Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Tatbestand Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund einer Dünndarmresektion wegen einer Darmvenenthrombose der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung mit dem heutigen Sars-CoV-2-lmpfstoff Vakzevria der Beklagten. Die am ... 1990 geborene Klägerin war als ... beschäftigt. ... Sie erhilt am 10.03.2021 eine Corona-Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten, später als Vakzevria bezeichnet, wobei sie erst nach der Impfung in ihrem Impfausweis feststellte, welcher Impfstoff Anwendung gefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht möglich, einen Impfstoff frei zu wählen. Nachdem Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen auftraten, war die Klägerin am 1 1. und 12.03.2021 krank geschrieben. Am 20.03.2021 stellten sich bei der Klägerin Unwohlsein, Durchfall und Schmerzen im Unterbauch ein. Als sich am 21.03.2021 die Schmerzen verstärkten, ging die Klägerin von einem Magen-Darminfekt aus. Am 22.03.2021 verordnete die Hausärztin, die ebenfalls von einem Magen-Darmlnfekt ausging, der Klägerin Buscopan. Als die Klägerin am 25.03.2021 Blut im Stuhl feststellte, rief sie auf Empfehlung ihrer Hausärztin den Notarzt. Die Klägerin befand sich vom 25.03.2021 bis 03.05.2021 im ... . Dort wurde eine Darmvenenthrombose diagnostiziert. Ob die Darmvenenthrombose in Kombination mit Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) aufgetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig. Am 25.03.2019 wurden der Klägerin im Zuge einer Dünndarmresektion aufgrund Thrombektomie über 3 m Darm entfernt. Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 25.03. bis 29.03.2021 im Koma und wurde invasiv beatmet, bis zum 07.04.2021 befand sich die Klägerin auf der Intensivstation. Am 07.04.2021 konnte die Klägerin auf die Normalstation verlegt werden. Durch die Dünndarmresektion leidet die Klägerin an einem Dauerschaden. Sie ist bis heute arbeitsunfähig und kann möglicherweise nicht in ihren Beruf zurückkehren. In ihrer Ernährung ist die Klägerin äußerst eingeschränkt, sie muss strenge Diät halten und zahlreiche Ernährungsvorgaben beachten. Eine Schwangerschaft ist für die Klägerin möglicherweise nicht möglich. Die Klägerin leidet unter Schmerzen, massiven Durchfällen mit hohen Flüssigkeitsverlusten, Fettstühlen, Gewichtsverlust, Elektrolyseverlust, Mangelerscheinungen, Laktoseintoleranz und Osteoporose. Sie muss über 16 mal am Tag auf die Toilette. Hinzu kommen Schlafstörungen, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Depressionen. Am 29.01.2021 ließ die Europäische Kommission den später als Vaxzevria benannten Impfstoff, dessen Hersteller die Beklagte ist, EUweit für die Anwendung bei Erwachsenen ab 18 Jahren zu. Nach Zulassung wurden vereinzelt Fälle von thromboembolischen Ereignissen bei Anwendern von Vaxzevria gemeldet, einschließlich Thrombosen an ungewöhnlichen Stellen. Es wurde eine beschleunigte Untersuchung der Einzelfallberichte eingeleitet. Am 1 1.03.2021 stellte der Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) fest, dass thromboembolische Ereignisse unter den Personen, die mit Vaxzevria geimpft waren, nicht häufiger auftraten als auch statistisch zufällig in der allgemeinen Bevölkerung (Anlage B3/B3Ü). Mit Stand vom 10.03.2021 wurden laut EMA 30 Fälle von thromboembolischen Ereignissen bei mehr als 5 Millionen mit AstraZeneca geimpften Personen im EWR gemeldet. In Deutschland gab es bis 1 1.03.2021 elf Meldungen über unterschiedliche thromboembolische Ereignisse bei 1,2 Millionen Impfungen. Am 18.03.2021 stellte der PRAC fest, dass die Zahl der nach Impfung gemeldeten Thromboembolischen Ereignisse sowohl in den Studien vor der Zulassung als auch in den Meldungen nach dem Start der Impfkampagnen niedriger als in der Allgemeinbevölkerung erwartet. Ein Ungleichgewicht wurde jedoch bei Personen unter 50 Jahren festgestellt (Anlage B7/B7Ü). Zugleich wurde festgestellt, dass der Nutzen weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwiegt und ein kausaler Zusammenhang nicht erwiesen, aber möglich sei. Am 19.03.2021 ergänzte die Beklagte mit Genehmigung EMA die Fachinformation mit einem entsprechenden Hinweis (Anlage 89). Am 01.04.2021 wurde die STIKO-Empfehlung geändert. Am 07.04.2021 kam der EUweit für die laufende Sicherheitsbewertung von Vaxzevria und anderen Impfstoffen zuständige EMA-Ausschuss PRAC zu der Schlussfolgerung, dass in der Produktinformation künftig das Risiko von ungewöhnlichen Blutgerinnseln in Verbindung mit Thrombozytopenie als eine sehr seltene Nebenwirkung aufgeführt werden sollte. Die EMA stellte in ihrer Mitteilung dazu zugleich fest, dass der medizinische Nutzen von Vaxzevria unverändert die Risiken überwiege. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis wurde im Hinblick auf die Ende Januar 2022 anstehende jährliche Erneuerung der Zulassung von Vaxzevria erneut überprüft. Die EMA empfahl der EU-Kommission, die EU weite Zulassung für die Anwendung bei Erwachsenen ab 18 Jahren zu verlängern, und die EU Komission hat EUweite Zulassung für ein weiteres Jahr erneuert (Anlage B2). Auch andere nationale und internationale Arzneimittelbehörden und Organisationen stellten das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis wiederholt fest, z.B. das Expertengremium der WHO. Seit Oktober 2022 hat Vaxzevria eine Standardzulassung (Anlage B14). Eine zweifache Impfung mit Vaxzevria schützt mit einer Wirksamkeit von über 90% gegen Covidbedingte Hospitalisierung und Tod. Das Thromboserisiko im Fall einer Covidlnfektion ist höher als im Fall der Impfung (Anlage Kl 8). Die Klägerin trägt vor, AstraZeneca sei seit 01.01.2022 nicht mehr auf dem deutschen Markt, weil kein positives Nutzen-Risiko-VerhäItnis bestehe. Darmvenenthrombosen und TTS könnten zum Tode führen. Ein fast kompletter Darmverlust sei eine unverhältnismäßige Folge der Impfung. Für die Klägerin habe kein Risiko über 0% für eine tödliche Covid-19-Erkrankung bestanden. Die Beklagte habe trotz Anhaltspunkten für eine erhöhte Thromboseanfälligkeit das ThromboseriSiko systematisch verharmlost. Die Klagepartei behauptet, die Thromboserisiken seien durch die Beklagte nicht getestet worden und der Beklagten hätte, da die Anlage B9 lediglich "Stand März 2021" ausweise, die Information schon zum Zeitpunkt der Impfung am 10.03.2021 vorgelegen. Der Beklagten sei vor dem 10.03.2021 bekannt gewesen, dass Vektorimpfstoffe zur Bildung von PF4 Antikörpern, die dann auch zu Thrombosen führen würden. Die Klagepartei ist der Ansicht, ihr stehe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens in Höhe von 17.200 Euro zu. Darüber hinaus sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zukünftige Schäden zu ersetzen, wobei die Klagepartei davon ausgeht, dass monatlich mindestens 7.000 Euro zu ersetzen seien. Ein Anspruch bestehe sowohl aus S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG, da ein Produktfehler vorliege, da der streitgegenständliche Impfstoff unverhältnismäßige Gefahren für Menschen unter 60 Jahren aufweise. Ein Anspruch bestehe außerdem aus S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG, da die Produktinformation nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen habe. Ein Anspruch bestehe darüber hinaus nach S. 823 Abs. 1 BGB sowie 823 Abs. 2 BGB, 5 AMG. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zah len, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 250.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 17.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden bis zu einem Haftungshöchstbetrag von 600.000 Euro unter Verrechnung der Anträge 1 und 2 zu ersetzen, welche dieser aus der Impfung mit dem Vakzin AstraZeneca am 10.03.2021 im ... entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Impfung an Adipositas 3. Grades gelitten und habe ein individuell sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Corona-Infektion aufgewiesen. Der Zulassung sei eine Studie mit über 24.000 Probanden voraus gegangen, die keinen Hinweis auf ein erhöhtes Vorkommen von thrombotischen Ereignissen, insbesondere TTS, ergeben habe. Im Zulassungsverfahren seien thrombotische Ereignisse nicht gehäuft aufgetreten und bei Vektor-Impfstoffen sei hiermit auch nicht generell zu rechnen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein Produktfehler noch ein Informationsfehler vorliege. Außerdem sei die erforderliche Kausalität des Informationsfehlers für die Gesundheitsschädigung nicht gegeben, da die Klägerin nicht darlegen und beweisen könne, dass sie sich mit Sicherheit nicht mit Vaxzevria hätte impfen lassen. Darüber hinaus nach S. 3 Abs. 4 der Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie vom 25.05.2020 (BedBVSV) die Haftung der pharmazeutischen Unternehmer nach S. 84 AMG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, was beides nicht vorliege. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitigen Schriftsätze, der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. l. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hof nach S 94a Abs. 1 AMG örtlich zuständig. Die Klage ist unbegründet, da ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. 1. Kein Produktfehler, S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG Ein Anspruch nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG kommt vorliegend nicht in Betracht, da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein negatives Nutzen-Risiko-Profil für die Gesamtheit der potentiellen Anwender besteht. Nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 haftet der pharmazeutische Unternehmer, wenn das Arzneimittel schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Mit anderen Worten besteht die Haftung nur für Arzneimittel, die ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweisen. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln um Produkte handelt, die unvermeidbar neben ihren therapeutischen Wirkungen auch Risiken haben (Kügel/MülIer/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, S. 84 Rn. 68). Das Nutzen-Risiko-VerhäItnis umfasst eine Bewertung der positiven therapeutischen Wirkungen im Vergleich zum Risiko des Arzneimittels (Klügel/Müller/Hofmann, a.a.O. Rn. 78). Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter. Sie ist nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorzunehmen. Die Nutzen-Risiko-Abwägung findet jeweils für die gesamte durch die Indikationsangabe vom pharmazeutischen Unternehmer anvisierte Patientenpopulation statt (Klügel/Müller/Hofmann, a.a.O. Rn. 82). Hinsichtlich der schädlichen Wirkungen kommt es auf den Zeitpunkt der jetzigen Beurteilung an (OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2013, Az. 4 U 121/1 1). Ein Anhaltspunkt für ein negatives Nutzen-Risiko-Profil besteht nicht. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob für die Klägerin persönlich ein negatives Nutzen-Risiko-Profil bestand, da es auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender ankommt. Noch unmittelbar nach der streitgegenständlichen Impfung, am 11.03.2021, hat der PRAC mitgeteilt, dass der Nutzen des Impfstoffs weiterhin die Risiken überwiegt (Anlage B3/B3Ü). Am 18.03.2021 hat der PRAC bestätigt, dass die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der noch immer weitverbreiteten COVID-19-Gefahr (die ihrerseits zu Gerinnungsproblemen führt und tödlich enden kann) weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwiegen. Hierbei wurde für die Kammer nachvollziehbar berücksichtigt, dass COVID-19 selbst bei Patienten häufig Blutgerinnungsstörungen hervorruft. Der Ausschuss war der Ansicht, dass die nachgewiesene Wirksamkeit des Impfstoffs bei der Verhinderung von Hospitalisierungen und Todesfällen durch COVID-19 die äußerst geringe Wahrscheinlichkeit der Entwicklung von disseminierter intraversaler Gerinnung (DIG) oder Blutgerinnseln in den Blutgefäßen des Gehirns (CVST) überwiegt (Anlage B7/B7Ü). Im Oktober 2022 hat Vaxzevria durch die Europäische Kommission eine Standardzulassung für die Europäische Union erhalten (Anlage B14). Der Entscheidung der Europäischen Kommission ging eine erneute umfassende Prüfung aller wissenschaftlichen Daten und Erkenntnisse zu Vaxzevria durch die Europäische Arzneimittelkommission EMA voraus, einschließlich al1er aktuellen Erkenntnisse zu dem sehr seltenen Auftreten von Thrombosen mit Thrombozytopenie (Thrombosen-mit-Thrombozytopenie-Syndrom, TTS) nach Impfung. Der aus Vertretern sämtlicher 27 Mitgliedstaaten zusammengesetzte Expertenausschuss für Humanarzneimittel der EMA hat in seiner Stellungnahme vom 13.10.2022 erneut das positive Nutzen-Risiko-VerhäItnis von Vaxzevria bestätigt und erklärt, dass es keinen Grund mehr gäbe, die Zulassung unter den Vorbehalt der jährlichen Überprüfung zu stellen. Auch das Expertengremium der WHO hat unstreitig ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt. Der Tatsache, dass wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Profil festgestellt wurde, hält die Klagepartei entgegen, dass für die Klägerin ein fast kompletter Darmverlust eine unverhältnismäßige Folge der Impfung darstellt und dass Darmvenenthrombosen und TTS zum Tode führen können. Unabhängig davon, dass - wie bereits dargelegt - auf die Gesamtheit der potentiellen Anwender abzustellen ist, ist ergänzend anzumerken, dass es von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit abhängt, welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden. Wird das Arzneimittel z. B. zur Behandlung einer Krankheit mit hoher Sterblichkeitsrate eingesetzt, sind unter Umständen auch besonders schwerwiegende und möglicherweise tödliche Nebenwirkungen hinzunehmen, solange deren Eintrittswahrscheinlichkeit eher gering ist (vgl. hierzu Kügel/Müller/Hofmann, a.a.O. Rn. 83). Eine zweifache Impfung mit Vaxzevria schützt unstreitig mit einer Wirksamkeit von über 90% gegen Covidbedingte Hospitalisierung und Tod. Demgegenüber hat die EMA bzw. der PRAC wiederholt festgestellt, dass ein TTS (lediglich) in sehr seltenen Fällen auftreten kann. Die Haftung nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG greift daher nicht ein. Die Fragen der Kausalität und einer etwaigen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit können dabei dahinstehen. 2. Kein Informationsfehler, S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG Ein Anspruch nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Produktinformation zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach und sich darüber hinaus die Kammer keine Überzeugung bilden konnte, dass die Rechtsgutsbeeinträchtigung infolge der unzureichenden Information eingetreten ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.