Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom
- Dezember 2021 - 7 L 675/21 . A - wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2305/
- A VG Aachen (19 A 1804/
- A OVG NRW) gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
- Juni 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Senat entscheidet über den Antrag des Antragstellers durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (19 A 1804/22.A) ist es das Gericht der Hauptsache, § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
- Dezember 2021 - 7 L 675/21 .A - ist jedenfalls von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom
- Juni 2021 anzuordnen. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die Entscheidung über einen Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ohne weitere Voraussetzung - also insbesondere ohne veränderte Umstände im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO - ändern, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig einstuft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
- März 2018 - 1 VR 1.18 -, NVwZ 2018, 1395 , juris, Rn. 6, und vom
- März 2011 - 8 VR 2.11 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom
- September 2019 - 13a AS 19.32891 -, juris, Rn.
- Das ist hier der Fall, weil offen ist, ob die von dem Antragsteller im Verfahren 19 A 1804/22.A als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU vereinbar ist, weiter als "acte clair" bejaht werden kann und ob der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG vorliegt. Einen "acte clair" verneinend: OVG NRW, Beschlüsse vom
- März 2022 - 1 B 375/22 .A -, juris, Rn. 7 ff., vom
- Januar 2022 - 13 B 829/21.A -, n. v., Beschlussabdruck, S. 2 f., und vom
- Dezember 2021 - 17 B 1728/21 .A -, juris, Rn. 6; einen "acte clair" - mit gewichtigen Gründen - bejahend: Sächs. OVG, Beschluss vom
- Juli 2020 - 5 A 638/19 .A -, juris, Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom
- Oktober 2020 - 6 N 89/20 -, juris, Rn. 24; OVG Bremen, Urteil vom
- November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris, Rn. 45 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom
- Juni 2022 - 13 L 1373/22 .A -, juris, Rn. 7 ff.; VG Köln, Beschluss vom
- Juni 2022 - 23 L 715/22 .A -, juris, Rn. 5 ff.; grundsätzliche Europarechtskonformität annehmend Schlussanträge des Generalanwalts vom
- März 2021 - C-8/20 -, juris, Rn. 54 ff.; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 , juris, Rn. 26; EuGH, Urteile vom
- September 2022 - C-497/21 -, juris, Rn. 36, und vom
- Mai 2021 - C-8/20 -, juris, Rn. 29, 30 und
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2463881.html ( https://oj.is/2463881 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.