← Deutschland

LG Ansbach, Urteil vom 15.12.2021 - KLs 1042 Js 3405/20

Tenor 1. Es sind schuldig a) der Angeklagte ... des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 10 Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen und b) der Angekl

§ 29a Abs. 1 Bt

MG und - in den Fällen 5, 6 und 8 jeweils dem gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 gemilderten Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG. Bei keiner der Taten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 handelt es sich um einen minderschweren Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG und bei keiner der Taten in den Fällen 5, 6, und 8 liegt eine Ausnahme vom Regelfall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zusätzlich zu den unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt wird, dass bei dem Angeklagten ... wegen der Benennung seiner Betäubungsmittellieferanten und -ab-nehmer - näher dargestellt vorstehend unter Abschnitt II.

  1. - die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG vorliegen. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie den Taten innewohnen, sie begleiten, ihnen vorausgehen oder nachfolgen. Hierbei wurde bedacht, dass ein benannter Milderungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bereits für sich alleine geeignet sein kann, einen minderschweren Fall und eine Ausnahme vom Regelfall zu begründen. Zugunsten des Angeklagten ... wird neben dem Umstand, dass die Voraussetzungen einer Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 in den Fällen 1 bis 13 wegen seiner geleisteten Aufklärungshilfe gegeben sind, insbesondere berücksichtigt, dass er noch relativ jung ist, er noch nicht vorbestraft und - von seinen betäubungsmittelrechtlichen Verfehlungen abgesehen - sozial eingegliedert ist, er in der Hauptverhandlung - wie schon von vorneherein bei der Polizei - ein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt hat, dem deshalb außerordentliches Gewicht zukommt, ⚪ weil ihm ohne dieses Geständnis die Taten in den Fällen 1, 2, 8 bis 12 nicht und in den Fällen 3 bis 7 nicht in diesem Umfang nachzuweisen gewesen wären, und ⚪ weil er weitere Tatbeteiligte genannt hat, deren Verstrickung in die Rauschgiftkriminalität den Behörden noch nicht und insbesondere nicht in diesem Umfang bekannt war, sich seine Angaben als zutreffend erwiesen haben und er auf diese Weise zur Aufklärung weiterer Straftaten zur Überführung weiterer Straftäter mit beigetragen hat, woran die Ernsthaftigkeit seines Entschlusses zur endgültigen Abkehr vom Drogenhandel deutlich wird, Cannabis - auch mit der vorliegend in den Fällen 10 bis 13 festgestellten sehr guten Qualität - und Amphetamin (Fall 9) nicht zu den sogenannten harten Drogen zählen, die Qualität des Ecstasy im Fall 8 schlecht war, er im Fall 3 das Beschaffungsgeschäft auf Initiative seines Lieferanten zur Hälfte mit diesem rückabgewickelt hat, von dem beschafften Marihuana jeweils ein Teil der uneigennützigen Abgabe diente bzw. im Fall 13 dienen sollte und zudem in den Fällen 1 bis 5 und 7 sogar von ihm auch selbst konsumiert wurde, im Fall 13 das Betäubungsmittel vor der Auslieferung an ihn von der Polizei sichergestellt worden ist, so dass es insoweit nicht zu einer Gefährdung von Betäubungsmittelkonsumenten kommen konnte, und von der Polizei auch im Fall 8 Teile des Rauschgifts beim Abnehmer ... sichergestellt werden konnten, womit es insoweit nicht zur einer Gefährdung von Konsumenten gekommen ist, er entgegen seiner ursprünglichen Absicht im Fall 6 die Betäubungsmittel nicht weiterveräußert und in den Fällen 8 und 9 aus den erfolgten Weiterveräußerungen der Betäubungsmittel keinen Gewinn zu erzielen vermocht hat, und er sich an therapeutischer Hilfe zur Überwindung seiner Neigung zu kostspieligem Spielverhalten sehr interessiert zeigt, dessen Finanzierung die Weiterveräußerungsgewinne der begangenen Taten dienten und, soweit sie wider Erwarten ausblieben, dienen sollten. Trotz dieser Umstände, deren Bedeutung nicht verkannt wird und die die Taten in einem milderen Licht erscheinen lassen, weicht das Bild der Taten in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht so sehr ab, dass die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG geboten erscheint und hebt sich die Schuld des Angeklagten ... in den Fällen 5, 6 und 8 nicht so deutlich vom Regelfall des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG ab, dass die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG unangemessen erscheint. Denn es kann nicht außeracht gelassen werden, dass der Angeklagte ... in dem relativ kurzen Zeitraum von etwa 6 Monaten eine Vielzahl von Taten serienmäßig begangen hat, er eine verhältnismäßig große Gesamtmenge von über 4,9 kg Cannabis (bei seinen Taten in den Fällen 1 bis 5, 7, 10 bis 12) mit knapp über 360 g THC in Verkehr gebracht hat, der Grenzwert der nicht geringen Menge in den Fällen 1, 2, 3 (hinsichtlich des nicht rückabgewickelten Teils), 9 und 10 um über das 3-fache, in den Fallen 4, 7 und 11 um über das 6-fache und in den Fällen 12 und 13 um über das 15-fache überschritten war, und er im Fall 13 in die Abwicklung der Betäubungsmittelbeschaffung seine erst 13 Jahre alte, nichtsahnende Nichte mit hineingezogen hat. Da der Schuldgehalt der Taten in allen Fällen dadurch verringert ist, dass der Angeklagte ... weitere Tatbeteiligte genannt hat und andere schulderhöhende Gesichtspunkte dem nicht entgegenstehen, ist bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Findung der Einzelstrafen von der nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassenen Strafmilderung Gebrauch gemacht und in den Fällen 1 bis 4, 7 und 9 bis 13 der normale Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG und in den Fällen 5, 6 und 8 der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG entsprechend gemildert worden. b) Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen in den Fällen 1, 2 und 10 jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, im Fall 3 ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, in den Fällen 4, 7, 11 und 13 jeweils ... eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten, in den Fällen 5, 6 und 8 jeweils eine Freiheitsstrafe von ... 6 Monaten, im Fall 9 ... eine Freiheitsstrafe von ... 9 Monaten und im Fall 12 ... eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle vorstehend unter Abschnitt V.
  2. a) aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ... ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden. c) Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend unter Abschnitt V.
  3. a) im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten gebildet worden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe stand nicht die Summe der Einzelstrafen Vordergrund. Vielmehr waren die Gesamtwürdigung der Person, die Anzahl sowie das Ausmaß seiner begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang nicht vorbestraften Angeklagten ... maßgebend. Dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe niedriger auszufallen hat, weil zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, wurde berücksichtigt.
  4. Bei dem Angeklagten ... a) Entnommen sind die Einzelstrafen im Fall 8 dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1

§ 29Abs. 1 Satz 1 Bt

MG, im Fall 12 dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1

§ 29a Abs. 1 Bt

MG und im Fall 14 dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG. Im Fall 8 bildet die Gewerbsmäßigkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln des Haupttäters nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB, nämlich einen Umstand des ..., der bei dem Unterstützung hierzu (zu dem Handeltreiben des ... leistenden Angeklagten ... nicht vorlag. Die strafschärfende Regelwirkung dieses besonderen persönlichen Merkmals beim Haupttäter findet auf den Angeklagten ... nach § 28 Abs. 2 StGB somit keine Anwendung, weswegen bei ihm nicht der Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG, sondern der Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG nach § 27 Abs. 2 Satz 2 obligatorisch zu mildern war. Nach der bei der Tat im Fall 12 vorgenommene Gesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände weicht die Unterstützungshandlung als solche zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht so sehr vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art ab, dass die Beihilfehandlung des Angeklagten ... als minderschwerer Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG zu werten ist, und zwar selbst dann nicht, wenn zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt wird, dass die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegen. Zugunsten des Angeklagten ... wird neben dem Umstand, dass er nur Beihilfe zur Tat des Angeklagten ... geleistet hat, insbesondere berücksichtigt, dass er, nachdem er zuvor schon bei der Polizei hinsichtlich der Tat im Fall 14 geständig gewesen war, in der Hauptverhandlung nunmehr die ihm zur Last liegenden Taten vollumfänglich eingeräumt und dadurch seine Bereitschaft gezeigt hat, Verantwortung für alle seine Taten zu übernehmen, er im Fall 8 auf Initiative des ... in die Situation der Anbahnung von dessen neuer Betäubungsmittelhandelsbeziehung gekommen war, in der er sich entschloss, jenem die Tat durch seine finanzielle Unterstützung zu ermöglichen, im Fall 8 die Qualität des Ecstasy schlecht war, Cannabis - auch mit der vorliegend im Fall 12 sehr guten Qualität - nicht zu den sogenannten harten Drogen zu zählen ist, er im Fall 12 mit nur bedingtem Vorsatz hinsichtlich des Umfangs der Haupttat als eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gehandelt hat, und im Fall 14 die Betäubungsmittelmenge sehr gering war. Zu seinen Lasten ist insbesondere zu werten, dass der Angeklagte ... in dem kurzen Zeitraum von nicht einmal 2 ½ Monaten drei Straftaten beging, und er die Taten beging, obwohl ⚪ er 4-fach, davon 2-fach einschlägig so, wie unter Abschnitt I. 2.

  1. c)
  2. aa)und
  3. bb)festgestellt, vorbestraft war und ⚪ die letzte Vorverurteilung erst mit Strafbefehl vom 03.02.2020 so, wie unter Abschnitt I. 2.
  4. c)
  5. dd)festgestellt, erfolgt war, so dass die Rückfallgeschwindigkeit beginnend mit Fall 8 höchstens 1 ½ Monate nach der Vorverurteilung enorm hoch war, wenn auch die Verurteilungen sämtlich mit Strafbefehl erfolgt und die Ahndungen sämtlich mit Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen für angemessen erachtet worden waren.
  6. b)Tat- und schuldangemessen sind folgende Einzelstrafen Bei der Bemessung der Einzelstrafen sind insbesondere alle vorstehend unter Abschnitt V. 2.
  7. a)aufgeführten Umstände, die zugunsten und zulasten des Angeklagten ... ins Gewicht fallen und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nochmals berücksichtigt worden.
  8. c)Im Fall 14 liegen besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters vor, die zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte ... hat - obwohl er zweifach einschlägig und zudem zweifach anderweitig jeweils mit Geldstrafen vorgeahndet war - längstens 1 ½ Monate nach seiner letzten Vorverurteilung mit der Begehung von 3 Betäubungsmittelstraftaten innerhalb eines Zeitraums von höchstens knapp mehr als 2 Monaten begonnen, von denen die Tat im Fall 14 die letzte ist. Dies lässt es ausgeschlossen erscheinen lässt, dass er nunmehr durch die bloße Verurteilung zu einer weiteren Geldstrafe dahingehend beeindruckt werden könnte, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen.
  9. d)Unter nochmaliger Berücksichtigung der vorstehend unter Abschnitt V. 2.
  10. a)im einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukommt und auf die verwiesen wird, ist gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr gebildet worden. Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe stand nicht die Summe der Einzelstrafen Vordergrund. Vielmehr waren die Gesamtwürdigung der Person, die Anzahl sowie das Ausmaß seiner begangenen Taten, denen sämtlich eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, das Verhältnis der Taten zueinander sowie die Auswirkungen der Strafe auf das Leben des bislang 4-fach mit Geldstrafen vorbestraften Angeklagten ... maßgebend. Dass die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe bei der Bildung dieser Gesamtstrafe niedriger auszufallen hat, weil zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang bestand, wurde berücksichtigt.
  11. e)Dem Angeklagten ... wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt (§§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB). Es steht zu erwarten, dass der Angeklagte ..., der bislang ausschließlich in Strafbefehlsverfahren zu Geldstrafen bis 50 Tagessätze verurteilt war, sich die gegenständliche Verurteilung angesichts des Eindrucks der Hauptverhandlung und seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nunmehr zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht mehr straffällig werden wird. Zur Unterstützung bei seiner künftigen Lebensführung ohne Begehung neuer Straftaten wurde er zudem zu Betäubungsmittelabstinenz nebst diesbezüglichen Kontrollen angewiesen, womit er sich auch vom konsumierenden kriminogenen Drogenmilieu fernhalten müssen wird, zu dem er ausweislich seiner Deliktsbiographie (mit einschlägigen Vorahndungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz) Kontakt aufzunehmen in den zurückliegenden 2 ½ Jahren ohne Weiteres im Stande war. Damit er die gegenständliche, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht als im wesentlichen folgenlose Sanktion seiner Taten missversteht, wurde dem Angeklagten ... die - angesichts seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse spürbare - Geldauflage erteilt. Dabei wurde der Beginn der gewährten Zahlungserleichterung so festgesetzt, dass sie an der Wegfall einer den Angeklagten ... derzeit belastenden monatlichen Ratenzahlung von 100 € infolge dann erreichter vollständiger Tilgung einer Schadensersatzverpflichtung anschließt, um ihn wirtschaftlich nicht zu überlasten. VI. Zur Einziehung von Wertersatz bei dem Angeklagten ... Der Einziehung unterliegt alles, was ein Täter aus den Taten erhalten hat (§ 73 Abs. 1 StGB) ohne Abzug seiner Einkaufspreise oder sonstiger Aufwendungen für die jeweilige Tatbegehung (§ 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend sind dies die vom Angeklagten ... mit den beschafften Betäubungsmitteln beim Weiterverkauf erzielten Erlöse, nämlich Da das mit dem Betäubungsmittelhandel vereinnahmte Geld bei dem Angeklagten ... als solches nicht mehr vorhanden ist, richtet sich die Einziehungsanordnung auf Wertersatz (§ 73 c Satz 1 StGB) von 42.612 €. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2463152.html ( https://oj.is/2463152 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.