dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Die Klägerin war selbstständig tätig und betrieb ein Fotogeschäft. Sie bewohnte eine Mietwohnung mit einer Größe von 87,74 qm. Hiervon wurde eine Fläche von 34 qm gewerblich genutzt. Die Kosten der Wohnung beliefen sich auf 695 Euro/Monat (Grundmiete 538 Euro, Nebenkosten 78,50 Euro und Heizkosten 78,50 Euro) laut Mietvertrag. Die Warmwasserbereitung erfolgte über Durchlauferhitzer; die Kosten wurden über die Wohnungsstromrechnung gezahlt. Aus einem Schreiben des Vermieters vom 28. Mai 2015 und der Vorvermieterbestätigung geht hervor, dass die Klägerin trotz zwischenzeitlich geltend gemachter Erhöhung der Vorauszahlungen zumindest bis Mai 2015 weiterhin nur Unterkunftskosten i.H.v. 695 Euro/Monat zahlte. Die Klägerin bezog zunächst von Dezember 2010 bis November 2011 sowie von März bis Mai 2012 Leistungen
dem SGB II von dem Beklagten. Für Dezember 2011 und Januar 2012 sowie ab 1. Juni 2012 erklärte sie den Verzicht auf SGB II-Leistungen. Bis Januar 2014 bezog sie keine Leistungen
dem SGB II. Bereits im April 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ein privates Darlehen i.H.v. 24.000 Euro bestehe. Am
gereicht. Der Kredit werde für den Kauf einer digitalen Spiegelreflexkamera im Wert von ca. 3500 Euro gebraucht. Weiterhin sei eine Durchsicht ihres Minilab (Foto- und Filmentwicklungsmaschine) mit Kosten von ca. 2.500 bis 3.500 Euro geplant gewesen. Die Klägerin übersandte dem Beklagten einen Darlehensvertrag vom 21. Juli 2014 - abgeschlossen von ihr und N1 als gesetzlichem Vertreter von N2 Für die Rückerstattung des Darlehens war eine Laufzeit von 20 Monaten vereinbart. § 7 des Darlehensvertrages sah vor, dass die Darlehensrückzahlung spätestens 1 Jahr
der ersten Darlehenszahlung (die am
nicht notwendig gewesen seien. Überdies sei der Darlehensvertrag vom 21. Juli 2014 nicht "gelebt" worden. Dies sei auch bei den früheren Darlehensverträgen der Fall gewesen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sei mit der Rückzahlung nicht
einem Jahr
der Darlehensauszahlung begonnen worden. Für diesen Fall sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, dass die gesamte Summe sofort fällig werde. Dies sei offenbar nicht der Fall gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders der Klägerin, Herrn N
1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II (bestimmtes Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Ein Ausschlusstatbestand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 4 , 5 SGB II) lag nicht vor. 2. Bei der Klägerin ist die für den begehrten höheren Leistungsanspruch erforderliche weitere Hilfebedürftigkeit nicht
gewiesen.
1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. a. In den Monaten August bis Dezember 2014 bestand für die Klägerin ein monatlicher Regelbedarf von 391 Euro, im Januar 2015 von 399 Euro (§ 20 Abs. 2 SGB II, Regelbedarfsstufe 1). Als Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II fielen Kosten i.H.v. 426,46 Euro/Monat (entsprechend dem Anteil der Wohnfläche von 61,25 %, da ein Anteil von 34 qm der Wohnung gewerblich genutzt wurde). b. Auf den Bedarf der Klägerin ist das
SGB II zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Klägerin verfügte über Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit, dem Betrieb eines Fotogeschäftes. Ihr diesbezügliches Einkommen war geeignet, die Hilfebedürftigkeit teilweise entfallen zu lassen. aa. Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der
1 S. 1 SGB II in der vom
1 Nr. 5 SGB II in der Fassung vom
den §§ 3 ff. der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V). Danach ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alg II-V). bb.
3 S. 1 Alg II-V sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 2 S. 4 Alg II-V). Diese Vorschriften tragen dem
ranggrundsatz des § 2 Abs. 2 S. 1 SGB II bei der Einkommensanrechnung Rechnung. Einkommen soll vorrangig zur Deckung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. cc. In der abschließenden Leistungsbewilligung (Bescheid vom 28. September 2015) ist die Einkommensanrechnung korrekt erfolgt. Der Beklagte hat sämtliche von der Klägerin angegebenen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Berechnung zugrunde gelegt, außer die einen monatlichen Betrag von 350 Euro übersteigenden Tilgungsraten (insgesamt 1.750 Euro im streitigen Zeitraum) sowie Repräsentationskosten (insgesamt 52,20 Euro im streitigen Zeitraum.) Die Repräsentationskosten wurden von der Klägerin weder im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren
gewiesen bzw. geltend gemacht. Es bestehen insoweit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese angefallen sind. Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Tilgungsraten zur Rückzahlung von Darlehen können nicht als
gewiesene Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zwar hat die Klägerin durch Übersendung der Kontoauszüge
gewiesen, dass Zahlungen zur Darlehenstilgung auf das Konto ihrer Mutter erfolgten. Jedoch konnte sich der Senat nicht von der von der Notwendigkeit dieser Zahlungen überzeugen. In keinem der vorgelegten Darlehensverträge war die Höhe der monatlichen Tilgungsraten vereinbart worden. Es konnte von der Klägerin nicht plausibel erklärt werden, aus welchem Grund und für welchen Vertrag Beträge gerade in dieser Höhe im streitigen Zeitraum geleistet wurden. Das Bestehen von zwei verschiedenen Versionen des Darlehensvertrages über 23.000 Euro wurde von ihr nicht erklärt. Hinsichtlich dieses Vertrages hat sie in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt, dieser sei nicht abgezahlt, auf
frage ist von ihr mitgeteilt worden, dieser sei vollständig beendet worden. Auch die Aussagen des Zeugen führten nicht zur Klärung der Frage, aus welchem Grund und auf welchen Vertrag die Beträge in der von der Klägerin vorgetragenen Höhe geleistet wurden. Vielmehr war dem Zeugen ein mit ihm abgeschlossener Darlehensvertrag über 2.700 Euro nicht bekannt. Er selbst kenne lediglich den Darlehensvertrag über 7.000 Euro, den er nur unterschrieben habe. Über die Einzelheiten der Vertragsdurchführung hat er keine Angaben tätigen können. Die Klägerin hat widersprüchliche Angaben hinsichtlich der getätigten Tilgungsraten gemacht. Einerseits hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Zahlungen ausschließlich für den Kredit über 7.000 Euro erfolgt seien. Andererseits hat sie im Erörterungstermin am 12. April 2019 vorgetragen, die Tilgungsraten seien auf den Kredit für das Minilab über 23.800 Euro und auf den Kredit für die Spiegelreflexkamera über 7.000 Euro geleistet worden. Es bestehen schon Zweifel daran, ob die beiden Darlehensverträge mit der Mutter der Klägerin wirksam abgeschlossen wurden. Es ist jedoch nicht
gewiesen, dass die Verträge
der Auszahlung der jeweiligen Darlehenssumme von der Klägerin im Hinblick auf die Rückzahlungen tatsächlich erfüllt werden mussten. Laut der Regelung im Darlehensvertrag vom 21. Juli 2014 über einen Betrag von 7.000 Euro habe spätestens ein Jahr
der Auszahlung der Darlehenssumme (am 25. April 2013) mit der Rückzahlung begonnen werden müssen. Dies wäre im April 2014 gewesen. Die Rückzahlung erfolgte jedoch zunächst bis August 2014 nicht, ohne dass die vereinbarte Rechtsfolge - sofortige Fälligkeit der gesamten Summe - eingetreten wäre. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie jahrelang keine Tilgungen ihrer Darlehen in den Zeiten ohne Leistungsbezug vorgenommen habe. Es steht mithin zur Überzeugung des Senats fest, dass die Darlehensrückzahlungen von der Kreditgeberin und Mutter der Klägerin nicht erwartet wurden, die Klägerin diese also im streitigen Zeitraum insgesamt auch hätte vermeiden können. Auch das von der Klägerin behauptete Nutzungsverbot der von den Darlehenszahlungen erworbenen Sachmittel (Spiegelreflexkamera und Minilab) in den Jahren 2015 und 2019 war
ihrem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Insoweit hat sie erklärt, dass ihre Mutter im Jahr 2014 verstorben sei. Ihr früherer Vortrag, wonach die Sachmittel im Jahr 2015 bzw. 2019 durch die Darlehensgeberin entzogen worden seien, sei nur erfolgt, um "ein Druckmittel aufzubauen".
ihren eigenen Angaben hatte die Darlehensrückzahlung nur dann zu erfolgen, wenn es ihr wirtschaftlich möglich war. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin nicht überzeugend darlegen, dass im streitigen Zeitraum überhaupt Tilgungsleistungen seitens ihrer Mutter erwartet worden waren. Vielmehr sei ihre Mutter seit September 2014 nicht mehr geschäftsfähig gewesen und im Dezember 2014 verstorben. Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass sämtliche Tilgungsraten ab September 2014 (auch die in den Monaten September, November, Dezember 2014 und Januar 2015 vom Beklagten berücksichtigten Beträge von jeweils 350 Euro) nicht notwendig gewesen sind. dd. Unter Berücksichtigung der anerkannten Tilgungsraten i.H.v. 1.750 Euro im streitigen Zeitraum ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Gewinn von 506,75 Euro. Hiervon hat der Beklagte Absetzungen i.H.v. 175,85 Euro (Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Altersvorsorgeaufwendungen, Versicherungspauschale) sowie den Erwerbstätigenfreibetrag von 81,35 Euro richtig abgesetzt und ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 249,55 Euro zugrunde gelegt. Zwar wäre vom Gewinn ein weiterer Betrag für Raumkosten i.H.v. 88,47 Euro abzusetzen gewesen. Diesen Betrag hat der Beklagte jedoch als weitere Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt, wodurch die Klägerin (aufgrund des durch die Berechnung des Beklagten höher angesetzten Erwerbstätigenfreibetrages) begünstigt wurde. c. Höhere Kosten der Unterkunft und Heizung sind nicht angefallen und werden auch nicht mehr geltend gemacht. Der Beklagte hat vorliegend bereits höhere als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. Er hat nicht den korrekten prozentualen Anteil von 38,75 % (entsprechend dem betrieblich genutzten Anteil von 34 qm bei einer Gesamtfläche der Wohnung von 87,74 qm) von den tatsächlichen Wohnkosten abgesetzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund
2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Permalink: https://openjur.de/u/2463283.html ( https://oj.is/2463283 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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