Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 im Streit. Der 1951 geborene Kläger ist von Geburt an geistig behindert. Er lebt seit dem 27.06.1998 in der Lebensgemeinschaft e.V. M. und bewohnt dort ein Einzelzimmer im Haus "S.". Die Dorfgemeinschaft M. steht erwachsenen Menschen mit einer geistigen oder Mehrfachbehinderung im Sinne des § 53 SGB XII (a.F.) aus dem ganzen Bundesgebiet offen und bietet diesen neben dem stationären Wohnen einen zweiten Lebensbereich an (Werkstatt für behinderte Menschen mit Berufsbildungsbereich oder Angebot zur Tagesgestaltung laut Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30.06.2010). Die Dorfgemeinschaft M. beschreibt sich in dem Vertrag selbst als Einrichtung der "Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung", also Menschen, die ein im SGB IX oder SGB XII umschriebenes Recht auf Begleitung, Assistenz, Hilfe, Förderung oder Betreuung haben. Als solche unterliege sie den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität bei geistiger Behinderung oder im Alter und den daraus abgeleiteten Verordnungen. Darüber hinaus sei sie jedoch anderes und mehr als ein Heim traditioneller Art (vgl. § 1 der ausführlichen Beschreibung des Vertrages). Die Lebensgemeinschaft e.V. hat mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe, dem Bezirk M., Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen und der "Bayerische Rahmenvertrag für teilstationäre und stationäre Einrichtungen" vom 20.12.2004 bilden die Grundlage des mit dem Kläger geschlossenen Vertrages. Die vorvertraglichen Informationen gemäß § 3 WBVG sind gleichfalls Vertragsgrundlage und wurden dem Kläger sowie dessen Vertreter am 20.05.2010 ausgehändigt (vgl. § 2 der ausführlichen Beschreibung des Vertrages). Die Leistungen der Dorfgemeinschaft M. orientieren sich an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf des Klägers und an der Konzeption der Dorfgemeinschaft. Sie umfassen insbesondere das Zurverfügungstellen von Wohnraum und Verpflegung, Angebote und Maßnahmen der Begleitung, Assistenz, Hilfe, Förderung oder Pflege sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. § 3 der ausführlichen Beschreibung des Vertrages). Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergab die Hilfebedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung eine Einstufung des Klägers in die Hilfebedarfsgruppe 3. Am 25.10.2019 beantragte der Vertreter des Klägers bei der Beklagten die Zahlung des Behindertenpflegegeldes gemäß § 43a SGB XI sowie eines anteiligen Pflegegeldes. Zur Begründung führte der Vertreter aus, dass der Kläger Pflegegrad 3 habe, in einer Behinderteneinrichtung (Lebensgemeinschaft M. in F.) lebe und Selbstzahler sei, also keine Eingliederungsbeihilfe oder ähnliche Transferleistungen erhalte. Somit könne die Pflegekasse keine Leistungen gemäß § 43a Satz 1 übernehmen. Dem Kläger stehe somit das volle (hier hälftige) Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 (also 50% von 545 € monatlich) zu. Er stelle hiermit also den Antrag, dem Kläger ab Januar 2020 das hälftige Pflegegeld gemäß Pflegegrad 3 für Beihilfeempfänger in Höhe von 272,50 € zu zahlen. Dem Antrag beigefügt war eine Bestätigung der Lebensgemeinschaft e.V. M. vom 24.05.2019, ausweislich derer sich die bisherige Bezeichnung "stationäre Wohnform", in der der Kläger lebe und begleitet werde, im Zuge der Veränderungen des Bundesteilhabegesetzes im SGB IX ab dem 01.01.2020 in eine "gesonderte Wohnform" ändere. Darüber hinaus übersandte der Vertreter der Beklagten einen Bescheid des Landschaftsverbandes W. vom 17.03.2020, mit dem dieser einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnte hatte. Zur Begründung hatte der Landschaftsverband W. ausgeführt, dass für den Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen seiner Behinderung gegeben sei. Allerdings besitze er Vermögen, mit dem er weit über der Freigrenze von 57.330,00 € liege. Nach den Angaben seines Betreuers besitze er ein Mehrfamilienhaus mit einem geschätzten Verkehrswert von 615.000,00 €. Das Vermögen sei vor Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe einzusetzen. Zudem zahle der Kläger die Kosten des Wohnheimes aus seinen Mieteinnahmen und seiner Rente weiterhin selbst. Er sei somit nicht wirtschaftlich sozialhilfebedürftig. Mit Bescheid vom 20.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie beteilige sich aber weiterhin an den Aufwendungen des Klägers mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 133,00 € (Beihilfeanspruch) nach § 43a SGB XI. Eine Zahlung des hälftigen Pflegegeldes (Beihilfeanspruch) sei nicht möglich. Zur Begründung des hiergegen am 30.05.2020 erhobenen Widerspruchs trug der Vertreter des Klägers vor, dass der Kläger die erforderlichen Pflegemaßnahmen in geeigneter Weise selbst sichergestellt habe, indem er als Wohnform das Leben auf dem M. gewählt habe. Er zahle diese Sicherstellung auch aus eigener Tasche. Wenn dem Kläger die Gewährung des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI verwehrt werde, weil seine Wahl der Wohnform auf eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen gefallen sei, werde er auf Grund seiner geistigen Behinderung gegenüber anderen pflegebedürftigen Personen, die nicht geistig behinderten seien, benachteiligt. Die Wahl der Wohnform dürfe keinen Einfluss auf die Gewährung des Pflegegeldes haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der am 23.11.2020 zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Hinweis darauf weiter, dass das Pflegegeld nach § 43a SGB XI nur dann entfalle, wenn die behinderten Menschen "Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des SGB IX erhielten". Tatsächlich erhalte er solche Leistungen nicht, da dieser Anspruch wegen seines eigenen Einkommens und Vermögens ausgeschlossen sei. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 anstelle der Beihilfe gemäß § 43a SGB XI zu gewähren. Die Beklagte beantragt, den Bescheid vom 20.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 zu bestätigen und die Klage als unbegründet abzuweisen. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht die mit der Lebensgemeinschaft e.V. M. getroffenen Vereinbarungen angefordert und diese um Stellungnahme gebeten, ob sie sich selbst als stationäre Einrichtung im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX oder als Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB IX einstufe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Vereinbarungen, der Stellungnahme der Lebensgemeinschaft e.V. M. sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsalte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Gründe Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden hierzu gehört. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte gewährt dem Kläger zu Recht Leistungen nach § 43a SGB XI; ein Anspruch auf die Gewährung von Pflegegeld nach dem Pflegegrad 3 steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 43a SGB XI übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, zur Abgeltung der in § 43 Abs. 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung (Satz 1). Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten (Satz 2). Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten (Satz 3). Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass der pflegebedürftige Kläger in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI lebt. Diese Regelung bestimmt negativ, dass keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 u.a. Räumlichkeiten sind a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, b) auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Die Dorfgemeinschaft M. steht erwachsenen Menschen mit einer geistigen oder Mehrfachbehinderung im Sinne des § 53 SGB XII (a.F.) aus dem ganzen Bundesgebiet offen und bietet diesen neben dem stationären Wohnen einen zweiten Lebensbereich an (Werkstatt für behinderte Menschen mit Berufsbildungsbereich oder Angebot zur Tagesgestaltung laut Wohn- und Betreuungsvertrag vom 30.06.2010). Sie beschreibt sich selbst als Einrichtung der "Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung", also Menschen, die ein im SGB IX oder SGB XII umschriebenes Recht auf Begleitung, Assistenz, Hilfe, Förderung oder Betreuung haben. Für die Kammer liegt damit auf der Hand, dass der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund der Lebensgemeinschaft e.V. M. steht (vgl. § 71 Abs. 4 Nr. 3a SGB XI). Dies gilt umso mehr, als auch die dem Kläger vertraglich geschuldeten Leistungen das Zurverfügungstellen von Wohnraum und Verpflegung, Angebote und Maßnahmen der Begleitung, Assistenz, Hilfe, Förderung oder Pflege sowie die Bereitstellung der betriebsnotwendigen Anlagen (vgl. § 3 der ausführlichen Beschreibung des Vertrages) umfassen. Der Anwendungsbereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes ist gemäß § 1 WBVG offensichtlich eröffnet (vgl. § 71 Abs. 4 Nr. 3b SGB XI). Die Merkmale, nach welchen der Umfang der Gesamtversorgung der in den Räumlichkeiten wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht werden ebenso wie die Kriterien zur Prüfung dieser Merkmale durch die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI wie folgt näher beschrieben (vgl. § § 71 Abs. 4 Nr. 3c SGB XI): "
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