(249)) und kann zum anderen gemäß § 4 Abs. 1 BEZNG im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden, weshalb es auch richtiger Kläger im Disziplinarklageverfahren gegen seine Beamtinnen und Beamte ist (a.A.: OVG Lüneburg, Urteil vom
- April 2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 9). So heißt es beispielsweise in der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) zu § 6 Abs. 2, 3 und 6 BEZNG: "Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens beschränken sich [...] auf die Bereiche [...] "Verwaltung" des und Wahrnehmung der verbleibenden Dienstherrnfunktionen für das im Wege der Beurlaubung oder Zuweisung bei der AG tätige Personal [...]" ( BT-Drs. 12/4609, S. 61 , Hervorhebung durch das Gericht). In § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) heißt es: "Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen" (Hervorhebung durch das Gericht). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass in beamtenrechtlichen Streitigkeiten (konkret: Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung) das Bundeseisenbahnvermögen passivlegitimierter Klagegegner ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 1999 - 2 C 28/98 -, juris Rn. 16 f.). Nichts anderes gilt für die Aktivlegitimation im Rahmen der Disziplinarklage (so zur damals geltenden Bundesdisziplinarordnung (BDO) auch Weiß, Geltungs- und Anwendungsfragen des Beamtendisziplinarrechts in Grenzlagen, PersV 1995, 241