Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebotes vom
(2019), § 69 Rdnr. 160, m. w. N.). Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. nur BFH-Beschluss vom
- Juni 2009 - IV B 48/09 , BFH/NV 2009, 1641 m. w. N.). Wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ist das Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahren ein summarisches Verfahren. Es obliegt deshalb den Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Entscheidung zugrunde zu legen sind die dem Gericht vorliegenden Unterlagen und gegebenenfalls präsente Beweismittel. Eigene Sachverhaltsermittlungen des Gerichts sind nicht erforderlich (Stapperfend, aaO, § 69 Rdnrn. 197 f. m. w. N.).
- Bei der danach gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebotes vom
- April 2022 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom
- November
- Die schriftliche "Zahlungsaufforderung" vom
- April 2022 genügt - mit Ausnahme der notwendigen Ausführungen zum Ermessen - den Muss-Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt eines Leistungsgebotes im Sinne von § 219 AO i. V. m. § 254 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. dazu nur BFH-Beschluss vom
- März 1995 - VII S 39/92 , BFH/NV 1995, 950 ; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, § 254 AO Rz. 4 - 7; Rüsken, in: Klein, AO, § 219 Rz. 2, jeweils m. w. N.). Danach muss es sich um eine Aufforderung handeln, einen dem Grunde und der Höhe nach genau bezeichneten Geldbetrag bei bestimmt bezeichneten Stellen in näher bezeichneter Weise (z. B. Überweisung) zu leisten. Im Streitfall sind alle diese Merkmale unstreitig erfüllt. Mittels Ergänzungsbescheid vom
- November 2022 hat der Antragsgegner inzwischen auch alle Anforderungen an ein Leistungsgebot, die sich aus § 219 Satz 2 AO ergeben, erfüllt. § 219 Satz 2 und nicht etwa § 219 Satz 1 AO ist im vorliegenden Fall einschlägig, weil die Antragstellerin als Arbeitgeberin in Bezug auf die rückständigen Lohnsteuerverbindlichkeiten unstreitig Abzugs- und Abführungsverpflichtete nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 39b , 41a EStG gewesen ist (vgl. dazu allgemein: Jatzke, aaO, § 219 AO Rz. 14). Obwohl § 219 Satz 2 AO den Subsidiaritätsgrundsatz einschränkt und den Erlass eines Leistungsgebotes zulässt, ohne dass Vollstreckungsversuche gegenüber dem Steuerschuldner vorgenommen worden sind, entbindet diese Verfahrenserleichterung das Finanzamt nicht davon, auch in diesem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Darauf deutet die Formulierung im Gesetz hin, dass ein Haftungsschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden "darf". Der Grundsatz, dass in erster Linie der Erstschuldner für den geschuldeten Steuerbetrag aufzukommen hat, wird durch die in § 219 AO vorgenommene Modifizierung des Erhebungsverfahrens nicht außer Kraft gesetzt. Das Finanzamt hat demnach vorrangig die Realisierung des Steueranspruchs beim Steuerschuldner in Erwägung zu ziehen. Ist dies zuverlässig und ohne erheblichen Aufwand möglich (z. B. wenn erhebliche Bankguthaben oder unbelastete Immobilien vorhanden sind), kann die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ermessensfehlerhaft sein (vgl. dazu Jatzke, aaO, § 219 AO Rz. 17). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner in seinem Ergänzungsbescheid vom
- November 2022 glaubhaft ausgeführt, dass die oben genannten "günstigen Vollstreckungsumstände" in der Person des Steuerschuldners D... nicht gegeben sind. Die Antragstellerin hat ihrerseits in ihrer Replik hierauf nicht dargetan, dass die Einschätzung durch den Antragsgegner auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruht. Damit ist vorliegend kein Verstoß des Antragsgegners gegen § 219 Satz 2 AO erkennbar. Die Forderung des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Leistungsgebotes (April 2022) auch noch nicht zahlungsverjährt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO) und beginnt im Falle der Bekanntgabe eines Haftungsbescheides ohne Zahlungsaufforderung mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 2 AO). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Bekanntgabe der "Zahlungsaufforderung" erst weniger als vier Jahre seit der Bekanntgabe des Haftungsbescheides (Juni 2018) vergangen.
- Eine Aufhebung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2
- HS FGO ist ebenfalls nicht möglich. Eine solche scheidet aus, wenn - wie vorliegend gegeben - keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit des fraglichen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. dazu nur Stapperfend, aaO, § 69 Rz. 172 m. zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/2463917.html ( https://oj.is/2463917 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.