7, Blatt 21) bis zum 19.05.2017 gesetzten Zahlungsfrist ab dem 20.05.2017 in Verzug. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenlast trifft (allein) den Nebenintervenienten, sofern dieser selbst Rechtsmittel einlegt oder sich gegen ein solches verteidigt, die unterstützte Partei sich jedoch weder am einen noch am anderen beteiligt (MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 97 Rn. 7). Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels nicht widersprochen hat. Denn, wenn auch das vom Nebenintervenienten eingelegte Rechtsmittel nach den Grundsätzen der §§ 66 , 67 ZPO als für die unterstützte Hauptpartei eingelegt gilt, kann es der Streithelfer nicht in der Hand haben, die von ihm unterstützte Hauptpartei wider deren Willen mit Kosten zu belasten und seine eigene Rechtsmittelbefugnis unter dem Kostenrisiko der Hauptpartei auszuüben (BGH, Urteil vom 14.12.1967 - II ZR 30/67 - NJW 1968, 743 , 746; NJW 1956, 1154 ). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Permalink: https://openjur.de/u/2462883.html ( https://oj.is/2462883 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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