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BVerfG, Beschluss vom 09.12.2022 - 1 BvR 1345/21

Tenor 1. § 33 Absatz 2 Satz 3, § 33c Absatz 1 Satz 2, § 33d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 35 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 67a Absatz 1, soweit darin auf § 67c Halbsatz 1 Nummer 1 verwi

Artikel 1

Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig. 2. § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 26a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 33c Absatz 5 Alternative 2, § 33d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Absatz 5 Alternative 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern, soweit er nicht nichtig ist, sind mit Artikel 2 Absatz

Artikel 1Absatz 1 und mit Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit den folgenden Maßgaben fort: Maßnahmen gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1, gemäß § 33c Absatz 5 Alternative 2 und gemäß § 33d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Absatz 5 Alternative 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern dürfen nur ergriffen werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert besteht, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, wie zum Beispiel wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen. Eine Ausnahme von dem Gebot des Abbruchs der Datenerhebung bei Eindringen in den grundrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern darf, soweit sie dem Schutz der verdeckt Ermittelnden selbst oder einer Vertrauensperson selbst dient, nur erfolgen, wenn ansonsten eine Gefahr für deren Leib oder Leben besteht. Wenn ein Abbruch unterbleibt, müssen die Kernbereichsrelevanz vor der Weitergabe der Information überprüft, der fehlende Abbruch dokumentiert, festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort gelöscht oder auf sonstige Weise vernichtet und dies ebenfalls dokumentiert werden. Maßnahmen gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern dürfen nur ergriffen werden, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von mindestens erheblichem Gewicht besteht. 4. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 5. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführenden zu 1) bis 3) die Hälfte, den Beschwerdeführern zu 4) und 5) ein Fünftel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Gründe A. (

  1. a)Erlangen verdeckt ermittelnde Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates bei ihrem Einsatz personenbezogene Daten, kann das in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreifen, wenn in einer Kommunikationsbeziehung zu einem Grundrechtsträger ein schutzwürdiges Vertrauen in die Identität und die Motivation seines Kommunikationspartners ausgenutzt wird, um persönliche Daten zu erheben, die der Staat ansonsten nicht erhalten würde (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 338 m.w.N.; s. auch BVerfGE 120, 274 <345> m.w.N.). Nutzt der Staat persönliches Vertrauen aus, um Geheimhaltungsinteressen zu überwinden, kann das sehr schwer wiegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 340 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 141, 220 <289 f. Rn. 160>; 156, 270 <302 Rn. 100> - Amri-Untersuchungsausschuss [Benennung von V-Personen-Führer]). Auch beim Einsatz von Vertrauenspersonen liegt ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darin, dass die Vertrauensperson die vermeintliche Vertrauensbeziehung ausnutzt, um von einer anderen Person Informationen zu erlangen, die sie ansonsten nicht erhalten würde (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 350). Auf Dauer sind Einsätze von Vertrauenspersonen in der Tendenz nicht weniger eingriffsintensiv als Einsätze verdeckt ermittelnder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates. Hier kann eine ursprünglich tatsächlich bestehende Vertrauensbeziehung durch staatliche Intervention einseitig heimlich gebrochen und in ein von Überwachung geprägtes Verhältnis verwandelt werden (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 351). Je tiefer die vermeintliche Vertrauensbeziehung zu der verdeckt ermittelnden Person oder der Vertrauensperson ist, umso größer ist auch die Gefahr, dass diesen gegenüber kernbereichsrelevante Informationen preisgegeben werden. Anders als bei anderen heimlichen Maßnahmen wird nicht lediglich passiv überwacht. Der Einsatz von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen kann sich auf die gesamte Lebensgestaltung der Betroffenen richten und unter Umständen sogar aktiv Einfluss auf diese nehmen. Je intensiver sie in das Leben der überwachten Person einbezogen sind und daran teilhaben, umso wahrscheinlicher ist es, dass sie auch Informationen erlangen, die dem Kernbereich zugerechnet werden müssen. (
  2. b)Darüber hinaus kann eine Interaktion von verdeckt Ermittelnden und Vertrauenspersonen mit einer Zielperson unter besonderen Voraussetzungen bereits als solche den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, ohne dass es noch auf den Inhalt der hierdurch erlangten Informationen ankäme. Jedenfalls wenn zum Aufbau oder zum Erhalt des notwendigen Vertrauensverhältnisses intime Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen, die ansonsten nur Familienangehörige, Partner oder allerengste Freunde haben, begründet oder fortgeführt würden, griffe dies in aller Regel schon deshalb in den Kernbereich privater Lebensgestaltung der Zielperson ein, weil staatlich veranlasst privateste Beziehungen auf täuschungsbedingter Grundlage entstünden oder anhielten. Die Zielperson ließe sich darauf zwar freiwillig ein, würde aber im privatesten Bereich über die Motive oder sogar über die Identität ihres Gegenübers getäuscht. Bereits dieses irrtumsbefangene Eingehen oder Aufrechterhalten allerengster persönlicher Beziehungen kann tief in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreifen. Jedenfalls derart private Interaktionen zwischen verdeckt Ermittelnden oder Vertrauenspersonen und Überwachten berühren regelmäßig bereits als solche den Kernbereich privater Lebensgestaltung, wenn sie auf einer Täuschung über die vom staatlichen Überwachungsauftrag geprägte Identität oder Motivlage ihres Gegenübers beruhen (vgl. dazu Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Einsatz verdeckter Ermittler - Grenzen ermittlungstaktischer Maßnahmen, 25. November 2015, WD 3 - 3000 - 292/15 , S. 6; Hohnerlein, NVwZ 2016, S. 511 <514>; Decker, Der V-Manneinsatz durch Polizei und Verfassungsschutz, 2018, S. 72 ff.; Roggan, GSZ 2019, S. 111 <113>; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt E, Rn. 749). Der demnach offenere Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 GG muss jedoch - soweit er als Grundlage einer heimlichen Wohnungsbetretung dienen soll - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eng ausgelegt werden. Bei dieser Auslegung bestehen auch keine widersprüchlichen Wertungen gegenüber den in Art. 13 Abs. 3 und 4 GG für die Wohnraumüberwachung normierten Eingriffsvoraussetzungen. Das zu schützende Rechtsgut muss wie in Art. 13 Abs. 3 und Abs. 4 GG sehr hohes Gewicht haben. Außerdem darf die heimliche Wohnungsbetretung nicht schon zur Verhütung einer Gefahr und damit im Gefahrvorfeld zugelassen werden, sondern erst, wenn bereits eine Gefahr besteht. Es muss sich dann allerdings der zum Schaden führende Geschehensverlauf nicht schon so konkret abzeichnen, wie es Art. 13 Abs. 4 GG bei optischer und akustischer Wohnraumüberwachung mit dem Bestehen einer dringenden Gefahr verlangt. Wenn die Polizei die Wohnung betritt, um heimlich ein IT-System für eine Online-Durchsuchung vorzubereiten, ist dies zwar ebenfalls ein sehr gewichtiger Eingriff in die Wohnungsfreiheit, der aber nicht so schwer wiegt, wie wenn der Staat heimlich alles Verhalten einer Person in geschützten Räumen unmittelbar sieht und mithört. Insoweit genügt für die heimliche Wohnungsbetretung zur Infiltration eines IT-Systems wie bei anderen heimlichen Datenerhebungen, die tief in die Privatsphäre eindringen, als Eingriffsschwelle, dass eine konkretisierte Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne besteht (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>). Art. 13 Abs. 7 GG erlaubt also eine Ermächtigung zur Wohnraumbetretung zwecks Vorbereitung einer Online-Durchsuchung für den Fall, dass eine konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von sehr hohem Gewicht vorliegt. (
  3. bb)Allerdings fordert Absatz 7 dem Wortlaut nach keine richterliche Anordnung, wohingegen sowohl die Wohnraumüberwachung nach Absatz 3 und 4 als auch die Durchsuchung in Absatz 2 grundsätzlich eine richterliche Anordnung verlangen. Da eine heimliche Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung jedenfalls nicht weniger schwer wiegt als offene Durchsuchungen nach Absatz 2, dürfen die Anforderungen an eine offene Durchsuchung nicht unterlaufen werden. Der Richtervorbehalt muss hier erst recht gelten. Auch unabhängig von Art. 13 Abs. 2 GG dürfte aus allgemeinen Gründen der Verhältnismäßigkeit ein so schwerwiegender heimlicher Grundrechtseingriff grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung erfolgen. Bewirkt eine heimliche Ermittlungsmaßnahme einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, so ist eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz verfassungsrechtlich geboten, weil die Betroffenen sonst ungeschützt blieben (vgl. BVerfGE 120, 274 <331>; 141, 220 <275 Rn. 117, 294 Rn. 174>; 155, 119 <229 Rn. 253>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 217; vgl. auch EGMR, Klass u.a. v. Deutschland, Urteil vom 6. September 1978, Nr. 5029/71 , § 56; EGMR <GK>, Zakharov v. Russland, Urteil vom 4. Dezember 2015, Nr. 47143/06 , §§ 258, 275; EGMR, Szabó und Vissy v. Ungarn, Urteil vom 12. Januar 2016, Nr. 37138/14 , § 77; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige, C-203/15 u.a., EU:C:2016:970 , Rn. 99, 120, 125). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gestaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle und das anzuwendende Verfahren, grundsätzlich einen Spielraum. Bei einem Grundrechtseingriff von besonders hohem Gewicht reduziert sich dieser dahingehend, dass die Maßnahme grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen ist. Der Gesetzgeber darf eine andere Stelle nur dann mit der Kontrolle betrauen, wenn diese gleiche Gewähr für ihre Unabhängigkeit und Neutralität bietet wie eine Richterin oder ein Richter. Von dem Erfordernis einer vorherigen Kontrolle der Maßnahme durch eine dafür geeignete neutrale Stelle darf eine Ausnahme für Eilfälle, etwa bei Gefahr im Verzug, vorgesehen werden, wenn für eine anschließende Überprüfung durch die neutrale Stelle gesorgt ist ( BVerfGE 120, 274 <332 f.>). Dass eine richterliche Anordnung in Art. 13 Abs. 7 GG nicht ausdrücklich gefordert ist, steht einem solchen Vorbehalt für besondere Konstellationen nicht entgegen, weil er auch ohne ausdrückliche Regelung gelten kann (vgl. auch BVerfGE 120, 274 <331>). Das trifft erst recht für die Wohnungsbetretung zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung zu, die der Verfassungsgeber nicht kennen und für die er so keinen Richtervorbehalt regeln konnte. Ein Bedürfnis für heimliches Betreten der Wohnung zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung ist erst dadurch entstanden, dass mit technischen Neuerungen auf Seiten der Gefährdenden eine Fortentwicklung der polizeilichen Überwachungsbefugnisse einherging, die den technischen Zugriff auf die informationstechnischen Systeme der Zielpersonen fordern. Zwar kann ein zu durchsuchendes System auch auf andere Weise als durch direkten Zugriff in der Wohnung infiltriert werden. Ein Zugriff aus der Ferne über sogenannte IT-Sicherheitslücken wirft allerdings seinerseits erhebliche verfassungsrechtliche Probleme auf (dazu BVerfGE 158, 170 ff.). In der Annahme, dass der Richtervorbehalt hier auch im Rahmen des Art. 13 Abs. 7 GG gilt, liegt auch kein systematischer Widerspruch zu Art. 13 Abs. 2 GG, der den Richtervorbehalt ausdrücklich normiert. Der Sinn von Art. 13 Abs. 2 GG bestand darin, für die aus dem überkommenen Recht bekannten Durchsuchungen mit den dort niedergelegten materiellen Anforderungen eine verfahrensrechtliche Sicherung von Verfassungs wegen einzufügen. Hingegen war es nicht Sinn von Art. 13 Abs. 2 GG, Eingriffe, für die Art. 13 Abs. 7 GG materielle Vorgaben enthält, von Verfassungs wegen von dem Erfordernis eines Richtervorbehalts freizustellen. Die Notwendigkeit eines Richtervorbehalts im Rahmen des Art. 13 Abs. 7 GG richtet sich vielmehr nach den Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter Heranziehung der Wertungen des Art. 13 Abs. 2 bis Abs. 5 GG. 152(
  4. b)In ihrer konkreten Ausgestaltung genügt die Ermächtigung in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG an eine solche Betretensbefugnis. Zwar sieht § 33c Abs. 6 SOG MV, der ausdrücklich auch für das Betreten einer Wohnung nach Absatz 5 gilt, einen Richtervorbehalt vor. Die verfassungsrechtlich gebotenen sachlichen Eingriffsvoraussetzungen normiert § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV jedoch nicht hinreichend bestimmt (aa); in der Sache wären die in § 33c Abs. 1 SOG MV für die Online-Durchsuchung formulierten Voraussetzungen als Eingriffsvoraussetzungen für das vorbereitende Betreten nach § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen allerdings überwiegend vereinbar (bb). (
  5. aa)§ 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV regelt die sachlichen Eingriffsvoraussetzungen nicht näher. Als Eingriffsvoraussetzungen lassen sich hier auch nicht die in Absatz 1 genannten Bedingungen heranziehen. Die Ermächtigung des Absatzes 5 zum Betreten stellt zwar ausdrücklich einen Bezug zu Absatz 1 her, der die Polizei zur Online-Durchsuchung ermächtigt und deren Eingriffsvoraussetzungen regelt. Absatz 5 bestimmt aber nicht, dass die Voraussetzungen der Online-Durchsuchung auch für das vorbereitende Betreten der Wohnung gelten sollen. Er regelt nur, dass das verdeckte Betreten zulässig ist, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 und Absatz 4 erforderlich ist. Denkbar ist zwar eine Auslegung, wonach eine Wohnungsbetretung nur dann gemäß § 33c Abs. 5 SOG MV zur Durchführung einer Maßnahme im Sinne von Absatz 1 "erforderlich" ist, wenn im Augenblick des Betretens die Voraussetzungen von § 33c Abs. 1 SOG MV schon vorliegen. Gegen diese Auslegung spricht jedoch ein Vergleich mit der Regelung in § 33c Abs. 4 SOG MV, der ebenfalls eine Vorbereitungsbefugnis normiert. Denn für die in Absatz 4 geregelte Befugnis zur vorbereitenden Datenermittlung wird ausdrücklich auf die Voraussetzungen von Absatz 1 verwiesen; dabei dürfen auch hiernach nur die zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung "erforderlichen" Daten ermittelt werden. Die Übertragung der strengen Eingriffsvoraussetzungen des Absatzes 1 führte zudem zu einer systematischen Spannung innerhalb des Absatzes 5, weil dies dann konsequenterweise auch für die - hier nicht streitgegenständliche - Alternative des verdeckten Durchsuchens von Sachen gelten müsste, die aber regelmäßig viel weniger eingriffsintensiv ist. Selbst wenn Absatz 5 so ausgelegt werden kann, dass das Tatbestandsmerkmal "erforderlich" mittelbar auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 verweist, bringt der Wortlaut dies schon wegen der genannten systematischen Brüche jedenfalls nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck. Vor allem aber liegt es gerade auch wegen der anderen Formulierung des Absatzes 4 nahe, das Kriterium der Erforderlichkeit in Absatz 5 so zu verstehen, dass kein milderes Mittel zur Durchführung einer Online-Durchsuchung zur Verfügung stehen darf als das verdeckte Betreten und Durchsuchen der Wohnung und die Infiltration von IT-Systemen vor Ort. Dass die Polizei bei der Normanwendung trotz des offenen Wortlauts des Absatzes 5 von dem verfassungsrechtlich nötigem engeren Verständnis ausgeht, erscheint nach alledem nicht hinreichend gesichert, um die Regelung in ihrer jetzigen Fassung als Grundlage für einen so schwerwiegenden Eingriff wie eine heimliche Wohnungsbetretung genügen zu lassen. Die bei heimlichen Überwachungseingriffen besonders strengen Bestimmtheitsanforderungen verlangen eine deutlichere Regelung. Bei der Bestimmtheit geht es darum, dass die Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet. Gerade dies ist hier zweifelhaft. Der Gesetzgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 156, 11 <45 Rn. 86>). Hier ist es dem Gesetzgeber möglich, verständlich zu regeln, welche Eingriffsvoraussetzungen für ein Betreten nach § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV gelten. Derzeit genügt die Norm dem nicht, sie ist daher verfassungswidrig. (
  6. bb)In der Sache wären die in § 33c Abs. 1 SOG MV für die Online-Durchsuchung formulierten Voraussetzungen allerdings auch als Eingriffsvoraussetzungen für das vorbereitende Betreten nach § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen überwiegend vereinbar. Nach § 33c Abs. 1 SOG MV ist die Maßnahme zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit einer Person (Satz 1 Nr. 1) oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt (Satz 1 Nr. 2) oder wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 SOG MV vorliegen (Satz 2). Als Ermächtigungsvoraussetzungen einer heimlichen Wohnungsbetretung unzureichend wäre die Eingriffsschwelle des § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV; ansonsten wären die in § 33c Abs. 1 SOG MV geregelten Eingriffsvoraussetzungen mit den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG vereinbar. (α) Soweit § 33c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV einen Eingriff bei Lebensgefahr zulässt, wäre dies als Voraussetzung für eine die Online-Durchsuchung vorbereitenden Wohnungsbetretung durch Art. 13 Abs. 7 Alternative 2 GG gedeckt. (β) Soweit § 33c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV eine Gefahr für Leib und Freiheit einer Person genügen lässt, fände dies als Voraussetzung für eine die Online-Durchsuchung vorbereitenden Wohnungsbetretung in Art. 13 Abs. 7 Alternative 1 und 2 GG keine Grundlage, wohl aber in Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 GG, der verlangt, dass die Maßnahme zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Wenn die Polizei ermächtigt werden soll, zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung heimlich in die Wohnung einzudringen, ergeben sich aus Art. 13 Abs. 7 Alternative 3 GG besondere verfassungsrechtliche Anforderungen (oben Rn. 147 ff.). Die Online-Durchsuchung muss dann dem Schutz eines Rechtsguts von sehr hohem Gewicht dienen, und zum Zeitpunkt der Wohnungsbetretung muss für das zu schützende Rechtsgut bereits mindestens eine konkretisierte Gefahr bestehen. Dem wird § 33c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV gerecht. Leib und Freiheit sind hinreichend gewichtige Rechtsgüter; ersichtlich sind hier nur schwerwiegende Freiheits-, Körper- und Gesundheitsverletzungen gemeint (vgl. auch BVerfGE 133, 277 <365 Rn. 203>). Auch verlangt § 33c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV, dass bereits eine Gefahr für Leib oder Freiheit vorliegt und lässt nicht etwa bereits im Gefahrvorfeld Maßnahmen zur Verhütung der Gefahr zu. Dies genügt den Anforderungen des Art. 13 Abs. 7 GG. (ɣ) Die Ermächtigung in § 33c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG MV wäre als Voraussetzung für eine die Online-Durchsuchung vorbereitende Wohnungsbetretung durch Art. 13 Abs. 7 Alternative 1 GG gedeckt, wonach die Maßnahme der Abwehr einer gemeinen Gefahr dienen muss. (δ) Hingegen genügte es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Online-Durchsuchung vorbereitende Wohnungsbetretung auch in der Sache nicht, die Wohnungsbetretung schon bei der Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat zu erlauben, wie dies in § 33c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV geschieht. Hierdurch wird verfassungswidrig zu einem Grundrechtseingriff im Vorfeld einer wenigstens konkretisierten Gefahr ermächtigt (näher oben Rn. 95 ff.). 4. § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 SOG MV (Telekommunikationsüberwachung)160Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung und zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung in § 33d Abs. 1 und 3 SOG MV ermöglicht Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG. Soweit durch den Verweis des § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG MV auf § 67a Abs.

§ 67cHalbsatz 1 Nr.

1 SOG MV die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat für die Durchführung genügt, ist dies keine verfassungsrechtlich ausreichende Eingriffsschwelle (siehe oben Rn. 95 ff.). Auch der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG durch die in § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV enthaltene Befugnis zum heimlichen Betreten und Durchsuchen von Wohnungen zur technischen Vorbereitung einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung ist verfassungsrechtlich nicht vollständig zu rechtfertigen (siehe oben Rn. 152 ff.). 5. § 35 Abs. 1 SOG MV (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung)161§ 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ermächtigt die Polizei zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung. § 35 Abs. 1 SOG MV ist teilweise formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Die Vorschrift ist darüber hinaus teilweise materiell verfassungswidrig, weil sie keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Kombination von Eingriffsschwelle und zu schützendem Rechtsgut voraussetzt. 162a) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG ein. Dabei liegen jeweils eigenständige Eingriffe in der Speicherung personenbezogener Daten der zu beobachtenden Personen im polizeilichen Dateisystem und in jeder auf Grundlage dieser Speicherung erfolgenden Datenübermittlung durch andere Behörden an die Polizei. 163b) Ein Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzliche Grundlage auch in formeller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; stRspr). Hier fehlt dem Landesgesetzgeber für § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SOG MV ("vorbeugende Bekämpfung von Straftaten") die Gesetzgebungskompetenz, soweit dieser in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. Diese ist der Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zuzuordnen (aa). Der Bundesgesetzgeber hat insoweit mit § 163e StPO (Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen) von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht (bb). 164aa) § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 SOG MV ("vorbeugende Bekämpfung von Straftaten") in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV umfasst die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten ("Strafverfolgungsvorsorge"). Die Gesetzgebungskompetenz hierfür richtet sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Eine der Landesgesetzgebungskompetenz entgegenstehende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 73 GG) kommt vorliegend nicht in Betracht. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht dem Bundesgesetzgeber die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz unter anderem für das "gerichtliche Verfahren" zu. Hierzu gehört neben dem Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten auch das Verfahren zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten - mithin die repressive Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL März 2022, Art. 74 Rn. 119 m.w.N.). Darüber hinaus umfasst die Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Strafverfahren auch die Regelung der Vorsorge für die spätere Verfolgung von Straftaten, die sogenannte Strafverfolgungsvorsorge (vgl. BVerfGE 113, 348 <369 ff.>; 150, 244 <274 Rn. 68>; 155, 119 <175 Rn. 119>). Demnach gehört auch die Vorsorge für die Verfolgung noch gar nicht begangener, sondern in ungewisser Zukunft bevorstehender Straftaten zum gerichtlichen Verfahren. Zwar ist auch möglich, dass Regelungen doppelfunktional ausgerichtet sind und sowohl der Strafverfolgung und Strafverfolgungsvorsorge als auch der Gefahrenabwehr dienen. Für die Abgrenzung maßgeblich ist dann zunächst der Schwerpunkt des verfolgten Zwecks. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen, bei denen sich ein eindeutiger Schwerpunkt weder im präventiven noch im repressiven Bereich ausmachen lässt, steht dem Gesetzgeber ein Entscheidungsspielraum für die Zuordnung zu und können entsprechende Befugnisse unter Umständen sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene geregelt werden (vgl. BVerfGE 150, 244 <275 Rn. 72>). Der Landesgesetzgeber ist folglich nicht deshalb an dem Erlass einer der Gefahrenabwehr dienenden Regelung gehindert, weil diese ihren tatsächlichen Wirkungen nach auch Interessen der Strafverfolgung dient und damit Regelungsbereiche des Bundes berührt. Maßnahmen können vielmehr auch als Landespolizeirecht zulässig sein, wenn sie präventiv und repressiv zugleich wirken. Ein solches Verständnis der Länderkompetenzen im Polizeirecht folgt aus der Entscheidung der Verfassung, die Strafverfolgung und die Gefahrenabwehr trotz ihrer inhaltlichen Nähe kompetenziell unterschiedlich zu behandeln. Wenn danach ähnliche oder auch gleiche Maßnahmen aus verschiedenen, aber sachlich eng zusammenliegenden Gesichtspunkten einerseits vom Bund und andererseits von den Ländern geregelt werden können, kann und muss eine sachliche Überschneidung der Regelungen nicht völlig ausgeschlossen sein. Genauso wie der Bund Maßnahmen zur Strafverfolgung regeln darf, die sich ihrer Wirkung nach zugleich förderlich für die Gefahrenabwehr auswirken, dürfen die Länder Regelungen zur Gefahrenabwehr treffen, die sich zugleich förderlich für die Strafverfolgung auswirken ( BVerfGE 150, 244 <275 f. Rn. 73>). Anders ist dies aber zu beurteilen, wenn eine Landesvorschrift neben Gefahrenabwehrzwecken zugleich eigens und hiervon unabhängig allgemein die künftige Strafverfolgung erstrebt und erlaubt (vgl. BVerfGE 150, 244 <277 Rn. 78>). So liegt es hier. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SOG MV kann die Polizei eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung zur Verhütung oder zur vorbeugenden Bekämpfung bestimmter Straftaten durchführen; letzteres schließt nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV die Strafverfolgungsvorsorge ein. Die Strafverfolgungsvorsorge ist mithin ein eigenständiges, von der Ausrichtung der Maßnahme an Gefahrenabwehrzwecken unabhängiges Ziel der Maßnahme. Es bleibt daher insoweit bei der Einordnung als Regelung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. 169bb) § 163e StPO entfaltet gegenüber dem Landesrecht Sperrwirkung, weil er für den Bereich der Strafverfolgung einschließlich der Strafverfolgungsvorsorge abschließend ist.

(1)Inwieweit bundesgesetzliche Regelungen erschöpfend sind, muss anhand der einschlägigen Bestimmungen und des jeweiligen Sachbereichs festgestellt werden (vgl. BVerfGE 109, 190 <229>; 113, 348 <371>). Es ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (vgl. BVerfGE 98, 265 <300 f.>; 113, 348 <371>). Der Bund macht von seiner Kompetenz nicht nur dann Gebrauch, wenn er eine Regelung getroffen hat, sondern kann auch durch absichtsvolles Unterlassen eine Sperrwirkung für die Länder erzeugen (vgl. BVerfGE 32, 319 <327 f.>; 98, 265 <300>; 113, 348 <371>). Zu einem erkennbar gewordenen Willen des Bundesgesetzgebers, zusätzliche Regelungen auszuschließen, darf sich ein Landesgesetzgeber nicht in Widerspruch setzen, selbst wenn er das Bundesgesetz für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 32, 319 <327>; 36, 193 <211 f.>; 36, 314 <320>; 85, 134 <147>; 98, 265 <300>; 109, 190 <230>; 113, 348 <371 f.>).
(2)§ 163e StPO erlaubt die Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen nur zur repressiven Strafverfolgung nach Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Sie dient nach § 163e Abs. 1 Satz 2 StPO der Erforschung des Sachverhalts und der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters der begangenen Straftat; erforderlich ist ein entsprechender Anfangsverdacht. Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen Organisierter Kriminalität (OrgKG) vom
  1. Juli 1992 ( BGBl I S. 1302 ) eingeführt worden. Mit Blick auf den bei Erlass von § 163e StPO bereits bestehenden § 81b StPO, der in seiner Variante 2 der Strafverfolgungsvorsorge dient, ist davon auszugehen, dass dem Bundesgesetzgeber dabei seine Kompetenz zum Erlass von Vorschriften, die der Strafverfolgungsvorsorge dienen, und auch die umgekehrte Möglichkeit, in diesem Bereich Raum für landesgesetzliche Regelungen zu lassen, bewusst waren. Dass § 163e StPO dennoch an eine begangene Straftat anknüpft, also gerade keine Datenerhebung im Vorfeld der Begehung einer Straftat erlaubt, lässt nun aber nicht den Schluss zu, der Bundesgesetzgeber habe Raum für weitere landesgesetzliche Eingriffsnormen belassen wollen. Vielmehr ist § 163e StPO als bewusster und abschließender Verzicht auf die dem Bundesgesetzgeber mögliche Ausweitung der Ausschreibungsbefugnis zu verstehen. Der Bundesgesetzgeber hat - der möglichen Schwere des Eingriffs Rechnung tragend - die zuvor bereits auf Grundlage der allgemeinen Ermittlungsbefugnis von Staatsanwaltschaft und Polizei aus §§ 161 , 163 StPO und einer polizeilichen Dienstvorschrift übliche Ausschreibung klarstellend und ausdrücklich regeln wollen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 43 f.). Geregelt hat er aber nur die Ausschreibung zur Strafverfolgung, nicht zur Strafverfolgungsvorsorge. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber diese Maßnahmen zu Strafverfolgungszwecken auch vor der Begehung von Straftaten zulassen wollte. Vielmehr hat er sie an den Anfangsverdacht für eine begangene Tat geknüpft und den potenziell schweren Grundrechtseingriff nur unter dieser Voraussetzung zulassen wollen. Diese Eingrenzung würde hinfällig, wenn die Länder vergleichbare Maßnahmen mit dem selben Ziel der Sicherung späterer Strafverfolgung unter anderen, geringeren, Voraussetzungen normieren könnten (vgl. auch BVerfGE 113, 348 <372 f.>). 172c) Im Übrigen genügen die in § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SOG MV formulierten Eingriffsvoraussetzungen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. 173aa) Heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität sind nur zulässig, wenn sie der Abwehr einer wenigstens konkretisierten Gefahr dienen (vgl. BVerfGE 141, 220 <271 f. Rn. 109 ff.>). Während der Absenkung von Eingriffsschwellen bei tief in die Privatsphäre eingreifenden Maßnahmen deutliche Grenzen gesetzt sind, bestehen bei weniger gewichtigen heimlichen Eingriffen allerdings auch weiterreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Weniger gewichtige heimliche Eingriffe können daher beim Vorliegen einer konkretisierten Gefahr bereits dann zu rechtfertigen sein, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht dienen, wie dies etwa bei der Verhütung von Straftaten von zumindest erheblicher Bedeutung (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 107> m.w.N.) der Fall ist. Hochrangige, überragend wichtige oder auch besonders gewichtige Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 115, 320 <346>; 120, 274 <328>; 141, 220 <270 f. Rn. 108>) sind demgegenüber nur dann erforderlich, wenn die Eingriffsschwelle noch weiter hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben sollte oder es sich etwa um tief in die Privatsphäre eingreifende Befugnisse handelte (vgl. BVerfGE 155, 119 <188 f. Rn. 149 f.>). Während also bei eingriffsintensiven Maßnahmen eine konkretisierte Gefahr und der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter zusammenkommen müssen (vgl. BVerfGE 141, 220 <270 f. Rn. 108, 272 f. Rn. 112>), genügt es bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen, das Vorliegen einer konkretisierten Gefahr oder der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter vorauszusetzen (vgl. BVerfGE 155, 119 <188 f. Rn. 150>). 174bb) Die Schwere der in § 35 Abs. 1 SOG MV gestatteten Eingriffe ist im Vergleich zu anderen heimlichen Überwachungsmaßnahmen wie etwa einer längerdauernden Observation, dem Einsatz von verdeckt Ermittelnden, einer Telekommunikationsüberwachung, einer Online-Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung geringer. Zwar grenzt § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV die personenbezogenen Daten, die zur Ausschreibung in einem Dateisystem gespeichert werden dürfen, ihrer Art nach nicht abschließend ein. An die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden dürfen jedoch nur Erkenntnisse über das Antreffen und über Kontaktpersonen, also vor allem der Aufenthaltsort der betroffenen Personen sowie etwaige Begleitpersonen zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. Müller/Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
  2. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 1011). Die Übermittlung erfolgt außerdem nicht infolge gezielter Suche, sondern nur, wenn anlässlich einer Überprüfung aus anderem Anlass Erkenntnisse erlangt wurden. Im Regelfall dürfte dies nicht zur Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils einer Person führen (vgl. Wellhausen, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen,
  3. Edition, Stand:
  4. November 2022, § 37 NPOG Rn. 2). Die Eingriffe sind aber auch nicht unerheblich (vgl. Ruthig, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
  5. Aufl. 2019, § 47 BKAG Rn. 6; Drewes, in: Drewes/Malmberg/Walter/Wagner, Bundespolizeigesetz,
  6. Aufl. 2019, § 31 Rn. 2; Müller/Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
  7. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 998). Sowohl die Speicherung in einem Dateisystem als auch die Übermittlung von Erkenntnissen über die ausgeschriebene Person an die ausschreibende Stelle erfolgen verdeckt. Zudem können die übermittelten Daten von dem Aufenthaltsort einer Person und gegebenenfalls den mit ihr angetroffenen Begleitpersonen sensible Informationen enthalten. Auch kann die Häufigkeit polizeilicher Überprüfungen aus anderem Anlass, etwa je nach Verhalten oder Aufenthaltsorten der Betroffenen, praktisch stark variieren, sodass manche Personen häufiger kontrolliert werden. Die Begründung des Gesetzentwurfs geht davon aus, durch die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung sei es möglich, punktuell die Reisewege der Person sowie Zusammenhänge und Querverbindungen nachzuvollziehen (vgl. LTDrucks 7/3694, S. 192). Durch die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung über einen längeren Zeitraum hinweg kann so unter Umständen nach und nach doch ein Bewegungsprofil oder Bewegungsbild der Person zusammengestellt werden (vgl. BVerfGE 120, 378 <417>). 176cc)
(1)§ 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV normiert keine ausreichende Eingriffsschwelle. Selbst wenn die Vorschrift an den Anforderungen an weniger intensive Eingriffsmaßnahmen gemessen wird, ist die Eingriffsermächtigung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch dann müsste sie entweder eine konkretisierte Gefahr fordern (
  1. a)oder verlangen, dass die Maßnahme dem Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter dient (
  2. b)(zum Maßstab oben Rn. 173). Keines von beiden ist hier der Fall. (
  3. a)Die in § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV formulierte Eingriffsschwelle (Tatsachen rechtfertigen die Annahme der Begehung einer Straftat) bleibt hinter der konkretisierten Gefahr zurück (vgl. oben zu § 33 SOG MV unter Rn. 94). Angesichts des etwas geringeren Eingriffsgewichts könnte dies verfassungsrechtlich hinnehmbar sein, wenn die Maßnahmen einem besonders gewichtigen Rechtsgut dienten. (
  4. b)§ 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ist aber mit dem Verweis auf Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 49 SOG MV und auf terroristische Straftaten im Sinne von § 67c SOG MV auch nicht auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter beschränkt. Besonders gewichtige Rechtsgüter sind Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Darüber hinaus kann auch der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, den Eingriff rechtfertigen. Allerdings ist dabei ein enges Verständnis geboten. Gemeint sind etwa wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen (vgl. BVerfGE 133, 277 <365 Rn. 203>). Der Gesetzgeber muss das erforderliche Rechtsgut nicht zwingend unmittelbar benennen, sondern kann an entsprechende Straftaten anknüpfen. Benennt der Gesetzgeber nicht unmittelbar das zu schützende Rechtsgut, sondern knüpft an Straftaten an, müssen diese entsprechend schwer wiegen. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines besonders gewichtigen Rechtsguts entspricht eine Begrenzung auf besonders schwere Straftaten (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 244 m.w.N.; Beschluss des Ersten Senats vom 28. September 2022 - 1 BvR 2354/13 -, Rn. 131 m.w.N.; stRspr). Als besonders schwere Straftaten wurden solche angesehen, die mit einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <347 ff.>; 141, 220 <337 f. Rn. 316>). Die Kataloge in § 49 SOG MV und § 67c SOG MV genügen diesen Anforderungen an das zu schützende Rechtsgut nicht durchgehend. Insbesondere die Einbeziehung von Delikten, die einen Strafrahmen von bis zu einem und drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen (vgl. etwa § 49 Nr. 2 SOG MV i.V.m. § 86 und 86a StGB; § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV i.V.m. § 89b Abs. 1 StGB), verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen. 181
(2)Die Eingriffsschwelle des § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a SOG MV genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen - auch an weniger intensive Eingriffsmaßnahmen (oben Rn. 173) - nicht, soweit § 67a SOG MV auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist. Die damit in Bezug genommenen Straftatbestände lassen eine Situation ausreichen, die im Vorfeld der konkretisierten Gefahr liegt (oben Rn. 95). Dies wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die Maßnahme stets dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dienen müsste. Insbesondere die Einbeziehung von Delikten, die einen Strafrahmen von bis zu einem und drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen (vgl. § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV i.V.m. § 89b Abs. 1 StGB), bleibt dahinter zurück. 6. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 67a Abs. 1 SOG MV (Rasterfahndung)182§ 44 SOG MV ermächtigt die Polizei zur Anordnung der Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateisystemen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen (Rasterfahndung). § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 67aAbs.

1 SOG MV ist verfassungswidrig, weil die dort für die Rasterfahndung zur Verhinderung einer Begehung terroristischer Straftaten statuierte Schwelle nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne und der Normenklarheit genügt. 183a) Die Rasterfahndung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen ein, auf welche sich die übermittelten Daten beziehen (vgl. BVerfGE 115, 320 <343>; 141, 220 <303 Rn. 207>). Dabei liegen jeweils eigenständige Eingriffe in der Übermittlungsanordnung, in der Speicherung der übermittelten Daten sowie in der Durchführung des Datenabgleichs (vgl. BVerfGE 115, 320 <343 f.>). Den mit der Rasterfahndung verbundenen Grundrechtseingriffen kommt erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerfGE 115, 320 <347 f.>). Prinzipiell können nahezu sämtliche personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle vorhanden sind, von der Rasterfahndung erfasst werden. Dazu gehören auch personenbezogene Daten von besonderer Persönlichkeitsrelevanz, etwa die Religionszugehörigkeit. Die Rasterfahndung begründet für die Personen, in deren Grundrechte sie eingreift, ein erhöhtes Risiko, Ziel weiterer behördlicher Ermittlungsmaßnahmen zu werden. Ferner kann die Tatsache einer nach bestimmten Kriterien durchgeführten polizeilichen Rasterfahndung als solche - wenn sie bekannt wird - eine stigmatisierende Wirkung für diejenigen haben, die diese Kriterien erfüllen. Vor allem aber wird eine hohe Eingriffsintensität dadurch erzeugt, dass die Rasterfahndung verdachtslos mit großer Streubreite in Grundrechte eingreift (vgl. ausführlich BVerfGE 115, 320 <347 ff.>). 185b) § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 67aAbs.

1 SOG MV normiert keine verfassungsrechtlich ausreichende Eingriffsschwelle. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Rasterfahndung setzt eine konkrete Gefahr voraus (aa). Dem genügt § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 67aAbs.

1 SOG MV nicht (bb). 186aa) Die Rasterfahndung ist, anders als die meisten anderen heimlichen eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen, bei denen eine konkretisierte Gefahr ausreicht, nur zur Abwehr einer konkreten Gefahr zu rechtfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner ersten Entscheidung zur Rasterfahndung vom

  1. April 2006 festgestellt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer präventiven Rasterfahndung voraussetzt, dass eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht (vgl. BVerfGE 115, 320 <357 ff.>) und hat dies in seiner Entscheidung zum Bundeskriminalamtgesetz bestätigt (vgl. BVerfGE 141, 220 <303 Rn. 207>). Eine konkrete Gefahr in diesem verfassungsrechtlichen Sinne ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall in absehbarer Zeit mit einer gemessen am Gewicht einer drohenden Rechtsgutsverletzung hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechtsguts führt (vgl. BVerfGE 115, 320 <360 f., 364>; 141, 220 <271 f. Rn. 111>). Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne kann auch eine Dauergefahr sein. Bei einer solchen besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts über einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. Für die Feststellung einer solchen Dauergefahr gelten jedoch ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten Gefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der Wahrscheinlichkeitsprognose ( BVerfGE 115, 320 <364>). Allerdings reicht es zur Rechtfertigung anderer heimlicher eingriffsintensiver Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich aus, wenn die Maßnahme der Abwehr einer hinreichend konkretisierten Gefahr dient. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann ( BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>; zu letzterem schon BVerfGE 120, 274 <329>). Der Grund für die davon abweichenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rasterfahndung liegt darin, dass diese im Unterschied zu anderen Maßnahmen keinen Bezug der betroffenen Personen zur abzuwehrenden Bedrohung aufweisen kann, weil die Rasterfahndung überhaupt erst der Herstellung eines solchen Bezuges dient (vgl. BVerfGE 115, 320 <362>). Die Rasterfahndung ist gegenüber einzelnen Betroffenen anlasslos (vgl. BVerfGE 115, 320 <355>). Die rechtsstaatliche Maßgabe, dass auch bei fehlendem polizeirechtlichem Störer- oder strafprozessrechtlichem Straftatverdacht eine durch eine hinreichende Tatsachenbasis belegte Nähebeziehung zu künftigen Rechtsgutsverletzungen bestehen muss, läuft bei der Rasterfahndung ins Leere. Denn eine Tatsachenkette zu einem in irgendeiner Hinsicht konkretisierten personenbezogenen Verdacht besteht bei ihr nicht ( BVerfGE 115, 320 <362>). Macht der Gesetzgeber heimliche Überwachungseingriffe davon abhängig, dass eine konkretisierte Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut besteht, wird die erforderliche Nähebeziehung der Betroffenen zur künftigen Rechtsgutsverletzung, wie gesehen, dadurch hergestellt, dass Tatsachen den Schluss darauf rechtfertigen müssen, "dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann" ( BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>). Eine solche Anforderung kann aber bei der Rasterfahndung nicht gestellt werden, da sie gerade erst dazu dient, die Identität von Personen zu ermitteln. Das rechtsstaatliche Defizit, das mit dem für die Rasterfahndung typischen Verzicht auf eine Nähebeziehung zwischen dem gefährdeten Rechtsgut und den von dem Grundrechtseingriff Betroffenen verbunden ist, muss auf andere Weise kompensiert werden, um die Uferlosigkeit der Ermächtigung auszuschließen ( BVerfGE 115, 320 <362 f.>); der Verlust an personeller Eingrenzbarkeit muss durch höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehens ausgeglichen werden. Daher setzt die Rasterfahndung weiterhin eine konkrete Gefahr voraus (vgl. BVerfGE 141, 220 <303 Rn. 207>) und stellt damit höhere Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des objektiv zu erwartenden konkreten Geschehensverlaufs, ohne aber wie die konkretisierte Gefahr bereits einen spezifischen Personenbezug zu verlangen. 191bb) Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da keine konkrete Gefahr gefordert ist. § 67a Abs. 1 SOG MV, auf den die Vorschrift verweist, verlangt lediglich eine konkretisierte Gefahr. Die konkretisierte Gefahr setzt zwar einen (bei der Rasterfahndung allerdings ohnehin nicht erfüllbaren) Personenbezug voraus, stellt jedoch geringere Anforderungen an die Konkretisierung des zur befürchteten Rechtsgutsbeeinträchtigung führenden Geschehensverlaufs. Indem § 67a Abs. 1 SOG MV weiter auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist, ist im Übrigen noch nicht einmal das Erfordernis einer konkretisierten Gefahr eingehalten, weil hiermit auch die Gefahr der Begehung von Vorfeldtaten ausreichen würde (näher oben Rn. 95 ff.). 192c) Darüber hinaus verstößt § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV gegen das Gebot der Normenklarheit. Aus dem Gebot der Normenklarheit folgen auch Anforderungen an gesetzliche Verweisungen (näher oben Rn. 97 f.), denen § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV nicht genügt. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV lässt die Rasterfahndung unter den Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 SOG MV zu. Dieser ist aber in einer Weise formuliert, die den Besonderheiten der Rasterfahndung nicht gerecht wird. Denn die darin genannten Voraussetzungen beziehen sich auf eine bestimmte Person und die von dieser ausgehenden möglichen Gefahren. Eine Rasterfahndung richtet sich hingegen gerade nicht gegen eine bestimmte Person (oben Rn. 189). Die in Bezug genommene Norm passt also nicht. Besonders deutlich tritt diese Schwierigkeit bei § 67a Abs. 1 Nr. 2 SOG MV hervor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit der Begehung einer terroristischen Straftat begründet. Aber auch der ebenfalls in Bezug genommene § 67a Abs. 1 Nr. 1 SOG MV setzt einen Bezug auf eine konkrete Person voraus. Eine Verweisung darf aber nicht Normen in Bezug nehmen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, wenn sie damit ihre Klarheit verliert. Für Bürgerinnen und Bürger wird aus der Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV auf § 67a Abs. 1 SOG MV nicht klar, unter welchen Voraussetzungen eine Rasterfahndung möglich ist, weil die Voraussetzungen, auf die verwiesen wird, nicht zur Maßnahme passen. C. I. 193Im Ergebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde begründet. 1.§ 33 Abs. 2 SOG MV(Besondere Mittel der Datenerhebung) ist in Satz 1 verfassungswidrig, weil die Eingriffsvoraussetzungen hinter einer konkretisierten Gefahr zurückbleiben. Satz 3 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV ist verfassungswidrig, soweit auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verwiesen wird, weil auch dies hinter dem Erfordernis einer konkretisierten Gefahr zurückbleibt. Die in § 33 Abs. 2 SOG MV enthaltenen Verweisungen verstoßen aber nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV, der für den Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnden nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und 4 SOG MV eine Ausnahme von der Abbruchpflicht bei Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung regelt, genügt in der konkreten Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
  2. § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV (Wohnraumüberwachung) ist verfassungswidrig, weil die Eingriffsschwelle nicht dem Erfordernis einer dringenden Gefahr aus Art. 13 Abs. 4 GG genügt.
  3. § 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV (Online-Durchsuchung) ist verfassungswidrig, soweit danach in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat für die Durchführung einer Online-Durchsuchung genügen kann. In ihrer konkreten Ausgestaltung genügt auch die Ermächtigung in § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil nicht hinreichend bestimmt geregelt ist, dass dies der Abwehr einer konkretisierten Gefahr dienen muss.
  4. § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV (Telekommunikationsüberwachung) und § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung) sind aus denselben Gründen verfassungswidrig wie die entsprechenden Regeln zur Online-Durchsuchung.
  5. § 35 Abs. 1 SOG MV (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung) ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig, soweit § 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ist auch materiell verfassungswidrig, weil keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Kombination von Eingriffsschwelle und zu schützendem Rechtsgut vorausgesetzt wird. Das gilt auch für § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV, soweit § 67a Abs. 1 SOG MV auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist.
  6. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV (Rasterfahndung) ist verfassungswidrig, weil die Vorschrift keine konkrete Gefahr voraussetzt und nicht den Anforderungen des Gebots der Normenklarheit genügt. II.
  7. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu deren Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht dabei zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist ( BVerfGE 141, 220 <351 Rn. 355> m.w.N.; stRspr).
  8. a) Danach sind § 33 Abs. 2 Satz 1 und § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 33c Abs. 5 Alternative 2, § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV - soweit dieser nicht nichtig ist (vgl. Rn. 206) - lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Unvereinbarkeitserklärung ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des
  9. Dezember 2023 zu verbinden. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. Der Gesetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsrechtlichen Beanstandungen nachbessern und damit den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirklichen. Angesichts der Bedeutung, die der Gesetzgeber den Befugnissen für die staatliche Aufgabenwahrnehmung beimessen darf, ist unter diesen Umständen deren vorübergehende Fortgeltung eher hinzunehmen als deren Nichtigkeitserklärung (vgl. BVerfGE 141, 220 <351 f. Rn. 357>; 155, 119 <234 Rn. 264>). b) Die Anordnung der Fortgeltung bedarf mit Blick auf die betroffenen Grundrechte jedoch einschränkender Maßgaben. Anzuordnen ist, dass die Anwendung besonderer Mittel der Datenerhebung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SOG MV und das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung oder einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 33c Abs. 5 Alternative 2 und § 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV nur zulässig sind, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von besonderem Gewicht besteht (vgl. dazu BVerfGE 133, 277 <365 Rn. 203>). Außerdem ist anzuordnen, dass eine Ausnahme von dem Gebot des Abbruchs der Datenerhebung bei Eindringen in den grundrechtlich geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nach § 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV, soweit sie dem Schutz der verdeckt Ermittelnden selbst oder einer Vertrauensperson selbst dient, nur zu rechtfertigen ist, wenn eine Gefahr für deren Leib oder Leben besteht. Unterbleibt der Abbruch, sind die Kernbereichsrelevanz vor der Weitergabe der Informationen zu überprüfen, der fehlende Abbruch zu dokumentieren, festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten und dies ebenfalls zu dokumentieren. Anzuordnen ist zudem, dass eine Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV nur zulässig ist, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein Rechtsgut von mindestens erheblichem Gewicht besteht.
  10. Hingegen sind § 33 Abs. 2 Satz 3 und § 33c Abs. 1 Satz 2 und § 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 67a Abs. 1 SOG MV, soweit darin auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verwiesen wird, für verfassungswidrig und nichtig zu erklären. Die Vorschriften genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil sie zu Eingriffen im Vorfeld einer Gefahr ermächtigen; eine verfassungsgemäße Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der Gesetzgeber auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen. Zugleich bleiben den Behörden jeweils entsprechende Befugnisse zur Abwehr von Gefahren erhalten, weil die Befugnis jeweils nur für den Unterfall des Verweises auf § 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV nichtig ist. Auch § 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV ist für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, weil er zur Wohnraumüberwachung ermächtigt, ohne dass eine Gefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 4 GG vorliegen müsste; auch insoweit bleibt den Behörden nach § 33b Abs. 1 Satz 1 SOG MV im Fall der dort genannten Gefahren eine Wohnraumüberwachung möglich. Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ist für verfassungswidrig und nichtig zu erklären, soweit er in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten umfasst. Eine verfassungsgemäße Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der Landesgesetzgeber mangels Kompetenz auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SOG MV ist ebenfalls für verfassungswidrig und nichtig zu erklären; auch hier bleibt den Behörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG MV zur Abwehr der dort genannten Gefahren eine Rasterfahndung möglich. Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/2463016.html ( https://oj.is/2463016 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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