Tenor
BGB kann der Gläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt. Die vorgenannte Norm steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht entgegen. Unter Berücksichtigung des Vortrages der Parteien ist die Widerklage im Hinblick auf die Beschädigungen im Innenraum des Lkw nicht bereits mit dem Argument abzuweisen, der Beklagte habe sich für eine Naturalrestitution entschieden und dem Kläger keine - angemessene - Frist zur Behebung der Mängel gesetzt. Dieser Umstand folgt bereits daraus, dass der Kläger insoweit selbst vorträgt, er sei in diesem Zusammenhang nicht zur Behebung der Schäden im Innenraum des Lkw aufgefordert worden, so dass sich der von dem Beklagten geltend gemachte Schaden nach § 249 Abs. 2 BGB richtet und diesbezüglich keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 250 BGB voraussetzt. Bezogen auf die von dem Beklagten geltend gemachten äußeren Schadenspositionen im Rahmen der von dem Kläger unstreitig vorgenommenen Beklebungen stellt sich das vorgenannte Problem bereits deshalb nicht, weil insoweit von dem Beklagten keine schlüssige und nachvollziehbare Schadenshöhe dargelegt worden ist und auch eine Schätzung für das erkennende Gericht nicht möglich ist, da es an der Darlegung notwendiger Grundlagen für eine Schätzung durch den darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehlt (dazu mehr unter I., 2. b) der Gründe). 2. Gleichwohl ist die Berufung nur zum Teil begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und auf der Grundlage des unstreitigen Vortrages der Parteien können dem Kläger dem Grunde nach als konkrete Schadenspositionen die von dem Beklagten aufgeführten Positionen "A-Säule rechts", "Armaturenbrett" (gleich Instrumententafel), "Sitzkonsole links", "Sitzkonsole rechts" sowie Beklebungen Front, Kotflügel/Radabdeckung und Dach zugeordnet werden [a)]. Der Höhe nach lässt sich auf der Grundlage des Vortrages des diesbezüglich darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten eine konkrete Schadenshöhe von 689,30 Euro ermitteln [b)]. a) Dem Grunde nach hat der Beklagte gegen den Kläger
BGB einen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten vorgenannten Schadenspositionen. Die von dem Beklagten weitergehend geltend gemachten Schadenspositionen "Türverkleidung links", "Türverkleidung rechts", "Decke/Himmel links über dem Fahrersitz" sowie "Bohrlöcher Kotflügel hinten" (Schmutzfänger) lassen sich dem Grunde nach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen und hinreichenden Sicherheit dem Kläger zuordnen.
1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich
2 Satz 1 BGB für den Beklagten gegen den Kläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Positionen "Beklebung Front/Kotflügel/Radabdeckung/Dach", "Beschädigungen A-Säule rechts", "Beschädigungen Armaturenbrett" (gleich Instrumententafel), "Beschädigungen Sitzkonsole links" sowie "Beschädigungen Sitzkonsole rechts". Die von dem Beklagten weitergehend geltend gemachten Schadenspositionen lassen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit dem Kläger zuordnen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist zunächst einmal festzuhalten, dass der Zeuge F. - dessen Glaubwürdigkeit nach Auffassung der Kammer außer Zweifel steht - die schriftsätzlichen Angaben des Beklagten im Hinblick auf eine unmittelbare Überprüfung des Lkw im Zusammenhang mit der Übergabe an den Kläger am 03.08.2020 nicht bestätigt hat. Im Gegenteil hat der Zeuge angegeben, dass unmittelbar im Zusammenhang mit der Übergabe des Lkw an den Kläger am 03.08.2020 gerade keine Überprüfung des Zustandes des Lkw vorgenommen wurde. Soweit der Beklagtenvertreter sich diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2022 dahingehend eingelassen hat, es sei unerheblich, ob der Lkw einige Wochen oder Tage auf dem Hof gestanden habe und nicht bewegt worden sei, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Letztendlich bleibt es unaufgeklärt, zu welchem Zeitpunkt der Vorgänger des Klägers den hier betroffenen Lkw zurückgegeben hat und ob der Lkw in der Zeit zwischen der Rückgabe durch den Vorgänger und der Übernahme durch den Kläger und gegebenenfalls durch welche Person bewegt worden ist. Mithin kann aus der Aussage des Zeugen F. nicht zweifelsfrei zu Lasten des Klägers der Schluss gezogen werden, nur der Kläger komme für die Verursachung der anschließend festgestellten Beschädigungen in Betracht. Dies gilt nach Ansicht der Kammer umsomehr, als im Hinblick auf die Rückgabe des Lkw durch den Vorgänger des Klägers und die Übergabe des Lkw an den Kläger jeweils ein entsprechendes Übergabeprotokoll nicht vorhanden, jedenfalls durch den Beklagten nicht vorgetragen ist. Insgesamt lässt sich mithin nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf der Grundlage der vorgenommenen Beweiserhebung eine Schadensverursachung durch den Kläger feststellen. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung lediglich im Hinblick auf die Schadenspositionen "A-Säule rechts", "Armaturenbrett" (Instrumententafel), "Sitzkonsole links" sowie "Sitzkonsole rechts". Denn diesbezüglich räumt der Kläger allgemein ein, dass er teilweise Stoffe im Innenraum des Lkw angebracht hat. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat diesbezüglich - auch insoweit bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht der Kammer keine Zweifel - ausgesagt, dass jeweils Stoffe an der Sitzkonsole, an dem Armaturenbrett und an der A-Säule durch ihren Mann angebracht worden sind. Diesbezüglich geht die Kammer zu Lasten des Klägers davon aus, dass er für die dokumentierten Bohr- bzw. Schraublöcher verantwortlich zeichnet. Denn insoweit bleibt die Aussage der Zeugin sehr oberflächlich. So hat die Zeugin bestätigt, dass ihr Mann zum Teil auch Gegenstände ausgebaut und anschließend wieder eingebaut hat und jedenfalls keine Bohrungen vorgenommen worden sind, wenn sie anwesend gewesen ist. Zudem hat sie auf die Frage der Feststellung bereits vorhandener Beschädigungen im Führerhaus ausgesagt, dass sie diesbezüglich nichts weiß und diese Thematik sie auch nicht interessiert. Insgesamt hat die Kammer diesbezüglich den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin lediglich oberflächliche Wahrnehmungen gemacht hat und im Hinblick auf gegebenenfalls gegebene Schraubungen oder Bohrungen durch ihren Mann keine Detailwahrnehmungen gemacht hat. Im Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen daher bezüglich der Tatbestände "A-Säule rechts", "Armaturenbrett" (gleich Instrumententafel), "Sitzkonsole links" und "Sitzkonsole rechts" deckungsgleiche Angaben der vernommenen Zeugin. Im Hinblick auf die betroffenen Bereiche im Innenraum des Lkw steht damit mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger dort Veränderungen vorgenommen hat. Bezüglich dieser Bereiche wiederum hat der Zeugin F. bei Annahme des Lkw am 04.12.2020 glaubhaft angegeben, dass er in eben diesen Bereichen jeweils eine Befestigung mittels Verschraubung festgestellt hat. Folglich ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die diesbezüglichen Beschädigungen mit der notwendigen Sicherheit dem Kläger zuzuordnen sind. b) Auf der Grundlage des lediglich pauschalen Vortrages des
a BGB darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten lässt sich vorliegend eine Schadenshöhe von 689,30 Euro ermitteln. Im Hinblick auf die von dem Kläger im Außenbereich unstreitig angebrachten Beklebungen des ihm überlassenen Lkw lässt sich eine konkrete Schadenshöhe nicht ermitteln. Der Beklagte verweist zur Schadenshöhe ohne eigenen weiteren Sachvortrag und ohne nähere schriftsätzliche Erklärungen ausschließlich auf das als Anlage beigefügte Schadensgutachten. Im Hinblick auf die vom Kläger angebrachten Beklebungen findet sich hier lediglich die Position "Lackierung" mit der Bezeichnung "Arbeitsgang 1-Schicht-Uni Mont-Teile" ausgebaut und der Bezeichnung "Führerhaus außen reinigen; Polier System Audatex" mit einem Gesamtbetrag von 966,00 Euro. Welche konkreten Arbeiten (Lackierung und/oder "Mont-Teile ausgebaut" und/oder reinigen/polier?) damit konkret gemeint sein sollen, erschließt sich nicht und wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen, geschweige denn näher erklärt. Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger auch insoweit die behauptete Schadenshöhe detailliert bestritten hat. Insgesamt ist für die Kammer auch eine Schätzung der Schadenshöhe unmöglich, da es - wie bereits erörtert - an jedwedem Sachvortrag durch den darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten fehlt. Im Ergebnis bleiben damit die folgenden Schadenspositionen der Höhe nach feststellbar: - Abdeckung A-Säule rechts: Ersatzteil 44,33 Euro Arbeitspreis: 27,00 Euro - Verkleidung A-Säule O R: Ersatzteil 24,97 Euro Arbeitspreis: 27,00 Euro - Armaturenbrett = Instrumententafel: Ersatzteil 202,00 Euro Arbeitspreis: 40,50 Euro + 81,00 Euro - Abdeckung Konsole = Sitzkonsole: Ersatzteil 202,00 Euro Arbeitspreis: 40,50 Euro Insgesamt ergibt sich damit auf der Grundlage des - unvollständigen und lückenhaften - Vortrages des Beklagten eine feststellbare Schadenshöhe von 689,30 Euro. Soweit der Kläger diesbezüglich die konkrete Schadenshöhe bestreitet, so greift dieser Einwand nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht durch. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Stundenverrechnungssatz im Hinblick auf Lkw für den Bereich Karosserie für den Standort R. nach DEKRA 119,25 Euro beträgt, während das von dem Beklagten abgereichte Gutachten einen Stundenverrechnungssatz von 135,00 Euro zu Grunde legt. Die sich diesbezüglich ergebende Abweichung liegt jedoch zur Überzeugung der Kammer noch im typenabhängigen Toleranzbereich je nach Marke des Lkw. Der austenorierte Zinsanspruch ist nach § 291 BGB in Verbindung mit § 288 BGB gerechtfertigt. II. Weitergehende deliktische Anspruchsgrundlagen
2. genannten Gründen kein abweichendes Ergebnis. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision
GG sind nicht gegeben. Permalink: https://openjur.de/u/2463275.html ( https://oj.is/2463275 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.