Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Die Klägerin begehrt die Löschung personenbezogener Daten. 1. Gegen die Klägerin wurde wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs am 28. Mai 2020 im Januar 2021 bei der Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az. ...) eingeleitet. Nach dem Abschluss der Ermittlungen wurde gegenüber der Klägerin am 15. Februar 2022 ein Strafbefehl erlassen. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin dagegen wurde sie in der Hauptverhandlung vom 4. April 2022 nach der Beweisaufnahme durch das Gericht in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes freigesprochen. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen wurde die Klägerin erkennungsdienstlich behandelt, es wurden - zur Ermöglichung einer Wahlbildlichtvorlage mit einer aktuellen Aufnahme - Lichtbilder der Klägerin gefertigt. Mit Schreiben vom 4. April 2022 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Landeskriminalamt die Löschung sämtlicher aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen bei allen befassten Polizeidienststellen. Im Rahmen des genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seien bei der Klägerin erkennungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen worden, insbesondere seien Lichtbilder gefertigt und Fingerabdrücke der Klägerin genommen worden. Die Klägerin sei im anschließenden Strafverfahren mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 4. April 2022 vom Tatvorwurf des Betrugs aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Vor diesem Hintergrund sei die weitere Aufbewahrung der gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen unzulässig. Mit Bescheid vom 20. Mai 2022 lehnte das Bayerische Landeskriminalamt den Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten zur Person der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die weitere Speicherung aus präventivpolizeilicher Sicht erforderlich und geeignet sei. Der Freispruch aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes habe den polizeilichen Restverdacht nicht entfallen lassen. 2. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 21. Juni 2022 fristgerecht Klage erheben. Zur Begründung ist vorgetragen, dass der Freispruch auf den Angaben des Tatzeugen, dass er die Klägerin nur mit einer 60%igen Sicherheit als Täterin wiedererkenne, beruhe. Diese Angaben habe der Tatrichter zu bewerten gehabt, er sei auf dieser Grundlage zum Freispruch der Klägerin gelangt. Damit sei gerichtlich der Freispruch nicht nur auf der Grundlage des Zweifelsgrundsatzes ergangen. Vielmehr habe der Tatrichter in seine Entscheidung auch einstellen müssen, dass der Tatzeuge eine offensichtlich unzutreffende Täterbeschreibung der Klägerin abgegeben habe. Der Tatzeuge habe angegeben, dass die Täterin etwa 1,70 m groß gewesen sei, die Klägerin habe aber nur eine Körpergröße von 1,51 m. Auch den Dialekt der Klägerin habe der Tatzeuge unzutreffend angegeben. Die Klägerin lässt beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2022 zu verpflichten, die von der Klägerin gefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die über sie gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die zulässig erhobene Klage bleibe erfolglos. Auch nach dem Freispruch der Klägerin aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. April 2022 bestehe ein polizeilicher Restverdacht. Dieser ergebe sich zum einen aus der Aussage des Tatzeugen, der die Klägerin bei einer Wahlbildlichtvorlage mit einer 60%igen Wahrscheinlichkeit als Täterin wiedererkannt habe. Dies sei aufgrund des Zeitablaufs eine hohe Übereinstimmung. Das Fahrzeug, mit dem der Täter vor Ort gewesen sei, enthalte auf dem Autokennzeichen die Initialen des Namens der Klägerin und die Ziffernkombination deren Geburtsdatum. Auch ergebe sich aus dem vom Zeugen geschilderten Tatablauf und den weiteren polizeilichen Ermittlungen (beschlagnahmte Flyer, Quittungsblöcke und Chatverläufe) eine erhebliche Nähe der Klägerin zum Tatmetier, dem Angebot ungeeigneter Reinigungsmaßnahmen gegenüber Hausbesitzern. Unter Berücksichtigung dieser Beweisindizien bestehe der polizeiliche Restverdacht weiter. Für das Klageverfahren ist unter Vorlage der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Strafakte des Verfahrens .... II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da es an den hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage fehlt. 1. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976 ). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann/Happ, a.a.O., Rn. 38). 2. Die Klage bleibt voraussichtlich erfolglos. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf die Löschung der im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen geltend machen, die weitere Speicherung der Unterlagen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.