← Deutschland

AG Reutlingen, Urteil vom 11.11.2022 - 5 C 248/22

De lege lata bestehen zu Gunsten einer Krankenkasse, die Behandlungskosten bei einem Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall regressiert, weder eine Tatsachenvermutung, noch eine gesetzliche Vermutung, noch irgendeine "Beweislastumkehr" oder eine Verpflichtung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung zu "substantiiertem Bestreiten" oder ähnlichem. Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.825,74 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.11.2021 zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 EUR freizustellen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gebührenstreitwert: 1.825,74 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über Heilbehandlungskosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenversicherung und macht aus übergegangenem Rechtsschaden Ersatzansprüche des Herrn ... geltend, der am 19.09.2020 ... bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... welches zur Unfallzeit von ... unterhalten wurde. Das Fahrzeug war an dem Unfallereignis beteiligt, welches zur Folge hatte, dass Herr ..., der zur Unfallzeit in dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug Mitfahrer war, sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin brachte nach einer allgemeinen Plausibilitätsprüfung für Fahrtkosten, Krankenhauskosten und einen stationären Aufenthalt des Herrn ... in einem Krankenhaus 1.984, 99 EUR - weitgehend pauschaliert - als Heilbehandlungskosten zum Ausgleich. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Haftpflichtversicherer verpflichtet, den aufgewendeten Betrag in voller Höhe zum Ausgleich zu bringen. Herr ... sei beim Unfallereignis verletzt worden. Die Beibringung von Behandlungsunterlagen, ärztlichen Zeugnissen und anderen Sach- oder Personalbeweise sei nicht erforderlich, da der so genannte "G." zum Nachweis des in der Höhe tatsächlich entstandenen Schadens ausreiche (zum Abrechnungssystem:Lungstras/Bockholdt: Einführung in das Krankenhausvergütungsrecht, NZS 2021, 1 ff., insb. zum "Fallpauschalensystem"). Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, weitere Sachverhaltserhebungen oder Prüfungen, als die sozialrechtlich vorgeschriebenen Kontrolle, vorzunehmen, Informationen zu erheben oder Nachweise zu erbringen. Das sei bereits aus Datenschutzgründen untunlich. Das schränke schon die Darlegungslast im Zivilrechtsstreit ein. Die Klägerin beantragt:
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 1.825,74 EUR. ab 12.11.2021 verzinslich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.
  6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, sie von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,00 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie stellt den Schaden dem Grunde und der Höhe nach in Abrede. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe schon den Schaden - aus abgetretenem Recht - nicht hinreichend belegt und behaupte letztlich "ins Blaue hinein", die Richtigkeit und Notwendigkeit der Abrechnungen. Dass die Klägerin einen Betrag für ärztliche Behandlung und einen Krankenhausaufenthalt ausgeglichen habe, belege weder die Unfallursächlichkeit der stattgefunden Behandlung, noch die Erforderlichkeit oder die Angemessenheit in schadensrechtlichem Sinne. Im vorliegenden Fall müsse der Versicherungsnehmer der Klägerin sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er erkennbar in das Fahrzeug eines Betrunkenen (nämlich ihres Versicherungsnehmers) eingestiegen sei. Unbesehen des Haftungsanteils des eigenen Versicherungsnehmers sei daher der Ersatzanspruch des Herrn ... und schlussendlich auch der übergegangene Ersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach gemindert. Die Parteien wurden informatorisch angehört. Es wurde Beweis erhoben durch die Einholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen der Bekundungen des technischen Sachverständigen ... und dessen Feststellungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2022 Bezug genommen. Wegen der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen ..., wird ebenfalls auf das Protokoll Bezug genommen. Es sind gehört die Zeugen ... Wegen deren Bekundungen wird ebenfalls auf das Protokoll Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Klägerin hat den Beweis für den Bestand dem Grunde und der Höhe nach für die Ersatzforderung aus abgetretenem Recht geführt. I. Die Klägerin verkennt allerdings die ihr vom geltenden Recht aufgebürdete Darlegungslast. Schadensrechtlich hat die praktizierte Abrechnung im "G."-System keine Wirkungen, unbesehen der Herkunft aus abgetretenem Recht oder einer unmittelbaren Entstehung der Forderung mit der Leistung durch die Klägerin.
  7. Es wird nicht verkannt, dass die Gegebenheiten des Abrechnungssystems, in weiche die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin eingebunden bzw. verfangen ist, für diese eine missliche Situation schafft. Das ändert aber am materiell-rechtlichen Charakter eines (Schadens-)ersatzanspruches nichts, sei der aus dem Sachleistungsprinzip unmittelbar erwachsen, entsprechend § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 KHEntgG und § 17 b KHG und unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten entstanden, wenn die Versorgung in einem Krankenhaus durchgeführt wurde und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich (hierzu: BSG (
  8. Senat), Urteil vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R , LSK 2016, 74682) und wirtschaftlich war oder aus übergegangenem Recht, aus § 630a BGB oder aus § 115 b Abs. 2 Satz 4, § 116 b Abs. 6 Satz 1, § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V. In beiden Fällen entstehen de lege lata zu Gunsten der Klägerin weder eine Tatsachenvermutung, noch eine gesetzliche Vermutung, noch irgendeine "Beweislastumkehr" oder eine Verpflichtung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherung zu "substantiiertem Bestreiten" oder ähnlichem. Umgekehrt: Folgte man der rechtlichen Argumention der Klägerin entstünde hingegen ein "zivil-sozialversicherungsrechtlicher Anspruch" eigener Art, der im Gesetz keine Grundlage findet, weder im bürgerlichen Recht noch im Sozialleistungs- oder Krankenversicherungsrecht. a. Die Höhe eines (eigenen) Anspruchs ergibt sich einerseits beispielsweise aus den in § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V in Bezug genommenen Regelungen des KHG, des KHEntgG und der Bundespflegesatzverordnung sowie den in Ausfüllung dieser gesetzlichen Regelungen ergangenen vertraglichen Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner. Es handelt sich bloß um öffentlich-rechtliches "Preisrecht", das die Maßstäbe zur Ermittlung der Höhe der Krankenhausvergütung sowie Einzelheiten ihrer Abrechnung regelt, gerade nicht aber um den Rechtsgrund "an sich" für die Pflicht, die Entgelte oder andere Aufwendungen (Bergung, Rettung, Transport, etc.) zu müssen. Im Streitfall können Gerichte die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung uneingeschränkt überprüfen. Ein Einschätzungsvorrang des behandelnden Krankenhausarztes besteht nicht (BSG, a.a.O.). Die Annahme eines Beweises des Ersten Anscheins für die Richtigkeit einer Abrechnung verbietet sich aus eben diesen Gründen. Das gilt entsprechend für alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem (unstreitigen oder nachgewiesenermaßen unfallbedingten) Behandlungsanspruch eines Versicherten, also auch für Transportkosten. Anderenfalls könnten jedwede Anstrengungen zur "Kostendämpfung" im Gesundheitswesen keinen wirklichen Erfolg zeitigen. Es geht dabei mit den allgemein diskutierten Unzulänglichkeiten und Herausforderungen der (kassen-)ärztlichen Abrechnungssysteme, dem System der Fallpauschalen und dem schieren Alltags- und Massengeschäft keine irgendwie geartete oder, was entscheidend ist, gesetzlich vorgesehene Beweiserleichterung einher, so sehr dies für die Klägerin lästig und wirtschaftlich belastend sein mag. Ebenfalls nicht erkennbar oder Gesetzesmaterialien belegt ist, dass die von der Klägerin herangezogenen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften - unbesehen materiell-rechtlicher Wirkungen - irgendeine zivilprozessuale Bedeutung zeitigen könnten oder überhaupt haben sollten. b. Die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis sind auch für den (übergegangene) Rechte aus § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X durchsetzenden Sozialversicherungsträger nicht anders oder irgendwie "leichter", insbesondere besser als für seinen Versicherungsnehmer, den unmittelbar Geschädigten. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers wird durch ein Haftpflichtgeschehen ausgelöst; er tritt nur infolge der Legalzession in die Rechte des unmittelbar verletzten Versicherungsnehmers ein, es geht also dogmatisch nicht um einen eigenen Aufwendungsersatz des Versicherers. Der Sozialversicherungsträger macht vielmehr einen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs- und Beweislast trifft wie – hätte er den Prozess selbst geführt – den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Aufwendungen, Behandlungen und Arbeitsunfähigkeit führen (hierzu schon m.w.N. OLG Jena, NZS 2012, 178 f.).
  9. Im Lichte der allgemeinen Grundsätze zur Schadensregulierung betrachtet, beruft sich die Klägerin vorliegend auf eine "Indizwirkung" einer ausgeglichenen "G.-Abrechnung" oder schlicht auf den Ausgleich einer Rettungsdienstrechnung oder Krankenhausrechnung, nach eine Plausibilitätsprüfung nicht näher bekannten Inhaltes, möglicherweise unter Einsatz nicht näher mitgeteilter Algorithmen. Aber auch nach den teilweise rechtsfortbildend aufgestellten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte zur (Unfall-)Schadensregulierung kann sie mit dieser rechtlichen Verkürzung (bloß) auf eine "Indizwirkung" keinen Erfolg haben. a. In dem Fall, in welchem eine Sachverständigenrechnung oder die Reparaturrechnung einer Werkstatt an den Sachverständigen oder die Reparaturwerkstatt abgetreten wird und diese die Forderung gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung selbst oder der Geschädigte sie in bloß gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht, kommt solchen ausgestellten Rechnungen richtigerweise keine Indizwirkung zu (hierzu instruktiv: Hoppe SVR 2121, 168 f., aber auch: LG Köln, Urteil v. 14.04.2021, DAR 2022, 348). Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Argumentation des Bundesgerichtshofs dogmatisch tragfähig sein kann und erweitert werden darf auf jeden oder jede Rechnungsteller:in. Jedenfalls verhalten sich ein Sachverständiger, eine Werkstatt und - wie hier - ein Sozialversicherungsträger dann, wenn sie (oder er) selbst oder aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung vorgehen, treuwidrig, soweit sie ins Feld führen, dass sie oder der Geschädigte auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen vertrauen durften und sie deswegen die Arbeiten, ebenso im Vertrauen auf die Angaben des Geschädigten und des von ihm eingeschalteten Sachverständigen, ohne kritisches Nachhaken, ausgeführt haben oder - wie im zu entscheidenden Fall - in einem automatisierten Fallpauschalensystem ohne tatsächlich Überprüfung in der Sache abgerechnet und dann bezahlt haben. Der Grund für die rechtsfortbildende Annahme der wohl herrschenden Meinung für die "Indizwirkung" des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwandes bei einer (nur möglichen, nicht zwingenden) Schadensschätzung nach § 287 ZPO liegt darin, dass bei der Bestimmung des "erforderlichen" Betrages im Sinne vom § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind (hierzu: NJW 2016, 3092 Rn. 12, beck-online). Das ist aber bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Beim Geschädigten (aber auch dem Schädiger) handelt es sich um ein Rechtssubjekt, welches als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos in ein Schadensereignis zufällig geraten ist. Bei der Klägerin hingegen handelt es sich um einen Sozialleistungsträger, der, wenn auch vom Gesetzgeber vorhersehbar und gewollt trotz der vorhersehbaren Leistungserbringung mit eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestattet wurde, deswegen nicht subjektiv schutzwürdig ist. Ein Sozialversicherungsträger, ausgestattet mit einem "Medizinischen Dienst", Ressourcen und besonderer medizinischer Sachkunde, kann sich auf derart "beschränkte Erkenntnismöglichkeiten" nicht zuletzt in Ansehung der sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze zur grundsätzliche Überprüfbarkeit von Krankenhausleistungen der Höhe nach, nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben berufen. b. Das führt nicht zu unbilligen Ergebnissen oder der Notwendigkeit zur Annahme der Verpflichtung des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer zu einem "substantiierten Bestreiten" oder einer "sekundären Darlegungslast". Einen Anspruch auf eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO, der eine bloße Ermächtigung zugunsten eines unmittelbar von rechtswidrigen Handlung Betroffenen enthält, hat im Übrigen keine Partei im Zivilprozess; zumal dann nicht, wenn nicht tatsächliche Beweisschwierigkeiten den Anlass bieten sollen, sondern eine angenommene Beweiserleichterung übertragen wird, die von der Rechtsprechung für bestimmte Einzelfallkonstellationen im Schadensrecht entwickelt wurde und nun bloß der erleichterten und "wirtschaftlichen" Rechtsdurchsetzung im Massengeschäft dienen soll. In der Sphäre des Schädigers (eben sowenig wie der Sphäre des Geschädigten, für welchen aber im Zweifel eine Indizwirkung streiten mag) ist im Regelfall zur medizinischen Behandlung des Geschädigten und der diese begleitenden Umstände keine besondere Kenntnis vorhanden oder leichter beschaffbar. Der Schädiger steht regelmäßig sogar deutlich weiter außerhalb des Geschehensablaufs als die die darlegungspflichtige Partei. Das gilt auch soweit die Klägerin "datenschutzrechtliche" Widrigkeiten als Begründung für eine erleichterte oder gar umgekehrte Darlegungslast anführt. Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung haben rechtlich noch weniger oder keinen Grund und keine Handhabe auf personenbezogene Daten des Geschädigten Zugriff zu verlangen. Außer einer rechtlich diffusen schadensrechtlichen Beziehung verbindet sie nichts mit dem Geschädigten. Ein schuldrechtlicher (Neben-)Anspruch auf Auskunft (gar gegenüber zur Verweigerung des Zeugnisse berechtigten Ärztinnen) besteht nicht. Nur über die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast sind sie vor einer unberechtigter Inanspruchnahme geschützt, während umgekehrt der Geschädigte im Regelfalle gezwungen sein wird gegenüber einem (gar bestreitenden) Geschädigten (höchst-)persönliche Daten zur Anspruchsverfolgung durchzusetzen und beizubringen. Dass die Klägerin von dieser allgemeinen Risikoverteilung und einer Mühewaltung zur Informationsbeschaffung freigestellt werden sollte, findet de lege lata keine prozessuale oder materiell-rechtliche Grundlage. c. Die Klägerin kann nach ganz offenem eigenem Vorbringen "alleine eine Plausibilitätsprüfung" durchführen. Das erscheint zweifelhaft. Soweit sie sich von einem "kritischen Nachhaken", unter Hinweis auf die Mühsal des Anforderns von Arztberichten oder unter Hinweis auf die allgemeinen ortsüblichen Vergütungssätze, entlasten mag, vergreift das jedenfalls gegenüber der Beklagten nicht. Die Übertragung des Risikos der "Verselbständigung" von Abrechnungsvorgängen, wie sie auch bei der Sachverständigenbegutachtung und der Fahrzeugreparatur - oder im gewerblichen Rettungsdienstwesen - unzweifelhaft bestehen, kann ohne besonderen rechtlichen Grund oder eine Entscheidung des Gesetzgebers nicht auf den Schädiger abgewälzt werden, zumal dann nicht, wenn eine "Kostenkontrolle" dem Sozialversicherungsträger vom Gesetzgeber (mit-)aufgegeben ist und deswegen strukturelle Möglichkeiten geschaffen worden sind. Daran ändert nichts, dass bei subjektiver Schadensbetrachtung der Geschädigte und nicht der Schädiger der Herr oder die Herrin der Behebung des Schadens ist. Das gilt gerade nur so weit, wie nicht besondere Erfahrungen und Kenntnisse benötigt werden oder, umgekehrt hier, vorhanden sind. Dem durchschnittlichen Geschädigten kann beispielsweise, im Gegensatz zu mit Verkehrsunfallgeschehen und medizinischen Behandlungen erfahrenen Haftpflichtversicherungen und Krankenversicherungen, nicht zugemutet werden, zu wissen, ob die Honorarforderungen oder Kostenforderungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen, einer von ihm beauftragten Werkstatt oder einer von ihm "veranlassten" ärztlichen Behandlung überhöht sind. Der Zessionar, die Werkstatt, der Sachverständige, die Versicherung hingegen verfügen regelmäßig über das besondere und notwendige Wissen die "Erforderlichkeit" zu bestimmen. Dass die Überprüfung Mühen bereitete, ist ein tatsächlicher Einwand, entlastet aber materiell-rechtlich, unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgeführten Grundsätze, den Zessionar auf Seiten des Geschädigten nicht. Dass die Klägerin die konkrete Überprüfung im Einzelfall zunächst unterlassen hat, steht zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien außer Streit. Dass der Versicherungsnehmer der Klägerin mögliche Mitwirkungspflichten leichtfertig oder gröblich unterlassen hat, kann dahingestellt bleiben. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schon nicht hinreichend zu ihrer Mühewaltung zur Informationsbeschaffung vorgetragen. Näherliegend erscheint, unter Berücksichtigung des Streitvorbringens, dass die Klägerin, vertrauend auf eine irrige Rechtsauffassung, naheliegende Nachforschungen und Anfragen unterlassen hat. Das Abrechnungssystem und die Finanzierung von Krankenhäusern mag verbesserungswürdig sein. Jedenfalls aber ist die Klägerin tatsächlich gesehen näher am Schadensereignis, als die Beklagte. Es mag die Klägerin gegenüber Obliegenheitsverletzungen und Nachlässigkeiten ihrer gesetzlich Versicherten schutzlos stehen. Das Risiko bleibt rechtlich gesehen freilich in ihrer Sphäre oder der Sphäre des Versicherten . Es obliegt alleine dem Gesetzgeber, eine andere Risikotragung vorzusehen. Praktische Schwierigkeiten seitens der Klägerin rechtfertigen jedoch nicht Beweisvermutungen oder gar eine "Beweislastumkehr" zu Lasten der Beklagten anzunehmen, gar wohlmeinend im Blick auf die Kosteneffizienz oder die Versichertengemeinschaft. d. Die Klägerin macht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts anderes geltend, als im eigenen Prozess die Berechtigung der streitigen Klageforderung nur mit einer Kostenaufstellung beweisen zu dürfen (und müssen); und zwar allein deshalb, weil sie eine gesetzliche Krankenkasse ist und weitere Darlegungen "Mühe" bedeuten. Eine Vorschrift, die es im Zivilprozess einer Partei erlauben würde, sich ihre Beweismittel selbst zu erschaffen, wäre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach Maßgabe von Art. 2 , 3 und 20 GG verfassungswidrig. § 418 ZPO kann deshalb verfassungskonform nur dahin verstanden werden, dass er für öffentliche Urkunden ausschließlich in solchen Prozessen gilt, an denen der Aussteller der Urkunde nicht selbst als Partei beteiligt ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zwar, den entscheidungserheblichen Sachvortrag der Partei in der nach Art. 103 GG gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, aber erst dann, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Die "hilfsweisen" Beweisangebote noch im Schriftsatz vom 27.05.2022 kommen hingegen einer verbrämten Aufforderung zur Amtsermittlung gleich. e. Auch ist es Haftpflichtversicherungen im Allgemeinen unbenommen durch ein generalisierendes streitiges Regulierungsverhalten, über einen erzeugten "besonderen" Rechtfertigungsdruck, von der Versicherungswirtschaft als überbordend oder nicht erforderlich eingestufte Schadenspositionen zu hinterfragen oder zurückzudrängen. Wirtschaftlich besehen ist das keinesfalls zu beanstanden. Ein massenhaft kritisches Regulierungsverhalten entlastet den einzelnen Geschädigten nicht von der Notwendigkeit, einen Anspruch tatsächlich darzulegen und nötigenfalls zu beweisen. Auch bei "Unfallersatztarifen", "UPE-Zuschlägen", "Fachwerkstätten" und "Corona-Pauschalen" mag ein zurückhaltendes Regulierungsverhalten einen aus Sicht eines Geschädigten einen unnötigen Aufwand bedeuten. Andererseits wurden in der Vergangenheit verschiedene Schadenspositionen auf diese Weise kritisch hinterfragt und Übersetzungen obergerichtlich korrigiert. Sonst bestünde wohl die Gefahr, dass Schadenspositionen aufgebläht oder in Erwartung für den Schädiger unwirtschaftlichen Forderungsabwehr nicht mehr nur erforderliche Aufwendungen gemacht würden. Das ist auch nicht ansatzweise Rechtsmissbräuchlich oder ein Anlass dafür, durch richterliche Rechtsfortbildung, für eine Partei prozessuale Grundregeln zu ändern. f. Lediglich anzumerken ist, dass erst recht gelten muss, wenn ein Sozialversicherungsträger nach dem "Sachleistungsprinzip" veranlasst eigene Forderungen umsetzt. Rechtlich ohne Belang bleibt daher auch der Grund des Forderungsübergangs. Die tatsächlichen Herausforderungen bleiben gleich, unbesehen der Frage, ob es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang oder eine Abtretung handelt. Es erschließt sich schon bereits zwanglos aus dem Umstand, dass dem Selbstzahler einer Krankenfahrt, einer Krankenhaus- oder Krankenbehandlung unbenommen bleibt, die Forderung abzutreten oder in gewillkürter Prozessstandschaft für den behandelnden Arzt geltend zu machen. II. Hingegen führt die Beweisaufnahme die Klägerin zum Erfolg. Der Richter ist von der tatsächlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung im zu entscheidenden Einzelfall überzeugt. Der technische Sachverständige konnte anhand der Angaben der gehörten Zeugen, der beigezogenen Akte und der unstreitigen Unfallspuren den Unfallhergang zentimetergenau rekonstruieren. Damit einhergehend war ihm eine Unfallrekonstruktion möglich, die auch zu belastbaren Feststellungen zu den beim Geschehen auf die Insassen wirkenden biomechanischen Belastungen geführt hat. Der Unfallhergang, wie er vom Sachverständigen rekonstruiert wurde, deckt sich zwanglos mit den glaubhaften und detailreichen Angaben des Zeugen .... Dieser wurde nicht unerheblichen Kräften ausgesetzt, die allerdings vom Sicherheitsgurt aufgefangen wurden. Der medizinische Sachverständige konnte die dokumentierten ärztlichen Behandlungen, die ärztliche Vorsorge durch den Rettungsdienst und den ungefähren Behandlungsablauf zweifelsfrei dem - so rekonstruierten - Unfallgeschehen zuordnen. Dabei berücksichtigte der erfahrene Rechtsmediziner die üblichen ärztlichen (Behandlungs-)Leitlinien, Empfehlungen, aber auch praktischen und medizinische Gepflogenheiten an Unfallstellen sowie allgemeinen Regeln der Heilkunst. Der Sachverständige wies dabei auf das eindrucksvolle Bild hin, welches sich den Rettungskräften an der Unfallstelle geboten hatte. Die in der Folgezeit veranlassten Maßnahmen, beinhaltend eine intensivmedizinische Überwachung und ärztliche eine Basisversorgung erschienen ihm zweckmäßig, unter medizinischen Gesichtspunkten geboten und aus rein ärztlicher Sichtweise auch erforderlich. Die vom Zeugen laienhaft aber plausibel und widerspruchsfrei geschilderten diagnostischen Maßnahmen und "Prozeduren" erschienen ihm geeignet, die möglichen und medizinisch zu erwartenden Folgen des Unfalls aufzuklären. Die noch in der Geschehensnacht getroffenen therapeutischen Maßnahmen erschienen dem medizinischen Sachverständigen geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Schmerzlinderung oder im weitesten Sinne "Heilung", Besserung oder Linderung herbeizuführen, jedenfalls aber geboten, um eine Leibes- und Lebensgefahr durch Innere Verletzungen oder Traumata auszuschließen. Die Beobachtungsmaßnahmen und diagnostische Maßnahmen, wie sie unstreitig dokumentiert sind, erklärte der Sachverständige auch für den Richter überzeugend mit den sich bei einem Unfallgeschehen dieser Art möglicherweise einhergehenden nicht offensichtlichen Verletzung (beispielsweise innere Blutungen). Dabei konnte der Sachverständige auf dem Grad der Notwendigkeit angesprochen ausführen, dass die vom Zeugen geschilderten und von der Klägerin mitgeteilten Behandlungsmaßnahmen von einer medizinisch unbestreitbaren Evidenz getragen waren, die schon größtenteils aus dem äußeren Unfallgeschehen (Schäden) herrühren. Der Höhe nach begegnet die Forderung jedenfalls gemessen an den Anforderungen des §§ 287 Abs. 2 Satz 2 ZPO keinen durchgreifenden Bedenken. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 96 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist mit ihrem Angriffsmittel, es genüge für die haftungsbegründende Kausalität auf ein Abrechnungssystem zwischen Krankenhaus und Krankenkasse zu verweisen, erfolglos geblieben. Angriffs-(oder auch Verteidungs-) mittel ist jedes sachliche und prozessuale Vorbringen, dass der Durchsetzung oder Abwehr des geltend gemachten Anspruchs dient, also auch Behauptungen (hierzu: Thomas Putzo, § 146, Rz. 2). Hierunter fallen insbesondere Tatsachenbehauptungen, Rechtsmeinungen, Einwendungen, Einreden, Bestreiten, Beweisanträge und Aufrechnungen (hierzu: BeckOK, ZPO,
  10. Auflage, § 146 Rn 2 m.w.N.). Ein Verschulden oder eine Vorhersehbarkeit sind nicht erforderlich, gleichwohl aber bei einem Ermessen zu berücksichtigen. Das führt zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Die Klägerin hat contra legem eine Beweiserleichterung für sich in Anspruch genommen, darüber hinaus im zu entscheidenden Fall naheliegende, ihr obliegende oder sich aufdrängende Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung vorgerichtlich wohl nicht genutzt. Die Beweisvereitelung setzt objektiv ein Tun oder Unterlassen des Gegners der beweisbelasteten Partei voraus, ohne welches die Klärung des Sachverhalts möglich gewesen wäre (MüKoZPO/Prütting,
  11. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 85). Der Versicherungsnehmer der Klägerin gab jedenfalls glaubhaft an, bei ihm sei nicht um Informationen oder eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachgesucht worden. Offen bleiben kann daher, ob die Klägerin die Erfüllung der ihr obliegenden Mühewaltung, um welche sie aus anderen Verfahren und Streitigkeiten vergleichbarer Natur wusste, überhaupt ausreichend dargetan hat. In jedem Falle gibt es keinen rechtlichen Anlass, Probleme bei der Informationsbeschaffung der Klägerin, herrührend aus der rechtlichen oder tatsächlichen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses zu ihren gesetzlich Versicherten, der Beklagten aufzubürden. Die ursprüngliche Forderung wegen stattgefundener Heilbehandlungskosten würde infolge eines Forderungsübergangs eine Inhaltsänderung erfahren. Wenn überhaupt kann sich nur ein Patient auf eine "Indizwirkung" berufen, nachdem er eine Rechnung ausgeglichen hat, nicht aber eine Krankenversicherung, die gerade nicht subjektiv schutzwürdig ist. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2022 (hierzu: BGH NJW, 2022, 2840) ergibt sich nichts anderes. Die rechtliche Argumentation der Klägerin könnte und würde regelmäßig zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass ein Behandler oder ein Klinikum vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung über den Weg des Schadensersatzes (und die gesetzliche Krankenversicherung) für medizinisch (sic.) nicht erforderliche Behandlungen eine "Vergütung" erhält, die sie vom ursprünglich Geschädigten und damit dem behandelten Patienten nach den allgemeinen Grundsätzen der Abrechnung von Heil- und Behandlungskosten nicht hätte verlangen können. Gerade diese Inhaltsänderung einer Forderung sieht das Gesetz nicht vor, so sehr dies im Ergebnis auch infolge der damit einhergehenden Risikoverteilung für die Klägerin und andere gesetzliche Versicherer misslich sein mag. Permalink: https://openjur.de/u/2463450.html ( https://oj.is/2463450 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.